Priorität 3 - Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen

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Eine vertiefte und fairere Wirtschafts- und Währungsunion

Binnenmarkt

Beschäftigung, Wachstum und Investitionen

Europäisches Semester

Schaffung von Arbeitsplätzen

Abeitsprogramm der Europäischen Kommission 2024

Biotechnologie und -produktion

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Nicht-legislativer Akt: Am 20. März 2024 hat die Kommission eine Mitteilung Mit der Natur die Zukunft gestalten: Förderung der Biotechnologie und der Bioproduktion in der EU veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die EU ist zunehmend mit gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen, konfrontiert. Dazu zählen etwa Klimaschutz und Klimaanpassung, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Wiederherstellung von Ökosystemen, Ernährungssicherheit und menschliche Gesundheit. Die Biotechnologie und die Bioproduktion bergen ein erhebliches Potenzial, um diese Probleme anzugehen, die Wettbewerbsfähigkeit und Modernisierung der EU-Wirtschaft zu verbessern und ihre strategische Autonomie und Widerstandsfähigkeit zu stärken. Der Biotechnologiesektor der EU sieht sich jedoch mit Hürden konfrontiert, u. a. mit komplexen Rechtsvorschriften und einem Mangel an ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten, die sein Wachstum und seine Fähigkeit, einen wirksamen Beitrag zu den Zielen des Europäischen Green Deal und der Europäischen Gesundheitsunion zu leisten, behindern.

Ziel: Die Mitteilung zielt darauf ab, diese Herausforderungen zu meistern, indem sie eine Reihe von Maßnahmen vorschlägt, die den Biotechnologie- und Bioproduktionssektor stimulieren sollen. Sie will ein günstiges Umfeld schaffen, in dem diese Sektoren florieren können, indem sie die Regulierungswege vereinfacht, den Zugang zu Finanzmitteln verbessert, die Forschung und Innovation fördert und die internationale Zusammenarbeit vorantreibt. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit eines koordinierten Ansatzes für die Biotechnologiepolitik in den Bereichen Regulierung, Industrie, Wirtschaft und Gesellschaft betont. Dementsprechend werden in dem Dokument strategische Maßnahmen zur Beschleunigung des Marktzugangs für biotechnologische Innovationen, zur Straffung der Vorschriften und zur Förderung privater und öffentlicher Investitionen skizziert, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der EU gestärkt wird.

Gegenstand: Ein zentraler Aspekt der vorgeschlagenen Maßnahmen ist die Vereinfachung des Rechtsrahmens, um biotechnologischen Innovationen einen schnelleren Marktzugang zu ermöglichen. In der Mitteilung wird anerkannt, dass ein unterstützendes ordnungspolitisches Umfeld, das sich an die raschen Fortschritte in der Biotechnologie anpassen kann, dringend erforderlich ist. Darüber hinaus unterstreicht sie die Notwendigkeit einer Straffung der Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, insbesondere für Bioraffinerien und biotechnologische Gesundheitsprodukte, um den Zeitaufwand und die Komplexität bei der Markteinführung von Innovationen zu verringern. Außerdem wird in der Mitteilung betont, wie wichtig es ist, die Forschung zu nutzen und die Innovation im Biotechnologiesektor zu fördern. Sie schlägt einen stärker integrierten Ansatz für den Technologietransfer vor und hebt die Rolle der Technologiezentren bei der Beschleunigung der Kommerzialisierung der Biotechnologieforschung hervor. In der Mitteilung werden auch Maßnahmen zur Stimulierung der Marktnachfrage nach biobasierten Produkten skizziert. Sie schlägt vor, die Durchführbarkeit der Einführung von Anforderungen an den Anteil biobasierter Produkte für bestimmte Produktkategorien und für das öffentliche Beschaffungswesen zu prüfen, was die Nachfrage und die Marktakzeptanz biologisch hergestellter Produkte fördern könnte. Darüber hinaus wird die Rolle der Kennzeichnung und Zertifizierung erörtert, die den Verbrauchern transparente Informationen über den biobasierten Inhalt und die Nachhaltigkeit von Produkten liefern. In der Mitteilung werden Maßnahmen zur Förderung privater Investitionen vorgeschlagen und die Rolle der Europäischen Investitionsbank und der Plattform für strategische Technologien für Europa bei der Unterstützung von Biotech-Innovationen hervorgehoben. Sie erkennt auch das Potenzial von Steuergutschriften an, um Anreize für Investitionen in die biotechnologische Forschung und Entwicklung zu schaffen. Darüber hinaus wird in dem Dokument die Notwendigkeit anerkannt, Qualifikationsdefizite im Biotechnologiesektor zu beseitigen. Es schlägt vor, groß angelegte Qualifikationspartnerschaften zu bilden und die von der Biotech-Industrie benötigten hochqualifizierten Fähigkeiten und Kompetenzen zu entwickeln, was durch die Zusammenarbeit von Industrie, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen erleichtert werden soll.

Sozialer Dialog

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Nicht-legislativer Akt: Am 20. März 2024 hat die Kommission eine Mitteilung zu Arbeits- und Fachkräftemangel in der EU: ein Aktionsplan veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Ein eskalierender Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel in allen Mitgliedstaaten ist ein Trend, der sich seit fast einem Jahrzehnt verschärft hat. Trotz vorübergehender Unterbrechungen durch die COVID-19-Pandemie haben der wirtschaftliche Aufschwung, Verschiebungen in der Qualifikationsnachfrage, demografische Veränderungen und die Folgen geopolitischer Verschiebungen zu einem steilen Anstieg dieses Mangels geführt. Diese Situation wird durch das Streben der EU nach offener strategischer Autonomie noch verschärft, wobei 42 Berufe als EU-weite Mangelberufe identifiziert wurden. Der Mangel stellt sowohl eine wirtschaftliche als auch eine soziale Herausforderung dar und gefährdet die Innovationsfähigkeit der EU, die Attraktivität für Investitionen, schwächt ihre Wettbewerbsfähigkeit und kann Ungleichheiten und Probleme des gesellschaftlichen Zusammenhalts verschärfen.

Ziel: Um diesen Arbeitskräfte- und Qualifikationsdefiziten zu begegnen, stellt die Kommission einen umfassenden Aktionsplan vor. Dieser Plan baut auf bestehenden Initiativen auf und zielt darauf ab, konkrete Schritte, insbesondere auf sektoraler Ebene, für die Mitgliedstaaten und Sozialpartner zu operationalisieren, um die identifizierten Herausforderungen zu bewältigen. Darüber hinaus soll er die Grundlage für künftige Maßnahmen oder Initiativen schaffen. Durch gezielte Maßnahmen, die darauf abzielen, unterrepräsentierte Gruppen auf dem Arbeitsmarkt zu aktivieren, die Aus- und Weiterbildung zu unterstützen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, die faire Mobilität innerhalb der EU zu fördern und Talente von außerhalb der EU anzuziehen, will die Mitteilung die Widerstandsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie der EU stärken.

Gegenstand: Ein zentraler Aspekt der Kommissionsstrategie ist die Aktivierung von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen. In Anerkennung des ungenutzten Potenzials von Frauen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit geringer Qualifikation oder niedrigem Bildungsniveau spricht sich der Plan für Maßnahmen aus, die auf die spezifischen Beschäftigungshindernisse der einzelnen Gruppen zugeschnitten sind. So werden in der Mitteilung beispielsweise Initiativen genannt, die darauf abzielen, das Kinderbetreuungsangebot zu verbessern, um Frauen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern, und die Renten- und Pensionssysteme zu reformieren, um ältere Arbeitnehmer zu ermutigen, auf dem Arbeitsmarkt aktiv zu bleiben. Darüber hinaus unterstreicht die Mitteilung die Bedeutung der Aus- und Weiterbildung und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Europäische Kompetenzagenda umzusetzen und die Erwachsenenbildung zu fördern, um sicherzustellen, dass bis 2030 mindestens 60 Prozent der Erwachsenen jährlich an einer Weiterbildung teilnehmen. Ein weiteres zentrales Thema ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, wobei der Zusammenhang zwischen Arbeitsplatzqualität und Arbeitskräftemangel hervorgehoben wird. Sie schlägt vor, dass eine Verbesserung der Löhne, der Gesundheits- und Sicherheitsstandards und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bestimmte Sektoren für potenzielle Arbeitnehmer attraktiver machen könnte. In der Mitteilung wird auch für eine faire Mobilität innerhalb der EU plädiert, da eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitnehmern und Lernenden die regionalen Ungleichgewichte bei Arbeitsangebot und -nachfrage abmildern könnte. Zu diesem Zweck regt sie die Zusammenarbeit mit der Europäischen Arbeitsbehörde und die Umsetzung des Europäischen Sozialversicherungspasses an, um die Koordinierung der sozialen Sicherheit für mobile EU-Bürger zu vereinfachen. Darüber hinaus wird die Anwerbung von Talenten von außerhalb der EU als entscheidende Maßnahme zur Behebung des Arbeitskräftemangels angesehen, insbesondere in Sektoren, in denen die Nachfrage das Angebot an einheimischen Arbeitskräften bei weitem übersteigt. Die Kommission schlägt die Einrichtung des EU-Talentpools vor, einer neuartigen Initiative, die darauf abzielt, das Verfahren für die Arbeitssuche von Nicht-EU-Bürgern in der Union zu vereinfachen und so die Anwerbung internationaler Talente für Mangelberufe zu erleichtern.

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Non-legislative, Q1 2021.

Grüner und digitaler Wandel, offene strategische Autonomie

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Nicht-legislativer Akt: Am 27. Februar 2024 hat die Kommission eine Mitteilung fortgeschrittene Werkstoffe für industrielle Spitzenleistungen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Das EU-Ökosystem für fortgeschrittene Werkstoffe, die für die industrielle Führung und Wettbewerbsfähigkeit von zentraler Bedeutung sind, ist zersplittert und unterfinanziert. Trotz der beachtlichen Erfolge der EU in der Werkstoffkunde hat das Fehlen einer koordinierten Strategie und ausreichender privater Investitionen zu fragmentierten Forschungs- und Innovationsbemühungen geführt, die das Potenzial fortgeschrittener Werkstoffe nicht voll ausschöpfen. Darüber hinaus steht die EU vor der entscheidenden Herausforderung, die Entwicklung, Skalierung und industrielle Nutzung fortgeschrittener Werkstoffe zu beschleunigen, die für den ökologischen und digitalen Wandel sowie für die Erreichung der Widerstandsfähigkeit und offenen strategischen Autonomie der EU unerlässlich sind. Darüber hinaus gibt es ein erhebliches Qualifikationsdefizit und einen Mangel an harmonisierten Normen, was die rasche Weiterentwicklung und den Einsatz fortschrittlicher Werkstoffe weiter behindert.

Ziel: Die Herausforderungen werden durch die Schaffung eines robusten und integrativen Ökosystems für fortgeschrittene Werkstoffe in Europa angegangen, das eine führende Rolle in der Forschung gewährleistet und gleichzeitig Innovationen schnell auf den Binnenmarkt bringt. Es wird vorgeschlagen, die Koordinierung zwischen den Forschungs- und Innovationsprioritäten der EU, der Mitgliedstaaten und der Regionen im Bereich der fortgeschrittenen Werkstoffe zu verbessern, private Investitionen erheblich zu steigern und Innovatoren sowie kleine und mittlere Unternehmen bei der Entwicklung von Werkstoffen mit überlegener Leistung zu unterstützen. Darüber hinaus sollen fortschrittliche Werkstoffe in größerem Umfang und schneller eingesetzt werden, um als Marktkatalysator für den doppelten Wandel zu wirken und die Widerstandsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherheit der EU zu verbessern.

Gegenstand: Ein Schlüsselaspekt der vorgeschlagenen Maßnahmen ist die Betonung der Förderung eines koordinierten Ansatzes für Forschung und Innovation in der gesamten EU, mit dem Ziel, die Anstrengungen in der Forschung für fortgeschrittene Materialien zu straffen und zu verstärken. In der Mitteilung wird vorgeschlagen, gemeinsame Ziele und Prioritäten für Forschungs- und Innovationsinvestitionen festzulegen und die Mitgliedstaaten und die Akteure der Industrie zu einer engeren Zusammenarbeit aufzufordern. Dieser Ansatz soll die derzeitige Zersplitterung des Ökosystems verringern und sicherstellen, dass die Investitionen strategisch auf die umfassenderen Ziele der EU in Bezug auf die wirtschaftliche Sicherheit und den doppelten Übergang abgestimmt sind. Darüber hinaus unterstreicht die Mitteilung die dringende Notwendigkeit, sowohl die öffentlichen als auch die privaten Investitionen in fortgeschrittene Werkstoffe zu erhöhen. Sie stellt eine Investitionslücke fest, insbesondere im Vergleich zu globalen Wettbewerbern, und schlägt vor, innovative Finanzierungsmechanismen zu erkunden, die öffentliche und private Ressourcen zusammenführen können. Die Einführung einer ko-programmierten öffentlich-privaten Partnerschaft mit dem Namen "Innovative Werkstoffe für die EU" im Rahmen von Horizont Europa ist eine bemerkenswerte Initiative, die darauf abzielt, erhebliches privates Kapital freizusetzen, um die EU-Finanzierung zu ergänzen und so die Einführung fortschrittlicher Werkstoffe zu beschleunigen. Ein weiterer wichtiger Vorschlag ist die Schaffung einer europäischen digitalen Infrastruktur für die Forschung und Innovation im Bereich fortgeschrittener Werkstoffe, die so genannte "Materials Commons". Diese digitale Infrastruktur soll künstliche Intelligenz und andere digitale Werkzeuge nutzen, um die Entdeckung und Entwicklung neuer Materialien zu beschleunigen und einen effizienteren Übergang von der Forschung zu marktreifen Innovationen zu ermöglichen. In der Mitteilung wird auch betont, wie wichtig es ist, die Kluft zwischen innovativer Forschung und industrieller Anwendung zu überbrücken. Sie fordert einen besseren Zugang zu Test- und Versuchsanlagen für Start-ups und KMU, damit sie neue Technologien vor der Vermarktung validieren und optimieren können. Außerdem wird die Notwendigkeit harmonisierter Normen anerkannt, um das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in neue Lösungen zu stärken und den digitalen Wandel zu unterstützen. Zur Behebung des Qualifikationsdefizits unterstreicht die Mitteilung die Notwendigkeit, qualifizierte Arbeitskräfte zu entwickeln, die in der Lage sind, die Innovation und Produktion fortschrittlicher Materialien zu unterstützen. Sie plädiert für die Integration neuer Lehrpläne und Berufsbildungsprogramme, um aktuelle und künftige Arbeitskräfte in diesem sich rasch entwickelnden Bereich weiterzubilden.

Europäischer Betriebsrat

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Vorschlag: Am 24. Januar 2024 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Der bestehende Rahmen für die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern auf transnationaler Ebene steht vor Herausforderungen wie der geringen Anzahl neuer Europäischer Betriebsräte (EBR), unwirksamen Anhörungen, Hindernissen für den Zugang von EBR zu Gerichten und einem Mangel an wirksamen Rechtsmitteln und Sanktionen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Folglich gilt die ehemalige Richtlinie nicht einheitlich für alle gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen, was zu einem uneinheitlichen Niveau des Arbeitnehmerschutzes führt.

Ziel: Die Richtlinie zielt darauf ab, die Wirksamkeit des Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer auf transnationaler Ebene zu verbessern, indem die festgestellten Mängel behoben werden. Sie zielt darauf ab, den Geltungsbereich der Richtlinie auf alle relevanten gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen auszudehnen, um ungerechtfertigte Unterschiede bei den Arbeitnehmerrechten zu beseitigen. Darüber hinaus soll die Richtlinie sicherstellen, dass die EBR effizienter eingerichtet werden, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern aufweisen und mit klareren Verfahren für die Anhörung und die Zuweisung von Ressourcen arbeiten. Dementsprechend ist sie bestrebt, wirksame Rechtsmittel und abschreckende Sanktionen vorzusehen, um die Einhaltung und Durchsetzung in den Mitgliedstaaten zu verbessern.

Gegenstand: Mit der Richtlinie werden mehrere wichtige Maßnahmen eingeführt, um bestehende Ineffizienzen zu beseitigen und den Gesamtrahmen zu verbessern. Eine wichtige Maßnahme ist die Klärung des Konzepts der länderübergreifenden Angelegenheiten, das nun Situationen einschließt, in denen Maßnahmen der Unternehmensleitung in einem Mitgliedstaat Auswirkungen auf Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat haben könnten. Diese Änderung soll Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten verringern und sicherstellen, dass länderübergreifende Angelegenheiten von den EBRs angemessen behandelt werden. Darüber hinaus legt die Richtlinie fest, dass die EBR eine begründete Antwort von der zentralen Unternehmensleitung erhalten müssen, bevor eine Entscheidung, die sich auf die Arbeitnehmer auswirkt, endgültig getroffen wird. Diese Anforderung gewährleistet einen echten Dialog zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmervertretern und verbessert den Konsultationsprozess. Die Richtlinie schreibt auch vor, dass die Kosten im Zusammenhang mit den Verhandlungen und der Tätigkeit der besonderen Verhandlungsgremien (BVG) und der EBR, einschließlich angemessener Rechtskosten, von der zentralen Leitung getragen werden müssen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, finanzielle Hindernisse zu beseitigen, die eine wirksame Arbeitnehmervertretung verhindern könnten. Darüber hinaus unterstreicht die Richtlinie die Bedeutung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses in den EBRs. Sie führt spezifische Ziele zur Erreichung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter ein und verlangt, dass mindestens 40 Prozent der Sitze im EBR oder seinem engeren Ausschuss an Mitglieder beider Geschlechter vergeben werden. Diese Maßnahme fördert die Gleichstellung und gewährleistet eine vielfältige Vertretung in diesen Gremien. Die Richtlinie verbessert auch den Schutz von Arbeitnehmervertretern vor Vergeltungsmaßnahmen oder Entlassung und stellt sicher, dass sie ihre Aufgaben ohne Angst vor Konsequenzen wahrnehmen können. Eine weitere wichtige Maßnahme ist die Abschaffung von Ausnahmen, die bisher bestimmte Unternehmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschlossen. Alle gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen unterliegen nun den Anforderungen der Richtlinie, wodurch ein einheitliches Schutzniveau und einheitliche Rechte für die Arbeitnehmer in der gesamten Union gewährleistet werden. Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen für die Übermittlung vertraulicher Informationen, wobei die zentrale Leitung verpflichtet ist, eine angemessene Begründung zu liefern, wenn Informationen vertraulich weitergegeben werden, und die Umstände einzuschränken, unter denen Informationen zurückgehalten werden können.

Abeitsprogramm der Europäischen Kommission 2023

Mehrjähriger Finanzrahmen

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Nicht-legislativer Akt: Am 20. Juni 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zur Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 – 2027 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Union ist seit 2020 mit einer Reihe beispielloser und unerwarteter Herausforderungen konfrontiert. Darunter die COVID-19-Pandemie, Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, eine darauffolgende Energiekrise und ein damit verbundener Anstieg der Inflation und der Zinssätze. Außerdem hat die Migration nach der Pandemie zugenommen, was die Aufnahme- und Integrationskapazitäten der Mitgliedstaaten überfordert. Zusätzlich ist die Union zunehmender geopolitischer Instabilität, Krisen und Naturkatastrophen ausgesetzt. Diese Herausforderungen haben die Ressourcen des EU-Haushalts an den Rand der Erschöpfung gebracht.

Ziel: In der Mitteilung werden die Anpassungen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021 - 2027 dargelegt, um diesen Herausforderungen zu begegnen. Die Überarbeitung zielt darauf ab, die rechtlichen Pflichten der EU-Institutionen zu erfüllen, den EU-Haushalt mit Flexibilität auszustatten und die Nachhaltigkeit der Zahlungsobergrenze zu gewährleisten.

Gegenstand: Erstens wird in der Mitteilung eine Anhebung der Obergrenze administrativer Ausgaben um 1,9 Mrd. Euro vorgeschlagen. Diese Anpassung ist demnach notwendig, um den rechtlichen Verpflichtungen der Organe nachzukommen und den der Kommission übertragenen zusätzlichen Aufgaben zu bewältigen. Diese Maßnahme ist eine direkte Reaktion auf die zusätzlichen Aufgaben, die den EU-Institutionen seit Beginn des MFR übertragen wurden, sowie auf die hohe Inflation, die die EU-Verwaltung zusätzlich unter Druck setzt. Zweitens wird in der Mitteilung die Notwendigkeit zusätzlicher finanzieller Unterstützung für eine wirksame Migrationssteuerung und die Aufrechterhaltung von Partnerschaften mit Drittländern betont. Dabei wird eine zusätzliche finanzielle Unterstützung vorgeschlagen, um die Ursachen der Migration zu bekämpfen, die Grenzverwaltung zu verbessern und wirksame Migrationspartnerschaften mit Drittländern zu pflegen. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit erheblicher Investitionen zur Förderung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und zur Beschleunigung des doppelten Übergangs in Europa betont. Dazu gehören intelligente öffentliche und private Investitionen in strategischen Sektoren bei gleichzeitiger Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt. Insbesondere im Zusammenhang mit den derzeitigen strategischen Abhängigkeiten, den demografischen Veränderungen und dem erschwinglichen Zugang zu Energie kommen diesen Investitionen daher erhebliche Bedeutung zu. Ferner wird in der Mitteilung eine Aufstockung des Flexibilitätsinstruments um 3 Mrd. Euro vorgeschlagen, um auf unvorhergesehene Bedarfe reagieren zu können. Angesichts der Ausschöpfung finanzieller Spielräume für den Zeitraum 2021-2027 und des volatilen Umfelds, ist das Flexibilitätsinstrument die einzige Möglichkeit, den zusätzlichen Bedarf durch die Krisen zu decken. Um die Nachhaltigkeit der Obergrenze für Zahlungen zu gewährleisten, wird in der Mitteilung eine Anhebung der Obergrenze für MFR-Zahlungen vorgeschlagen. Die Obergrenze für Zahlungen sollte demnach für 2026 um 7,7 Mrd. Euro und für 2027 um 2,8 Mrd. Euro angehoben werden, was 50 Prozent des Vorschlags zur Anhebung der Obergrenze für Verpflichtungen zu Preisen von 2018 entspricht. Alle skizzierten Maßnahmen sollen durch mehrere Rechtsakte umgesetzt werden, die zusammen mit der Mitteilung veröffentlicht werden, darunter ein Vorschlag zur Festlegung des MFR für die Jahre 2021 bis 2027, ein Vorschlag zur Einrichtung der Ukraine-Fazilität und ein Vorschlag zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP). Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass dieses Paket angesichts der dringenden Haushaltszwänge, die bereits im Jahr 2024 eintreten werden, am 1. Januar 2024 in Kraft tritt.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 01. Februar 2024 wurde die Überarbeitung der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens angenommen (Pressemitteilung). Die historische Einigung, die 80 Prozent der beantragten Mittel abdeckt, ermöglicht es der EU, gemeinsame Prioritäten umzusetzen, darunter die entscheidende Unterstützung für die Ukraine, Maßnahmen zur Bewältigung von Migration und externen Herausforderungen sowie die Stärkung von Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit. Die Finanzierung umfasst eine Kombination aus neuen Mitteln und Umschichtungen innerhalb des EU-Haushalts, um die Auswirkungen auf die nationalen Haushalte zu minimieren und sich gleichzeitig auf dringende Prioritäten zu konzentrieren.

Vorschlag: Am 20. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Union sah sich seit 2020 mit einer Reihe noch nie dagewesener und unerwarteter Herausforderungen konfrontiert, darunter die COVID-19-Pandemie, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, eine darauffolgende Energiekrise und ein damit verbundener Anstieg von Inflation und Zinssätzen. Diese Herausforderungen, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) nicht vorhersehbar waren, haben den begrenzten haushaltspolitischen Spielraum des MFR nahezu ausgeschöpft und damit die Fähigkeit des EU-Haushalts beeinträchtigt, selbst die dringendsten Herausforderungen zu bewältigen.

Ziel: Die Verordnung zielt darauf ab, durch eine Überarbeitung des MFR die notwendigen politischen Antworten auf neue Herausforderungen und die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zu geben, die weder innerhalb der bestehenden Obergrenzen noch durch ausgeschöpfte Flexibilität bewältigt werden können. Daher werden die jährlichen Beträge der bestehenden Instrumente sowie die Ausgabenobergrenzen für die Jahre 2024 bis 2027 angehoben, zusätzlich zu einer Einführung neuer Instrumente.

Gegenstand: Erstens zielt der Vorschlag darauf ab, die Fähigkeit des Unionshaushalts zu verbessern, auf Krisen und unvorhergesehene Entwicklungen zu reagieren. Daher wird vorgeschlagen, den jährlichen Betrag der Solidaritäts- und Soforthilfereserve (SEAR) zu erhöhen. Dabei handelt es sich um ein thematisches Sonderinstrument, das zur Bewältigung von Notsituationen in Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern beiträgt. Darüber hinaus sieht die Verordnung eine Aufstockung des Flexibilitätsinstruments vor, um sicherzustellen, dass der EU-Haushalt auf mögliche unvorhergesehene Bedarfe reagieren kann. Darüber hinaus werden mit der Verordnung neue Sonderinstrumente eingeführt, nämlich das EURI-Instrument und die Ukrainereserve. Das Instrument für das Aufbauinstrument der Europäischen Union (EURI) soll zur Deckung der Finanzierungskosten der NextGenerationEU-Kreditaufnahme für nicht rückzahlbare und rückzahlbare Unterstützung durch Finanzinstrumente eingesetzt werden. Zu diesem Zweck sollte das EURI-Instrument in Anspruch genommen werden, wenn die Kosten der NextGenerationEU-Kreditaufnahme in einem bestimmten Jahr die im Dezember 2020 geplanten Beträge übersteigen. Die Ukrainereserve wird eingeführt, um die Ausgaben für nicht rückzahlbare Unterstützung und die Bereitstellung von Haushaltsgarantien für die Ukraine im Rahmen der vorgeschlagenen "Ukraine-Fazilität" zu decken, um die erforderliche Flexibilität zur Anpassung an die sich entwickelnden Bedürfnisse der Ukraine zu erleichtern. Dabei sollte die Inanspruchnahme der Ukraine-Reserve jährlich im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung der bestmöglichen Bedarfsschätzungen angesichts der Kriegsentwicklungen, der makrofinanziellen Leistung der Ukraine, der Aufnahmekapazität und der Schuldentragfähigkeit erfolgen. Insgesamt erfordert der überarbeitete MFR eine Anhebung der Ausgabenobergrenzen für die Jahre 2024 bis 2027. Die gesamte Erhöhung der Verpflichtungsermächtigungen reicht von 4.683 Mio. Euro im Jahr 2024 bis 5.855 Mio. Euro im Jahr 2027. Der Vorschlag erfordert ebenfalls eine Anhebung der Obergrenze des MFR bei den Zahlungsermächtigungen in den Jahren 2026 und 2027.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 07. Februar 2024 wurde der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241angenommen (Pressemitteilung). Die Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) mit einem geschätzten Investitionsvolumen von 50 Milliarden Euro soll die Wettbewerbsfähigkeit und Souveränität der EU in kritischen Sektoren stärken. Dies markiert den Abschluss der Verhandlungen über die Halbzeitüberprüfung des langfristigen EU-Haushalts, nachdem kürzlich eine vorläufige Einigung über die Ukraine-Fazilität erzielt wurde. Die Kommission hat nun die Aufgabe, STEP funktionsfähig zu machen, die Rolle der Mitgliedstaaten zu betonen und ein Souveränitätsportal für konsolidierte Informationen über EU-Finanzierungen in strategischen Sektoren einzurichten.

Vorschlag: Am 20. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Union sieht sich seit 2020 mit einer Reihe beispielloser und unerwarteter Herausforderungen konfrontiert, darunter die COVID-19-Pandemie, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, eine darauffolgende Energiekrise und ein damit verbundener Anstieg von Inflation und Zinsen. Daher muss die europäische Souveränität gestärkt, der grüne und digitale Wandel der Union beschleunigt, ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert und ihre strategischen Abhängigkeiten verringert werden.

Ziel: Angesichts dieser Herausforderungen zielt die Verordnung auf die Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) ab. Die Plattform zielt darauf ab, kritische und neu entstehende strategische Technologien zu unterstützen, um die Entwicklung oder das verarbeitende Gewerbe in der gesamten Union zu fördern und die jeweiligen Wertschöpfungsketten der kritischen Technologien zu sichern. Darüber hinaus soll die Plattform den Mangel an Arbeitskräften und Qualifikationen, die für alle Arten von hochwertigen Arbeitsplätzen entscheidend sind, entgegenwirken.

Gegenstand: Die Verordnung soll die Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP) einführen, als einen Mechanismus zur Unterstützung kritischer und neu entstehender strategischer Technologien. STEP soll die notwendigen Voraussetzungen für einen effektiveren, effizienteren und gezielteren Einsatz der vorhandenen EU-Mittel schaffen. So sollen die vorhandenen Mittel auf relevante Projekte gelenkt und die Umsetzung in Bereichen, die für die Führungsrolle Europas entscheidend sind, beschleunigt werden. Damit soll die Plattform Flexibilität bieten, die Schlagkraft verstärken und Synergien zwischen den bestehenden Instrumenten schaffen. Die Verordnung regelt daher zunächst die Details der Plattform. Dabei legt die Verordnung fest, dass die im Rahmen von STEP geförderten Technologien als kritisch gelten, wenn sie ein innovatives, zukunftsweisendes Element mit erheblichem wirtschaftlichem Potenzial in den Binnenmarkt einbringen oder dazu beitragen, strategische Abhängigkeiten der Union zu verringern oder zu verhindern. Des Weiteren wird die finanzielle Unterstützung für die Umsetzung der Plattform durch eine Garantie der Union, Finanzrahmen und andere Mittel bereitgestellt. Darüber hinaus soll ein „Souveränitätssiegel“ als Qualitätssiegel eingeführt werden, die an Projekte vergeben wird, die zu einem der Ziele der Plattform beiträgt. Das Siegel wird verwendet, wenn die Maßnahme aus einem anderen Fonds oder Programm der Union unterstützt oder wenn die Maßnahme durch eine kumulative oder kombinierte Finanzierung mit einem anderen Instrument der Union finanziert wird. Zu diesem Zweck wird mit der Verordnung auch das „Souveränitätsportal“ eingerichtet, welches Informationen über die Umsetzung der Plattform und die Ausgaben des Unionshaushalts enthalten soll. Auf dem Portal werden Projekte vorgestellt, die mit dem Souveränitätssiegel ausgezeichnet wurden, sowie Projekte, die im Rahmen des Net-Zero Industry Act und des Critical Raw Materials Act als strategisch eingestuft wurden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine zuständige nationale Behörde zu benennen, die als Hauptansprechpartner für die Umsetzung der Plattform auf nationaler Ebene fungiert. Schließlich verpflichtet sich die Kommission dazu, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Umsetzung der Plattform vorzulegen. Dieser Bericht wird konsolidierte Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele der Plattform, die Gesamtausgaben und die Leistung der STEP auf der Grundlage der im Rahmen der jeweiligen Programme festgelegten Indikatoren enthalten. Es wird vorgeschlagen, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 06. Februar 2024 wurde der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine angenommen (Pressemitteilung). Die Ukraine-Fazilität, die für den Zeitraum 2024-2027 mit insgesamt 50 Mrd. Euro ausgestattet ist, bietet eine stabile Finanzierung zur Unterstützung der Erholung und der Reformen in der Ukraine, die sich aus 17 Mrd. Euro in Form von Zuschüssen und 33 Mrd. Euro in Form von Darlehen zusammensetzt. Die Struktur umfasst direkte Budgethilfe, Investitionsrahmen und technische Hilfe, um die Modernisierungsbemühungen der Ukraine zu unterstützen. Die Vereinbarung umfasst auch eine außerordentliche Überbrückungsfinanzierung", um Soforthilfe zu leisten, während andere Komponenten der Fazilität fertiggestellt werden, wobei die Auszahlungen bereits im März erwartet werden. Die Finanzierungsmechanismen umfassen die Ausgabe von EU-Anleihen und die Nutzung der "Ukraine-Reserve" im Rahmen des Jahreshaushalts der EU, um eine kontinuierliche, an den Fortschritten und dem sich entwickelnden Bedarf orientierte Unterstützung zu gewährleisten.

Vorschlag: Am 20. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Insbesondere im Hinblick auf die Folgen des Krieges, steht die Ukraine vor immensen sozioökonomischen und ökologischen Herausforderungen. Dazu gehören der Wiederaufbau, die Erholung und Modernisierung, die Erhöhung der Resilienz sowie der Integration in die Wirtschaft und Märkte der Union und der Welt. Darüber hinaus stellen die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung der Korruption und die Verbesserung der Transparenz und die verantwortungsvolle Staatsführung ebenfalls wichtige Herausforderungen dar.

Ziel: Die Verordnung zielt darauf ab, diese Probleme durch die Einführung der „Ukraine-Fazilität“ als Gesetzesinitiative zu lösen, um eine integrierte, mittelfristige politische Antwort auf den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf der Ukraine zu geben und gleichzeitig den Weg der Ukraine in Richtung EU-Beitritt zu unterstützen. Insbesondere sollen die Kommunikationskapazitäten der Ukraine gestärkt, klare Überwachungs- und Bewertungsmechanismen gewährleistet und die schrittweise Angleichung der Ukraine an den Besitzstand der Union im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union unterstützt werden. Außerdem zielt die Verordnung darauf ab, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu stärken. Schließlich sollen Transparenz, Strukturreformen, sektorale Politiken und verantwortungsvolle Staatsführung auf allen Ebenen unterstützt werden.

Gegenstand: Die Ukraine-Fazilität ist in drei Säulen gegliedert: (1) Die finanzielle Unterstützung für die Durchführung von Reformen und Investitionen, (2) ein spezifischer Investitionsrahmen für die Ukraine zur Unterstützung zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln sowie (3) technische Hilfe zur Förderung der Verwaltungskapazität der Ukraine und zur Durchführung von Reformen im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt. Eine der wichtigsten Bestimmungen ist in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Garantie für die Ukraine, die bis zum 31. Dezember 2027 ausgestellt wird. Dabei wird die Einzahlungsquote ab Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens jährlich überprüft. Darüber hinaus ist die Kommission ermächtigt, den Dotierungssatz zu ändern und gegebenenfalls den Höchstbetrag der Garantie um bis zu 30 Prozent zu erhöhen oder zu senken. Darüber hinaus befasst sich die Verordnung mit der Beitrittshilfe und den Unterstützungsmaßnahmen der Union. Konkret zielt diese Hilfe darauf ab, die schrittweise Angleichung der Ukraine an den Besitzstand der Union im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Dies soll ebenfalls einen Beitrag zu gegenseitiger Stabilität, Sicherheit, Frieden und Wohlstand leisten. Darüber hinaus sieht die Fazilität die Stärkung verschiedener Interessengruppen, einschließlich der Sozialpartner, der zivilgesellschaftlicher Organisationen und der lokalen Behörden, vor. Sie unterstützt auch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse, die Gerechtigkeit, Wahrheitsfindung, Wiedergutmachung sowie die Sammlung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen fördern. Schließlich werden in der Verordnung die Regeln für die Förderfähigkeit von EU-Mitteln festgelegt. Dabei kann die Finanzierung in verschiedenen Formen erfolgen, etwa durch Zuschüsse, Preise, Budgethilfen oder Finanzierungsinstrumente. Dabei werden die Finanzierungsformen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Kontrollkosten, Verwaltungsaufwand und dem zu erwartenden Risiko der Nichteinhaltung ausgewählt. Die Verordnung sieht auch den Abschluss eines Rahmenabkommens mit der Ukraine vor, um die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit festzulegen, einschließlich der notwendigen Mechanismen zur Kontrolle und Prüfung der Ausgaben. Schließlich wird festgelegt, dass der Ukraine erst dann Mittel gewährt werden, wenn das Rahmenabkommen und die entsprechenden Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen in Kraft getreten sind.

Wirtschaftspolitische Steuerung

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 10. Februar 2024 wurde der Vorschlag für eine Verordnung über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates formal angenommen (Pressemitteilung). Die Europäische Kommission plant, jedem Mitgliedstaat, dessen öffentliche Schulden oder Defizite die Referenzwerte überschreiten, einen individuellen technischen Zielpfad für mehrjährige Nettoausgaben zuzusenden. Dieser Pfad soll sicherstellen, dass der Schuldenstand sinkt und das Defizit unter den Referenzwert fällt. Der Rat ermöglicht längere Anpassungspfade, wenn Mitgliedstaaten sich zu förderlichen Reformen und Investitionen verpflichten. Schutzvorkehrungen zur Schuldentragfähigkeit und Defizitresilienz sowie die Überwachung von Nettoausgabenpfaden sollen die Wirksamkeit dieses Rahmens gewährleisten.

Vorschlag: Am 26. April 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Während der regulären Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung durch die Kommission wurden einige Mängel aufgezeigt. Einerseits weist dieser eine zunehmend hohe Komplexität auf, andererseits müssen die Schulden von hoch verschuldeten Staaten wirksamer abgebaut und Instrumente und Verfahren aktualisiert werden.

Ziel: Ziel des gesamten Pakets im Allgemeinen ist es, diese Mängel zu beheben. Entsprechend der im November 2022 durch die Kommission vorgelegten Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung, soll dieser damit wirksamer und transparenter gestaltet werden. Mittels der vorgelegten drei Vorschläge soll den Mitgliedsstaaten mehr nationale Eigenverantwortung übertragen, Schuldenstände abgebaut, und nachhaltiges Wachstum gefördert werden. Im Speziellen soll dieser Vorschlag detaillierte Vorschriften für nationale strukturelle finanzpolitische Pläne festlegen.

Gegenstand: Die Verordnung sieht mehrere Vorschriften vor. Erstens soll der haushaltspolitische Rahmen in den Überwachungszyklus des Europäischen Semesters aufgenommen werden. Gleichzeitig sollen Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet werden, die haushaltspolitischen Leitlinien des Rates zu berücksichtigen. Zweitens sieht die Verordnung vor, dass die Kommission Mitgliedstaaten mit einem öffentlichen Schuldenstand von über 60 Prozent des BIP oder einem öffentlichen Defizit von mehr als 3 Prozent des BIP einen jeweiligen technischen Zielpfad für die Nettoausgaben vorgibt. Drittens wird der genaue Verlauf der Verfahren für mittelfristige strukturelle finanzpolitische Pläne festgelegt. Demnach wird der Rahmen für den technischen Dialog zwischen Kommission und jeweiligen Mitgliedstaat beschrieben. Außerdem legt die Verordnung Inhalt und Anforderungen an die Pläne spezifisch fest. Staaten des Euro-Währungsgebiets, welche einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, sind unterdessen von der Vorlage der finanzpolitischen Pläne befreit. Viertens gibt die Verordnung das Verfahren für die Überwachung der finanzpolitischen Pläne vor. Gleichzeitig legt das Verfahren die Vorgehensweisen fest, wenn erhebliches Risiko einer Abweichung vom Nettoausgabenpfad besteht. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten jährliche Fortschrittsberichte vorlegen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 10. Februar 2024 wurde die Verordnung für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit formal angenommen (Pressemitteilung). Der Rat und die Kommission haben vereinbart, dass ein schuldenstandsbasiertes Defizitverfahren eingeleitet wird, wenn das öffentliche Schulden-BIP-Verhältnis den Referenzwert überschreitet oder das Gesamtdefizit nicht nahezu ausgeglichen ist. Die Einhaltung wird anhand verschiedener Faktoren bewertet, einschließlich des Schuldenstands, der Abweichung, Fortschritte bei Reformen und Investitionen sowie möglicher Erhöhungen der staatlichen Verteidigungsausgaben. Bei Nichteinhaltung kann eine Geldbuße von bis zu 0,05 Prozent des BIP alle sechs Monate bis zur Umsetzung wirksamer Maßnahmen akkumuliert werden.

Vorschlag: Am 26. April 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Während der regulären Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung durch die Kommission wurden einige Mängel aufgezeigt. Einerseits weist dieser eine zunehmend hohe Komplexität auf, andererseits müssen die Schulden von hoch verschuldeten Staaten wirksamer abgebaut und Instrumente und Verfahren aktualisiert werden.

Ziel: Ziel des gesamten Pakets im Allgemeinen ist es, diese Mängel zu beheben. Entsprechend der im November 2022 durch die Kommission vorgelegten Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung, soll dieser damit wirksamer und transparenter gestaltet werden. Mittels der vorgelegten drei Vorschläge soll den Mitgliedsstaaten mehr nationale Eigenverantwortung übertragen, Schuldenstände abgebaut, und nachhaltiges Wachstum gefördert werden. Im Speziellen soll dieser Vorschlag das Schuldenabbauverfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts modernisieren, indem die Schuldtragfähigkeit der Staaten stärker in den Mittelpunkt gestellt, und mehr zwischen einzelnen Ländern differenziert wird.

Gegenstand: Der hauptsächliche Fokus der Verordnung liegt auf der Änderung des Referenzwerts für Staatsverschuldung. Demnach wird das Ausmaß der Herausforderungen durch die Verschuldung eines Mitgliedstaats als maßgeblicher Faktor für die Einleitung eines Defizitverfahrens festgelegt. Anstelle der sogenannten „1/20 Regel“, also einer Verschuldung von über 60 Prozent des BIP, soll der Schwerpunkt damit auf der Einhaltung des festgelegten Nettoausgabenpfads liegen. Dieser besagt, dass Nettoausgaben eines Staates unter 3 Prozent des BIP geführt werden müssen, sowie dass der Schuldenstand auf einen plausibel rückläufigen Pfad gebracht werden muss. In Fällen, in den das gesamtstaatliche Defizit diesen Referenzwert von 3 Prozent des BIP überschreitet, soll wie zuvor eine jährliche Mindestanpassung von mindestens 0,5 Prozent des BIP vorgenommen werden. Im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs können Änderungen der Korrekturfristen durch den Rat vorgenommen werden. Durch die Änderungen sollen notwendige Investitionen in den grünen und digitalen Wandel durch verschuldete Staaten ermöglicht werden. Außerdem soll das Defizitverfahren an außergewöhnliche Umstände, wie etwa der massiven Schuldenaufnahme während der COVID-19 Pandemie, angepasst werden.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 10. Februar 2024 wurde die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten formal angenommen (Pressemitteilung). Die Reform bringt einen differenzierten Ansatz für Mitgliedstaaten hervor, indem sie individuelle Haushaltslagen, Schuldenstände und wirtschaftliche Herausforderungen berücksichtigt. Dabei ermöglicht der neue Rahmen mehrjährige länderspezifische haushaltspolitische Zielpfade und gewährleistet gleichzeitig eine effektive multilaterale Überwachung und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Jeder Mitgliedstaat muss einen mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plan für vier oder fünf Jahre erstellen, der einen schrittweisen Schuldenabbau sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum durch haushaltspolitische Ziele, öffentliche Investitionen und Reformen sicherstellt.

Vorschlag: Am 26. April 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Während der regulären Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung durch die Kommission wurden einige Mängel aufgezeigt. Einerseits weist dieser eine zunehmend hohe Komplexität auf, andererseits müssen die Schulden von hoch verschuldeten Staaten wirksamer abgebaut und Instrumente und Verfahren aktualisiert werden. In Bezug auf den haushaltspolitischen Rahmen offenbarten sich zudem Mängel bei der mittelfristigen Haushaltsplanung.

Ziel: Ziel des gesamten Pakets im Allgemeinen ist es, diese Mängel zu beheben. Entsprechend der im November 2022 durch die Kommission vorgelegten Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung, soll dieser damit wirksamer und transparenter gestaltet werden. Mittels der vorgelegten drei Vorschläge soll den Mitgliedsstaaten mehr nationale Eigenverantwortung übertragen, Schuldenstände abgebaut, und nachhaltiges Wachstum gefördert werden. Im Speziellen soll dieser Vorschlag die nationale Eigenverantwortung und die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsplanung stärken.

Gegenstand: Die Aktualisierung der Richtlinie soll in mehreren Bereichen erfolgen. Erstens, sollen die bestehenden Rechtsvorschriften vereinfacht werden. Dazu sollen monatliche Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht weiter übermittelt werden, da sie nicht zur Stärkung der nationalen Haushaltsrahmen beitragen. Zudem werden obsolete Artikel entfernt. Zweitens, sollen Unklarheiten bei einigen spezifischen Bestimmungen beseitigt werden. Drittens, soll den Mitgliedstaaten mehr nationale Eigenverantwortung übertragen werden. Zu diesem Zweck sollen Anforderungen an unabhängige finanzpolitische Institutionen erweitert und präzisiert werden. Darunter fallen zusätzliche Aufgaben wie etwa der Erstellung von Haushaltsprognosen, der Bewertung von Nachhaltigkeitsanalysen oder der Folgeneinschätzung von politischen Maßnahmen. Um, viertens, die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsrahmen zu stärken, soll die mehrjährige Haushaltsdimension in Prognosen systematischer spezifiziert werden. Gleichzeitig soll die Verbindung zwischen dem Jahreshaushalt und der mittelfristigen Planung besser berücksichtigt werden. Fünftens schließlich, soll die Qualität öffentlicher Finanzen verbessert werden. Hierfür sollen etwa Rechenschaftspflichten von öffentlichen Haushalten gestärkt werden. Zusätzlich sollen durch den Klimawandel bedingte haushaltspolitische Risiken transparenter berücksichtigt und erörtert werden.

Eigenenmittel

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Nicht-legislativer Akt: Am 20. Juni 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zu einem angepassten Paket für die nächste Generation von Eigenmitteln veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Das zentrale Problem ist die Notwendigkeit, neue Eigenmittel für den EU-Haushalt einzuführen, um sicherzustellen, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Europäischen Konjunkturinstruments die Programmausgaben oder Investitionsinstrumente im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) nicht unangemessen verringern. Darüber hinaus soll der Anstieg der auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierenden Eigenmittel für die Mitgliedstaaten abgefedert werden, was neue Einnahmeströme zur Deckung der erwarteten Ausgaben im Zusammenhang mit der Rückzahlung erforderlich macht.

Ziel: Die Kommission beabsichtigt, einen Korb neuer Eigenmittel für den EU-Haushalt einzuführen und anzupassen. Ursprünglich, im Dezember 2021, hatte die Kommission drei neue Einnahmequellen vorgeschlagen. Aufgrund der begrenzten Fortschritte bei den Legislativgesprächen schlägt die Kommission nun vor, diesen ersten Korb neuer Eigenmittel im Lichte der Fit-for-55-Vereinbarung und der jüngsten Entwicklungen anzupassen, einschließlich der Hinzufügung einer neuen statistisch basierten Eigenmittelquelle. Damit sollen den Mitgliedstaaten die notwendigen Elemente an die Hand gegeben werden, um ihre Verhandlungen im Rahmen des vereinbarten Fahrplans voranzubringen, und der Rat wird aufgefordert, diese Verhandlungen zu beschleunigen.

Gegenstand: In der Mitteilung wird eine umfassende Strategie für die Einführung neuer Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union vorgestellt. Das Dokument skizziert mehrere Schlüsselmaßnahmen und Anpassungen an bestehende Vorschläge, die sich auf drei Hauptbereiche konzentrieren: Erstens schlägt die Kommission erhebliche Änderungen an den Eigenmitteln vor, die aus dem ETS und der CBAM stammen. Eine der wichtigsten Änderungen ist die Verschiebung der Einführung der Eigenmittel aus dem neuen ETS, das 2027 eingeführt werden soll, auf 2028. Diese Verzögerung ist eine Reaktion auf die Einigung über die überarbeitete ETS-Richtlinie. Für das bestehende ETS kann die Eigenmittelquote bereits eingeführt werden. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten, die nationale Kohlenstoffsteuern anwenden, sich dafür entscheiden, relevante Emissionen aus dem neuen ETS auszunehmen, was eine entsprechende Löschung von Zertifikaten zur Folge hat. Es wird vorgeschlagen, diese Anpassung in den Bewertungsmechanismus einzubeziehen, um die Bewertung von Zertifikaten zu ermöglichen, die nicht versteigert werden. Zweitens ist seit Juli 2021 ein erheblicher Anstieg der Kohlenstoffpreise zu verzeichnen. Der Kohlenstoffpreis im bestehenden EHS ist auf 80 EUR gestiegen und liegt damit deutlich über der ursprünglichen Annahme von 55 EUR pro Tonne CO2 für den Zeitraum 2026-2030. Dieser Anstieg hat zu einer Verdoppelung der jährlichen Einnahmen der Mitgliedstaaten aus der Versteigerung von Zertifikaten geführt. Als Reaktion auf diese Entwicklungen schlägt die Kommission einen höheren Abrufsatz für die auf dem ETS basierenden Eigenmittel vor. Es wird vorgeschlagen, dass 30 % aller durch den EU-Emissionshandel erzielten Einnahmen dem EU-Haushalt zufließen, wobei die Gesamteinnahmen aus den ETS-Eigenmitteln ab 2028 rund 19 Milliarden Euro pro Jahr erreichen sollen. Drittens: Zusätzlich zu den Anpassungen der ETS- und CBAM-Eigenmittel schlägt die Kommission eine neue statistische Eigenmittelquelle vor, die auf den Unternehmensgewinnen basiert. Bei dieser Einnahme handelt es sich nicht um eine Steuer für Unternehmen, sondern um einen nationalen Beitrag, der anhand der Statistiken der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) berechnet wird. Die Berechnung basiert auf einem harmonisierten Indikator - dem Bruttobetriebsüberschuss -, der eine Annäherung an die Unternehmensgewinne darstellt. Die erwarteten Einnahmen aus dieser Quelle werden auf durchschnittlich 16 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Schließlich betont die Kommission die Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, die Verhandlungen über diese neuen Eigenmittel zu beschleunigen. Der angepasste Vorschlag dürfte im Zeitraum 2028-2030 zu jährlichen Einnahmen von durchschnittlich bis zu 36 Milliarden Euro führen. Die Aufnahme des Vorschlags für eine befristete statistische Eigenmittelunterstützung auf Unternehmensgewinne soll den Mitgliedstaaten alle notwendigen Elemente liefern, um eine rasche Einigung zu erzielen. Das angepasste Paket, das im Zeitraum 2028-2030 jährliche Einnahmen von durchschnittlich bis zu 36 Mrd. Euro bringen soll, wird als entscheidend für die Sicherung der finanziellen Stabilität der EU und die Unterstützung ihrer strategischen Ziele angesehen.

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Vorschlag: Am 20. Juni 2023 hat die Kommission einen Geänderten Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2021/768 vom 30. April 2021 im Hinblick auf Durchführungsmaßnahmen für neue Eigenmittel der Europäischen Union veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Es müssen neue Einnahmequellen für den EU-Haushalt erschlossen werden, wie von der Kommission im Dezember 2021 vorgeschlagen. Zu diesen neuen Einnahmequellen gehören Beiträge aus dem Emissionshandelssystem (ETS), dem Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismus (CBAM) und einer Eigenmittelquelle, die auf einem Anteil der Restgewinne multinationaler Unternehmen basiert, die im Rahmen des OECD/G20-Abkommens („Säule Eins“) auf die EU-Mitgliedstaaten umverteilt werden. Mehr als ein Jahr später fügte die Kommission eine neue Eigenmittelquelle hinzu, die auf den statistischen Unternehmensgewinnen basiert, und die Mitgesetzgeber verabschiedeten die CBAM-Verordnung, die die Kommission mit zusätzlichen Kontroll- und Inspektionsbefugnissen ausstattet.

Ziel: Die Kommission ändert ihren Vorschlag für die Eigenmittel und die Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU-Euratom) 2021/768, um Durchführungsmaßnahmen für diese neuen Eigenmittel der Europäischen Union aufzunehmen. Ziel ist es, die notwendigen Kontroll- und Inspektionsbefugnisse für die Kommission festzulegen, damit sie diese neuen Ressourcen wirksam einsetzen kann. Mit dem Dokument soll auch die IMSOR angepasst werden, um der durch die CBAM-Verordnung eingeführten zentralisierten Verwaltung Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Kommission über angemessene Kontroll- und Überwachungsbefugnisse für die ordnungsgemäße Anwendung der neuen, auf den statistischen Unternehmensgewinnen basierenden Eigenmittel verfügt.

Gegenstand: Ein wesentlicher Teil des Vorschlags betrifft die Berechnung der Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der statistischen Unternehmensgewinne. Diese Gewinne werden gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ermittelt. Um die Genauigkeit und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten, die von den nationalen statistischen Ämtern zur Erstellung dieser Aggregate verwendet werden, hat die Kommission, insbesondere Eurostat, die Aufgabe, die Datenquellen und die zur Erstellung der Daten verwendeten Methoden zu überprüfen. Dieser Überprüfungsprozess beinhaltet eine Erweiterung des Umfangs der bestehenden Überprüfungen des Bruttonationaleinkommens (BNE), wobei die Kommission im Rahmen der Verordnung ermächtigt werden soll, diese notwendigen Überprüfungen durchzuführen. Darüber hinaus wird in dem Vorschlag der Bedarf an Kontrollbefugnissen in Bezug auf die Eigenmittel des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) überprüft. Gemäß Artikel 15 und 19 der CBAM-Verordnung soll die Kommission risikobasierte Kontrollen durchführen und den Inhalt der CBAM-Erklärungen überprüfen. Die Kommission ist befugt, risikobasierte Kontrollen der im CBAM-Register erfassten Daten und Transaktionen durchzuführen. Dieser Schritt ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass es in den verschiedenen Phasen des Umgangs mit CBAM-Zertifikaten, einschließlich des Erwerbs, des Besitzes, des Rückkaufs, des Rückkaufs und der Löschung, keine Unregelmäßigkeiten gibt. In Anbetracht der bereits in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen kommt der Vorschlag zu dem Schluss, dass für die CBAM-Eigenmittel keine zusätzlichen Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen erforderlich sind. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Grundsatz, einen effizienten und wirksamen Rahmen für diese neuen Kontrollmechanismen zu schaffen. Infolgedessen wird der Vorschlag geändert, um diesen Überlegungen Rechnung zu tragen. Im Wesentlichen stellt das Dokument einen entscheidenden Schritt in den Bemühungen der EU dar, ihre Finanzsysteme zu modernisieren und zu rationalisieren, insbesondere im Hinblick auf die Integration neuer Einnahmequellen in den EU-Haushalt.

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Vorschlag: Am 20. Juni 2023 hat die Kommission einen Geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Das zentrale Problem, das angesprochen wird, ist der Bedarf an neuen Einnahmequellen für den EU-Haushalt, insbesondere im Zusammenhang mit der NextGenerationEU-Initiative. Diese Initiative wurde 2020 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit dem Ziel vereinbart, sicherzustellen, dass Ausgaben aus dem Unionshaushalt im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Europäischen Konjunkturinstruments die Programmausgaben oder Investitionsinstrumente im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) nicht übermäßig verringern.

Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, neue Einnahmequellen für den EU-Haushalt zu erschließen, um die Rückzahlung der NextGenerationEU-Anleihen zu unterstützen. Im Dezember 2021 schlug die Kommission drei neue Einnahmequellen vor: Beiträge aus dem Emissionshandelssystem (ETS), dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) und einen Anteil an den verbleibenden Gewinnen der größten multinationalen Unternehmen, die im Rahmen des OECD/G20-Abkommens zur Säule 1 in die EU umverteilt werden. Darüber hinaus hat sich die Kommission verpflichtet, bis Ende 2023 weitere neue Eigenmittel vorzuschlagen, einschließlich eines Beitrags in Verbindung mit dem Unternehmenssektor, wobei die neuen Eigenmittel auf Statistiken über Unternehmensgewinne basieren.

Gegenstand: Der Vorschlag enthält einen detaillierten Rahmen für die Einführung neuer Eigenmittel für den EU-Haushalt als Teil der umfassenderen Strategie zur Unterstützung der Rückzahlung von NextGenerationEU-Anleihen. Die wichtigsten Aspekte des Vorschlags sind die folgenden: Erstens beinhaltet der Vorschlag Anpassungen der Eigenmittel aus dem neuen Emissionshandelssystem (ETS), das Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren umfasst. Zunächst wird der soziale Klimafonds ab 2026 mit externen zweckgebundenen Einnahmen finanziert, was zu einer Verschiebung der Einführung dieser Eigenmittel ab 2027 führt. Darüber hinaus erlaubt der Vorschlag den Mitgliedstaaten, die eine nationale Kohlenstoffsteuer anwenden, für die entsprechenden Emissionen aus dem neuen ETS auszusteigen. Der Marktwert der ETS-Zertifikate ist seit den ursprünglichen Vorschlägen erheblich gestiegen, was die Kommission veranlasst hat, einen höheren Abrufsatz für die durch das ETS generierten Einnahmen vorzuschlagen. Es wird vorgeschlagen, dass 30 % dieser Einnahmen in den EU-Haushalt fließen, was sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für den EU-Haushalt höhere Einnahmen als ursprünglich erwartet bedeutet. Zweitens bleibt der Vorschlag für die Eigenmittel auf der Grundlage der CBAM weitgehend unverändert gegenüber dem Vorschlag vom Dezember 2021. Er enthält jedoch begrenzte Anpassungen, um dem jüngsten Inkrafttreten der CBAM-Verordnung Rechnung zu tragen. Dieser Mechanismus ist von entscheidender Bedeutung, um das EU-Emissionshandelssystem zu ergänzen und die Wirksamkeit der Klimapolitik der Union zu gewährleisten. Drittens: Da die OECD/G20-Vereinbarung zur ersten Säule noch nicht vollständig umgesetzt ist, schlägt die Kommission eine statistische Eigenmittelquelle vor, die auf Statistiken der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung basiert, die im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) erstellt werden. Diese Einnahme wird durch die Anwendung eines Abrufsatzes von 0,5 % auf die Summe des Bruttobetriebsüberschusses, der für die Sektoren der nichtfinanziellen und finanziellen Kapitalgesellschaften in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ausgewiesen wird, definiert. Das ESVG bietet einen harmonisierten statistischen Rahmen, und die Einführung dieser statistischen Eigenmittel zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedsstaaten zu verbessern.

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Vorschlag: Am 20. Juni 2023 hat die Kommission einen Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung von Eigenmitteln auf der Grundlage des Emissionshandelssystems, des CO2-Grenzausgleichssystems, neu zugewiesener Gewinne und von Statistiken zu Unternehmensgewinnen sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Der Vorschlag befasst sich mit der Frage der Finanzierung des Haushalts der Europäischen Union, die neue Einnahmequellen erforderlich macht. Im Dezember 2021 schlug die Kommission drei neue Einnahmequellen vor. Mehr als ein Jahr später erkannte die Kommission die Notwendigkeit, ihren ursprünglichen Vorschlag zu ändern, indem sie die in der überarbeiteten ETS-Richtlinie vereinbarten Änderungen berücksichtigte und eine neue statistische Eigenmittelquelle auf der Grundlage der Unternehmensgewinne einführte.

Ziel: Ziel ist es, die Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser vorgeschlagenen Eigenmittel im Lichte der jüngsten Entwicklungen und Vereinbarungen anzupassen. Die Anpassungen umfassen eine Überarbeitung der ETS-Eigenmittel und der CBAM-Eigenmittel, die die Einigung über die überarbeitete ETS-Richtlinie widerspiegeln. Darüber hinaus schlägt die Kommission die Einführung neuer statistischer Eigenmittel auf der Grundlage der Unternehmensgewinne vor, was eine Aktualisierung der Methoden und Verfahren für ihre Bereitstellung und Verwaltung im Rahmen des EU-Haushalts erforderlich macht.

Gegenstand: Der Vorschlag enthält mehrere wichtige Punkte: Erstens: Die Kommission schlägt eine Anpassung der Eigenmittel aus dem ETS und der CBAM vor. Diese Anpassung ist eine Reaktion auf die Einigung über die überarbeitete ETS-Richtlinie. Die überarbeitete ETS-Richtlinie enthält wahrscheinlich neue Bestimmungen oder Änderungen, die sich darauf auswirken, wie die Einnahmen aus dem ETS zugewiesen oder berechnet werden sollten, was Anpassungen an diese neuen Richtlinien erforderlich macht. Die zweite wichtige Ergänzung im geänderten Vorschlag ist die Einführung einer neuen statistischen Eigenmittelquelle, die auf den Unternehmensgewinnen basiert. Diese Einnahmequelle stellt einen neuen Ansatz zur Erzielung von Einnahmen für den EU-Haushalt dar. Sie beinhaltet wahrscheinlich die Anwendung eines spezifischen Satzes auf die Gesamtgewinne der Unternehmen in der EU, der auf der Grundlage harmonisierter statistischer Maße berechnet wird. Diese Maßnahme zielt darauf ab, den finanziellen Erfolg der in der EU tätigen Unternehmen zu nutzen, um den Haushalt der Union zu unterstützen. Drittens stellt der Vorschlag sicher, dass diese neuen Einnahmequellen mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen in Einklang stehen. Dazu gehört, dass die neuen Einnahmequellen in das derzeitige System der EU-Finanzen integriert werden, dass sie mit anderen EU-Gesetzen und -Verordnungen vereinbar sind und dass sie wirksam zum EU-Haushalt beitragen. Viertens fügt sie sich in den breiteren Kontext der Finanzstrategie der EU ein, insbesondere in der Zeit nach COVID-19. Die Einführung neuer Einnahmequellen ist ein strategischer Schritt, um die finanzielle Belastbarkeit der EU zu erhöhen und sicherzustellen, dass sie über angemessene Ressourcen verfügt, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und ihre Initiativen zu unterstützen, insbesondere das Konjunkturprogramm NextGenerationEU.

Unternehmensbesteuerung

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Vorschlag: Am 12. September 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT) veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Auch nach 30 Jahren mit einem Binnenmarkt gibt es keine gemeinsamen Regeln zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens von Unternehmen, die in der Europäischen Union tätig sind. Folglich müssen sich Unternehmen an 27 nationale Steuersysteme halten, was Schwierigkeiten und Kosten für grenzüberschreitende Tätigkeiten mit sich bringt. Aufgrund der Komplexität und der Unterschiede erhöhen die verschiedenen Steuersysteme die Steuerunsicherheit und die Kosten der Einhaltung und schaffen ungleiche Bedingungen für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. Daher werden grenzüberschreitende Investitionen entmutigt. Darüber hinaus führt das Fremdvergleichsprinzip, das zur Bewertung von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bei der Verrechnungspreisgestaltung verwendet wird, zu langen Streitigkeiten, höheren Kosten und ist darauf angewiesen, dass vergleichbare Transaktionen verfügbar sind. Dies betrifft insbesondere die Genauigkeit bei Transaktionen im Zusammenhang mit immateriellen Vermögenswerten wie Patenten, Marken oder Firmenwerten. Die Steuerbasis der Mitgliedstaaten ist instabil, und Unternehmen riskieren eine willkürliche Bewertung.

Ziel: Das Design von BEFIT, baut auf Analysen und Verhandlungen früherer Vorschläge auf, die es ersetzen wird. Darüber hinaus baut es auf den Errungenschaften des OECD/G20 Zwei-Säulen-Ansatz und dem internationalen Steuerabkommen über ein globales Mindeststeuer Niveau auf. Der neue Rahmen zielt darauf ab, das Steuerumfeld des Binnenmarktes zu vereinfachen, die 27 verschiedenen Bestimmungen der steuerpflichtigen Grundlagen zu ersetzen und einen gemeinsamen Steuerrahmen zu entwickeln, der den Binnenmarkt unterstützt. Es wird ein einheitliches Spielfeld geschaffen, das sowohl die rechtliche als auch die steuerliche Sicherheit erhöht, die Kosten der Einhaltung reduziert und Unternehmen ermutigt, grenzüberschreitend zu operieren, insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU).

Gegenstand: Erstens zielt BEFIT darauf ab, die Kosten der Einhaltung zu senken, indem ein vereinfachtes Regelwerk bereitgestellt wird, das den Unternehmen weniger Ressourcen abverlangt, um diese einzuhalten. Zweitens wird die grenzüberschreitende Expansion (insbesondere von KMU) gefördert. Der Vorschlag wird ferner Verzerrungen reduzieren, die den Binnenmarkt beeinflussen, indem er einen fairen Wettbewerb für Unternehmen schafft und ein einheitliches Regelwerk für die Körperschaftsteuer etabliert. Schließlich zielt BEFIT darauf ab, das Risiko von Doppel- und/oder Überbesteuerung sowie Steuerstreitigkeiten zu reduzieren. Die Europäische Kommission wird ein kollaboratives Werkzeug entwickeln und betreiben, das den Betrieb und die Kommunikation der BEFIT-Teams erleichtern wird. Die neuen Regeln werden für Gruppen, die in der EU tätig sind und einen jährlichen kombinierten Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro haben, und bei denen das Mutterunternehmen mindestens 75 Prozent der Eigentumsrechte oder der Rechte, die zum Gewinn berechtigen, hält, verpflichtend sein. Die GD TAXUD wird die Entwicklungen von BEFIT hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz überwachen und messen. Die Mitgliedstaaten hingegen werden die geeignete nationale Infrastruktur schaffen, um die Kommunikation zu ermöglichen. Der Vorschlag bietet mehrere BEFIT-Versionen an: die "Umfassende", die "einfache"-Version und die "Kombinierte", die eine Zwischenversion ist, die obligatorische Harmonisierung und schrittweise Anwendung kombiniert. Sie unterscheiden sich in ihrem Umfang, der Berechnung der Steuerbasis, der Zuweisung der Steuerbasis, der Risikobewertung der Verrechnungspreise und der Verwaltung. Die "Kombinierte" Version ist das bevorzugte Politikpaket, da sie sich als effektiv erweist, um die spezifischen Ziele der Initiative zu erreichen und gleichzeitig Effizienz zu demonstrieren, da sie in ihrem verpflichtenden Umfang begrenzt ist und nur jene Gruppen einschließt, die am meisten von gemeinsamen Regeln profitieren können und sich den Übergang leisten können.

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Vorschlag: Am 19. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: In der Regel müssen Anleger in der EU ihre Erträge aus dem Besitz von Wertpapieren doppelt versteuern: mit der Quellensteuer und der Einkommensteuer. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, haben viele Mitgliedstaaten vereinbart, die Besteuerungsrechte durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu teilen. Die Verfahren zur Erhebung der Quellensteuer haben sich jedoch als aufwändig, kostspielig und langwierig erwiesen und weichen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat voneinander ab, was grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU erschwert. Darüber hinaus sind die Verfahren zur Erhebung der Quellensteuer immer noch anfällig für Steuerbetrug und Missbrauch, insbesondere durch die so genannten Cum/Cum- und Cum/Ex-Fälle.

Ziel: Angesichts dieser Herausforderungen zielt die Richtlinie darauf ab, einen gemeinsamen Rahmen für die Befreiung von der Quellensteuer auf grenzüberschreitende Einkünfte innerhalb der EU zu schaffen. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Beantragung von Steuererleichterungen effizienter zu gestalten und missbräuchliche und betrügerische Steuerpraktiken zu verhindern, insbesondere im Zusammenhang mit Cum/Ex- und Cum/Cum-Regelungen.

Gegenstand: Der erste zentrale Bereich der Maßnahmen ist die Einführung einer elektronischen Steueransässigkeitsbescheinigung (eTRC), die als Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit für natürliche oder juristische Personen dient, die eine Befreiung von der Mehrwertsteuer beantragen. Die eTRC wird von den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ausgestellt und hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, ein vollautomatisches System für die Ausstellung von eTRCs innerhalb eines Tages einzuführen, mit Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände. Der eTRC wird durch elektronische Siegel im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften gesichert. Zweitens müssen Finanzintermediäre als zertifizierte Finanzintermediäre (CFI) zertifiziert sein, um Zugang zu den Verfahren zur Befreiung von der Mehrwertsteuer zu erhalten. Große Institute und Zentralverwahrer, die als Quellensteueragenten tätig sind, sollten verpflichtet sein, sich registrieren zu lassen, während andere Einrichtungen, einschließlich solcher mit Sitz in Drittländern, sich freiwillig in von den Mitgliedstaaten eingerichteten nationalen Registern registrieren lassen können. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften drohen Geldstrafen oder die Streichung aus den Registern. Darüber hinaus unterstreicht die Richtlinie die Bedeutung einer gemeinsamen Berichterstattung zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Missbrauch. Zu diesem Zweck sollen die in den nationalen Registern eingetragenen EuG verpflichtet werden, den Steuerbehörden einschlägige Informationen zu melden, damit diese die Mehrwertsteuersätze überprüfen und möglichen Missbrauch aufdecken können. Die Meldepflichten sollten unabhängig vom Sitzland des CFI gelten. Von den EuG wird erwartet, dass sie Informationen über die Wertpapierzahlungskette melden, damit die Steuerverwaltungen den Endanleger identifizieren und dessen Anspruch auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze prüfen können. Die Meldefrist wird auf 25 Tage ab dem Aufzeichnungsdatum festgelegt, wobei Bestimmungen für Abwicklungsanweisungen vorgesehen sind. Ein weiterer wichtiger Bereich des Vorschlags betrifft die Cum/Ex- und Cum/Cum-Regelungen. Dabei werden zusätzliche Meldepflichten in Bezug auf die Haltedauer der zugrundeliegenden Wertpapiere und die mit den Wertpapieren verbundenen finanziellen Vereinbarungen eingeführt. Die Meldepflichten schließen sehr niedrige Dividendenbeträge aus, erlauben es den Mitgliedstaaten aber, angemessene Konsequenzen für festgestellten Missbrauch zu ziehen. Darüber hinaus steht in Fällen, in denen keine Entlastung an der Quelle oder schnelle Erstattungssysteme anwendbar sind, ein Standard-Erstattungsverfahren zur Verfügung, das es den Steuerzahlern oder ihren Vertretern ermöglicht, eine Erstattung direkt bei den Steuerbehörden zu beantragen. Schließlich enthält der Vorschlag allgemeine Bestimmungen über Durchführungsrechtsakte, Bewertung und Überwachung, Datenschutzbestimmungen, Umsetzung in nationales Recht und den voraussichtlichen Zeitplan für die Umsetzung. Nach ihrer Verabschiedung müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen, und es wird erwartet, dass sie zwei Jahre nach der Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen in Kraft tritt, wahrscheinlich am 1. Januar 2027.

Datenzugang bei Finanzdienstleistungen

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Vorschlag: Am 28. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Innerhalb der Union fehlt ein einheitlicher Rahmen zur Bewältigung der digitalen operationellen Resilienz im Finanzsektor. Diese Lücke hat zu Inkonsistenzen und potenziellen Schwachstellen im Sektor geführt, die erhebliche Risiken für die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Schutz der Verbraucher und Investoren darstellen könnten.

Ziel: Um dieses Problem anzugehen, zielt der Vorschlag darauf ab, einen umfassenden Rechtsrahmen zur Verbesserung der digitalen operationellen Resilienz des Finanzsektors zu schaffen. Dies soll durch die Festlegung spezifischer Anforderungen für Finanzinstitute, die Stärkung der Befugnisse der zuständigen Behörden, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und die Bereitstellung spezifischer rechtlicher Verfahren erreicht werden.

Gegenstand: Erstens legt die Verordnung spezifische Anforderungen für Finanzinstitute fest, um robuste digitale Resilienzfähigkeiten zu gewährleisten. Beispielsweise verpflichtet sie zur Implementierung von Test- und Vorfallmeldemechanismen. Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden befugt, potenzielle Verstöße gegen die Verordnung zu untersuchen und Verwaltungssanktionen zu verhängen. Diese Maßnahmen sollen verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem Unionsrecht und nationalem Recht stehen, einschließlich der anwendbaren Verfahrensgarantien und den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zweitens fördert die Verordnung die Zusammenarbeit zwischen den Behörden für eine effektive Durchsetzung. Sie ermöglicht es den zuständigen Behörden, ihre Befugnisse auf verschiedene Weise auszuüben: direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, durch Delegation von Befugnissen an andere Behörden oder Einrichtungen oder durch Rückgriff auf die zuständigen Justizbehörden eines Mitgliedstaats. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen sieht die Verordnung auch Vergleichsvereinbarungen und beschleunigte Durchsetzungsverfahren vor. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Regeln festlegen, die es ihren zuständigen Behörden ermöglichen, eine Untersuchung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen diese Verordnung nach einer Vergleichsvereinbarung oder durch ein beschleunigtes Durchsetzungsverfahren abzuschließen. Dies soll eine schnelle Verabschiedung einer Entscheidung ermöglichen, die eine Verwaltungssanktion oder Verwaltungsmaßnahme auferlegt. Darüber hinaus betont die Verordnung die Bedeutung des Berufsgeheimnisses. Alle Personen, die für die zuständigen Behörden arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Experten, die im Auftrag der zuständigen Behörden handeln, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. Ferner sieht die Verordnung auch ein Rechtsmittelrecht vor. Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung getroffen werden, können vor Gericht angefochten werden. Dieses Rechtsmittelrecht gilt auch im Falle einer Untätigkeit. Schließlich verpflichtet die Verordnung zur Veröffentlichung der Entscheidungen der zuständigen Behörden. Alle Entscheidungen, die eine Verwaltungssanktion oder Verwaltungsmaßnahme gegen juristische und natürliche Personen wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängen, und gegebenenfalls alle Vergleichsvereinbarungen, sind auf der Website der zuständigen Behörden zu veröffentlichen.

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Vorschlag: Am 28. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: In den letzten Jahren hat sich der Markt für Massenzahlungsdienste erheblich verändert, was vor allem mit der zunehmenden Verwendung von Karten und digitalen Zahlungsmitteln, dem Rückgang des Bargelds und der wachsenden Präsenz neuer Akteure und Dienste zusammenhängt. Darüber hinaus hat die Covid-19-Pandemie die Bedeutung von sicheren und effizienten Zahlungen verstärkt. Die bisherigen EU-Rechtsvorschriften haben sich zwar bereits mit den Hindernissen für neue Arten von Zahlungsdiensten befasst, doch wurden ihre Ziele in bestimmten Bereichen nicht vollständig erreicht, so dass der derzeitige Rechtsrahmen verbessert werden muss.

Ziel: Das Legislativpaket zielt darauf ab, die Funktionsweise des Rechtsrahmens der Union für Massenzahlungen in der EU zu verbessern. Daher enthält die Verordnung Änderungen des derzeitigen Rechtsrahmens, der in der ersten und zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1 und PSD2) festgelegt ist. Dieser Vorschlag ergänzt daher den Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste, mit dem andere Bereiche des PSD1- und PSD2-Rahmens geändert werden.

Gegenstand: Die Verordnung zielt auf mehrere Schlüsselbereiche ab. Erstens legt sie solide Durchsetzungsregeln für das "offene Bankwesen" fest, die sicherstellen, dass die zuständigen nationalen Behörden proaktiv und rigoros die Einhaltung des Unionsrahmens für das "offene Bankwesen" gewährleisten. Dazu gehören die Angaben zu den zuständigen Aufsichtsbehörden und das Zulassungsregister des Zahlungsdienstleisters. Zweitens werden Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit von Überweisungen eingeführt, was für die Stärkung des Vertrauens der Zahlungsdienstnutzer von grundlegender Bedeutung ist. Dazu gehören eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, eine Spezifizierung der Informationen oder des Kundenidentifikators, die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein Zahlungsauftrag ordnungsgemäß erteilt oder ausgeführt werden kann, sowie die Form und das Verfahren für die Erteilung eines Zahlungsauftrags oder die Erlaubnis zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs und den Widerruf einer solchen Erlaubnis. Darüber hinaus sieht die Verordnung Verfahren vor, nach denen Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien Beschwerden über angebliche Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung einreichen können. Sie beauftragt die Mitgliedstaaten außerdem, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und -maßnahmen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorzusehen. Darüber hinaus befasst sich die Verordnung mit Gebühren, Zinsen und Wechselkursen. Sie regelt alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich der Entgelte für die Art und Weise und die Häufigkeit, mit der die in dieser Verordnung vorgesehenen Informationen bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden. Ferner werden alle Entgelte für Abhebungen an Geldautomaten im Inland aufgeführt, die der Zahlungsdienstnutzer seinem Zahlungsdienstleister am Geldautomaten zu zahlen hat. Die Verordnung enthält auch Bestimmungen über das Recht auf Widerspruch. Die von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen können vor den Gerichten angefochten werden. Dies gilt auch für die Untätigkeit. Schließlich schreibt die Verordnung die Veröffentlichung von Verwaltungssanktionen und Verwaltungsmaßnahmen vor. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, auf ihrer Website alle Entscheidungen, mit denen juristischen und natürlichen Personen wegen Verstößen gegen diese Verordnung eine Verwaltungssanktion oder eine Verwaltungsmaßnahme auferlegt wird, sowie gegebenenfalls alle Vergleichsvereinbarungen zu veröffentlichen.

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Vorschlag: Am 28. Juni 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: In den letzten Jahren gab es erhebliche Veränderungen im Markt für Zahlungsdienste im Einzelhandel, die hauptsächlich mit der zunehmenden Nutzung von Karten und digitalen Zahlungsmitteln, dem Rückgang der Bargeldnutzung und dem wachsenden Aufkommen neuer Akteure und Dienste zusammenhängen. Zudem hat die Covid-19-Pandemie die Bedeutung sicherer und effizienter Zahlungen verstärkt. Während frühere EU-Gesetzgebungen bereits die Hindernisse für neue Arten von Zahlungsdiensten angegangen sind, wurden ihre Ziele in bestimmten Bereichen nicht vollständig erreicht, was Verbesserungen des aktuellen Rechtsrahmens notwendig macht.

Ziel: Das Gesetzespaket zielt darauf ab, die Funktionsweise des Rechtsrahmens der Union für Einzelhandelszahlungen in der EU zu verbessern. Daher sieht die Richtlinie Änderungen des aktuellen Rechtsrahmens vor, wie er in der ersten und zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD1 und PSD2) festgelegt ist. Die Richtlinie befasst sich speziell mit Zahlungsdiensten und E-Geld-Diensten und konzentriert sich auf die Lizenzierung und Aufsicht von Zahlungsinstituten. Sie wird durch den Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ergänzt, der andere Bereiche des PSD1- und PSD2-Rahmens ändert.

Gegenstand: Die Richtlinie zielt in erster Linie darauf ab, die sichere, effiziente und einheitliche Bereitstellung von Zahlungsdiensten zu gewährleisten, die Interessen der Verbraucher zu schützen sowie Innovation und Wettbewerb im Markt für Zahlungsdienste zu fördern. Zu diesem Zweck sieht die Richtlinie die Einrichtung eines Rechtsrahmens für Zahlungsdienstleister vor. Dies umfasst die Registrierung und Überwachung dieser Anbieter, um die Einhaltung der festgelegten regulatorischen Standards sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Kontrollen, die von den zuständigen Behörden ausgeübt werden, verhältnismäßig, angemessen und den Risiken, denen Zahlungsinstitute ausgesetzt sind, entsprechend sind. Die Behörden sind berechtigt, Informationen anzufordern, Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen, Empfehlungen, Richtlinien und verbindliche Verwaltungsvorschriften zu erlassen sowie Genehmigungen auszusetzen oder zu entziehen. Darüber hinaus sieht die Richtlinie die Ernennung eines zentralen Ansprechpartners in den Mitgliedstaaten vor, um die Kommunikation und Berichterstattung über die Einhaltung der relevanten Bestimmungen zu erleichtern. Diese Anforderung ist verhältnismäßig, um eine angemessene Kommunikation und Berichterstattung im Aufnahmemitgliedstaat zu erreichen. Außerdem befasst sich die Richtlinie mit der Problematik von Einrichtungen, die Zahlungsdienste erbringen, aber die vollständigen Voraussetzungen für die Zulassung als Zahlungsinstitute nicht erfüllen können. Sie verlangt die Registrierung der Identität und des Aufenthaltsortes aller Personen, die Zahlungsdienste erbringen, einschließlich solcher Einrichtungen. Einrichtungen, die von der Zulassung befreit sind, sollten nicht das Niederlassungsrecht oder die Dienstleistungsfreiheit genießen und sollten diese Rechte nicht indirekt ausüben, während sie Teilnehmer an einem Zahlungssystem sind. Des Weiteren enthält die Richtlinie Bestimmungen für Notfälle, die es den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um eine ernsthafte Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer, einschließlich groß angelegter Betrugsfälle, zu bewältigen. Schließlich muss die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen der Richtlinie vorlegen. Dieser Bericht sollte die Angemessenheit des Anwendungsbereichs der Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Sicherung der Kundengelder durch Zahlungsinstitute bewerten.

Stärkung der Rolle des Euro

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Vorschlag: Am 28. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung des digitalen Euro veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die zunehmende Digitalisierung der europäischen Wirtschaft und die damit einhergehende Verlagerung der Zahlungsgewohnheiten auf private digitale Medien gefährdet das Gleichgewicht zwischen Zentralbankgeld und privaten digitalen Zahlungsmitteln. Dieser Trend untergräbt potenziell das Vertrauen in Geschäftsbankengeld und den Euro selbst. Darüber hinaus könnte das Aufkommen von digitalen Währungen von Zentralbanken aus Drittländern und von privaten Unternehmen ausgegebenen Stablecoins die Rolle des Euro im Zahlungsverkehr in Frage stellen.

Ziel: Die Verordnung trägt diesen Trends Rechnung, indem die Einführung einer digitalen Zentralbankwährung für den Einzelhandel vorgeschlagen wird - den digitalen Euro. Dieser digitale Euro würde als öffentliches digitales Zahlungsmittel dienen, welches das Bargeld ergänzt und die offiziellen Formen der Währung an die technologischen Entwicklungen anpasst. Außerdem soll er einen stärkeren, wettbewerbsfähigeren, effizienteren und innovativeren europäischen Markt für Massenzahlungen und einen digitalen Finanzsektor unterstützen. Der digitale Euro soll die Entwicklung europaweiter und interoperabler Lösungen für den Massenzahlungsverkehr erleichtern und die Widerstandsfähigkeit des europäischen Massenzahlungsmarktes erhöhen.

Gegenstand: Mit der Verordnung soll ein Rahmen für den digitalen Euro geschaffen werden, in dem die technischen Details, die Aufgaben der verschiedenen Beteiligten sowie die mit seiner Verwendung verbundenen Anforderungen an die Einhaltung der Vorschriften und die Berichterstattung festgelegt werden. Zunächst werden in der Verordnung dabei grundlegende Definitionen für mehrere Begriffe im Zusammenhang mit dem digitalen Euro eingeführt. Demnach wird der digitale Euro natürlichen und juristischen Personen für Massenzahlungen zur Verfügung gestellt. Die Ausgabe des digitalen Euro soll dabei der Europäischen Zentralbank obliegen. Zweitens sieht die Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten. Diese Behörden haben insbesondere die Aufgabe, Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen über die Verbreitung und Verwendung des digitalen Euro sowie über die Gebühren für digitale Euro-Zahlungsdienste umzusetzen. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Vorschriften wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Drittens wird in der Verordnung die Zuerkennung des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels festgelegt, was eine obligatorische Annahme des digitalen Euro durch die Zahlungsempfänger nach sich zieht. Der Vorschlag sieht jedoch mehrere Ausnahmen vor, etwa für Kleinstunternehmen oder natürliche Personen, die eine rein persönliche Tätigkeit ausüben. Viertens sollen die bestehenden EU-Rechtsvorschriften auf digitale Euro-Zahlungstransaktionen Anwendung finden. So gelten beispielsweise die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sowie die Verordnung über Begleitinformationen für Geldtransfers auch für digitale Euro-Zahlungen. Fünftens regelt die Verordnung auch den Zugang und die Verwendung des digitalen Euro außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Die Nutzung des digitalen Euros soll demnach Mitgliedstaaten oder Drittländern, die sich zu einer Reihe von Bedingungen verpflichten und eine Vereinbarung mit der Europäischen Zentralbank treffen, ermöglicht werden. Sechstens werden einige technische Merkmale des digitalen Euro im Hinblick auf seine Zugänglichkeit und Verwendbarkeit definiert. Schließlich beauftragt die Verordnung die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen Berichte über die Anwendung dieser Verordnung vorzulegen. Zu diesem Zweck muss die Kommission auch einen Bericht über die Entwicklungen von digitalen Währungen der Zentralbanken für Privatkunden in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und über die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Binnenmarkt vorlegen.

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Vorschlag: Am 28. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit dem digitalen Euro durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Einführung des digitalen Euro erfordert ein harmonisiertes Konzept für die Erbringung digitaler Euro-Dienste durch Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist. Ohne eine solche Verordnung könnte es zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes kommen, was zu Unstimmigkeiten bei der Erbringung dieser Dienstleistungen führen könnte.

Ziel: Um diese Fragmentierung zu vermeiden, enthält die Verordnung Bestimmungen für entsprechende Zahlungsdienstleister. Die Verordnung soll außerdem sicherstellen, dass digitale Euro-Dienste von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, angemessen beaufsichtigt werden. Damit zielt die Verordnung darauf ab, ein hohes Maß an Wettbewerb zwischen den Zahlungsdienstleistern aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, wo sie zugelassen sind, und so die Innovation im Zahlungsverkehr, Finanzwesen und Handel zu fördern. Dieser Vorschlag ergänzt die Verordnung zur Einführung des digitalen Euro, die sich an die Mitgliedstaaten richtet, deren Währung der Euro ist.

Gegenstand: In erster Linie legt der Vorschlag eine Reihe spezifischer Verpflichtungen fest, die für Zahlungsdienstleister mit Sitz in Mitgliedstaaten gelten, deren Währung nicht der Euro ist. Darüber hinaus wird in dem Vorschlag auch die Überwachung und Durchsetzung dieser Verpflichtungen durch diese Mitgliedstaaten dargelegt. Generell wird betont, dass der digitale Euro als Katalysator für Innovationen im Zahlungsverkehr, im Finanzwesen und im Handel im Rahmen der laufenden Bemühungen um eine Verringerung der Fragmentierung des EU-Massenzahlungsmarktes wirken würde. So sollten die Zahlungsdienstleister in der Lage sein, den Einwohnern des Euroraums digitale Euro-Zahlungsdienste zusammen mit anderen Zahlungs- oder Bankdienstleistungen anzubieten. In der Folge sollten diese Zahlungsdienstleister, unabhängig davon, wo sie in der Union ansässig sind, ähnlichen Vorschriften unterliegen und digitale Euro-Dienste vertreiben, damit ein hohes Maß an Wettbewerb zwischen den Zahlungsdienstleistern gewährleistet ist. Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Strategie der Kommission für digitale Finanzen und Massenzahlungsverkehr.

Maßnahmenpaket – Anlageprodukte für Kleinanleger

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Vorschlag: Am 24. Mai 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien (EU) 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 im Hinblick auf die Unionsvorschriften zum Schutz von Kleinanlegern veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die derzeitige Unzulänglichkeit der Kapitalmärkte in der EU gefährdet den langfristigen Finanzbedarf der Bürger, die überwiegend auf niedrig verzinste Ersparnisse angewiesen sind. Für Kleinanleger ist es sehr schwierig, Zugang zu klaren und vergleichbaren Informationen über Anlageprodukte zu erhalten, was sie daran hindert, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Darüber hinaus ist die Beteiligung von Kleinanlegern an den EU-Kapitalmärkten in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich, was auf die verschiedenen historischen und sozioökonomischen Bedingungen zurückzuführen ist. Diese Unterschiede in der Beteiligung sind in erster Linie auf das mangelnde Vertrauen in die Kapitalmärkte und den Bedarf an transparenteren, faireren und sichereren Investitionsbedingungen zurückzuführen.

Ziel: Die EU-Strategie für Kleinanleger zielt darauf ab, den Rechtsrahmen zu stärken und sicherzustellen, dass Kleinanleger in die Lage versetzt werden, fundiertere Anlageentscheidungen zu treffen, und dass sie im Binnenmarkt angemessen geschützt sind. Die Strategie zielt darauf ab, die Anlageentscheidungen von Kleinanlegern stärker an ihren persönlichen Bedürfnissen und Zielen auszurichten und so ihr Vertrauen und ihre Beteiligung an den EU-Kapitalmärkten zu stärken. Das übergeordnete Ziel besteht darin, ein gerechteres und transparenteres Anlageumfeld in der gesamten EU zu schaffen, die bestehenden Ungleichheiten zu beseitigen und eine Kultur zu fördern, in der Investitionen in die Kapitalmärkte sowohl wünschenswert als auch mit klar definierten und akzeptablen Risiken verbunden sind.

Gegenstand: Der Vorschlag skizziert eine EU-Strategie, die sich auf die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Kleinanleger konzentriert. Diese Initiative ist Teil einer umfassenderen Anstrengung zur Integration der europäischen Kapitalmärkte und zur Finanzierung wirtschaftlicher Aktivitäten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Strategie befasst sich mit den Unterschieden in der Beteiligung von Kleinanlegern in den Mitgliedstaaten und zielt darauf ab, die Transparenz und das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu erhöhen. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Vereinfachung des Zugangs zu Informationen über Anlageprodukte und die Förderung der finanziellen Allgemeinbildung. Dieser Bildungsaspekt ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Anlagekultur zu verändern und die Kapitalmärkte für potenzielle Anleger attraktiver und weniger einschüchternd zu machen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Kundenkategorisierung, die darauf abzielt, die Anlageberatung und das Produktangebot auf die spezifischen Bedürfnisse und Risikoprofile der einzelnen Anleger abzustimmen. Es wird erwartet, dass dieser Ansatz zu besseren Anlageergebnissen für Kleinanleger führt. Darüber hinaus ist die Regulierung der Marketing- und Offenlegungsvorschriften ein wichtiger Aspekt dieser Strategie. Der Vorschlag unterstreicht die Notwendigkeit, den Rahmen für Kleinanleger über verschiedene Sektoren hinweg zu modernisieren und zu harmonisieren und dabei die zunehmende Digitalisierung der Finanzdienstleistungen zu berücksichtigen. Mit diesem Ansatz soll ein gerechteres, transparenteres Investitionsumfeld in der gesamten EU geschaffen und eine Kultur gefördert werden, in der Investitionen auf den Kapitalmärkten mit klar definierten Risiken erwünscht sind.

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Vorschlag: Am 24. Mai 2023 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 im Hinblick auf eine Modernisierung des Basisinformationsblatts veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Im Einklang mit dem Ziel der Europäischen Kommission, "eine Wirtschaft zu schaffen, die für die Menschen arbeitet", ist die Modernisierung des Basisinformationsblatts Teil des Arbeitsprogramms 2023 der Kommission, mit dem sichergestellt werden soll, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen die Teilnahme von Anlegern an den Kapitalmärkten effektiv und effizient unterstützen. Seit Januar 2023 gelten die PRIIP auch für Investmentfonds, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/65/EG über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie) fallen, da die bisherige Ausnahmeregelung weggefallen ist. Dies hat die Kohärenz der Offenlegungen bei Kleinanlegerprodukten weiter erhöht.

Ziel: Mit dem Dokument wird eine Strategie für Kleinanleger in Europa umgesetzt, wie sie im Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Kapitalmarktunion vom September 2020 skizziert wurde. Ziel dieser Strategie ist es, Kleinanleger in die Lage zu versetzen, die Vorteile der Kapitalmärkte in vollem Umfang zu nutzen, und zwar mit Hilfe von Vorschriften, die in allen einschlägigen Rechtsinstrumenten kohärent sind. Ein zentrales Ziel der Kapitalmarktunion ist es, sicherzustellen, dass die Verbraucher in vollem Umfang von den Anlagemöglichkeiten profitieren können, die die Kapitalmärkte bieten.

Gegenstand: Die Verordnung befasst sich in erster Linie mit der Modernisierung des Basisinformationsblatts (KID) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte (PRIIPs). Der Schwerpunkt liegt auf der Verbesserung der Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Informationen für Kleinanleger, insbesondere im digitalen Umfeld. Die vorgeschlagenen Änderungen des PRIIP-Rechtsrahmens zielen darauf ab, die Offenlegungen an digitale Formate und sich entwickelnde Anlegerbedürfnisse anzupassen und Klarheit über den Anwendungsbereich der PRIIPs in Bezug auf bestimmte Finanzprodukte zu schaffen. Ein bemerkenswerter Zusatz ist die Einführung eines Abschnitts, der der Nachhaltigkeit gewidmet ist und das Dokument mit verschiedenen EU-Politiken wie dem europäischen Green Deal und der digitalen Strategie in Einklang bringt. Die im Dokument vorgeschlagenen Überarbeitungen sollen den Anlegerschutz und die Markttransparenz verbessern und Instrumente für den Kostenvergleich und die Entscheidungsfindung bieten. Darüber hinaus werden in dem Dokument Maßnahmen für die Produktaufsicht und -steuerung vorgeschlagen, um ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis und Kosteneffizienz bei Anlageprodukten zu gewährleisten. Dies hat es den Anlegern erleichtert, die wichtigsten Merkmale einer breiten Palette von Anlageprodukten zu verstehen und verschiedene Produkte zu vergleichen, einschließlich solcher unterschiedlicher Produkttypen (wie versicherungsbasierte Anlageprodukte, Investmentfonds oder strukturierte Einlagen).

Paket zur Sozialwirtschaft

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Nicht-legislativer Akt: Am 25. Januar 2023 hat die Kommission eine Mitteilung über eine Stärkung des sozialen Dialogs in der Europäischen Union – Mobilisierung seines vollen Potenzials zur Gestaltung gerechter Übergänge veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Soziale Dialoge und Tarifverhandlungen sind grundlegende Mittel zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. Sie sind angesichts der rasanten Veränderungen, die die Welt in den letzten Jahren durch den Klimawandel, die Digitalisierung und die demografische Entwicklung erfahren hat, besonders wichtig und müssen daher stetig gestärkt werden.

Ziel: Als eines der Schlüsselprinzipien der europäischen Säule sozialer Rechte werden in der Mitteilung eine Reihe von Maßnahmen zur weiteren Stärkung des sozialen Dialogs in der EU dargelegt. So soll die Unterstützung der Tarifverhandlungen verbessert, deren Kapazitäten ausgebaut, die Beteiligung der Sozialpartner gefördert und ihre Autonomie gewahrt werden.

Gegenstand: Auf nationaler Ebene hat die Kommission in einer Empfehlung des Rates bereits mehrere Maßnahmen zum Sozialen Dialog vorgeschlagen, nämlich die Schaffung eines günstigen Umfelds für den dreiseitigen und zweiseitigen sozialen Dialog, die Förderung starker Arbeitgeberorganisationen mit gestärkten Kapazitäten, die Gewährleistung des Zugangs zu relevanten Informationen, die für die Teilnahme erforderlich sind, sowie die Anpassung an das digitale Zeitalter und den Übergang zur Klimaneutralität. Die Kommission wird den Prozess der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten in Absprache mit den relevanten Sozialpartnern daher regelmäßig bewerten. Auf Unionsebene soll die Kommission einen regelmäßigen sowie einen außerordentlichen dreiseitigen Austausch zu relevanten Themen unter Beteiligung der europäischen und nationalen Sozialpartner organisieren. Auf sektoraler Ebene wird die Kommission den rechtlichen Rahmen für die Ausschüsse für den sektoralen sozialen Dialog modernisieren, Synergien zwischen den bestehenden Ausschüssen erleichtern, die Einbeziehung neuer Segmente von Wirtschaftssektoren fördern und den Ansatz für die Durchführung von Repräsentativitätsstudien in Zusammenarbeit mit Eurofound anpassen. Darüber hinaus fordert die Kommission die Sozialpartner dazu auf, ihre Bemühungen fortzusetzen und den Bedarf an weiteren Maßnahmen im Rahmen der jeweiligen sozialen Dialoge zu bewerten, um die Mitgliedschaft und Repräsentativität von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen zu verbessern. In Bezug auf Sozialpartnervereinbarungen bietet die Kommission den europäischen Sozialpartnern auf deren Ersuchen und während der Verhandlungen über Sozialpartnervereinbarungen, deren Umsetzung durch Unionsrecht vorgesehen ist, administrative Unterstützung und rechtliche Beratung. Zu diesem Zweck werden die europäischen Sozialpartner dazu aufgerufen, mehr Sozialpartnervereinbarungen auszuhandeln und abzuschließen. Die Mitteilung zielt des Weiteren darauf ab, die Beteiligung der Sozialpartner an der Gestaltung der EU-Politik zu verstärken. Daher soll in jeder Kommissionsdienststelle die Rolle eines Koordinators für den sozialen Dialog eingerichtet und die Ansichten der europäischen branchenübergreifenden Sozialpartner zu politischen Prioritäten im Vorfeld des Arbeitsprogramms der Kommission eingeholt werden. Dies würde von den jeweiligen Sozialpartnern verlangen, dass sie im Vorfeld der entsprechenden Kommissionsvorschläge mehr gemeinsame Ergebnispositionen vorlegen. Darüber hinaus zielt die Mitteilung darauf ab, die Wirksamkeit der finanziellen und technischen Unterstützung zu verbessern, indem ein Forschungsnetz zur Analyse und Förderung des sozialen Dialogs in der EU eingerichtet wird. Schließlich wird die Kommission den sozialen Dialog auf internationaler Ebene fördern, indem sie die Mitgliedstaaten weiterhin dazu auffordert, die IAO-Übereinkommen zu ratifizieren und umzusetzen, und indem sie ein Projekt zur Unterstützung der Sozialpartner in den Ausschüssen für den sektoralen sozialen Dialog bei der Durchführung von Aktivitäten zu verantwortungsvollen Lieferketten auf den Weg bringt.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 28. November 2023 wurde der Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft angenommen. Es zielt darauf ab, die soziale Eingliederung und den Zugang zum Arbeitsmarkt durch die Sozialwirtschaft zu verbessern, wobei das Potenzial des Sektors für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die Förderung sozialer und ökologischer Ziele und die Förderung einer demokratischen Regierungsführung betont wird. Das Dokument ermutigt die Mitgliedstaaten, sozialwirtschaftliche Unternehmen zu unterstützen, indem sie sie in aktive Arbeitsmarktpolitiken einbinden, den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern und die Sozialwirtschaft für eine nachhaltige Entwicklung nutzen. Außerdem wird die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit und der öffentlichen und privaten Unterstützung hervorgehoben, um die Rolle der Sozialwirtschaft bei der Erreichung umfassenderer sozioökonomischer und ökologischer Ziele zu stärken.

Vorschlag: Am 13. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Um das beträchtliche Potenzial der Sozialwirtschaft bei der Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und der sozialen Eingliederung voll auszuschöpfen, bedarf es angepasster rechtlicher Rahmenbedingungen, gezielter Maßnahmen und Verwaltungsstrukturen.

Ziel: Die Empfehlung soll den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe bieten, wie sie die Sozialwirtschaft in allen Politikbereichen und Rechtsrahmen fördern können. Sie zielt darauf ab, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die soziale Eingliederung zu verbessern, indem sie die Sozialwirtschaft unterstützt und ein günstiges Umfeld für diesen Sektor schafft. Der Vorschlag soll damit eine nachhaltige wirtschaftliche und industrielle Entwicklung anregen, zum territorialen Zusammenhalt beitragen und soziale Innovation unterstützen.

Gegenstand: In der Empfehlung werden mehrere zentrale Punkte und Bestimmungen genannt. Erstens sollen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt und die soziale Eingliederung durch die Sozialwirtschaft fördern. Dazu gehören arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigten in Sozialunternehmen und ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die Förderung des sozialen Unternehmertums, die Ermöglichung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt sowie die Förderung des sozialen Dialogs und von Tarifverhandlungen zur Gewährleistung fairer Arbeitsbedingungen. Darüber hinaus sollen Mitgliedstaaten den Beitrag sozialwirtschaftlicher Einrichtungen zur sozialen Eingliederung anerkennen und sie in die Gestaltung und Bereitstellung von Sozial- und Pflegediensten, Wohnraum, Bildung und Aktivitäten für Kinder und Jugendliche einbeziehen. Außerdem wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die Ausbildung und die Entwicklung von Fähigkeiten für die Sozialwirtschaft unterstützen. Dafür soll die Ausbildung von Arbeitnehmern erleichtert, und nationale oder transnationale Kompetenzzentren für die Sozialwirtschaft in Zusammenarbeit mit Anbietern von beruflicher Aus- und Weiterbildung geschaffen werden. Darüber hinaus regt der Vorschlag an, dass die Mitgliedstaaten die Rolle der sozialwirtschaftlichen Einrichtungen zur Unterstützung der sozialen Innovation und in Schlüsselbereichen der lokalen Entwicklung und Beschäftigung stärken. Des Weiteren wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten durch die Ausarbeitung und Umsetzung umfassender Strategien für den Sektor Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft schaffen sollten. Schließlich enthält das Dokument Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zu Strategien und Politiken, die den Beitrag der Sozialwirtschaft zum Zugang zum Arbeitsmarkt und zur sozialen Eingliederung anerkennen, unterstützen und ausbauen. Zu diesem Zweck soll eine gleichmäßige Entwicklung der Sozialwirtschaft in der gesamten EU angestrebt und innovative Ansätze zur Beschäftigung in Zusammenarbeit mit dem Sektor gefördert werden. Konkret wird in dem Vorschlag vorgeschlagen, Mechanismen für die Konsultation und den Dialog zwischen Behörden und Organisationen der Sozialwirtschaft einzurichten.

Förderung besserer Praktika

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Vorschlag: Am 20. März 2024 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung zu einem verstärkten Qualitätsrahmen für Praktika veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Jugendarbeitslosigkeit bleibt ein hartnäckiges und dringendes Problem innerhalb der Europäischen Union, mit einer Jugendarbeitslosenquote, die mehr als doppelt so hoch ist wie die Gesamtarbeitslosenquote. Eine wesentliche Herausforderung besteht darin, junge Menschen, die weder erwerbstätig sind noch eine Ausbildung oder Schulung absolvieren (NEETs), zu aktivieren, da sie spezifische Hindernisse überwinden müssen, die ihre Integration in den Arbeitsmarkt erschweren. Darüber hinaus variiert die Qualität von Praktika, die entscheidend für den Erwerb praktischer und beruflicher Erfahrungen sind, erheblich, wobei viele faire und transparente Arbeitsbedingungen sowie angemessene Lerninhalte vermissen lassen. Diese Variabilität untergräbt das Potenzial von Praktika als wertvolles Sprungbrett in die Arbeitswelt, insbesondere für diejenigen in prekären Situationen.

Ziel: Um die Qualität von Praktika in der gesamten EU zu verbessern, wird ein verstärkter Qualitätsrahmen für Praktika eingeführt. Er soll sicherstellen, dass Praktika sowohl substanzielle Lern- und Ausbildungsinhalte als auch faire und transparente Arbeitsbedingungen bieten, wodurch ihr Wert für Praktikanten und Arbeitgeber gesteigert wird. Durch die Förderung der Inklusion sollen zudem alle jungen Menschen, einschließlich derjenigen in prekären Situationen, Zugang zu Praktika erhalten, um so ihren Übergang von der Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder Inaktivität in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Der Vorschlag betont auch die Bedeutung grenzüberschreitender Praktika zur Förderung der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU, wodurch die Fähigkeiten und die Beschäftigungsfähigkeit der Praktikanten auf breiterer Ebene verbessert werden.

Gegenstand: Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Maßnahmen steht die Schaffung eines soliden Rahmenwerks, um sicherzustellen, dass Praktika in der gesamten EU bedeutungsvolle Lern- und Ausbildungserfahrungen, faire Arbeitsbedingungen und einen klaren Weg zur Beschäftigung bieten. Um diese Ziele zu erreichen, sieht der Rahmen mehrere wichtige Interventionen vor. So wird beispielsweise vorgeschrieben, dass alle Praktika auf einer schriftlichen Vereinbarung basieren, die spezifische Lernziele, Arbeitsbedingungen, Mentoring-Vereinbarungen, auszuführende Aufgaben und Details zur sozialen Absicherung festlegt. Diese Maßnahme soll Klarheit und Transparenz in die Erwartungen und Verantwortlichkeiten sowohl des Praktikanten als auch des Praktikumsanbieters bringen. Darüber hinaus betont der Rahmen die Bedeutung einer fairen Vergütung für Praktikanten und schlägt vor, dass die Bezahlung die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Praktikanten sowie die Intensität der Arbeit und die Bedeutung des Lernelements widerspiegeln sollte. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass Praktika nicht nur lehrreich, sondern auch wirtschaftlich tragfähig für die Teilnehmer sind, wodurch ihre Attraktivität und Zugänglichkeit erhöht wird. Der Vorschlag behandelt auch die Notwendigkeit, dass Praktikanten dieselben Rechte und Arbeitsbedingungen wie reguläre Arbeitnehmer nach EU- und nationalem Recht genießen, einschließlich Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, Arbeitszeitbegrenzungen und Mindestruhezeiten. Ferner hebt er die Notwendigkeit hervor, sowohl einen Betreuer zuzuweisen, der den Praktikanten bei seinen Aufgaben anleitet, als auch einen Mentor, der zusätzliche Unterstützung und Beratung bietet und somit die Lernerfahrung und Integration des Praktikanten in den Arbeitsplatz verbessert. In Anerkennung der Vielfalt der Praktika in den Mitgliedstaaten und Sektoren schlägt der Rahmen vor, seinen Anwendungsbereich über Praktika auf dem offenen Markt und solche im Rahmen aktiver Arbeitsmarktpolitik hinaus zu erweitern, um auch Praktika einzuschließen, die verpflichtende Bestandteile formaler Bildungs- und Ausbildungscurricula sind, sowie solche, die notwendig sind, um Zugang zu bestimmten Berufen zu erhalten. Dieser umfassende Ansatz stellt sicher, dass der Rahmen auf eine breite Palette von Praktikumsformaten anwendbar ist und sein Potenzial zur Verbesserung der Qualität und Zugänglichkeit EU-weit erhöht. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen setzt sich der Vorschlag für Inklusion ein und empfiehlt Strategien, um die Reichweite und Zugänglichkeit von Praktika für Personen in prekären Situationen zu verbessern. Er fordert die Verwendung inklusiver Sprache in Praktikumsanzeigen und die Anpassung von Praktikumsprogrammen an die individuellen Bedürfnisse der Praktikanten, insbesondere derjenigen mit Behinderungen. Schließlich unterstreicht der Rahmen den Wert grenzüberschreitender Praktika zur Förderung der Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU. Er schlägt vor, das EURES-Netzwerk zu nutzen, um diese Möglichkeiten zu erleichtern, und bietet praktische Anleitungen und Informationen sowohl für Praktikanten als auch für Anbieter zur Bewältigung der Komplexitäten grenzüberschreitender Einsätze.

Folgemaßnahmen: Vollendung der Bankenunion

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Nicht-legislativer Akt: Am 18. April 2023 hat die Kommission eine Mitteilung über die Überprüfung des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagenversicherung als Beitrag zur Vollendung der Bankenunionveröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Seit der Errichtung der Bankenunion im Jahr 2014, stellt diese einen zentralen Stabilitätsfaktor der Union in wirtschaftlichen Krisen dar. Während zwei Säulen der Bankenunion, nämlich ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM) und ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM), bereits voll funktionsfähig sind, konnte bislang keine Einigung der Europäischen Gesetzgeber über ein gemeinsames Einlagensicherungssystem erzielt werden. Dies ist jedoch von entscheidender Bedeutung für die Vollendung der Bankenunion und der Bewältigung von Bankenausfällen.

Ziel: Mit dem Gesetzespaket soll der gemeinsame Rahmen für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagenversicherung (CMDI-Rahmen) gestärkt werden, um den Umgang der Union mit Bankenausfällen zu verbessern. Zu diesem Zweck sollen folgende Rechtsrahmen reformiert werden: Die Richtlinie zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen; die Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus; sowie die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme. Diese Mitteilung stellt die zugrundeliegenden Ziele der vorgeschlagenen Reformen gebündelt vor.

Gegenstand: Der CMDI-Rahmen soll primär gewährleisten, dass Verluste für Einleger durch einen Bankenausfall so gut wie möglich aufgefangen werden. Damit soll das Vertrauen von Einlegern erhalten, sowie Steuerzahler von Bankenausfällen geschützt werden. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Umsetzung des CMDI-Rahmens insbesondere bei dem Ausfall von kleineren und mittleren Banken auf Hindernisse stößt. Dies ist zum einen auf die uneinheitliche Handhabung der Instrumente von Mitgliedstaaten zurückzuführen. Zum anderen haben nationale Abwicklungsbehörden bislang großen Ermessensspielraum im Umgang mit Bankenausfällen, was ebenfalls zu einer Marktfragmentierung beitragen kann. Die vorgeschlagenen Reformen des CMDI-Rahmens zielen deshalb darauf ab, die genannten Einschränkungen zu beseitigen. Ein erstes zentrales Element der Reformen sollen die gegebenen Instrumente zur Krisenbewältigung einheitlich auf kleinere und mittlere Banken ausgeweitet werden. Zweitens, sollen Mittel aus dem Einlagensicherungssystem (DGS) für die Finanzierung von Krisenmanagementinstrumenten vereinfacht verwendet werden können. Weiterhin ist diese Verwendung von Mitteln aus dem DGS bei der Abwicklung von kleineren und mittleren Banken jedoch einigen Einschränkungen unterworfen. Demnach sollte diese Finanzierung nur möglich sein, wenn sie für die Wahrung der Finanzstabilität und den Schutz von Steuergeldern erforderlich ist; und wenn dadurch vermieden wird, dass Einleger für Verluste einspringen müssen. Weitere Elemente zielen darauf ab, den Rahmen effizienter und berechenbarer zu gestalten. Zuletzt wird in der Mitteilung darauf hingewiesen, die Bemühungen der Union um die Annahme eines gemeinsamen Einlagenversicherungssystems zu verstärken.

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Vorschlag: Am 18. April 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Seit ihrer Gründung im Jahr 2014 ist die Bankenunion ein wichtiger Stabilitätsfaktor für die EU in Wirtschaftskrisen. Zwei Säulen der Bankenunion, nämlich ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM) und ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM), sind bereits voll funktionsfähig. Dennoch war es den europäischen Gesetzgebern bisher nicht möglich, eine Einigung über die dritte Säule, d. h. ein gemeinsames Einlagensicherungssystem, zu erzielen. Letzteres wird jedoch als entscheidend für die Vollendung der Bankenunion und die effiziente Bewältigung von Bankenzusammenbrüchen angesehen.

Ziel: Das Legislativpaket zielt darauf ab, den gemeinsamen Rahmen für das Krisenmanagement von Banken und die Einlagensicherung (CMDI) zu stärken, um den Umgang der Union mit Bankenausfällen zu verbessern. Konkret betrifft der Vorschlag den EU-Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Instituten und Unternehmen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen die Wirksamkeit und Effizienz des Rahmens verbessern, den Einlegerschutz fördern, die Abwicklungsfähigkeit von Instituten verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Europäischen Union gewährleisten.

Gegenstand: Erstens wird in dem Vorschlag betont, wie wichtig es ist, die Rangfolge der Einlagen zu harmonisieren und eine allgemeine Einlegerpräferenz einzuführen. Dieser einstufige Ansatz sollte allen Einlagen eine höhere Priorität gegenüber gewöhnlichen unbesicherten Forderungen einräumen, ohne zwischen den verschiedenen Arten von Einlagen zu unterscheiden. Dieser Ansatz soll das Vertrauen der Einleger stärken, Bank-Runs verhindern und die Abwicklungsfähigkeit der Institute verbessern. Darüber hinaus unterstreicht der Vorschlag die Rolle der Einlagensicherungssysteme (DGS) bei der Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen. Zu diesem Zweck sollen die Einlagensicherungssysteme unter bestimmten Bedingungen zur Unterstützung von Einlagentransfers herangezogen werden, auch wenn diese über die Deckungssumme der Einlagensicherungssysteme hinausgehen. Der Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte die Unterdeckung des Wertes der übertragenen Vermögenswerte im Vergleich zu den übertragenen Einlagen decken. Um Störungen der Wirtschaft zu vermeiden und die Einleger zu schützen, können außerdem bestimmte Verbindlichkeiten, einschließlich bail-in-fähiger Verbindlichkeiten und Einlagen, von der Übertragung auf Käufer oder Brückeninstitute in Abwicklung ausgeschlossen werden. Das Einlagensicherungssystem kann in begrenztem Umfang Unterstützung bei der Deckung des Fehlbetrags zwischen übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten leisten. Der Beitrag des Einlagensicherungssystems sollte jedoch nicht über das hinausgehen, was es im Falle einer Insolvenz zu tragen hätte, und seine Unterstützung sollte sich in erster Linie auf die Vermeidung von Einlagenverlusten konzentrieren. Schließlich soll die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Konzeption und Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit, Maßnahmen der Abwicklungsbehörden und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz von Kleinanlegern überwachen und darüber Bericht erstatten. Die EBA sollte auch Krisensimulationsübungen beaufsichtigen und die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, den Abwicklungsbehörden und den Einlagensicherungssystemen sicherstellen. Zu diesem Zweck wird auch die Bedeutung einer qualitativ hochwertigen Folgenabschätzung für evidenzbasierte Legislativvorschläge hervorgehoben, wobei die Abwicklungsbehörden und andere relevante Stellen der Kommission die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

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Vorschlag: Am 18. April 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Seit ihrer Gründung im Jahr 2014 ist die Bankenunion ein wichtiger Stabilitätsfaktor für die EU in Wirtschaftskrisen. Zwei Säulen der Bankenunion, nämlich ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM) und ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM), sind bereits voll funktionsfähig. Dennoch war es den europäischen Gesetzgebern bisher nicht möglich, eine Einigung über die dritte Säule, d. h. ein gemeinsames Einlagensicherungssystem, zu erzielen. Letzteres wird jedoch als entscheidend für die Vollendung der Bankenunion und die effiziente Bewältigung von Bankenzusammenbrüchen angesehen.

Ziel: Das Legislativpaket zielt darauf ab, den gemeinsamen Rahmen für das Krisenmanagement von Banken und für die Einlagensicherung (CMDI) zu stärken, um den Umgang der Union mit Bankenausfällen zu verbessern. Während sich andere Dokumente des Pakets mit der Einführung eines gemeinsamen Einlagensicherungssystems befassen, zielt dieser Vorschlag darauf ab, die Wirksamkeit und Effizienz des einheitlichen Abwicklungsmechanismus zu verbessern.

Gegenstand: Zunächst einmal unterstreicht der Vorschlag die Bedeutung des Bail-in-Instruments in Abwicklungsverfahren und die Notwendigkeit, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Daher wird zwischen Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten unterschieden, wobei Rückstellungen als Bail-in-fähige Verbindlichkeiten behandelt werden, sofern sie nicht bestimmte Ausschlusskriterien erfüllen. Darüber hinaus wird die Bewertung von Eventualverbindlichkeiten hervorgehoben, und der potenzielle Wert wird bei der Bestimmung des Betrags, um den bail-in-fähige Verbindlichkeiten abgeschrieben oder umgewandelt werden sollten, berücksichtigt. Zweitens wird in dem Vorschlag betont, wie wichtig es ist, dass die Abwicklungsbehörde rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhält. Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) sollte daher Zugang zu den von der Europäischen Zentralbank (EZB) erhobenen statistischen Daten haben und mit öffentlichen Einrichtungen und Behörden, einschließlich des Europäischen Systems der Zentralbanken, der Europäischen Aufsichtsbehörden und des Europäischen Stabilitätsmechanismus, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck werden der Schutz und die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten behandelt, einschließlich der Handhabung von Informationen aus zentralisierten automatisierten Mechanismen im Zusammenhang mit Kundendaten. Drittens ist vorgesehen, dass der Ausschuss konsultiert werden muss, bevor ein reguläres Insolvenzverfahren für die seiner direkten Verantwortung unterstehenden Institute eingeleitet wird. Insbesondere werden die Auswahlkriterien, das Stimmrecht und die Amtszeitbeschränkungen für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die hauptamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats festgelegt, um die Kontinuität und den Sachverstand der Einrichtung zu gewährleisten. Darüber hinaus wird das Haushaltsverfahren ausgeweitet, um eine vorläufige Bewertung durch den Ausschuss zu ermöglichen. Viertens ist in Bezug auf den einheitlichen Abwicklungsfonds vorgesehen, dass die Erhebung von Ex-ante-Beiträgen aufgeschoben werden kann, um die Verhältnismäßigkeit zu den Erhebungskosten zu gewährleisten. Die Umstände für den Abruf unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen und die Bestimmung des Anteils solcher Verpflichtungen an den Gesamtbeiträgen werden präzisiert. Der Höchstbetrag der außerordentlichen Ex-post-Beiträge sollte angepasst werden, um die Handlungsfähigkeit des Fonds zu erhalten. Fünftens befasst sich der Vorschlag mit den Forderungen des Ausschusses gegenüber den verbleibenden Institutionen oder Einrichtungen und deren Rangfolge in Insolvenzverfahren. Er unterscheidet solche Forderungen von Entschädigungen, die an Aktionäre und Gläubiger aus dem einheitlichen Abwicklungsfonds gezahlt werden. Schließlich sollte die Verordnung gleichzeitig mit den Änderungen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken angewandt werden, wobei einige Bestimmungen früher in Kraft treten sollten, um die Kohärenz und das Funktionieren des einheitlichen Abwicklungsmechanismus zu gewährleisten.

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Vorschlag: Am 18. April 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Seit ihrer Gründung im Jahr 2014 ist die Bankenunion ein wichtiger Stabilitätsfaktor für die EU in Wirtschaftskrisen. Zwei Säulen der Bankenunion, nämlich ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM) und ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM), sind bereits voll funktionsfähig. Dennoch war es den europäischen Gesetzgebern bisher nicht möglich, eine Einigung über die dritte Säule, d. h. ein gemeinsames Einlagensicherungssystem, zu erzielen. Letzteres wird jedoch als entscheidend für die Vollendung der Bankenunion und die effiziente Bewältigung von Bankenzusammenbrüchen angesehen.

Ziel: Das Legislativpaket zielt darauf ab, den gemeinsamen Rahmen für das Krisenmanagement von Banken und für die Einlagensicherung (CMDI) zu stärken, um den Umgang der Union mit Bankzusammenbrüchen zu verbessern. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, den Einlagenschutz EU-weit zu stärken und zu harmonisieren, die operative Effizienz der Einlagensicherungssysteme zu verbessern, die Information der Einleger zu verbessern und die Stabilität und Integrität des europäischen Bankensystems zu fördern.

Gegenstand: Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung von Überweisungen zur Entschädigung von Einlegern bei Beträgen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Geschwindigkeit und Effizienz von Auszahlungen an Einleger zu verbessern und die Behandlung von Geldern zu harmonisieren, die von Finanzinstituten im Namen ihrer Kunden gehalten werden. Zweitens unterstreicht der Vorschlag auch die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden und den Abwicklungsbehörden bei der Umsetzung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden. Diese Zusammenarbeit soll den Informationsaustausch erleichtern und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fördern. Drittens befasst sich der Vorschlag mit der Finanzierung von Einlagensicherungssystemen. Zu diesem Zweck wird festgelegt, dass das Einlagensicherungssystem in einem späteren Liquidationsverfahren einen Anspruch gegen das verbleibende Institut oder die verbleibende Einrichtung haben sollte, um sicherzustellen, dass die Anteilseigner und Gläubiger die Verluste tragen und nicht die Einleger. Viertens konzentrieren sich die Änderungen auch auf die Berechnung und Anrechenbarkeit von Mitteln zur Erfüllung der Zielausstattung, mit Ausnahme von Mitteln, die über Kredite aufgenommen wurden. Sie sollten den Zeitraum harmonisieren, in dem Einleger Ansprüche gegen das Einlagensicherungssystem geltend machen können, und den Einlagensicherungssystemen die Möglichkeit geben, alternative Finanzierungsvereinbarungen zu nutzen, bevor sie auf außerordentliche Beiträge zurückgreifen. Fünftens wird zur Verbesserung des Einlegerschutzes die Unterscheidung zwischen präventiven und alternativen Maßnahmen der Einlagensicherungssysteme geklärt. Anschließend werden die Bedingungen für die Vermarktung von Bankaktiva im Rahmen alternativer Maßnahmen eingeführt. Sechstens enthält der Vorschlag auch Bestimmungen über die Methodik des Least-Cost-Tests. Der Test bestimmt den Höchstbetrag, den ein Einlagensicherungssystem außerhalb der Auszahlung für Präventiv-, Abwicklungs- und Alternativmaßnahmen beitragen darf. Weitere Bestimmungen betreffen die Rolle der Einlagensicherungssysteme bei der Entschädigung von Einlegern in verschiedenen Mitgliedstaaten und die Verpflichtung von Zweigstellen von Kreditinstituten in Drittländern, sich einem EU-Einlagensicherungssystem anzuschließen. Die letzte Gruppe von Änderungen legt Regeln für die Berichterstattung und den Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten, Einlagensicherungssystemen, benannten Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) fest. Auf diese Weise sollen ein effektiver Betrieb, eine wirksame Aufsicht und die finanzielle Integrität des europäischen Bankensystems gewährleistet werden. Schließlich sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, diese Änderungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. In Anbetracht der Komplexität einiger Bestimmungen und der Besonderheiten einiger als Einlagensicherungssysteme anerkannter Institute kann die Umsetzungsfrist jedoch weiter verlängert werden.

Wettbewerbsfähige und effiziente Nutzung von Flughafenkapazitäten

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Legislativ, einschließlich Folgenabschätzung, Artikel 100 Absatz 2 AEUV, Q3 2023.

Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2022

Wirtschaftspolitischer Steuerungsrahmen

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Nicht-legislativer Akt: Am 9. November 2022 hat die Kommission eine Mitteilung über Leitlinien für eine Reform des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Überprüfung des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung führte zu dem Schluss, dass die wirtschaftlichen Herausforderungen Reformen des Rahmens erfordern. Die Diskussionen im Rat (ECOFIN), in der Eurogruppe, im Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Ausschuss für Wirtschaftspolitik haben es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die wichtigsten Ziele des Governance-Rahmens, seine Funktionsweise und die neuen Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt, zu überdenken und ihre Ansichten dazu zu äußern. Nun sollen die wichtigsten wirtschaftlichen und politischen Fragen, die die wirtschaftspolitische Koordinierung und Überwachung der EU im nächsten Jahrzehnt prägen werden, effektiv angegangen werden.

Ziel: Ziel der Leitlinien ist es, die Schuldentragfähigkeit zu stärken und ein nachhaltiges und integratives Wachstum in allen Mitgliedstaaten zu fördern, indem umsichtige finanzpolitische Strategien und Investitionen sowie sich gegenseitig verstärkende Reformen eingeführt werden. Durch die Optimierung des Rahmens wird die Union in der Lage sein, die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen und dazu beizutragen, Europa widerstandsfähiger zu machen. Die Kommission betont die Stärkung der nationalen Eigenverantwortung, die Vereinfachung des Rahmens und eine stärkere mittelfristige Ausrichtung in Verbindung mit einer stärkeren und kohärenteren Durchsetzung. Das übergeordnete Ziel der Reform besteht darin, eine wirksame wirtschaftspolitische Überwachung zu erleichtern und gleichzeitig die Gleichbehandlung und multilaterale Politikkoordinierung zu gewährleisten. Der Rechtsrahmen muss robust gegenüber sich ändernden wirtschaftlichen Bedingungen und Unsicherheiten sein. Um makroökonomischen Ungleichgewichten wirksam vorzubeugen und sie zu korrigieren, müssen aufkommende Risiken besser erkannt und die Reformdynamik aufrechterhalten werden. Gleichzeitig soll mehr Gewicht auf die Entwicklungen im Euroraum und die Umsetzung der Politik gelegt werden.

Gegenstand: Neben der Überarbeitung des finanzpolitischen Rahmens der EU und des mehrjährigen Richtprogramms wird in den Leitlinien der Kommission die Schaffung eines neuen EU-Instruments zur Durchsetzung von Reformen und Investitionen gefordert. Dieses Instrument würde die Durchsetzung der Reform- und Investitionsverpflichtungen der Mitgliedstaaten sicherstellen und eine schrittweise Haushaltsanpassung unterstützen. Die Kommission schlägt die Aufstellung nationaler mittelfristiger Finanzpläne vor, die die Steuer-, Reform- und Investitionsverpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen EU-Rahmen zusammenführen. Darüber hinaus sollen sich die Mitgliedstaaten zu Reformen und Investitionen verpflichten, die dazu beitragen, die Verschuldung auf einen tragfähigen Pfad zu bringen und somit einen längeren Anpassungszeitraum und einen schrittweisen Anpassungspfad zu unterstützen. Ein einziger operativer Indikator, der sich an der Tragfähigkeit der Verschuldung orientiert, würde als Grundlage für die Festlegung des finanzpolitischen Anpassungspfads und der jährlichen Haushaltsüberwachung dienen, was den finanzpolitischen Rahmen erheblich vereinfachen und seine Transparenz erhöhen würde. Darüber hinaus wird die Vorlage eines jährlichen Fortschrittsberichts durch die Mitgliedstaaten die wirksame Überwachung der Umsetzung der mittelfristigen Haushaltsstrukturpläne erleichtern, während die Schaffung eines neuen Instruments die Umsetzung der Reform- und Investitionsverpflichtungen gewährleisten wird. Um die Eigenverantwortung und Transparenz auf nationaler Ebene zu erhöhen, werden unabhängige Finanzinstitutionen eine Rolle bei der Überwachung der Einhaltung der nationalen mittelfristigen Haushaltsstrukturpläne zur Unterstützung der nationalen Regierungen spielen. Vor allem ist eine rasche Einigung über die Überarbeitung der EU-Fiskalregeln und anderer Elemente des Rahmens der wirtschaftspolitischen Steuerung erforderlich.

Arbeitnehmerschutz

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Vorschlag: Am 28. September 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Berufsbedingte Krebserkrankungen stellen die häufigste Ursache für arbeitsbedingte Todesfälle in der EU dar, ein Großteil dieser wird dabei durch die Exposition gegenüber krebserregenden Stoffen, insbesondere Asbest, verursacht. Obwohl jegliche Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung von Asbest in der EU seit 2005 verboten ist, steht die EU vor einem Altlastenproblem: Zahlreiche ältere Gebäude werden, im Rahmen der Renovierungswelle des europäischen Grünen Deals, in den kommenden Jahren renoviert, umgebaut oder abgerissen, wodurch sich eine erhebliche Asbestbelastung für die Arbeiterinnen und Arbeiter im Baugewerbe ergibt.

Ziel: Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist eine Überarbeitung der bestehenden Vorschriften zur Eingrenzung der Asbestbelastungen am Arbeitsplatz, welche auf der Grundlage jüngster wissenschaftlicher Erkenntnisse und Bewertungen der EU-Arbeitsschutzrichtlinien beruht. Eine Überarbeitung des Arbeitsplatzgrenzwerts für Asbest soll zu einer stärkeren Harmonisierung der Grenzwerte zwischen Mitgliedsstaaten und gerechteren Bedingungen für entsandte, grenzüberschreitende und mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schaffen. Damit soll die Richtlinie zur Erfüllung der Verpflichtungen zu einer Verringerung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Asbest beitragen, welche im Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte und im Strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 festgelegt wurden.

Gegenstand: Die vorgeschlagene Richtlinie sieht eine Veränderung und Verschärfung der in Kraft stehenden Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vor. Hauptsächlich wird der Arbeitsplatzgrenzwert für Asbest auf Grundlage jüngster wissenschaftlicher Evaluationen um ein zehnfaches gesenkt (von 0,1 Fasern auf 0,01 Fasern pro cm³, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden). Die Asbest-Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll damit so weit wie technisch möglich minimiert werden. Für die Messung der Werte sollen außerdem modernere und empfindlichere Methoden auf Grundlage der Elektronenmikroskopie bevorzugt werden, sofern diese technisch verfügbar sind. Des Weiteren ergänzt die vorgeschlagene Richtlinie Maßnahmen zur Prävention und Nachverfolgung der Asbestbelastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dafür sind Arbeitgeber bei Abbruch- oder Renovierungsarbeiten dazu verpflichtet, die Menge vermutlich asbesthaltiger Materialien vor Beginn der Arbeiten bestmöglich mithilfe aller verfügbaren Quellen zu ermitteln. Außerdem müssen entsprechende Arbeitgeber die Fortsetzung der gesundheitlichen Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Ende der Exposition mithilfe eines Verzeichnisses gewährleisten. Die Vorschrift soll innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden.

Kleine und mittlere Unternehmen

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Vorschlag: Am 07. Dezember 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Börsennotierte Unternehmen, insbesondere KMU, müssen sich bei potenziellen Anlegern bekannt machen: Aufgrund des geringen Umfangs des Investment-Researchs über solche Emittenten sind die Sichtbarkeit und das Interesse der Anleger derzeit gering, was die Liquidität der bereits börsennotierten Unternehmen weiter einschränkt. Trotz einiger im Rahmen von MiFID II und der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission eingeführter Untersuchungen, die zur Festlegung von Bedingungen für die Zulassung von Emittenten führten, ist die Liquidität bereits notierter Unternehmen begrenzt. Diese auch als "Entflechtungsvorschriften" bezeichneten Regelungen haben nicht zum Wachstum unabhängiger Anbieter von Finanzanalysen beigetragen. Im Gegenteil, nach der Einführung der Entflechtungsvorschriften wurden unabhängige Analysen aufgrund der niedrigen Preise, die einige der größeren Anbieter verlangen, unhaltbar. Die allgemeine Verfügbarkeit von Finanzanalysen, insbesondere für Unternehmen mit geringer und mittlerer Marktkapitalisierung, wurde beeinträchtigt. Dies führte zu einer schrumpfenden Marktforschungsinfrastruktur, was sich nachteilig auf einen wettbewerbsfähigen und diversifizierten Analystenmarkt auswirkt. Aktuelle Erhebungen zeigen, dass die Abdeckung von KMU deutlich zurückgegangen oder sogar ganz verschwunden ist, was zu einer Verringerung der Vielfalt und des Umfangs des Forschungsangebots geführt hat. Die Entflechtung hat weder eine unabhängige Preisgestaltung für Finanzanalysen ermöglicht, noch hat sie diesen Markt für unabhängige (nicht börsennotierte) Anbieter geöffnet. Sie hat den negativen Trend bei der Berichterstattung über kleine und mittelgroße Unternehmen nicht verhindert und nicht zum Entstehen unabhängiger, auf KMU ausgerichteter Research-Anbieter geführt.

Ziel: Dieser Vorschlag ändert die Entflechtungsregelung für die Finanzanalyse und nimmt einige Änderungen am Rechtsrahmen für den KMU-Wachstumsmarkt vor, die im Rahmen von MiFID II geschaffen wurde, um die Sichtbarkeit von KMU zu verbessern. Übergeordnetes Ziel ist die Einführung gezielter Anpassungen des EU-Rechtsrahmens, um die Sichtbarkeit börsennotierter Unternehmen, insbesondere von KMU, zu erhöhen, den Börsenzulassungsprozess zu straffen und die Rechtsklarheit zu verbessern. Die Kommission strebt damit an, die Entwicklung und Bereitstellung von Finanzanalysen für Unternehmen, insbesondere für solche mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung, zu erleichtern und die Attraktivität des KMU-Wachstumsmarktprogramms weiter zu steigern. Der Hauptgedanke ist, KMU den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern. Der derzeitige Schwellenwert von 1 Milliarde Euro soll auf 10 Milliarden Euro angehoben werden, um ein breiteres Spektrum von Unternehmen mit kleiner und mittlerer Marktkapitalisierung und insbesondere mehr mittelgroße Unternehmen zu erfassen, die von der Re-Bündelung profitieren würden. Darüber hinaus sollte die Befreiung von der Entflechtungsvorschrift Hindernisse für den Zugang zu mehr Finanzanalysen über Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalisierung beseitigen, was den Markt für Finanzanalysen insgesamt beleben dürfte. Schließlich wird mit diesem Vorschlag versucht, die Harmonisierung und Kohärenz der Börsenzulassungsvorschriften in der EU zu fördern, um den Rechtsrahmen zweckmäßig zu gestalten.

Gegenstand: Gemäß dem Vorschlag soll es Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, dass die voraussichtliche Marktkapitalisierung der Aktien, für die die Zulassung zum Handel beantragt wird, mindestens 1 000 000 Euro oder einen entsprechenden Betrag in einer anderen Landeswährung als dem Euro betragen muss. Darüber hinaus sollen zu jedem Zeitpunkt mindestens 10 % des gezeichneten Kapitals der Aktiengattung, deren Zulassung zum Handel beantragt wird, vom Publikum gehalten werden. Ist dies nicht der Fall, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine ausreichende Anzahl von Aktien an das Publikum ausgegeben wird. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um die Schwellenwerte zu ändern, wenn die derzeitigen Schwellenwerte die Liquidität auf den öffentlichen Märkten beeinträchtigen, wobei sie die finanziellen Entwicklungen berücksichtigen sollte. Um dieser Richtlinie nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.

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Vorschlag: Am 07. Dezember 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt beantragen zur veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Trotz des ersten KMU-Aktionsplans aus dem Jahr 2015, welcher der Unternehmen, insbesondere KMU, den Zugang zu öffentlichen Märkten erleichtert hat, sind weitere Regulierungsmaßnahmen erforderlich, um den Börsenzulassungsprozess zu straffen und ihn für Emittenten flexibler zu gestalten. Eines der Hauptprobleme, das Gründer und Familien davon abhält, sich für einen Börsengang zu entscheiden, ist die Angst, die Kontrolle über ihr Unternehmen zu verlieren, sobald es börsennotiert ist. Insbesondere kleinere Familienunternehmen, Neugründungen und Unternehmen mit langfristigen Projekten, die erhebliche Vorlaufkosten erfordern, laufen Gefahr, den Schwankungen der öffentlichen Märkte oder der Gefahr einer feindlichen Übernahme zu stark ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus sind kleinere Unternehmen aufgrund ihres typischerweise risikoreicheren Profils, ihrer geringeren Sichtbarkeit für potenzielle Investoren, ihrer Unfähigkeit, im Ausland an die Börse zu gehen, und in einigen Fällen aufgrund der Notwendigkeit, sich zu vergrößern, stärker auf eine diversifizierte Finanzierung angewiesen. Infolge der Fragmentierung innerhalb der Union in Bezug auf Aktienstrukturen mit Mehrfachstimmrechten haben EU-Unternehmen derzeit ungleiche Chancen: Unternehmen aus Mitgliedstaaten, die Eigentumsstrukturen mit Mehrstimmrechtsaktion verbieten, sind gegenüber Unternehmen aus Mitgliedstaaten, die solche Strukturen zulassen, benachteiligt.

Ziel: Als Teil des Pakets zum Börsenzulassungsgesetz zielt dieser Vorschlag darauf ab, die öffentlichen Kapitalmärkte für EU-Unternehmen attraktiver zu machen und den Zugang zu Kapital für kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern. Um dies zu erreichen, müssen die Offenlegungsanforderungen für Primär- und Sekundärmärkte gestrafft und klarer gefasst werden, wobei ein angemessenes Niveau des Anlegerschutzes und der Marktintegrität gewahrt bleiben muss. Da der Zugang zu öffentlichen Märkten insbesondere für kleinere und schnell wachsende Unternehmen wichtig ist, bezieht sich der Vorschlag auf Unternehmen, die an KMU-Wachstumsmärkten notiert sind. Der Vorschlag zielt auf eine Mindestharmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Eigentumsstrukturen mit Mehrstimmrechtsaktien ab, lässt den Mitgliedstaaten jedoch genügend Flexibilität bei der Umsetzung. Es soll damit die Möglichkeit bestehen, Mehrstimmrechtsaktienstrukturen für alle Unternehmen einzuführen, die eine Zulassung zum Handel ihrer Aktien auf einem KMU-Wachstumsmarkt anstreben. Um den Schutz der Minderheitsaktionäre und der Interessen des Unternehmens zu gewährleisten, wird eine Liste von Schutzmaßnahmen vorgelegt.

Gegenstand: Mit diesem Vorschlag führt die Kommission gemeinsame Regeln für Mehrstimmrechtsaktienstrukturen in Unternehmen ein, die die Zulassung ihrer Aktien zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beantragen und deren Aktien noch nicht zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass jeder Beschluss über die Einführung einer Eigentumsstruktur mit Mehrstimmrechtsaktien oder über eine Änderung dieser Struktur in einer Weise, die sich auf die Stimmrechte auswirkt, nur mit qualifizierter Mehrheit auf der Hauptversammlung gefasst werden kann. Die Begrenzung des Stimmgewichts von Aktien mit Mehrfachstimmrechten erfolgt durch Beschränkungen entweder bei der Gestaltung der Aktienstruktur mit Mehrfachstimmrechten oder bei der Ausübung der mit den Aktien mit Mehrfachstimmrechten verbundenen Stimmrechte bei der Annahme bestimmter Beschlüsse. Diese Schutzvorkehrungen müssen denjenigen entsprechen, die in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten mit gut funktionierenden Mehrstimmrechtsstrukturen bereits bestehen. Die Mitgliedstaaten können dabei weitere Sicherheitsvorkehrungen vorsehen. Etwa können Bestimmungen eingeführt werden, welche die mit Mehrstimmrechtsaktien verbundenen erweiterten Stimmrechte zeitlich begrenzen. Außerdem kann die Übertragung dieser Rechte auf eine dritte Person nach dem Tod eines Aktionärs verboten werden.

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Vorschlag: Am 07. Dezember 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Erkenntnisse aus dem Markt zeigen, dass die anfänglichen und laufenden Kosten für die Gründung einer Aktiengesellschaft in den letzten Jahrzehnten erheblich gestiegen sind, insbesondere für KMU. Darüber hinaus argumentieren die Beteiligten, dass die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts (ein Dokument mit Informationen über ein Unternehmen) nach wie vor aufwändig ist. Angesichts der derzeitigen Vorschriften sind die Prospekte in der Regel übermäßig lang. Weder der Standardprospekt noch der EU-Wachstumsprospekt schaffen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einem wirksamen Anlegerschutz und einem angemessenen Verwaltungsaufwand für Emittenten, insbesondere für KMU. Außerdem tragen die derzeitigen Vorschriften dazu bei, dass die Prospekte in der Union stark voneinander abweichen. Schließlich schaffen die derzeitigen Bestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ein unverhältnismäßiges System von Sanktionen für Verstöße gegen die Offenlegungspflicht, insbesondere für KMU.

Ziel: Das übergeordnete Ziel dieser Initiative ist die Einführung technischer Anpassungen des EU-Rechtsrahmens, um die Regulierungs- und Befolgungskosten für Unternehmen, die eine Börsennotierung anstreben oder bereits notiert sind, zu senken. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, den Börsenzulassungsprozess zu straffen und die Rechtsklarheit zu verbessern, während gleichzeitig ein angemessenes Niveau des Anlegerschutzes und der Marktintegrität gewährleistet wird. Dies wiederum wird zu einer Diversifizierung der Finanzierungsquellen für EU-Unternehmen beitragen und Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Innovation in der EU fördern. Die Prospektverordnung wird geändert, um den Emittenten die Erstellung eines Prospekts zu erleichtern, ihre Kosten zu senken und gleichzeitig den Anlegern die Möglichkeit zu geben, die richtige Anlageentscheidung zu treffen. Diese Änderungen sollen die Kosten und den Aufwand für die Emittenten spürbar verringern und gleichzeitig sicherstellen, dass die Anleger von einem Dokument profitieren können, das leichter zu lesen und zu navigieren ist und den Vergleich von Finanzinstrumenten und Emittenten erleichtert. KMU sollen leichter in der Lage sein, sich auf öffentlichen Märkten Mittel zu beschaffen. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Kosten für KMU gesenkt werden und die Offenlegung besser auf die Bedürfnisse der Anleger zugeschnitten wird.

Gegenstand: Der Vorschlag gleicht den Umfang der Offenlegung des Standardprospekts an die derzeit im Rahmen der EU-Wachstumsprospektregelung geforderten Angaben an, führt eine feste Reihenfolge der Offenlegung ein und macht die Aufnahme von Informationen durch Verweis zu einer rechtlichen Voraussetzung. Der Vorschlag sieht außerdem vor, dass die Emittenten den Prospekt nur in der im internationalen Finanzwesen gebräuchlichen englischen Sprache erstellen können (mit Ausnahme der Zusammenfassung, die in der Praxis das einzige Dokument ist, das die meisten Kleinanleger konsultieren) und ihn nur in elektronischer Form veröffentlichen dürfen. Eine Begrenzung der Seitenzahl (300 Seiten) vermeidet übermäßig lange Prospekte für Unternehmen, die keine komplexe Finanzgeschichte haben. Die Kommission schlägt mehrere weitere Änderungen vor, die die einzelnen Artikel der Verordnung (EU) 2017/1129 betreffen, um die Ziele des Vorschlags zu erreichen. Diese werden in ihrer Gesamtheit verbindlich und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein.

Sofortzahlungen

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 13. März 2024 wurde der Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro angenommen. Sie schreibt vor, dass Zahlungsdienstleister (PSPs) allen Nutzern Sofortüberweisungsdienste anbieten müssen, um die Akzeptanz solcher Überweisungen zu erhöhen, indem sie sicherstellen, dass sie in der gesamten EU zugänglich und standardisiert sind. Die Verordnung regelt auch die Gebühren für Sofortüberweisungen und stellt sicher, dass diese nicht höher sind als die für herkömmliche Überweisungen, und schafft einen Rahmen für die Überprüfung der Zahlungsempfänger, um die Sicherheit der Transaktionen zu erhöhen. Darüber hinaus verpflichtet die Verordnung die Zahlungsdienstleister, die Nutzer anhand von EU-Listen mit Finanzsanktionen zu überprüfen, um die Einhaltung der Vorschriften zu vereinfachen und gleichzeitig die Integration und Widerstandsfähigkeit des EU-Finanzmarktes zu fördern.

Vorschlag: Am 26. Oktober 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 im Hinblick auf Sofortüberweisungen in Euro veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Aufgrund geringer Anwendung konnten die erheblichen Vorteile und Netzwerkeffekte von Sofortzahlungen für Verbraucher und Unternehmen in der EU seit ihrer Einführung 2017 bislang noch nicht realisiert werden. Einzelne nationale Regulierungsvorschriften bergen zudem die Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarkts, welche Befolgungskosten steigert und die Ausführung grenzüberschreitender Sofortüberweisungen erschwert.

Ziel: In der vorgeschlagenen Verordnung sollen Sofortüberweisungen in Euro durch eine Aktualisierung und Modernisierung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) gefördert werden, um zur Festlegung und wirksamen Umsetzung eines unabhängigen, effizienten, gut funktionierenden, offenen und autonomen europäischen Zahlungsraums beizutragen.

Gegenstand: Durch die Verordnung soll die bestehende Gesetzgebung der Union im Hinblick auf Sofortüberweisungen angepasst werden. Im Zuge dieser Änderungen sollen Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet werden, die Versendung oder Entgegennahme von Sofortüberweisungen in Euro als Dienstleistung anzubieten. Dabei sollten keine Unterschiede hinsichtlich der Schnittstellen bestehen, über die Zahlungsdienstnutzer Sofortüberweisungen bzw. andere Arten von Überweisungen ausführen können. Außerdem sollten die vom Zahlungsdienstleister berechneten Entgelte für Zahler und Zahlungsempfänger bei Sofortüberweisungen nicht höher sein als bei entsprechenden anderen Arten von Überweisungen. Zahlungsdienstnutzern soll es dennoch während der Dauer ihres Vertragsverhältnisses jederzeit möglich sein, sich gegen die Nutzung von Sofortüberweisungen zu entscheiden. Da die Zeit für die Überprüfung der Überweisung durch den Zahlungsdienstleister bei Sofortüberweisungen wegfällt, werden zudem Vorgaben für die sofortige Überprüfung von Überweisungen getroffen. Zum einen betrifft dies Fehlüberweisungen aufgrund falscher Angaben des Zahlers. Um dies zu vermeiden, soll der Zahlungsdienstleister innerhalb weniger Sekunden prüfen und ggf. informieren, ob und wie stark der angegebene Kundenidentifikator des Zahlungsempfängers von dem angegebenen Nahmen abweicht. Zum anderen betrifft dies das Unterbinden von Überweisungen an Personen, Einrichtungen oder Organisationen, gegen die Sanktionen verhängt wurden. Da eine transaktionsbasierte Überprüfung durch den Charakter von Sofortüberweisung nicht mehr möglich ist, sollen Zahlungsdienstleister stattdessen zumindest tägliche überprüfen, ob es sich bei den Nutzern ihrer Zahlungsdienste um gelistete Personen oder Organisationen handelt. Die Einführung der Änderungen dieser Verordnungen soll aufgrund der Komplexität schrittbasiert erfolgen. Zunächst sollen Zahlungsdienstleister zur Entgegennahme von Sofortüberweisungen verpflichtet werden, was zugleich die Überprüfung der Nutzer auf gelistete Personen und Organisationen voraussetzt. Erst im zweiten Schritt sollen die Zahlungsdienstleister zur Versendung von Sofortüberweisungen verpflichtet werden, was die Systeme zur Benachrichtigung von falschen Angaben umfasst. Für Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro Staaten erhalten mehr Zeit in der Umsetzung der genannten Vorgaben.

Vertiefung der Kapitalmarktunion

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Vorschlag: Am 07. Dezember 2022 hat die Kommission einen Vorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Unterschiedliche Insolvenzregelungen werden seit langem als eines der größten Hindernisse für den freien Kapitalverkehr und eine stärkere Integration der EU-Kapitalmärkte angesehen. Unterschiedliche Effizienzgrade, die mit Rechtsunsicherheit einhergehen, schränken den grenzüberschreitenden Kapital- und Investitionsfluss ein und begrenzen damit die Tiefe der EU-Kapitalmärkte.

Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, die Fragmentierung der Insolvenzregelungen innerhalb der Union zu verringern bzw. zu verringern, um so die Integration des EU-Binnenmarktes voranzutreiben und die Kapitalmarktunion zu stärken.

Gegenstand: Die Richtlinie legt gemeinsame Regeln für eine Reihe von Bereichen der Insolvenzpolitik fest. Sie nimmt Bezug auf den Zeitrahmen für Anfechtungsklagen, innerhalb dessen Rechtshandlungen zugunsten eines Gläubigers für nichtig erklärt werden können. Zu diesem Zweck können diese Rechtshandlungen für nichtig erklärt werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten, aber nicht mehr als ein Jahr vor oder nach der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Außerdem regelt sie die Rückverfolgung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, den Zugang von benannten Gerichten zu Informationen über Bankkonten, den Zugang von Insolvenzverwaltern zu Informationen über das wirtschaftliche Eigentum und zu nationalen Vermögensregistern. Darüber hinaus werden harmonisierende Regeln für Pre-pack-Verfahren festgelegt, indem zwei aufeinander folgende Phasen der Vorbereitung und der Verwertung vorgesehen werden. Was das Verfahren zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betrifft, müssen die Geschäftsführer der betreffenden juristischen Person spätestens drei Monate, nachdem sie nach vernünftigem Ermessen von der Insolvenz der juristischen Person Kenntnis erlangt haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Ein weiterer Bereich der Richtlinie befasst sich mit der Vereinfachung von Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bedingungen des vereinfachten Insolvenzverfahrens klar, einfach und für das betroffene Kleinstunternehmen leicht feststellbar sind. Darüber hinaus regelt die Richtlinie auch die Einrichtung und die Aufgaben von Gläubigerausschüssen. Schließlich führt die Richtlinie Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz des nationalen Insolvenzrechts ein, indem sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen über bestimmte Elemente ihres nationalen Insolvenzrechts zu erstellen. Dazu gehören unter anderem die Bedingungen für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und die durchschnittliche Dauer von Insolvenzverfahren.

EU-Clearingsystem

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Nicht-legislativer Akt: Am 07. Dezember 2022 hat die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem stärkeren EU-Clearingsystem“ veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Ein effizientes, robustes und sicheres EU-Clearing-System ist ein wichtiger Faktor für das Funktionieren der Kapitalmarktunion. Auch wenn die Regeln für das Clearing in bestehenden EU-Verordnungen festgelegt sind, haben sich neue Herausforderungen für die Kapitalmarktunion ergeben, die eine weitere Stärkung des Regulierungsrahmens für die EU-Clearingsysteme erfordern.

Ziel: In der Mitteilung werden die wichtigsten Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen für die Kapitalmarktunion im Hinblick auf das Clearing dargelegt, um ein wettbewerbsfähiges und modernes EU-Clearingsystem zu gewährleisten.

Gegenstand: Erstens werden die aufsichtlichen Genehmigungsverfahren für zentrale Gegenparteien (CCPs) verkürzt und vereinfacht, um die benötigte Zeit zu verringern, ein Produkt auf den Markt zu bringen oder eine wesentliche Modelländerung vorzunehmen. Um ein hohes Maß an Sicherheit im EU-Clearing-Ökosystem zu gewährleisten, werden die CCPs sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene beaufsichtigt. Zu diesem Zweck soll der EU-Aufsichtsrahmen durch die Einrichtung gemeinsamer Aufsichtsteams und die Erleichterung der Überwachung grenzüberschreitender Risiken für die EU über die gesamte Clearingkette hinweg gestärkt werden. Darüber hinaus haben die jüngsten Ausschläge und die extreme Volatilität auf dem Markt für Energiederivate gezeigt, dass strukturelle Verbesserungen in der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) erforderlich sind. Das der Mitteilung beigefügte Paket enthält daher Änderungen des EMIR-Rahmens, die es den Unternehmen ermöglichen sollen, einen besseren Einblick in den potenziellen Liquiditätsbedarf beim zentralen Clearing zu erhalten. In Anbetracht der Weiterentwicklung der offenen strategischen Autonomie der Union sollen die Clearingkapazitäten innerhalb der EU verbessert werden, um die übermäßige Abhängigkeit der EU-Marktteilnehmer von CCPs in Drittländern zu verringern. Schließlich wird in der Mitteilung die Rolle der Behörden sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene bei der Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Clearing-Systems betont. So ermutigt die Kommission die Behörden in der EU, das Clearing über CCPs in der EU abzuwickeln, fordert die nationalen Behörden auf, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften zu ändern sowie Hindernisse für die Übertragung von Forderungen zu beseitigen, und fordert die Zentralbanken und CCPs auf, mit dem Eurosystem über die Themen der europäischen Zahlungssysteme zu sprechen.

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Vorschlag: Am 07. Dezember 2022 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EU, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos gegenüber zentralen Gegenparteien und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Ein effizientes, robustes und sicheres EU-Clearingsystem ist ein wichtiger Faktor für das Funktionieren der Kapitalmarktunion. Es sind neue Herausforderungen für die Kapitalmarktunion entstanden, die eine weitere Stärkung des Regulierungsrahmens für die EU-Clearingsysteme erfordern.

Ziel: Während die wichtigsten Legislativmaßnahmen des Pakets zur Gewährleistung eines effizienten EU-Clearingsystems in den Änderungen der Verordnung über die europäische Marktinfrastruktur (EMIR) enthalten sind, ergänzt dieser Vorschlag diese Bemühungen, indem er ihre Kohärenz gewährleistet. Die beiden Vorschläge sollten daher im Verbund gelesen werden.

Gegenstand: Die geplanten Änderungen dieser Richtlinie sollen die Änderungen des EMIR-Rahmens durch den anderen Vorschlag des Clearing-Pakets ergänzen, um Kohärenz zu gewährleisten. Daher wird der Anwendungsbereich der Richtlinie zu bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen und Wertpapieren (OGAW) aus dem Jahr 2009 ausgeweitet. Demnach wird die Unterscheidung zwischen Geschäften, die von einer nach dem geänderten EMIR-Rahmen zugelassenen oder anerkannten zentralen Gegenpartei (CCP) zentral abgewickelt wurden, und solchen Geschäften, die nicht zentral abgewickelt wurden, ergänzt. Darüber hinaus werden die Richtlinien zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen aus den Jahren 2013 bzw. 2019 geändert, um diese Institute zu ermutigen, ihr Geschäftsmodell so anzupassen, dass dieses mit dem geänderten EMIR-Rahmen vereinbar ist.

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Vorschlag: Am 07. Dezember 2022 hat die Kommission eine einen Vorschlag zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Ein effizientes, robustes und sicheres EU-Clearingsystem ist ein wichtiger Faktor für das Funktionieren der Kapitalmarktunion. Es sind neue Herausforderungen für die Kapitalmarktunion entstanden, die eine weitere Stärkung des Regulierungsrahmens für die EU-Clearingsysteme erfordern.

Ziel: Unter Berücksichtigung früherer Versionen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR) zielt der Vorschlag darauf ab, die EMIR-Verordnung zu ändern, um die Stabilität und Effizienz des EU-Clearing-Ökosystems zu gewährleisten. Die beiden Vorschläge dieses Pakets zum Clearing beziehen sich mit demselben Zweck auf unterschiedliche Rechtsvorschriften und sollten daher im Verbund gelesen werden.

Gegenstand: Die EMIR-Verordnung schreibt vor, dass Derivatetransaktionen gemeldet werden müssen, um die Markttransparenz zu gewährleisten, um Risiken durch ein zentrales Clearing oder durch den Austausch von Sicherheiten bei bilateralen Transaktionen zu mindern. Sie wurde als Reaktion auf die Finanzkrise 2008/2009 eingeführt, um die Finanzstabilität zu fördern und die Transparenz und Standardisierung der Märkte zu erhöhen. In Anbetracht der Änderungen im Jahr 2017, mithilfe derer einige der Anforderungen neu kalibriert wurden, konnte ein stabiler Rahmen für das zentrale Clearing geschaffen werden. Allerdings haben sich bestimmte Bereiche des Rahmens als zu komplex erwiesen, was die Attraktivität für Unternehmen sowohl innerhalb der EU als auch international beeinträchtigen kann. Die Vorschläge dieses Pakets konzentrieren sich daher hauptsächlich auf eine Vereinfachung des Rahmens für das zentrale Clearing durch Änderungen des EMIR-Rahmens. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Verordnungen über außerbörslich gehandelte Derivate (OTC-Derivate), zentrale Gegenparteien (CCP) und Transaktionsregister, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie die Geldmarktfonds. Zusammengefasst zielen die Änderungen darauf ab, es den Unternehmen zu ermöglichen, den mit dem zentralen Clearing verbundenen Liquiditätsbedarf besser vorherzusagen. Zu diesem Zweck soll das derzeitige Aufsichtssystem gestärkt werden, um eine solide und einheitliche Aufsicht zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen die Änderungen die Verhältnismäßigkeit des EMIR-Rahmens erhöhen, um einerseits die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden besser zu gestalten und andererseits die zentralen Clearing-Kapazitäten der Union auszubauen, um Bedenken hinsichtlich der Risiken für die Finanzstabilität in der Union auszuräumen, die sich aus der übermäßigen Konzentration des Clearings auf einige CCPs in Drittländern ergeben.

Steuergerechtigkeit

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 14. Dezember2022 wurde die Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union angenommen (Pressemitteilung). Sie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Mit der Richtlinie werden die Income Inclusion Rule (IIR) und die Undertaxed Profit Rule (UTPR) eingeführt, die zusammen als "GloBE-Regeln" bezeichnet werden. Mit diesen Regeln soll eine "Zusatzsteuer" erhoben werden, wenn der effektive Steuersatz eines multinationalen Unternehmens (MNU) in einem bestimmten Land unter 15 Prozent fällt.

Vorschlag: Am 25. November 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Zu den Herausforderungen, die sich aus dem Problem der Gewinnverkürzung und -verlagerung (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) und den steuerlichen Auswirkungen der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, gehört auch die Sicherstellung, dass Unternehmen einen fairen Anteil an den Steuern auf ihre in der EU erwirtschafteten Gewinne zahlen. Der Vorschlag erkennt die doppelte Herausforderung von BEPS und die Notwendigkeit an, den übermäßigen Steuerwettbewerb zwischen den Rechtsordnungen anzugehen, insbesondere im Kontext der zunehmenden Globalisierung und Digitalisierung.

Ziel: Ziel der Richtlinie ist die Einführung von Vorschriften, die ein Mindestmaß an effektiver Unternehmensbesteuerung für große multinationale und große rein inländische Konzerne, die im Binnenmarkt tätig sind, gewährleisten. Dies steht im Einklang mit der Einigung, die im Rahmen des OECD/G20-Inclusive Framework und den OECD-Musterregeln erzielt wurde. Das Ziel ist es, die steuerlichen Herausforderungen durch zwei Arbeitsbereiche anzugehen.

Gegenstand: Der Vorschlag sieht eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen vor. Säule 1 konzentriert sich auf die Umverteilung der Besteuerungsrechte zugunsten der Marktgerichtsbarkeit und schlägt eine teilweise Umverteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Ländern vor, in denen wirtschaftliche Aktivitäten stattfinden und Gewinne erwirtschaftet werden. Säule 2 schlägt die Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes für Unternehmen vor, um den Steuerwettbewerb zwischen den Ländern einzudämmen und zu gewährleisten, dass multinationale Unternehmen überall dort, wo sie tätig sind, ihren gerechten Beitrag leisten. Ein entscheidender Bestandteil von Säule 2 ist das als Globale Anti-Basis-Erosion (GloBE) bekannte Regelwerk, das die Income Inclusion Rule (IIR) und die Under Taxed Payments Rule (UTPR) umfasst. Die IIR zielt darauf ab, ein Mindestmaß an Steuern auf die Einkünfte multinationaler Unternehmen zu erheben, während die UTPR als Rückhalt für die IIR dient, indem sie das Recht zur Besteuerung zusätzlicher Einkünfte zuweist, wenn andere Länder ihre primären Besteuerungsrechte nicht ausgeübt haben. Diese Regeln sollen in die nationalen Steuergesetze aufgenommen werden und werden durch die Subject to Tax Rule (STTR) ergänzt, eine auf einem Abkommen basierende Regel, die es den Quellenländern erlaubt, bestimmte Zahlungen, die unterhalb des Mindestsatzes besteuert werden, begrenzt zu besteuern. Der Vorschlag dehnt den Anwendungsbereich dieser Vorschriften auf große multinationale Konzerne und große rein inländische Konzerne aus, die im EU-Binnenmarkt tätig sind. Er skizziert eine umfassende Architektur für die GloBE-Vorschriften, in der die Anwendung des IIR und der UTPR, die Berechnung des effektiven Steuersatzes (ETR) und die Bedingungen für die Anwendung der Zusatzsteuer im Detail festgelegt sind. Der Vorschlag enthält auch besondere Bestimmungen für inländische Großkonzerne, um sicherzustellen, dass für sie ähnliche Regeln gelten wie für multinationale Unternehmen.

Mindesteinkommen

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 30. Januar 2023 wurde die Empfehlung des Rates für ein angemessenes Mindesteinkommen zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion angenommen. (Pressemitteilung). Mindesteinkommensbeihilfen sind ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zur Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus. Der Rat empfiehlt daher, dass die Mitgliedstaaten robuste soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und erforderlichenfalls verstärken, indem sie eine angemessene Einkommensunterstützung durch Mindesteinkommensbeihilfen und andere damit zusammenhängende Geld- und Sachleistungen kombinieren und den Zugang zu unterstützenden und wesentlichen Dienstleistungen ermöglichen. Die genaue Höhe bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

Vorschlag: Am 28. September 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung für ein angemessenes Mindesteinkommen zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Trotz der Bemühungen zur Armutsbekämpfung und einiger Verbesserungen in den letzten zehn Jahren ist das Armutsrisiko für Menschen, die in (quasi) arbeitslosen Haushalten leben, in vielen Mitgliedstaaten im letzten Jahrzehnt gestiegen, so dass im Jahr 2021 mehr als 95,4 Millionen Europäer von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sein werden. Dieser Trend ist vor allem auf den wirtschaftlichen Schock durch die COVID-19-Pandemie zurückzuführen, von der Frauen und Menschen in prekären Situationen unverhältnismäßig stark betroffen waren, und wird sich wahrscheinlich aufgrund des starken Anstiegs der Energiepreise und der zunehmenden Inflation nach der Aggression Russlands gegen die Ukraine noch verstärken.

Ziel: Diese Empfehlung zielt darauf ab, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, indem sie eine angemessene Einkommensunterstützung und einen effektiven Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, fördert sowie die Arbeitsmarktintegration derjenigen, die arbeiten können, im Einklang mit dem Konzept der aktiven Eingliederung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen tragen somit dazu bei, die Hauptziele des Europäischen Rates in den Bereichen Armut, Beschäftigung und Qualifikationen zu erreichen: Wie von den Mitgliedstaaten im Juni 2022 beschlossen, soll die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen auf 15 Millionen gesenkt und bis 2030 eine Beschäftigungsquote von mindestens 78 Prozent der 20- bis 64-Jährigen erreicht werden.

Gegenstand: Die Empfehlung konzentriert sich auf die Stärkung der sozialen Sicherheitsnetze für „Personen ohne ausreichende Existenzmittel“, d. h. Personen, die in Haushalten mit unzureichenden, unregelmäßigen oder unsicheren monetären und materiellen Ressourcen leben, die für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen sowie für die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben unerlässlich sind. Obwohl alle Mitgliedstaaten über soziale Sicherheitsnetze verfügen, zielen die vorgeschlagenen Messungen darauf ab, die Zugänglichkeit und Angemessenheit in der gesamten Union auszugleichen, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist. Der Schwerpunkt liegt auf dem Mindesteinkommen, da es in Zeiten der Wirtschaftskrise als automatischer Stabilisator fungieren kann und somit ein Schlüsselelement von Strategien zum Ausstieg aus Armut und Ausgrenzung darstellt. Dabei sollten das Alter, die Dauer des legalen Aufenthalts von Ausländern, die Zugänglichkeit digitaler Instrumente oder das Fehlen eines festen Wohnsitzes kein Hindernis für den Zugang zum Mindesteinkommen darstellen. Die Empfehlung zielt darauf ab, eine solide und transparente Methodik für die Festlegung und regelmäßige Anpassung der Einkommensunterstützung einzuführen, die sich auf einschlägige Indikatoren stützt, um die Angemessenheit der gesamten Einkommensunterstützung zu gewährleisten. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf einzelne Haushaltsmitglieder, um geschlechtsspezifische Ungleichheiten zu beseitigen und maßgeschneiderte Maßnahmen für die soziale und wirtschaftliche Integration zu ermöglichen. Darüber hinaus wird den Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Darüber hinaus wird in der Empfehlung vorgeschlagen, die Antragsverfahren hinreichend zu vereinfachen, den potenziellen Antragstellern administrative Unterstützung zu gewähren, die Anreize und Fehlanreize der Steuer- und Sozialleistungssysteme regelmäßig zu überprüfen und die Einkommensunterstützung bei Aufnahme einer Beschäftigung schrittweise auslaufen zu lassen, um ein nachhaltiges Einkommen durch Arbeit zu gewährleisten, die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verringern und Anreize für eine formelle Beschäftigung zu schaffen. Das Mindesteinkommen soll durch Sachleistungen ergänzt werden, um Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, gezielt zu unterstützen und ihnen den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen wie frühkindliche Bildung und Betreuung, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Sozialwohnungen, Beschäftigung und Ausbildung zu erleichtern. Schließlich betont die Empfehlung wirksame Governance-Mechanismen durch Datenaustausch und engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen und Diensten sowie einen analytischen Austausch bewährter Verfahren auf EU-Ebene. Was die Finanzierung betrifft, so können Investitionen in die soziale Infrastruktur aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und aus InvestEU stammen. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat mindestens 25 Prozent des Europäischen Sozialfonds Plus für die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bereitstellen, wobei die Umsetzung dieser Empfehlung das finanzielle Gleichgewicht der Sozialschutzsysteme der Mitgliedstaaten nicht wesentlich beeinträchtigen sollte, um eine allgemeine Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.

Menschenwürdige Arbeit weltweit

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Nicht-legislativer Akt: Am 23. Februar 2022 hat die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über Menschenwürdige Arbeit weltweit für einen globalen gerechten Übergang und eine
nachhaltige Erholung veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Obwohl sich die internationale Gemeinschaft mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung dazu verpflichtet hat, menschenwürdige Arbeit zu fördern, sind nach neuesten Schätzungen zufolge 160 Millionen Kinder auf der Welt Opfer von Kinderarbeit und 25 Millionen Menschen in Zwangsarbeit beschäftigt. Die Covid-19-Pandemie hat diese Trends sowie die Ungleichheiten in den Arbeitsbedingungen und dem Einkommen noch verstärkt. Gleichzeitig befindet sich die globale Arbeitswelt in einem rasanten Umbruch, was zwar einerseits enorme Potentiale bietet, aber andererseits in einigen Fällen zur Senkung der Arbeitsnormen beitragen kann.

Ziel: In der Mitteilung werden die Strategien der Union dargelegt, auf die genannten Herausforderungen zu reagieren, indem sie die Förderung menschenwürdiger Arbeit in den Mittelpunkt eines gerechten Übergangs und Erholung von der Pandemie stellt. Die EU versucht damit der Verantwortung als globaler Wirtschaftsakteur gerecht zu werden, und den Verpflichtungen im Rahmen der Agenda 2030 und dem Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte von 2021 nachzukommen.

Gegenstand: Im Rahmen der Schaffung menschenwürdiger Arbeit weltweit hat die Abschaffung von Kinderarbeit hohe Priorität. Maßnahmen dazu umfassen die Unterstützung und Durchsetzung wirksamer Rechtsvorschriften gegen Kinderarbeit, die Förderung von Sozialfürsorgeprogramme für Haushalte mit hohem Risiko, der Verbesserung des Zugangs zur Bildung oder die Bereitstellung von Schutzdiensten für Kinder in Konflikt- oder Krisensituationen. Konkret sollen Sorgfaltspflichten für ausreichend große Unternehmen und in Sektoren von Relevanz eingeführt werden, um negative Auswirkungen und Verstöße gegen die Menschenrechte entlang der globalen Lieferkette zu ermitteln und zu verhindern. Außerdem verpflichtet sich die Union zu Maßnahmen im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens, um Investitionsströme auf nachhaltige und menschenwürdige wirtschaftliche Aktivitäten zu lenken. Auch die Verringerung von Umweltverschmutzung und Abfällen sowie Anreize zu Produktinnovationen sollen im Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft sichergestellt werden. Mit Blick auf die Verbraucherpolitik sollen bessere und verlässlichere Informationen für die Nachhaltigkeit von Waren und Dienstleistungen eingeführt werden. Spezifische Maßnahmen in diesem Sektor sehen etwa Initiativen wie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Agenda zur internationalen Meerespolitik und Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Ernährung und Landwirtschaft, die Rohstoffinitiative und der Aktionsplan für kritische Rohstoffe im Bereich der Rohstoffversorgung dar. Neben den grundlegenden Übereinkommen der IAO über Zwangs- und Kinderarbeit aller Mitgliedsstaaten, prüft die Kommission die Möglichkeit zu EU-Mindestvorschriften, welche die Nutzung von Diensten von Opfern des Menschenhandelns unter Strafe stellt, da hier bislang nur uneinheitliche rechtliche Vorschriften in den Mitgliedsstaaten vorlagen. Als ein weiteres wirkungsvolles Instrument wird die sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge angesehen, da es starke Anreize zur Einführung sozial verantwortlicher Managementpraktiken bietet. Außerdem soll durch eine Initiative der Kommission auf dem Binnenmarkt ein Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, eingeführt werden. Des Weiteren soll in der internationalen Handels- und Partnerschaftspolitik sowie in der EU-Erweiterungspolitik ein verstärkter Fokus auf menschenwürdiger Arbeit und dem Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit gelegt werden. Auch in internationalen und multilateralen Foren soll sich die Union stärker für Themen der menschenwürdigen Arbeit einsetzen. Schließlich verpflichtet sich die Union im dargelegten strategischen Rahmen auch zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit Interessenträgern und in globalen Partnerschaften, wie den EU Ausschüssen für den sektoralen sozialen Dialog, zivilgesellschaftlichen Organisationen oder Multi-Stakeholder-Initiativen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 05. März 2024 einigten sich Parlament und Rat vorläufig auf den Vorschlag für die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (Pressemitteilung). Die Europäische Kommission wird eine Datenbank mit aktuellen Informationen über Zwangsarbeitsrisiken, einschließlich Berichten internationaler Organisationen, einrichten, um mögliche Verstöße gegen die Vorschriften zu bewerten. Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen wird ein risikobasierter Ansatz mit klaren Kriterien verwendet, bei dem Faktoren wie die Schwere der Zwangsarbeit und die Nähe der Wirtschaftsakteure zum Risiko in ihren Lieferketten berücksichtigt werden. Die Kommission wird Leitlinien und Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen herausgeben, damit diese die Verordnung einhalten, und die Untersuchungen werden je nach Zuständigkeit entweder von der Kommission oder von den nationalen Behörden geleitet. Endgültige Entscheidungen über Produktverbote oder -verbringungen aufgrund von Zwangsarbeit werden von der untersuchenden Behörde getroffen und in allen Mitgliedsstaaten anerkannt.

Vorschlag: Am 14. September 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Obwohl sich die internationale Gemeinschaft dazu verpflichtet hat, Zwangsarbeit bis zum Jahr 2030 abzuschaffen, ist sie nach wie vor weitverbreitet: Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) schätzt die Zahl der weltweit von Zwangsarbeit betroffenen Menschen auf 27,6 Millionen.

Ziel: Durch den Vorschlag sollen Inverkehrbringen, Bereitstellung und Ausfuhr von Produkten, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, wirksam auf dem EU-Markt verboten werden. Der Vorschlag stützt sich auf internationale Standards und ergänzt bestehende horizontale und sektorale EU-Initiativen, insbesondere die Sorgfaltspflicht von Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit und die Berichterstattung, und führt ein Verbot ein, das durch einen robusten, risikobasierten Durchsetzungsrahmen gestützt wird.

Gegenstand: Der Vorschlag zielt darauf ab, im Rahmen des Gesellschaftsrechts und der Unternehmensführung ein System zu schaffen, das sich mit Menschenrechts- und Umweltverstößen in Unternehmen, einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, und in ihren Wertschöpfungsketten befasst. Um Hindernisse für den freien Warenverkehr und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften zur Zwangsarbeit ergeben würden, muss die Umsetzung in der gesamten EU einheitlich erfolgen. Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, vermehrte Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten einzurichten, indem der Austausch und die Erhebung von Informationen und bewährten Verfahren durch die Kommission erleichtert und koordiniert wird. Aus diesem Grund liegen die Durchsetzungsbefugnisse bei den Mitgliedstaaten und konzentrieren sich auf größere Hersteller und Erzeuger in frühen Stadien der EU-Wertschöpfungskette. Die zuständigen Behörden verfolgen bei der Untersuchung der betroffenen Produkte und Wirtschaftsakteuren einen risikobasierten Ansatz. Diese stützen sich dabei auf die Angaben von Einzelpersonen, Risikoindikatoren und eine zu diesem Zweck einzurichtende gemeinsame Datenbank von Risikobereichen oder Produkten, die von Zwangsarbeit betroffen sind. Im Falle eines Verstoßes können die zuständigen Behörden die Überlassung in den zollrechtlichen freien Verkehr oder die Ausfuhr des betreffenden Produkts aussetzen, die betreffenden Hersteller und Unternehmen aus dem Verkehr ziehen und die verbleibenden Produkte vom EU-Markt nehmen. Darüber hinaus wird eine Zollkontrolle der Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, etabliert. Darüber hinaus wird die Kommission ein Informations- und Kommunikationssystem entwickeln, um die automatische Übermittlung von Entscheidungen zu ermöglichen, und es wird ein Unionsnetzwerk gegen Zwangsarbeitsprodukte eingerichtet, um eine Plattform für eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu schaffen. Schließlich wird die Kommission innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien für die Sorgfaltspflicht in Bezug auf Zwangsarbeit und Informationen über Risikoindikatoren für Zwangsarbeit veröffentlichen.

Gebiete in äußerster Randlage

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Nicht-legislativer Akt: Am 3. Mai 2022 hat die Kommission eine Mitteilung über eine erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die COVID-19-Krise hat die Gebiete in äußerster Randlage besonders hart getroffen. Des Weiteren verfügen die Gebiete in äußerster Randlage der EU; wie im Atlantik, im und dem karibischen Becken zwar über wichtige Ressourcen, jedoch sind sie gleichzeitig mit ständigen Entwicklungshemmnissen konfrontiert. Um das Potenzial der Gebiete auszuschöpfen, gilt es die Deckung der Grundbedürfnisse sicherzustellen, um somit sowohl die für die Lebensqualität als auch für die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sicherzustellen.

Ziel: Die prioritären Maßnahmen der EU, mit und für diese Gebiete, sollen die Menschen in den Gebieten auf dem Weg zu einer dauerhaften Erholung und zu nachhaltigem Wachstum nach der COVID-19-Krise in den Mittelpunkt stellen. Den Besonderheiten der Gebiete in äußerste Randlage sollen in besonderen EU-Rechtsvorschriften, Fonds und Programmen Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund fordert die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten und die Gebiete in äußerster Randlage auf ihre Resilienz sektor- und lieferkettenübergreifend zu verbessern. Auch der Zugang zu angemessenem Wohnraum, Wasser, Internet, erschwinglichen Verkehrsmitteln und Energie soll durch die Kommission und die Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Im Bereich der Gesundheitsversorgung soll u.a. die Entwicklung des Gesundheitssystems, sowie der Zugang zur Gesundheitsversorgung gefördert werden. Zur Verbesserung der Chancen für junge Menschen sollen allgemeine und berufliche Bildung gefördert werden sowie das Unternehmertum und die Beschäftigung generell.

Gegenstand: Das Programm REACT-EU soll für die benannten Gebiete im vollen Umfang genutzt werden und die Steigerung der Resilienz beschleunigen. Zusätzlich wird die Kommission den Gebieten in den einschlägigen Länderberichten im Rahmen des Europäischen Semesters besondere Aufmerksamkeit widmen. Mit Blick auf wirtschaftliches Wachstum und eine nachhaltige und inklusive Erholung fordert die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten u.a. dazu auf Ziele für die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte festzulegen. Durch nationale Strategien sollen Maßnahmen zur Verringerung der Armut ergriffen und die Umsetzung der Jugend- und Kindergarantie gewährleistet werden. Zur Umsetzung der Maßnahmen sollen Vorzüge genutzt, Einschränkungen beseitigt und der Fokus auf die Schlüsselsektoren gelegt werden. Arbeitsfelder wie die Forschung und Innovation, Mobilität und Verkehr, Biodiversität, blaue Wirtschaft, sowie Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erfordern hierbei spezifische Maßnahmen. Zur Förderung des Grünen und des digitalen Wandels soll u.a. die Forschung zum Klimawandel gefördert werden, sowie die Forschung in den Bereichen intelligente Netze, Energiespeicherung, Meeresenergie und erneuerbare Energien. Des Weiteren sollen Aktionspläne für die Kreislaufwirtschaft ausgearbeitet und umgesetzt werden; Möglichkeiten zur Finanzierung digitaler Infrastruktur und Konnektivität genutzt und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren gefördert werden. Die Mitteilung zielt auf eine Zusammenarbeit mit anderen Europäischen Regionen, Nachbar- und weiteren Ländern z.B. im Bereich des Handels und der Migration ab. Partnerschaft, Dialog und Unterstützung sollen u.a. durch die Entwicklung gemeinsamer regionaler Entwicklungspläne für die einzelnen Gebiete gestärkt werden.

Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation

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Nicht-legislativer Akt: Am 19. Oktober 2022 hat die Kommission eine Mitteilung über einen Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Staatliche Beihilfemaßnahmen sind grundsätzlich laut AEUV verboten, um den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht zu verfälschen oder den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Jedoch können staatliche Beihilfen in bestimmten Fällen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein, damit die Innovation innerhalb eines Wirtschaftszweigs gefördert werden kann.

Ziel: Der Unionsrahmen soll, basierend auf einer durch die Kommission durchgeführten Prüfung, Orientierungshilfen dafür schaffen, in welchen Fällen Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FEI“) mit dem AEUV vereinbar sind. Damit sollen die positiven Auswirkungen von staatliche Beihilfen für FEI mit Blick auf die Ziele und Strategien der Union, wie dem Grünen Deal, der Digitalstrategie oder der „Next Generation EU“, freigesetzt werden.

Gegenstand: Der Unionsrahmen gilt grundsätzlich für alle Technologien, Branchen und Sektoren, um die Forschungsrichtungen für innovative Lösungen für Produkte, Verfahren und Dienstleistungen offenzuhalten. Staatliche Eingriffe in Märkte sind durchzuführen, wenn die Marktteilnehmer ansonsten nicht die breiteren positiven Auswirkungen für die europäische Wirtschaft berücksichtigen oder das Risiko, kein positives wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen, als zu hoch einschätzen. Insofern können staatliche Beihilfen zur Förderung von FEI und zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige erforderlich sein, wenn der Markt kein effizientes Ergebnis erbringt. Konkrete Beihilfemaßnahmen umfassen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit einem Fokus auf Grundlagenforschung und angewandter Forschung; Durchführbarkeitsstudien; Auf- bzw. Abbau von Forschungsinfrastrukturen sowie Erprobungs- oder Versuchsinfrastrukturen; Innovationsmaßnahmen; Verfahrens- oder Organisationsinnovationen und Innovationscluster. Jegliche Beihilfen durch Mitgliedsstaaten unterliegen dabei Anmeldepflichten gegenüber der Union. Staatliche Beihilfen werden generell nicht weitergegeben, wenn eine Forschungseinrichtung Auftragsforschung betreibt und dafür für ein angemessenes Entgelt erhält, wenn mehrere Forschungseinrichtungen für gemeinsames Kooperationsvorhaben zusammenarbeiten, oder die entsprechenden Unternehmen Forschung auf Grundlage von öffentlichen Ausschreibungsverfahren betreiben. Grundsätzlich müssen, auf Grundlage des AEUV, zwei Voraussetzungen für Beihilfemaßnahmen gegeben sein. Erstens muss die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern. Dazu soll umfassend geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Beihilfe dazu führt, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche gewünschte Tätigkeiten aufnehmen. Zweitens darf die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dazu muss die jeweilige Beihilfemaßnahme eine wesentliche Verbesserung bewirken, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, und dabei zugleich ein geeignetes und angemessenes Instrument darstellen. Die erhofften Effekte belaufen sich dabei auf mögliche Wissens-Spillover-Effekte, Koordinierungs- und Vernetzungsdefizite oder dem Entgegenwirken von unzureichenden und asymmetrischen Informationen, die durch einen hohen Unsicherheitsgrad der FEI-Tätigkeiten hervorrufen werden. Außerdem muss die Transparenz der Beihilfe gegenüber Mitgliedsstaaten, Kommission, Wirtschaftsbeteiligten und Öffentlichkeit gewahrt werden. Schließlich sollen durch Marktanalysen durch die Kommission stetig Überprüfungen erfolgen, ob und inwiefern spezifische negative Auswirkungen der FEI-Beihilfen auf den Wettbewerb und Handelsbedingungen minimiert oder vermieden werden. Diese ermittelten Effekte sollen anschließend mit den erhofften positiven Auswirkungen geprüft und abgewogen werden. Schließlich sollen die Beihilferegelungen einer Ex-post Evaluierung unterzogen werden, um den Wettbewerb und Handel der Union möglichst wenig zu verfälschen.

Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2021

Folgemaßnahmen Wirtschaftspolitische Steuerung

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 18. Februar 2021 ist die Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität in Kraft getreten (Pressemitteilung). Infolgedessen können die Mitgliedsstaaten nun offiziell ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne vorlegen, welche anschließend von der Kommission bewertet und vom Rat angenommen werden. Sobald die Pläne genehmigt sind, sollen die Mitgliedstaaten 13 Prozent des ihnen zugewiesenen Gesamtbetrags als Vorfinanzierung erhalten. Mindestens 37 Prozent der in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen geplanten Ausgaben sollen Investitionen und Reformen zur Erreichung der Klimaschutzziele zugutekommen, 20 Prozent dem digitalen Wandel.

Vorschlag: Am 28. Mai 2020 hat die Kommission einen Vorschlag über die Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität veröffentlicht.

Problem: Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 hat die wirtschaftlichen, sozialen und haushaltspolitischen Aussichten in der Union und weltweit verändert. Die Krise hat gezeigt, dass der Aufbau einer soliden, nachhaltigen und resilienten Volkswirtschaft sowie Finanz- und Sozialsysteme auf der Grundlage starker wirtschaftlicher und sozialer Strukturen den Mitgliedstaaten dabei hilft, wirksamer und auf gerechte und inklusive Weise auf Schocks zu reagieren und sich rascher von ihnen zu erholen.

Ziel: Mit Blick auf die COVID-19-Krise ist es notwendig, den derzeit bereitgestellten Unterstützungsrahmen für die Mitgliedstaaten zu stärken und den Mitgliedstaaten eine direkte finanzielle Unterstützung mittels eines innovativen Instruments zu bieten. Hierfür soll eine Aufbau- und Resilienzfazilität eingerichtet werden. Die Fazilität beinhaltet die finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in den Mitgliedstaat spezifischen Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenzielen und Zielwerte. Die entsprechenden Reformen und Investitionen werden zur Verfügung gestellt, um das allgemeine Ziel der Förderung des wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalts der Union zu erreichen.

Gegenstand: Die Reformen und Investitionen mit Blick auf die Fazilität sollen dazu beitragen, die Union widerstandsfähiger und weniger abhängig zu machen. Die Unterstützung von Maßnahmen in bestimmten Politikbereichen von europäischer Bedeutung soll eine Erholung hervorrufen und die Resilienz der Union und ihrer Mitgliedstaaten stärken. Diese Politikbereiche werden in sechs Säulen zusammengefasst: (1) ökologischer Wandel, (2) digitaler Wandel, (3) intelligentes Wachstum und wirtschaftlicher Zusammenhalt und ein gut funktionierender Binnenmarkt, (4) sozialer und territorialer Zusammenhalt, (5) Gesundheit und wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz und (6) Maßnahmen für die nächste Generation wie z.B. Bildung. Mit Blick auf den ökologischen Wandel gilt es Reformen und Investitionen in umweltfreundliche Technologien und Kapazitäten zu stärken und einen Beitrag zu den Klimazielen der Union zu leisten. Hinsichtlich des digitalen Wandels sollen Reformen und Investitionen in digitale Technologien vollzogen werden, um somit die Wettbewerbsfähigkeit der Union auf globaler Ebene zu verbessern. Die Diversifizierung der wichtigsten Lieferketten soll dazu beitragen, dass die Union widerstandsfähiger, innovativer und unabhängiger wird. Im Bereich des intelligenten Wachstums und der Stärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit wird das Wachstumspotenzial der EU erhöht und eine nachhaltige Erholung der Wirtschaft der Union ermöglicht. Die vierte Säule des sozialen und territorialen Zusammenhalts zielt auf die Bekämpfung von Armut und Arbeitslosigkeit ab. Investitionen und Reformen in diesem Bereich sollen u.a. Arbeitsplätze schaffen, benachteiligte Gruppen integrieren und den sozialen Dialog stärken. Durch die COVID-19-Pandemie wurde verdeutlicht, wie wichtig Investitionen in die fünfte Säule der Gesundheit und wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz sind, um die Krisenvorsorge und die Krisenreaktionsfähigkeit zu erhöhen. Zuletzt gilt es in die nächste Generation zu investieren, um Bildung und Kompetenzen zu fördern und die Kluft zwischen den Generationen nicht weiterhin zu vertiefen.

Vertiefung der Kapitalmarktunion

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Nicht-legislativer Akt: Am 25. November 2021 hat die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Umsetzung der Kapitalmarktunion veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Kapitalmärkte spielen eine Schlüsselrolle bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für Investitionen und die Expansion von EU-Unternehmen. Außerdem sind sie wichtig, da sich die EU-Wirtschaft allmählich von der COVID-19-Krise erholt. Um die Fähigkeit der Unternehmen zur EU-weiten Kapitalbeschaffung zu verbessern, dürfen die EU-Kapitalmärkte nicht fragmentiert werden. Ein integrierter EU-Kapitalmarkt würde wesentlich zu einem nachhaltigen Aufschwung, nachhaltigem Wachstum und einem kosteneffizienten grünen und digitalen Wandel beitragen.

Ziel: Die Mitteilung zielt darauf ab, die Bedeutung und die Möglichkeiten der Kapitalmarktunion (KMU) zu unterstreichen. Ein Jahr nach der Verabschiedung des KMU-Aktionsplans 2020 kommt die Europäische Kommission nun ihren Verpflichtungen nach und legt vier Legislativvorschläge vor, die zur Verwirklichung der KMU-Ziele beitragen sollen.

Gegenstand: Die politische Bedeutung der Kapitalmarktunion ergibt sich aus der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, dem grünen und dem digitalen Wandel sowie der offenen strategischen Autonomie. Die Führungsrolle der EU im Bereich des grünen Übergangs bietet eine einzigartige Gelegenheit, einen wirklich integrierten grünen Kapitalmarkt aufzubauen, welcher der Integration der EU-Kapitalmärkte im weiteren Sinne einen stärkeren Impuls verleihen kann. Für die Verwirklichung des digitalen Wandels ist ein integrierter und effizienter Kapitalmarkt unerlässlich, um Investitionen zu generieren. Ferner müssen die EU-Kapitalmärkte für die globalen Finanzmärkte offen bleiben und durch wettbewerbsfähige und kosteneffiziente Marktinfrastrukturen, wie z. B. zentrale Gegenparteien, gestützt werden, um eine Schlüsselrolle bei der Verringerung der übermäßigen Abhängigkeit der EU von Anbietern aus Drittländern für wichtige Finanzdienstleistungen zu spielen. Zusammen mit der Bankenunion wird die Kapitalmarktunion die offene strategische Autonomie und die globale wirtschaftliche Rolle der EU stärken und das Vertrauen in den Euro festigen. Die drei Hauptziele der Kapitalmarktunion bestehen darin, den Unternehmen in der EU den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern (1), die EU für Privatpersonen zu einem noch sichereren Ort für langfristige Ersparnisse und Investitionen zu machen (2) und die nationalen Kapitalmärkte in einen echten Binnenmarkt zu integrieren (3). Die Legislativvorschläge, welche zusammen mit dieser Mitteilung angenommen wurden, tragen dazu bei, die Kernziele der Kapitalmarktunion zu erreichen. Zu den Legislativmaßnahmen gehört erstens die Einrichtung einer europäischen zentralen Anlaufstelle (European Single Access Point - ESAP), um mehr Finanzierungs- und Geschäftsmöglichkeiten für Unternehmen zu schaffen. Zweitens die Förderung langfristiger Investitionen durch Europäische Langzeit-Investmentfonds (ELTIFs). An dritter Stelle sollte die Finanzierung für Unternehmen durch die Überarbeitung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) stärker diversifiziert werden. Die überarbeiteten Vorschriften werden auch den Anlegern einen besseren Schutz bieten. Schließlich soll die Markttransparenz durch eine Überarbeitung der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) erhöht werden. Darüber hinaus werden in der Mitteilung die Ziele der Kommission für 2022 genannt, darunter die Überprüfung der Börsennotierung, um Unternehmen bei der Kapitalbeschaffung auf öffentlichen Märkten zu unterstützen. Darüber hinaus strebt die Kommission die Einführung eines offenen Finanzrahmens an, um die Kapitalmärkte zu unterstützen und einen Mehrwert für Verbraucher und Unternehmen zu schaffen. Es soll ein gutes Niveau an Finanzwissen erreicht werden. Die Kommission wird bis zum dritten Quartal 2022 eine Initiative vorschlagen, die darauf abzielt, bestimmte Aspekte des Rahmens und der Verfahren für Unternehmensinsolvenzen zu harmonisieren.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 13. Dezember 2023 wurde der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen angenommen. Diese Initiative zielt darauf ab, Investoren, Nichtregierungsorganisationen, Forschern und anderen Interessengruppen den Zugang zu zuverlässigen Daten zu erleichtern und damit fundierte, umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen zu unterstützen. Sie nutzt bestehende Offenlegungspflichten, um redundante Berichterstattung zu vermeiden und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zu minimieren. Durch die Bereitstellung einer einheitlichen Plattform für obligatorische und freiwillige öffentliche Informationen soll der einheitliche europäische Zugangspunkt die Transparenz erhöhen, den Übergang der Europäischen Union zu einer nachhaltigen Finanzwirtschaft unterstützen und der steigenden Nachfrage nach diversifizierten Finanzprodukten gerecht werden. Die Verordnung legt den Schwerpunkt auf einen sicheren, offenen Datenzugang unter Einhaltung der Datenschutzgesetze und zielt darauf ab, die europäischen Finanz- und Kapitalmärkte zu integrieren und ihre Effizienz zu steigern.

Vorschlag: Am 25. November 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Marktteilnehmer und andere Interessengruppen benötigen in effizienten Kapitalmärkten einen regelmäßigen Fluss an relevanten, vollständigen, zuverlässigen, zeitnahen und vergleichbaren Unternehmensinformationen. Ein einfacher Zugang zu den Daten ist wichtig, damit die Entscheidungsträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte Entscheidungen treffen können.

Ziel: Der Vorschlag der Kommission zielt auf die Einrichtung einer einheitlichen europäischen Zugangsstelle (European Single Access Point - ESAP) ab, die zur Verwirklichung der Ziele der Kapitalmarktunion beitragen wird, indem sie einen EU-weiten Zugang zu den Informationstätigkeiten und -produkten der verschiedenen Kategorien von Unternehmen ermöglicht, welche zur Offenlegung solcher Informationen verpflichtet sind. Das ESAP soll dazu beitragen, die Finanzdienstleistungs- und Kapitalmärkte im Binnenmarkt weiter zu integrieren, die Kapitalmärkte und Volkswirtschaften in der EU effizienter zu verteilen und die Entwicklung kleinerer nationaler Kapitalmärkte und Volkswirtschaften zu fördern, indem er ihnen mehr Sichtbarkeit verleiht.

Gegenstand: Das ESAP soll von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) aufgebaut und verwaltet werden. Es soll der Öffentlichkeit einen einfachen, zentralen Zugang zu Informationen über Unternehmen und ihre Produkte bieten, welche im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkten und Nachhaltigkeit veröffentlicht werden. Diese öffentlich zugänglichen Informationen sollten von Erhebungsstellen gesammelt werden, die für die Sammlung der Informationen benannt werden, zu deren Veröffentlichung die Unternehmen verpflichtet sind. Ein Verzeichnis der Erhebungsstellen ist auf der Website der ESMA zu veröffentlichen und zu aktualisieren. Die Erhebungsstellen sammeln und speichern die von den Einrichtungen übermittelten Informationen und führen automatisierte Validierungen der übermittelten Informationen durch, um zu überprüfen, ob die Informationen bestimmte Anforderungen erfüllen. Die ESMA soll garantieren, dass ESAP eine Reihe von Funktionen bietet, darunter eine Suchfunktion, maschinelle Übersetzung und Möglichkeiten zur Extraktion der Informationen. Der Zugang zu den Informationen des ESAP sollte kostenlos und ohne Diskriminierung zur Verfügung gestellt werden und es den Nutzern ermöglichen, die Informationen über die ESAP zu suchen, auf sie zuzugreifen und sie herunterzuladen. Um die ESMA vor einer übermäßigen finanziellen Belastung in Bezug auf die Kosten zu schützen, die durch die Bedienung der Bedürfnisse intensiver Nutzer entstehen, sollte die ESMA generell die Möglichkeit haben, Einnahmen zu erzielen. Die Nutzer sollten zwar Zugang zu Informationen aus der Vergangenheit haben, doch sollte sichergestellt werden, dass keine personenbezogenen Daten länger als nötig zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus überwacht die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) das Funktionieren von ESAP und veröffentlicht einen jährlichen Bericht über das Funktionieren von ESAP.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 15. März 2023 wurde der Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf die Anforderungen an die Anlagepolitik und an die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds sowie in Bezug auf den Umfang der zulässigen Anlagevermögenswerte, auf die Anforderungen an Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung und auf die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen angenommen (Pressemitteilung). Mit der Verordnung wird der Rahmen für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) geändert, indem die zulässigen Anlagewerte auf ein breiteres Spektrum von realen Vermögenswerten und Verbriefungen ausgeweitet werden. Sie erhöht die Obergrenzen für die Kreditaufnahme von ELTIF, die bei Publikumsfonds bis zu 50 % und bei professionellen Fonds bis zu 100 % des Nettoinventarwerts betragen dürfen, und gewährleistet gleichzeitig ein angemessenes Risikomanagement und eine angemessene Offenlegung. Die Verordnung erleichtert auch Ko-Investitionen und hebt die Mindestwertanforderung für einzelne Sachwerte auf, um die Diversifizierung und Attraktivität zu erhöhen. Außerdem werden die Vertriebsanforderungen für Kleinanleger vereinfacht und die Liquidität des Sekundärmarktes durch einen vorgeschriebenen Abgleichmechanismus für den Handel mit ELTIF-Anteilen verbessert.

Vorschlag: Am 25. November 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 in Bezug auf den Umfang zu zulässigen Vermögenswerte und Investitionen, die Anforderungen an die Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung, die Barkreditaufnahme und weitere Vertragsbedingungen sowie in Bezug auf die Anforderungen für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von europäischen langfristigen Investmentfonds veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Ausgehend von der Bewertung der Funktionsweise des Rechtsrahmens für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF) und den Rückmeldungen der Interessengruppen werden die Vorteile von ELTIF durch die restriktiven Fondsvorschriften und die Zugangshindernisse für Kleinanleger geschmälert. Diese verringern den Nutzen, die Wirksamkeit und die Attraktivität des ELTIF-Rechtsrahmens für Verwalter und Anleger.

Ziel: Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Verbreitung von ELTIF in der gesamten EU zum Nutzen der europäischen Wirtschaft und der Anleger zu erhöhen, um die weitere Entwicklung der Kapitalmarktunion zu unterstützen. Die ELTIF-Struktur soll attraktiver gemacht werden, indem ausgewählte Fondsvorschriften für ELTIF, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden, gelockert werden.

Gegenstand: Um den ELTIF attraktiver zu machen, werden gezielte Änderungen an den Fondsvorschriften vorgenommen. Dies bedeutet, dass der Umfang der zulässigen Vermögenswerte und Anlagen erweitert wird und, dass flexiblere Regeln zugelassen werden, welche auch die Erleichterung von Fun-of-Fund-Strategien beinhalten. Zusätzlich sollen die ungerechtfertigten Hindernisse, die Kleinanleger vom Zugang zu ELTIF abhalten, abgebaut werden, insbesondere das Erfordernis einer Erstinvestition von 10 000 Euro und die Höchstgrenze von 10 Prozent für diejenigen Kleinanleger, deren Finanzportfolio unter 500 000 Euro liegt. Zu den spezifischen Bestimmungen des Vorschlags gehört etwa die Zusicherung, dass die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) monatlich statt vierteljährlich Informationen über erteilte oder entzogene Zulassungen und Änderungen an den Informationen über ELTIF übermitteln. Darüber hinaus wurden einige Änderungen vorgenommen, welche die Zulassung von ELTIF erleichtern und die Trennung zwischen den Bestimmungen für die Zulassung von ELTIF und den Bestimmungen für den Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) vereinfachen. Die Rücknahmevorschriften werden geändert, um es der ESMA zu ermöglichen, Entwürfe für technische Regulierungsstandards zu entwickeln, welche die Umstände für Rücknahmen unter eingeschränkten Bedingungen näher spezifizieren würden. Die Bedingungen für die neue Überprüfung des ELTIF-Rechtsrahmens werden zudem ausgeweitet.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 14. März 2024 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds angenommen. Die Richtlinie befasst sich mit der Übertragung von Aufgaben, dem Liquiditätsrisikomanagement, der Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (AIF) und der Erbringung von Verwahrungs- und Depotdienstleistungen und zielt darauf ab, die Regulierungsstandards EU-weit zu harmonisieren und den Anlegerschutz zu verbessern. Die Richtlinie führt spezifische Regeln für kreditgebende AIFs ein, einschließlich Anforderungen an die Verwaltung und Überwachung von Kreditportfolios und die Risikostreuung. Darüber hinaus werden die Transparenz- und aufsichtsrechtlichen Meldepflichten für AIF und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verschärft, wobei der Schwerpunkt auf dem Einsatz von Instrumenten für das Liquiditätsmanagement und der Einbeziehung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekten (ESG) in Anlageentscheidungen und Risikobewertungen liegt.

Vorschlag: Am 25. November 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds veröffentlicht (Pressemitteilungen).

Problem: Die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Manager Directive – im Folgenden „AIFMD“ - Richtlinie 2011/61/EU) wurde 2011 als Teil der politischen Reaktion auf die globale Finanzkrise verabschiedet. Sie ist zu einer wichtigen Säule der Kapitalmarktunion (KMU) geworden. Ihre Anforderungen sind jedoch nicht spezifisch genug, um die Besonderheiten der Verwaltung von Direktkrediten durch alternative Investmentfonds (AIF) vollständig zu erfassen und die potenziellen Mikro- und Makrorisiken zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die den Aufsichtsbehörden übermittelten Marktdaten lückenhaft oder nicht ausreichend detailliert, so dass die Behörden nicht in der Lage sind, die Entstehung und das Übergreifen von Risiken auf das Finanzsystem im Allgemeinen zu erkennen.

Ziel: Der Legislativvorschlag zielt darauf ab, die einschlägige Datenerhebung zu verbessern und ineffiziente Doppelmeldungen zu beseitigen, welche im Rahmen anderer europäischer und nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit der in der Strategie für digitale Finanzen angekündigten umfassenderen Strategie für Aufsichtsdaten bestehen können. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es notwendig ist, die Vorschriften für Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), welche kreditgebende AIF verwalten, zu harmonisieren (1), die für AIFM, die ihre Aufgaben an Dritte übertragen, geltenden Standards zu klären (2), die Gleichbehandlung von Verwahrstellen zu gewährleisten (3), den grenzüberschreitenden Zugang zu Verwahrdienstleistungen zu verbessern (4), die Erhebung von Aufsichtsdaten zu optimieren (5) und die Nutzung von Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMT) in der gesamten Union zu erleichtern (6). Eine solide Delegationsregelung, eine Gleichbehandlung der Verwahrstellen, eine kohärente aufsichtliche Berichterstattung und ein harmonisierter Ansatz für den Einsatz von LMTs sind auch für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erforderlich. Daher ist es angebracht, auch die Richtlinie 2009/65/EG zu ändern.

Gegenstand: Die angestrebten Änderungen sind sehr umfassend. In Bezug auf die Richtlinie 2011/61/EU beinhalten sie z.B. die Klarstellung, dass AIFMs über technische und personelle Ressourcen verfügen sollten, wenn sie eine AIFM-Zulassung beantragen, dass AIFMS, die AIFs verwalten, die Darlehen gewähren, wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Darlehensvergabe umsetzen und, dass Zentralverwahrer (CSDs) in die Verwahrkette einbezogen werden, wenn sie konkurrierende Verwahrungsdienstleistungen anbieten. Darüber hinaus ist die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) verpflichtet, regelmäßig eine Peer Review der Aufsichtspraktiken bei der Anwendung der Delegationsregeln durchzuführen, wobei der Schwerpunkt auf der Verhinderung der Schaffung von Briefkastenfirmen liegt. Es wird eine Überprüfungsklausel eingefügt, mit der die Kommission beauftragt wird, eine Überprüfung der Bestimmungen über die Delegation, die Verwahrungsdienstleistungen und die Nutzung von LMTs einzuleiten. In Bezug auf die Richtlinie 2009/65/EG beinhalten die Änderungen die Ermächtigung der Kommission, einen Rechtsakt zu erlassen, in dem die Bedingungen für die Übertragung und die Bedingungen, unter denen die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW als Briefkastenfirma zu betrachten ist, näher spezifiziert werden. Dadurch werden die Vorschriften der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG in diesem Bereich angeglichen. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die ESMA einheitliche Informationen über die Delegationsvereinbarungen erhält.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 01. März 2024 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente angenommen. Sie führt einen konsolidierten Bandanbieter ein, um die Datenverfügbarkeit und -transparenz zu verbessern und bessere Investitionsentscheidungen innerhalb der EU zu ermöglichen. Die Richtlinie regelt auch den Rechtsrahmen für multilaterale Systeme und stellt sicher, dass diese nach klaren, harmonisierten Regeln arbeiten, um die Integrität und Fairness des Marktes zu wahren. Darüber hinaus werden die Anforderungen für systematische Internalisierer und Handelsplätze gestrafft, um eine effizientere, wettbewerbsfähigere und widerstandsfähigere europäische Finanzmarktinfrastruktur zu fördern.

Vorschlag: Am 25. November 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Um eine ausgewogene Handelslandschaft aufrechtzuerhalten, müssen die Transparenzvorschriften, welche den Handel an den Börsen sowie auf den alternativen Plattformen oder über systematische Internalisierer regeln, in einigen Punkten angepasst werden. Die Inanspruchnahme bestimmter Ausnahmen von den Transparenzvorschriften wird als transparente Handelsplätze angesehen. Die derzeitige Verordnung enthält bereits Regeln, um die Verwendung der am häufigsten genutzten Transparenzausnahmen einzuschränken. Die bestehenden Bestimmungen haben sich als starr erwiesen und führen insgesamt zu einer unnötigen Komplexität der Funktionsweise der Aktienmärkte, so dass die Überprüfung eine Vereinfachung des komplexen Zusammenspiels zwischen Ausnahmen von der Transparenzvorschrift und der zweifachen Begrenzung des Volumens vorsieht.

Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, den Anlegern den Zugang zu den für Investitionen in Aktien oder Anleihen erforderlichen Marktdaten zu erleichtern und die EU-Marktinfrastrukturen robuster zu machen.

Gegenstand: Der Vorschlag enthält bestimmte Streichungen oder Ersetzungen von Bestimmungen in MiFID II, welche infolge der in diesem Paket vorgeschlagenen Änderungen an den Märkten für Finanzinstrumente (MiFIR) überflüssig werden. Zusätzlich wird die Zulassungspflicht für Personen, die für eigene Rechnung an einem Handelsplatz mittels direkten elektronischen Zugangs (DEA) handeln, aufgehoben, sofern sie keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder durchführen. Die Mitgliedstaaten müssen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben, dazu verpflichten, Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie die nun in der MiFIR festgelegten Datenqualitätsstandards erfüllen. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dass geregelte Märkte Vorkehrungen treffen, um die jetzt in der MiFIR festgelegten Datenqualitätsstandards zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen Sanktionen für Verstöße gegen bestimmte neue MiFIR-Bestimmungen vorsehen, welche sich auf den überprüften Mechanismus zur Begrenzung des Handelsvolumens, auf Pflichtbeiträge für Anbieter konsolidierter Datenticker, auf die Qualität der an Anbieter konsolidierter Datenticker gemeldeten Daten sowie auf Zahlungen für den Auftragsfluss beziehen.

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Vorschlag: Am 22. September 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2009/138/EG, (EU) 2017/1132 und der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 648/2012 (Pressemitteilung).

Problem: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden als kritische Funktion angesehen, da diese für Begünstigte oder Geschädigte innerhalb eines angemessenen Zeitraums kaum substituierbar sind. Trotz Inkrafttretens der Solvabilität-II-Richtlinie, die zu einer Verringerung der Ausfallwahrscheinlichkeit und Verbesserung der Widerstandswahrscheinlichkeit der europäischen Versicherungsbranche beitrug, gibt es auf europäischer Ebene derzeit kein harmonisiertes Verfahren zur Abwicklung von Versicherungsunternehmen. Dies führt zu erheblichen Unterschieden von Inhalt und Verfahren zwischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Ausfall von Versicherungsunternehmen in den Mitgliedstaaten. Ein ungeordneter Ausfall von Versicherungsunternehmen kann dabei erhebliche Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, Begünstigte von Versicherungsleistungen, Geschädigte oder betroffene Unternehmen haben.

Ziel: Der Vorschlag setzt daran an, Ausfälle der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen vorzubeugen und negative Auswirkungen durch die Wahrung der Kontinuität ihrer kritischen Funktionen im Falle von Ausfällen gering zu halten. Auf Grundlage der Vorarbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) sollen die Regelungen des Vorschlags Behörden ein glaubwürdiges Instrumentarium für die Abwicklung bereitstellen, mithilfe dessen diese im Falle eines Ausfalls eines Versicherungsunternehmens frühzeitig eingreifen können.

Gegenstand: Inhalt des Vorschlags ist die verstärkte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen grenzüberschreitenden Behörden bei der Vorbereitung auf und Bewältigung von Notlagen oder Ausfällen. Im Detail bedeutet dies, dass jeder Mitgliedsstaat eine zuständige Abwicklungsbehörde sowie eine für Gruppenabwicklungen zuständige Behörde ernennt. Diese erstellen für jedes ausreichend große Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. für Gruppen von Unternehmen einen (Gruppen-) Abwicklungsplan mit entsprechenden Maßnahmen für den Fall eines Ausfalls. Des Weiteren sind die Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert, einen präventiven Sanierungsplan zu erstellen und jährlich zu aktualisieren, in welchem Maßnahmen festgelegt werden, die betreffende Unternehmen mit mittlerem bis hohen Risikoprofil im Fall einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage ergreifen müssen. Die Sanierungspläne werden seitens der zuständigen Aufsichtsbehörden überprüft und kontrolliert und anschließend an die Abwicklungsbehörde übermittelt. Die Ziele der Abwicklung bestehen dabei aus dem Schutz von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsbedingten, der Wahrung der Finanzstabilität, das Sicherstellen der Kontinuität kritischer Funktionen sowie dem Schutz öffentlicher Mittel durch geringstmögliche Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Konkrete Instrumente für die Abwicklung bestehen im Instrument des Solvent-Run-Off-Managements, der Unternehmensveräußerung, des Brückenunternehmens, der Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie der Herabschreibung oder Umwandlung. Besondere Aufmerksamkeit kommt außerdem den Maßnahmen zu, die sich auf weitere Mitgliedsstaaten auswirken können, so werden in diesem Fall Abwicklungskollegien eingerichtet und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden intensiviert. Um die Kohärenz mit bestehenden Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, bezieht sich der Vorschlag auf die bereits in Kraft stehende Solvabilität-II-Richtlinie (2009/138/EG) und nimmt eine Überarbeitung dieser und anderer Richtlinien von Relevanz vor. Die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften müssen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie durch die Mitgliedsstaaten erlassen werden.

Vollendung der Bankenunion

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Nicht-legislativer Akt: Am 27. Oktober 2021 hat die Europäische Kommission das Bankenpaket 2021 vorgestellt, welches neue EU-Vorschriften zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Banken und zur Vorbereitung auf die Zukunft beiinhaltet (Pressemitteilung1212).

Problem: In Folge der Bankenkrise vereinbarten die Regulierungsbehörden im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht einen neuen internationalen Standard zur Stärkung der Banken (Basel III) im Jahr 2017. Mit den vorgelegten Reformen der überarbeiteten Fassung der EU-Bankenvorschriften wird die Umsetzung der Basel-III- Vereinbarung in der EU abgeschlossen. Während das Gesamtniveau des Eigenkapitals im EU-Bankensystem aufgrund der umfangreichen Basel III Reformen des aufsichtsrechtlichen Rahmens für Banken nun im Durchschnitt als zufriedenstellend angesehen wird, sind einige Folgeprobleme der Finanzkrise von 2008/2009 noch nicht gelöst worden.

Ziel: Die Basel III Verordnung wurde von der EU und ihren G20-Partnern mit dem Ziel abgeschlossen, die Banken widerstandsfähiger gegenüber wirtschaftlichen Schocks zu machen, ohne jedoch die Eigenkapitalanforderungen deutlich zu erhöhen. Gleichzeitig soll der letzte Schritt dieser Reform der Bankenvorschriften einen Beitrag zur Erholung Europas von der COVID-19-Pandemie leisten. Die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit des EU-Bankensektors soll mit Hilfe der Reformen erheblich gesteigert werden.

Gegenstand: Das Paket setzt sich zusammen aus drei Teilen:1) Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber wirtschaftlichen Schocks, 2) Beitrag zum ökologischen Wandel und 3) Gewährleistung einer soliden Verwaltung der Banken in der EU und besserer Schutz der Finanzstabilität. Die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors soll durch die vollständige Umsetzung von Basel III gewährleistet werden. Es soll sichergesellt werden, dass die von den Banken zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen verwendeten „internen Modelle“ die Risiken nicht zu gering ansetzen und, dass die Banken genügend Kapital zur Deckung ihrer Risiken vorhalten. Des Weiteren werden mit dem Paket auch die Befolgungskosten, vor allem für kleinere Banken, weiter verringert ohne Abstriche bei den Aufsichtsstandards zu machen. Ein Beitrag zum ökologischen Wandel soll geleistet werden indem die Banken dazu verpflichtet werden, Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) im Rahmen ihres Risikomanagements systematisch zu ermitteln, offenzulegen und zu steuern. Hierzu zählt u.a. die regelmäßige Durchführung von Klimastresstests. Zur Sicherstellung einer soliden Verwaltung der Banken in der EU sollen die Maßnahmen zur Beaufsichtigung verstärkt werden. Auch die Beaufsichtigung von Fintech-Gruppen und Tochtergesellschaften von Banken soll durch die Aufsichtsbehörde ausgebaut und verbessert werden. Die überarbeitete Fassung der EU-Bankenvorschriften sieht zusätzlich die Harmonisierung der EU-Vorschriften für Zweigstellen drittländischer Banken in der EU vor. Hierdurch können die Aufsichtsbehörden Risiken im Zusammenhang mit solchen Zweigstellen besser steuern.
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Vorschlag: Am 27. Oktober 2021 hat die Kommission einen Vorschlag13 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU veröffentlicht (Pressemitteilung12).

Problem: Den Aufsichtsbehörden fehlen häufig die Informationen und Befugnisse, die sie benötigen, um den erhöhten Risiken für die Finanzstabilität in der EU angemessen zu begegnen. Das Fehlen gemeinsamer Aufsichts- und Governance-Anforderungen und detaillierter aufsichtsrechtlicher Meldepflichten sowie der unzureichende Informationsaustausch zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung verschiedener Unternehmen/Tätigkeiten in einem Drittland zuständig sind, lassen blinde Flecken entstehen. Diese Unzulänglichkeiten führen zu verschiedenen Risiken für die Finanzstabilität und Marktintegrität in der EU.

Ziel: Die Überarbeitung der Richtlinie 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie oder CRD) zielt darauf ab, die Umsetzung der Basel-III-Reform in der EU abzuschließen und Maßnahmen einzuführen, die zur weiteren Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors erforderlich sind. Die CRD soll in Bezug auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen in Drittländern und ökologische, soziale und Governance-Risiken geändert werden. Außerdem soll die Richtlinie 2014/59/EU geändert werden.

Gegenstand: Zu den spezifischen Bestimmungen des Vorschlags gehören die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden (1), die Konvergenz der Aufsichtspraktiken (2), die Harmonisierung des Fit-and-Proper-Rahmens (3), die Klärung des Zusammenspiels zwischen der FOLTF-Erklärung (failing or likely to fail) und dem Entzug der Zulassung (4), die Behandlung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (5) und die direkte Erbringung von Bankdienstleistungen in der EU durch Unternehmen aus Drittländern (6). Um die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden zu gewährleisten (1), müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Mitarbeiter und Leitungsorgane, unabhängig und objektiv handeln. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte Leitlinien zur Vermeidung von Interessenkonflikten herausgeben, die sich auf international bewährte Verfahren stützen. Um die Effizienz der Bankenunion zu erhöhen, muss die Konvergenz der Aufsichtspraktiken (2) gewährleistet sein. Derzeitige Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten müssen beseitigt werden. Der Kommissionsvorschlag erweitert die Liste der Aufsichtsbefugnisse, die den zuständigen Behörden in der CRD zur Verfügung stehen, um Vorgänge wie den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an einem finanziellen oder nichtfinanziellen Unternehmen durch ein Kreditinstitut o.ä. zu erfassen. Um eine kohärentere, effizientere und wirksamere Beaufsichtigung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Inhaber von Schlüsselfunktionen zu gewährleisten, sind Änderungen an der CRD erforderlich (3). Daher werden zusätzliche Kriterien für die fachliche Eignung eingeführt, um die Rolle der Banken und der zuständigen Behörden bei der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Organmitglieder zu klären. Um klarzustellen, dass in Fällen, in denen ein Kreditinstitut von der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde für ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erklärt wird, die zuständige Behörde befugt ist, die Bankzulassung zu entziehen, wird Artikel 18 geändert (4). In mehreren Artikeln der CRD und der CRR werden neue Anpassungen vorgenommen und Bestimmungen eingeführt, um den erheblichen Risiken, denen Kreditinstitute aufgrund des Klimawandels ausgesetzt sein werden, und den tiefgreifenden wirtschaftlichen Veränderungen, die zur Bewältigung dieser und anderer ESG-Risiken erforderlich sind, Rechnung zu tragen (5). In Bezug auf die direkte Erbringung von Bankdienstleistungen in der EU durch Unternehmen aus Drittländern (6) stellt der Vorschlag klar, dass die Erbringung von Bankdienstleistungen in der Union eine physische Präsenz in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder eine juristische Person erfordert. In Bezug auf Zweigniederlassungen aus Drittländern zielt der Vorschlag darauf ab, einen Ad-hoc-Satz von harmonisierenden Mindestanforderungen zu schaffen, der auf den bestehenden nationalen Rahmenwerken der Mitgliedstaaten aufbaut und einen Mindeststandard und einheitliche Anforderungen in der gesamten Union gewährleistet. Ferner müssen TCBs, die derzeit in der EU tätig sind, neu zugelassen werden.

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Vorschlag: Am 27. Oktober 2021 hat die Kommission einen Vorschlag14 für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) veröffentlicht (Pressemitteilung12).

Problem: Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermöglicht es den Instituten, ihre Eigenkapitalanforderungen entweder nach Standardansätzen oder nach internen Modellansätzen zu berechnen. Auf der Grundlage einer im Zuge der Finanzkrise 2008/09 durchgeführten Analyse, die ergab, dass interne Modelle das Risiko, dem die Institute ausgesetzt sind, tendenziell unterschätzen, beschloss der Baseler Ausschuss die Einführung eines aggregierten Output-Floors.

Ziel: Dieser Vorschlag zielt auf die Umsetzung der noch ausstehenden Elemente der Basel-III-Reform ab, die notwendig ist, um den Instituten die notwendige regulatorische Sicherheit zu geben und eine jahrzehntelange Reform des aufsichtsrechtlichen Rahmens abzuschließen. Die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen für das Kreditrisiko, das Risiko von Kreditbewertungsanpassungen, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und den Output-Floor zielt darauf ab, die ungerechtfertigte Variabilität der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen, die sich aus internen Modellen ergeben, und die übermäßige Verringerung des Eigenkapitals, die ein Institut, das interne Modelle verwendet, im Vergleich zu einem Institut, das die überarbeiteten Standardansätze verwendet, erzielen kann, zu begrenzen.

Gegenstand: Der Vorschlag sieht eine Reihe von Änderungen in Bezug auf die verschiedenen Rahmenregelungen vor. Durch Änderungen an der CRR und der CRD wird ein Output-Floor (OF) für die risikobasierten Eigenkapitalanforderungen eingeführt. Ziel ist es, die übermäßige Variabilität der mit internen Modellen berechneten Eigenmittelanforderungen der Institute zu verringern und dadurch die Vergleichbarkeit der Eigenkapitalquoten der Institute zu verbessern. Was die Kreditrisikominderungstechniken betrifft, so ändert der Vorschlag die Artikel 224 bis 230, um die Basel-III-Regeln und -Methoden für die Berücksichtigung von Sicherheiten und Garantien sowohl im Rahmen des SA-CR als auch des auf internen Ratings basierenden Basisansatzes (F-IRB) umzusetzen. Darüber hinaus wird eine Reihe von Änderungen an der CRR vorgenommen, die den Risikorahmen für Kreditbewertungsanpassungen (CVA) betreffen. So wird beispielsweise Artikel 382a eingefügt, um die neuen Ansätze, die die Institute zur Berechnung ihrer eigenen Eigenkapitalanforderungen für das CVA-Risiko verwenden sollten, sowie die Bedingungen für die Verwendung einer Kombination dieser Ansätze festzulegen. Zu den weiteren Änderungen gehört die Einführung eines Mandats für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über die Angemessenheit der Umsetzung des Rahmens für Mindesthaircut-Untergrenzen in der Union zu berichten, der für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) gilt. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen. Mit dem Vorschlag wird ein neuer standardisierter Ansatz eingeführt, der alle bestehenden Ansätze für das operationelle Risiko ersetzen soll. Der neue Standardansatz kombiniert einen Indikator, der sich auf die Größe der Geschäftstätigkeit eines Instituts stützt, mit einem Indikator, der die Verlusthistorie dieses Instituts berücksichtigt.. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Reformen ist die verbesserte Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Offenlegungsanforderungen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 19. Oktober 2022 wurde der überarbeitete Rahmen für die Bankenabwicklung durch das Europäische Parlament und den Rat verabschiedet. Durch die Verordnung sollen Verlustabsorbtionen und Rekapitalisierungen von Banken zukünftig durch private Mittel erfolgen, um den aufsichtsrechtlichen Regulierungsrahmen für Kreditinstitute in der EU zu stärken (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 27. Oktober 2021 hat die Kommission einen Vorschlag15 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institutsgruppen mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und eine Methode für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, veröffentlicht (Pressemitteilung12).

Problem: Zur Umsetzung des internationalen Total Loss-Absorbing Capacity (TLAC) Term Sheet für global systemrelevante Banken in der Union und zur Verbesserung der Anwendung der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) für alle Banken wurde der Bankenabwicklungsrahmen der Union durch neue Richtlinien und Verordnungen geändert. Die Richtlinie 2014/59/EU, die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden geändert.

Ziel: Der überarbeitete Rahmen soll gewährleisten, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Instituten durch private Mittel erfolgt, wenn diese Institute in finanzielle Schwierigkeiten geraten und anschließend abgewickelt werden. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, die aufsichtsrechtliche Behandlung von Gruppen von global systemrelevanten Instituten mit einer Abwicklungsstrategie mit mehreren Ansatzpunkten und einer Methodik für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zugelassen sind, vollständig zu harmonisieren.

Gegenstand: Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Richtlinie 2014/59/EU sollten in verschiedenen Punkten geändert werden. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 soll u.a. in folgenden Punkten verändert werden: Gruppen von global systemrelevanten Instituten (G-SII) mit einer Abwicklungsstrategie bei der mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden könnte, müssen ihre risikobasierten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter der theoretischen Annahme berechnen, dass alle zu einem G-SII gehörenden Unternehmen aus Drittländern, die Abwicklungsunternehmen wären, in der Union niedergelassen wären. Darüber hinaus darf die Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einer G-SII-Gruppe mit einer Multiple-Point-of-Entry-Abwicklungsstrategie (MPE) nicht niedriger sein als die theoretische Anforderung dieser Gruppe bei einer SPE-Abwicklungsstrategie. Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden, um diese Ziele zu erreichen. In Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU wird Absatz 6 in Artikel 45f gestrichen, der vorsah, dass die abgezogenen Risikopositionen bei der Berechnung des Gesamtrisikopositionsbetrags ein Risikogewicht von 0 % erhalten und von der Berechnung der Gesamtrisikomessgröße ausgeschlossen werden sollten.

Nachhaltige Unternehmensführung

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 14. Dezember 2023 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 angenommen (Pressemitteilung). Um der risikobasierten Sorgfaltspflicht nachzukommen, müssen Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen zu ermitteln, zu bewerten und priorisieren sowie potenzielle Auswirkungen zu verhindern oder abzumildern. Unternehmen, die diese Vorschriften nicht einhalten, müssen mit Sanktionen der nationalen Verwaltungsbehörden rechnen. Opfer werden die Möglichkeit haben, den Schaden, der ihnen durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Sorgfaltspflicht entstanden ist, gerichtlich geltend zu machen.

Vorschlag: Am 23. Februar 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Viele EU-Unternehmen haben Schwierigkeiten, Risiken in ihren Wertschöpfungsketten im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte oder den Auswirkungen auf die Umwelt zu erkennen und abzumildern. Einige EU-Unternehmen wurden sogar mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in Verbindung gebracht, auch in ihren Wertschöpfungsketten.

Ziel: Da das Verhalten der Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen der Schlüssel zum Erfolg beim Übergang der Union zu einer klimaneutralen und grünen Wirtschaft ist, möchte die EU die Achtung der Menschenrechte und den Umweltschutz fördern. Die Richtlinie zielt darauf ab, einen horizontalen Rahmen zu schaffen, um den Beitrag der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte und der Umwelt in ihrem eigenen Betrieb und in ihrer Wertschöpfungskette zu fördern. Mit dieser Richtlinie beabsichtigt die EU, die Praktiken der Unternehmensführung zu verbessern (1), eine Fragmentierung der Sorgfaltspflichten im Binnenmarkt zu vermeiden und Rechtssicherheit für Unternehmen und Interessengruppen zu schaffen (2), die Rechenschaftspflicht der Unternehmen in Bezug auf negative Auswirkungen zu erhöhen und Kohärenz für die Unternehmen zu gewährleisten (3), den Zugang zu Rechtsmitteln für die Betroffenen zu verbessern (4) und ein horizontales Instrument zu sein, das sich auf Geschäftsprozesse konzentriert und andere geltende oder vorgeschlagene Maßnahmen ergänzt (5).

Gegenstand: Bei der Ergreifung geeigneter Maßnahmen sollten die Besonderheiten der Wertschöpfungskette der Unternehmen, der Sektor oder das geografische Gebiet, in dem die Partner der Wertschöpfungskette tätig sind, die Möglichkeiten der Unternehmen, ihre direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen zu beeinflussen, und die Frage, ob die Unternehmen ihre Möglichkeiten der Einflussnahme verbessern könnten, berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte der Due-Diligence-Prozess sechs Schritte umfassen, die in den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht für verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln definiert sind. Die Schritte umfassen (1) die Integration der Sorgfaltspflicht in die Politik und die Managementsysteme, (2) die Identifizierung und Bewertung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, (3) die Vermeidung, Beendigung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt, (4) die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen, (5) die Kommunikation und (6) die Bereitstellung von Abhilfemaßnahmen. Für die Zwecke der Sorgfaltspflicht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmen berechtigt sind, Ressourcen und Informationen innerhalb der jeweiligen Unternehmensgruppen und mit anderen juristischen Personen unter Einhaltung des geltenden Wettbewerbsrechts zu teilen. Darüber hinaus müssen die Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten jährlich aktualisieren. Außerdem müssen die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen zu ermitteln, wobei potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern und tatsächliche nachteilige Auswirkungen zu beenden sind. Die Mitgliedstaaten sollen außerdem sicherstellen, dass die Unternehmen Personen und Organisationen die Möglichkeit geben, bei berechtigten Bedenken hinsichtlich tatsächlicher oder potenzieller nachteiliger Auswirkungen Beschwerden einzureichen. Darüber hinaus sollten die Unternehmen regelmäßige Bewertungen ihrer eigenen Tätigkeiten und Maßnahmen durchführen. Jeder Mitgliedsstaat soll eine oder mehrere Aufsichtsbehörden benennen, die die Einhaltung dieser Verpflichtungen überwachen. Um die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und die Koordinierung und Angleichung der Regulierungs-, Ermittlungs-, Sanktions- und Aufsichtspraktiken der Aufsichtsbehörden zu erleichtern, will die Kommission ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten, das sich aus Vertretern der Aufsichtsbehörden zusammensetzt.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 21. Juni 2022 haben sich das Europäische Parlament und der Rat über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) geeinigt (Pressemitteilung). Mit der neuen Richtlinie werden verbindliche europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt, welche derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet werden. Die neuen Vorschriften stellen sicher, dass Investoren und andere Interessengruppen Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um Investitionsrisiken aufgrund des Klimawandels und anderer Nachhaltigkeitsthemen zu bewerten.

Vorschlag: Am 21. April 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Notwendigkeit der Richtlinie ergibt sich aus den Einschränkungen der 2014 verabschiedeten Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD), die von den Unternehmen verlangt, darüber zu berichten, wie Nachhaltigkeitsthemen ihre Leistung und ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt beeinflussen. Es wurde festgestellt, dass die Qualität der von den Unternehmen im Rahmen der NFRD offengelegten Informationen weiterhin unzureichend ist.

Ziel: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll kosteneffizienter werden und das Potenzial des europäischen Binnenmarkts zu nutzen. Diese Verbesserung zielt darauf ab, den Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem zu unterstützen, im Einklang mit dem Europäischen Green Deal und den UN-Nachhaltigkeitszielen.

Gegenstand: Der Geltungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird auf ein breiteres Spektrum von Unternehmen ausgedehnt, einschließlich aller großen Unternehmen und der an den geregelten Märkten der EU notierten Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen. Diese Ausweitung soll Lücken im derzeitigen Berichterstattungsrahmen zu schließen, der als unzureichend erachtet wurde, um die Bedürfnisse verschiedener Interessengruppen zu erfüllen. Um die Qualität und Verlässlichkeit der gemeldeten Nachhaltigkeitsinformationen zu gewährleisten, sieht der Vorschlag vor, dass sich die Unternehmen an verbindliche EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung halten müssen. Durch diese Standardisierung sollen Nachhaltigkeitsinformationen besser mit Finanzinformationen vergleichbar werden, was die Risikominderung und die Kapitalzuweisung an Unternehmen, die sich auf soziale, gesundheitliche und ökologische Aspekte konzentrieren, erleichtern soll. Der Vorschlag ist digitalisiert und verlangt von den Unternehmen eine digitale Kennzeichnung der gemeldeten Nachhaltigkeitsinformationen, was die Digitalisierung und Durchsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erleichtern wird. Um die Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie zu überwachen, wird die Kommission regelmäßige Erhebungen durchführen.

EU-Norm für grüne Anleihen

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 1. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Einführung europäischer grüner Anleihen (EuGB) erzielt. Durch die Verordnung werden einheitliche Anforderungen an Anleiheemittenten festgelegt, die ökologisch nachhaltige Anleihen bereitstellen. Dies soll das Vertrauen von Anlegern sowie Vergleichbarkeit von nachhaltigen Investitionen steigern und gleichzeitig ‚Greenwashing‘ entgegenwirken. Um in Kraft zu treten, muss die vorläufige Einigung nun formell durch den Rat und das Parlament angenommen werden. (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 6. Juli 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Ökologisch nachhaltige Anleihen stellen eines der wichtigsten Instrumente für die Finanzierung von Investitionen in CO2-arme Technologien, in Energie- und Ressourceneffizienz usw. dar. Jedoch fehlt es an einer einheitlichen Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten bei den verschiedenen bestehenden Initiativen für ökologisch nachhaltige Anleihen. Auf Seiten der Emittenten bringt das Fehlen einheitlicher Definitionen des Begriffs „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ Unsicherheiten darüber mit sich, welche Wirtschaftstätigkeiten berechtigterweise als grün eingestuft werden. Hierdurch kann die Rentabilität von Projekten mit erheblichen Klima- und Umweltauswirkungen beeinträchtigt werden. Das Angebot an solchen Investitionsangeboten wird geschmälter und die Verwirklichung der Umweltziele der Union wird somit erschwert.

Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab diese Hindernisse durch das Setzen eines Standards für hochqualitative grüne Anleihen zu überwinden. Hiermit soll das Potenzial des Binnenmarkts und der Kapitalmarktunion zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union gemäß dem Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2016 und gemäß dem europäischen Grünen Deal besser ausgeschöpft werden.

Gegenstand: Der Standard für grüne Anleihen sollte (1) die Fähigkeit von Anlegern verbessern, hochqualitative grüne Anleihen zu ermitteln und ihnen zu vertrauen, (2) die Emission dieser hochqualitativen grünen Anleihen dadurch erleichtern, dass die Definitionen des Begriffs „grüne Wirtschaftstätigkeiten“ präzisiert und das mögliche Reputationsrisiko für Emittenten in Übergangssektoren gesenkt werden, und (3) das Verfahren der externen Bewertung standardisieren. Das Vertrauen in externe Bewerter soll durch die Einführung eines freiwilligen Registrierungs- und Beaufsichtigungssystems verbessert werden. Damit es Anlegern gelingen kann, grüne Anleihen zu ermitteln und diesen zu vertrauen, gilt es die Transparenz der Anleihen zu erhöhen. Hierzu sollen u.a. spezifische und standardisierte Offenlegungspflichten festgelegt werden, die transparent machen, wie der Emittent den Anleiheerlös für zulässige Anlagegüter, Ausgaben und finanzielle Vermögenswerte zu verwenden gedenkt und wie der Erlös tatsächlich verwendet wurde. Zur Erhöhung der Vergleichbarkeit europäischer grüner Anleihen sowie zur Erleichterung des Auffindens der einschlägigen Informationen sollten Muster für die Offenlegung solcher Informationen festgelegt werden. Des Weiteren werden Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „Europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ aufgestellt. Hierzu zählt, dass die so bezeichnete Anleihe ihre Erlöse ausschließlich für bestimmte Zwecke verwenden darf. Die taxonomiekonforme Verwendung der Erlöse ist sicherzustellen. Zur Standardisierung des Verfahrens der externen Bewertung sind bestimmte Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als externer Bewerter europäischer grüner Anleihen zu erfüllen. Hierbei ist u.a. die Registrierung der externen Bewerter bei der ESMA zu nennen. Die Beaufsichtigung durch zuständige Behörden und die ESMA ist zu garantieren.

Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 18. Januar 2024 wurde Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angenommen (Pressemitteilung). Mit dieser Vereinbarung wird ein einheitliches Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt, das die Grundlage für die künftige Tätigkeit der Anti-Geldwäsche-Behörde (GwG) bildet. Mit den neuen Regeln werden im gesamten Binnenmarkt einheitliche Kontrollen eingeführt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessert und die Transparenz der Eigentumsstrukturen erhöht. Diese Maßnahmen, die Teil des GwG-Gesetzespakets vom Juli 2021 sind, konzentrieren sich auch auf Immobilien und Krypto-Vermögenswerte und zielen auf eine wirksamere Bekämpfung von Finanzkriminalität ab.

Vorschlag: Am 20. Juli 2021 hat die EU Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die bisherigen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen reformiert werden, da die bisher vorgelegte Verordnung Nr. 2015/847 Mängel an direkter Anwendbarkeit und Detailtiefe aufwies, was zu einer uneinheitlichen Anwendung entlang nationaler Richtlinien und zu unterschiedlichen Auslegungen in den Mitgliedsstaaten führte.

Ziel: Ziel des Verordnungsvorschlags ist es den wirksamen Umgang mit grenzüberschreitenden Fällen zu gewährleisten und somit auch den Binnenmarkt angemessenen zu schützen. Dabei sollen zusätzliche Kosten und Lasten für Anbieter grenzüberschreitender Dienstleistungen behoben werden. Die Kohärenz mit den bereits bestehenden Richtlinien 2015/849 und 2018/843 sowie mit der allgemeinen Politik der Union, d.h. EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen der Finanzdienstleistungen und des Strafrechts, ist bei der Harmonisierung der Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten. Gezielte Maßnahmen für Verpflichtete werden nahegelegt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und den Missbrauch von Inhaberinstrumenten einzudämmen sowie neue Anforderungen für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums bei Rechtsträgern und Rechtsvereinbarungen zu stimulieren.

Gegenstand: Um die einheitliche Anwendung der Regeln im Binnenmarkt zu stützen, werden klare Anforderungen in Bezug auf interne Richtlinien, Kontrollen und Verfahren ausformuliert. Auch Anforderungen der Drittländer werden überarbeitet, damit verstärkte Sorgfaltspflichten für Länder, die eine Bedrohung für das Finanzsystem der Union darstellen, zur Anwendung kommen. Neben der Einführung neuer Anforderungen in Bezug auf Bevollmächtigte und ausländische Einrichtungen werden die bereits bestehenden Maßnahmen zum wirtschaftlichen Eigentum gestrafft, um die Risiken, dass sich Straftäter hinter zwischengeschalteten Ebenen verbergen, zu vermindern und für ein angemessenes Maß an Transparenz in der Union zu sorgen. Zur besseren Orientierung bei der Meldung verdächtiger Transaktionen werden Warnhinweise auf Verdachtsfälle genauer erläutert sowie neue Anforderungen für die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten entwickelt. Die Speicherung personenbezogener Daten soll künftig beschleunigt werden, damit die vollständige Kohärenz mit den Datenschutzbestimmungen der EU sichergestellt ist. Die Maßnahmen zur Minderung des Missbrauchs von Inhaberinstrumenten werden angesichts der nachweislich geringen Wirkung des gegenwärtigen Ansatzes, optimiert, sodass, die Nutzung von Bargeld für große Transaktionen eingeschränkt wird. Schließlich soll die Liste der Verpflichteten unter anderem um Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, aber auch andere Sektoren wie Crowdfunding-Plattformen und Migrationsanbieter erweitert werden. Dabei ist es entscheidend die von der Verordnung adressierten Unternehmen als Verpflichtete u.a. Kreditinstitute, Finanzinstitute, natürliche oder juristische Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (z.B. Abschlussprüfer, Notare, Immobilien- oder Gewerbebetreibende etc.) festzuhalten.

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Vorschlag: Am 20. Juli 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung der Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 veröffentlich (Pressemitteilung).

Problem: Derzeit wird die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU auf Ebene der Mitgliedstaaten beaufsichtigt. Durch erhebliche Unterschiede bei den Ressourcen und Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten ergibt sich eine uneinheitliche Qualität und Wirksamkeit der Aufsicht. Diese Unterschiede behindern die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und schränken dadurch die frühzeitig und wirksam Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein.

Ziel: Die Verordnung zielt auf die Einrichtung eines Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für die zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen ab und stellt die neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („AMLA“) vor. Die neue Behörde ist von entscheidender Bedeutung, um die derzeitigen Mängel bei der Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Union anzugehen.

Gegenstand: Die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden „AMLA“ oder „die Behörde“) soll am 1. Januar 2023 errichtet werden. Sie soll das Kernstück eines integrierten Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden. Ergänzend bestehen die mit der Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beauftragten nationalen Behörden. Die AMLA wird sich aus zwei kollegialen Leitungsgremien zusammensetzten: 1) einem Direktorium mit fünf unabhängigen hauptamtlichen Mitgliedern und dem Vorsitzenden der Behörde und 2) einem Verwaltungsrat, welcher sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Aufgabe der Behörde ist es, die nationalen Behörden zu unterstützen und die Angleichung der Aufsicht auch im nichtfinanziellen Sektor zu fördern. Des Weiteren befasst sich die Behörde mit der direkten Beaufsichtigung bestimmter ausgewählter Verpflichteter des Finanzsektors und stellt einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus für die zentralen Meldestellen der EU dar. Die Behörde wird auch die Verwaltung zweier bestehender Infrastrukturen übernehmen: 1) der Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und 2) des sicheren Kommunikationsnetzes für zentrale Meldestellen (FIU) FIU.net. In Bezug auf die Finanzbehörden führt die Behörde regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass alle Finanzaufsichtsbehörden über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen. Hinsichtlich der nichtfinanziellen Aufsichtsbehörden und den Selbstverwaltungseinrichtungen, koordiniert die Behörde vergleichende Analysen der Aufsichtsstandards und –praktiken und fordert nichtfinanzielle Aufsichtsbehörden auf, mögliche Verstöße gegen die für Verpflichtete geltenden Anforderungen zu untersuchen und die Verhängung von Sanktionen in Erwägung zu ziehen. Die Behörde ist befugt, im Rahmen ihrer Aufgaben technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen auszuarbeiten und der Kommission und den gesetzgebenden Organen mit Ratschlägen und Beiträgen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Seite zu stehen. Zudem soll eine zentrale Datenbank zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche mithilfe von Informationen der Aufsichtsbehörden eingerichtet werden.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 31. Mai 2023 wurde der Vorschlag für eine Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Neufassung) angenommen. Die Verordnung zielt darauf ab, die Rückverfolgbarkeit sowohl von traditionellen Geldtransfers als auch von Transaktionen mit Krypto-Vermögenswerten zu verbessern, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Sie erweitert die Anforderungen an die Weitergabe von Auftraggeber- und Empfängerinformationen auf Krypto-Vermögenstransfers und zielt auf eine einheitliche Anwendung in der EU ab, um die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten. Durch die Festlegung detaillierter Verpflichtungen zur Weitergabe von Informationen für Dienstleister geht die Verordnung auf die Risiken ein, die sich aus der Anonymität und dem grenzüberschreitenden Charakter von Krypto-Vermögenswerten ergeben. Darüber hinaus werden besondere Bestimmungen für die Abwicklung von Überweisungen eingeführt, an denen nicht registrierte oder mit hohem Risiko behaftete Einrichtungen beteiligt sind. Damit wird die Notwendigkeit eines wirksamen Risikomanagements und einer internationalen Zusammenarbeit unterstrichen, um die mit Krypto-Vermögenswerten und Geldtransfers verbundenen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern.

Vorschlag: Am 20. Juli 2021 hat die Kommission eine Neufassung eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und der Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Bisher fällt der Transfers von virtuellen Vermögenswerten nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der EU über Finanzdienstleistungen, weshalb die Inhaber von Kryptowerten und die damit verbundenen Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht behandelt werden. Da jedoch von Transfers virtueller Vermögenswerte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ähnliche Risiken ausgehen wie von elektronischen Geldtransfers, müssen diese gleichartigen Anforderungen unterliegen.

Ziel: Der Vorschlag zielt auf die Überarbeitung der Verordnung zur Ausweitung der Rückverfolgbarkeitsanforderungen auf Kryptowerte ab. Da von Transfers virtueller Vermögenswerte mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ähnliche Risiken ausgehen wie von elektronischen Geldtransfers, gilt es diese mittels eines einheitlichen Rechtsinstrumentes anzugehen.

Gegenstand: Der Vorschlag weitet den Anwendungsbereich der aktuell für Geldtransfers geltenden Bestimmungen auf Kryptowertetransfers aus. Die neueingeführten Plichten zur Übermittlung von Angaben für originierende und begünstigte Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden an den beiden Enden eines Transfers von Kryptowerten eingeführt. Die Verordnung gilt für Geldtransfers und Kryptowertetransfers von oder an Zahlungsdienstleister(n), Anbieter(n) von Krypto-Dienstleistungen oder zwischengeschaltete(n) Zahlungsdienstleister(n) mit Sitz in der Union. Die Pflichten des Zahlungsdienstleisters umfassen die Übermittlung Zahlungsrelevanter Persönlicher Daten der Transferbeteiligten. Zusätzlich umfassen die Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers die Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger und die Einrichtung wirksamer risikobasierter Verfahren, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie mit einem ungültigen Geldtransfer umzugehen ist und welche Folgemaßnahmen zu treffen sind. Sowohl das Versäumnis als auch die ergriffenen Maßnahmen sollen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Kryptowertetransfers im Umfang von mehr als 1000 Euro müssen zusätzlich anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle überprüft werden. Fehlende Angaben bei Kryptowertetransfers und die ergriffenen Maßnahmen meldet der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigens der zuständigen Behörde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geltenden Verpflichtungen eingehalten werden und können im Falle von Verstößen gegen die Bestimmung dieser Verordnung nach dem nationalen Recht Sanktionen oder Maßnahmen verhängen. Zudem werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten wirksame Mechanismen einzurichten, um die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung an die zuständige Behörde zu fördern. Es gilt eine Vereinbarung mit Ländern und Gebieten, die nicht Teil des Unionsgebietes sind.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 18. Januar 2024 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 angenommen (Pressemitteilung). Mit dieser Vereinbarung wird ein einheitliches Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt, das die Grundlage für die künftige Tätigkeit der Anti-Geldwäsche-Behörde (GwG) bildet. Mit den neuen Regeln werden im gesamten Binnenmarkt einheitliche Kontrollen eingeführt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessert und die Transparenz der Eigentumsstrukturen erhöht. Diese Maßnahmen, die Teil des GwG-Gesetzespakets vom Juli 2021 sind, konzentrieren sich auch auf Immobilien und Krypto-Vermögenswerte und zielen auf eine wirksamere Bekämpfung von Finanzkriminalität ab.

Vorschlag: Am 20. Juli 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Das Fehlen kohärenter Ansätze für die Beaufsichtigung von Verpflichteten, der ungleiche Zugang zentraler Meldestellen zu Informationen und das Fehlen gemeinsamer Instrumente der zentralen Meldestellen erschwert die Aufdeckung grenzüberschreitender Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage war es bislang nicht möglich, Bankkontenregister und Datenabrufsysteme, wichtige Instrumente für zentrale Meldestellen und zuständige Behörden, miteinander zu vernetzen.

Ziel: Der Vorschlag zielt auf die Festlegung von Verordnungen über die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ab. Um bei den Verfahren von Aufsehern und zentralen Meldestellen sowie bezüglich der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden ein höheres Maß an Konvergenz zu erreichen, sollen wesentliche Änderungen an der derzeitigen Richtlinie vorgenommen werden.

Gegenstand: Mit diesem Vorschlag wird die bestehende Richtlinie (EU) 2015/849 aufgehoben und durch die die Richtlinie (EU) 2018/843 ersetzt. Es werden regulatorische Anforderungen festgelegt, welche von den Mitgliedstaaten in ausgewählten Sektoren in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Insbesondere Scheckeinlösestellen, Wechselstuben, Dienstleister für Trusts und Gesellschaften müssen entweder Zulassungs- oder Registrierungsvorschriften unterliegen. Anbietern von Glücksspieldiensten gilt es zu reglementieren. Die bereits geltende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Register für Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen zu erstellen und zu führen, wird aufrechterhalten. Die Mitgliedstaaten sind des Weiteren dazu verpflichtet Mechanismen, wie ein zentrales Register oder ein elektronisches Datenabrufsystem, einzurichten, um die Ermittlung von Bankkonten und Schließfächern zu ermöglichen. Zudem gilt es unabhängig arbeitende zentrale Meldestellen auf nationaler Ebene einzurichten, welche dazu befugt sind, Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Die neue Richtlinie sieht die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für grenzüberschreitend tätige Kredit- und Finanzinstitute vor. Die Vernetzung der verschiedenen Meldestellen ist von zentraler Bedeutung, um deren Effektivität zu stärken. Hierfür gilt es Kooperationsmechanismen zu entwickeln. Der Informationsaustausch der zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten soll durch das System FIU.net gesichert werden. Für den Schutz der Integrität des Finanzsystems der Union und des Binnenmarkts ist eine wirksame Beaufsichtigung aller Verpflichteten durch eine unparteiische AML/CFT-Aufsicht notwendig. Die im derzeitigen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthaltene Anforderung an die Kommission eine regelmäßige Risikobewertung durchzuführen, wird aufrechterhalten. Die Häufigkeit der Bewertung wird jedoch auf vier Jahre ausgeweitet. Die Europäische Kommission soll hierbei Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Risiken für die Mitgliedstaaten nennen. Zusätzlich werden die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen eine nationale Risikobewertung mit einer Mindesthäufigkeit von vier Jahren durchzuführen.

Paket zur gerechten Wirtschaft

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Nicht-legislativer Akt: Am 4. März 2021 hat die Kommission eine Mitteilung über den Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Das Sozial- und Wirtschaftsmodell der EU soll allen Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union unabhängig ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung gleiche Chancen garantieren. Doch gerade in Zeiten der Umwälzung durch Krisen wie dem Klimawandel und den Herausforderungen der Digitalisierung, der Globalisierung und der COVID-19-Pandemie wird das soziale Gefüge der EU auf die Probe gestellt.

Ziel: Mit dem Aktionsplan soll das „soziale Regelwerk“ der EU verbessert und angepasst werden, um eine soziale Wirtschaft und den sozialen Fortschritt zu fördern. Die Übergänge zur Klimaneutralität, der Digitalisierung und der demographische Wandel sollen sozialverträglich und gerecht erfolgen. Konkret schlägt die Europäische Kommission hierfür drei EU-Kernziele bis 2030 vor: 1) Mindestens 78% der Bevölkerung sollen im Alter von 20 bis 64 Jahren erwerbstätig sein, 2) mindestens 60% aller Erwachsenen sollten jedes Jahr an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen und 3) die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen soll bis 2030 um mindestens 15 Millionen verringert werden.

Gegenstand: Der Aktionsplan umfasst eine Vielzahl an konkrete Maßnahmen. Die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen soll z.B. durch eine aktualisierte Industriestrategie für Europa und einen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft gewährleistet werden. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise legt die Kommission zusammen mit diesem Aktionsplan eine Empfehlung zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) vor. Diese soll eine Orientierungshilfe für die Kombination politischer Maßnahmen und verfügbarer Finanzmittel zum Ausbau von Arbeitsplätzen bieten. Des Weiteren wird die Kommission einen Legislativvorschlag zu den Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitnehmern vorlegen, eine EU-Verordnung über künstliche Intelligenz in der EU-Wirtschaft und am Arbeitsplatz vorschlagen und einen neuen strategischen Rahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 2021-2027 vorlegen. Im Bereich der Investitionen in Kompetenzen und Bildung benennt die Kommission u.a. Maßnahmen wie eine Agenda für die Umgestaltung des Hochschulwesens und eine Initiative zu individuellen Lernkonten, welche die Barrieren beim Zugang zur Weiterbildung von Erwachsenen beseitigen sollen. Um eine Gleichberechtigung aller EU-Bürgerinnen und Bürger zu garantieren, soll u.a. ein Legislativvorschlag zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt eine horizontale Gleichbehandlungsrichtlinie abzuschließen. Unternehmen sollen Mechanismen einrichten, welche diskriminierende Praktiken bei der Einstellung, Auswahl und Beförderung bekämpfen. Der Sozialschutz und die soziale Inklusion soll u.a. durch die Initiative „Bezahlbares Wohnen“, eine Empfehlung des Rates zum Mindesteinkommen und einen Vorschlag über eine EU-Kinderrechtsstrategie sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollen in die Arbeitskräfte im Gesundheits- und Pflegebereich investieren und die Digitalisierung ihrer Gesundheitssysteme vorantreiben.
Der Sozialgipfel in Porto am 7. und 8. Mai 2021 wird die Chance bieten, die Umsetzung der sozialen Säule weiter voranzutreiben. Der Fortschritt des Aktionsplans wird im Jahr 2025 von der Kommission überprüft.

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Nicht-legislativer Akt: Am 24. März 2021 hat der europäische Rat eine Empfehlung zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: In den meisten EU-27-Ländern ist die Quote der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen in der Gruppe der Kinder höher als bei der Gesamtbevölkerung. Die Covid-19-Krise hat bereits bestehende Ungleichheiten verschärft und könnte die bestehende Quote weiter ansteigen lassen. Da Armut und soziale Ausgrenzung von Kindern sozialen Fortschritt und nachhaltige Entwicklung aufhalten, ist ihre Unterstützung maßgebend für die Schaffung einer nachhaltigen, inklusiven, gleichberechtigten, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Wirtschaft sowie einer gerechten Gesellschaft.

Ziel: Die Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder soll soziale Ausgrenzung bekämpfen und verhindern. Bedürftigen Kindern soll der Zugang zu hochwertigen wichtigen Diensten wie beispielsweise der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung garantiert werden. Ein universeller und inklusiver Zugang zu diesen Diensten soll sichergestellt werden, um die Chancengleichheit aller Kinder gewährleisten zu können.

Gegenstand: Die Garantie bezieht sich auf „bedürftige Kinder“ unter 18 Jahren. Der Fokus bei der Ermittlung dieser Kinder durch die Mitgliedstaaten sollen spezifische Formen der Benachteiligung beachtet werden: 1) Obdachlose Kinder; 2) Kinder mit Behinderungen; 3) Kinder mit Migrationshintergrund; 4) Kinder aus einer ethnischen Minderheit (insbesondere Roma); 5) Kinder in alternativen Formen der Betreuung und 6) Kinder in prekären familiären Verhältnissen. Zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bedürftiger Kinder werden diverse Unterstützungsmaßnahmen vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten sollen bedürftigen Kindern einen effektiven und kostenfreien Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, einer gesunden Mahlzeit pro Schultag und Gesundheitsversorgung garantieren. Des Weiteren soll der Zugang zu gesunder Ernährung und angemessenen Wohnraum sichergestellt werden. Die Umsetzung der Maßnahmen beinhaltet Regelungen zur Überwachung und Bewertung. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, einen integrierten und unterstützenden politischen Rahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung von Kindern zu schaffen, welcher die generationsübergreifenden Zyklen von Armut und Benachteiligung durchbrechen und die sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verringern soll. Zur Unterstützung dieser Maßnahmen und der Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder werden Unionsmittel zur Verfügung gestellt. Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten eine nationale Koordinatorin oder Koordinator für die Garantie der Kinder benennen, welcher die Umsetzung der Empfehlung wirksam koordiniert und überwacht und die Rolle einer Kontaktperson für die Kommission einnimmt. Fünf Jahre nach der Annahme dieser Empfehlung sollen die Fortschritte bei deren Umsetzung überprüft werden und dem Rat Bericht erstattet werden.

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Nicht-legislativer Akt: Am 28.Juni 2021 hat die Kommission eine Mitteilung über den strategischen Rahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Sicherstellung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt einen wesentlichen Aspekt in einer EU-Wirtschaft im Dienste der Menschen dar. Sie gilt als Voraussetzung für eine gesunde und produktive Erwerbsbevölkerung und ist von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der EU-Wirtschaft. Obwohl die Arbeitsschutzstandards bereits in der gesamten EU verbessert werden konnten, bleiben Herausforderungen die es zu bewältigen gilt. Zusätzlich wurden die zu bewältigen gesundheitlichen Risiken durch die COVID-19 Pandemie noch weiter verschärft.

Ziel: Die EU setzt sich zum Ziel den grünen und digitalen Wandel der neuen Arbeitswelt zu antizipieren und zu bewältigen, die Prävention von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auszubauen und neue Maßnahmen zur Vorsorge für erneute Gesundheitskrisen zu beschließen.

Gegenstand: Die Umsetzung der Ziele soll durch einen intensiven sozialen Dialog, eine stärkere Evidenzbasis, die notwendigen finanziellen Mittel, einer verbesserten Durchsetzung und geeigneten Sensibilisierungsmaßnahmen gewährleistet werden.
Die Antizipation und Bewältigung des grünen und digitalen Wandels soll durch Modernisierung und Vereinfachung der EU-Arbeitsvorschriften, Arbeitsplatzgrenzwerte gefährlicher Stoffe wie Blei und Kobalt und EU-weiten Initiativen zur psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz ermöglicht werden.
Im Bereich der Prävention von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen soll der „Vision Zero“-Ansatz für arbeitsbedingte Todesfälle gefördert werden. Zudem sollen die gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz beispielsweise durch die Aktualisierung der EU-Vorschriften für gefährliche Stoffe, der Leitlinien vor der Exposition gegenüber gefährlicher Arzneimittel minimiert werden.
Zur Vorsorge erneuter Gesundheitskrisen sollen Leitlinien und ein Notfallverfahren für mögliche Gesundheitskrisen in der Zukunft entwickelt werden.
Auf dem Arbeitsschutzgipfel im Jahr 2023 soll eine Bestandsaufnahme der Fortschritte festgehalten werden.

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Nicht-legislativer Akt: Am 9. Dezember 2021 hat die Kommission eine Mitteilung über einen Aktionsplan für die Sozialwirtschaft veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Sozialwirtschaft und ihre Einrichtungen haben die Möglichkeit zu Lösungen für die wichtigsten Herausforderungen, vor denen wir stehen, beizutragen. Jedoch besteht ein großes ungenutztes Wirtschafts- und Beschäftigungspotenzial für in diesem Bereich. Um das Potenzial der Sozialwirtschaft im Binnenmarkt vollkommen auszunutzen und mehr Menschen mit der dieser bekannt zu machen, sollten Sozialunternehmen verstärkt unterstützt werden.

Ziel: Der Aktionsplan zielt darauf ab, mithilfe einer Reihe von Maßnahmen für den Zeitraum 2021-2030 soziale Innovationen zu fördern, die Entwicklung der Sozialwirtschaft zu unterstützen und ihre soziale und wirtschaftliche Transformationskraft zu stärken.

Gegenstand: Um die Sozialwirtschaft zu fördern, ist es von zentraler Bedeutung ein „günstigeres Umfeld“ für diese zu schaffen. Die Kommission will den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung eines kohärenten Rahmenwerks für die Sozialwirtschaft Orientierung und Unterstützung bieten, indem sie u.a. Leitlinien zu den einschlägigen steuerlichen Rahmenbedingungen für sozialwirtschaftliche Einrichtungen veröffentlicht, sowie zur Klärung der bestehenden Vorschriften für die steuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Spenden. Parallel zur Umsetzung dieser Maßnahmen wird die Kommission eine Empfehlung des Rates zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft im Jahr 2023 vorschlagen. Ebenfalls von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung der Sozialwirtschaft ist die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen an und die Zusammenarbeit mit Behörden und klassischen Unternehmen. In diesem Bereich wird die Kommission die Verwendung von Sozialklauseln in den kommissionseigenen Ausschreibungsverfahren fördern und im Jahr 2022 eine neue Initiative im Rahmen des Binnenmarktprogramms einleiten, welche die Schaffung lokaler und regionaler Partnerschaften zwischen sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und klassischen Unternehmen unterstützt. Die Kommission fordert zudem die Mitgliedstaaten und andere zuständige Behörden dazu auf, die Einführung einer sozial verantwortlichen Vergabe öffentlicher Aufträge in ihrem Hoheitsgebiet in Zusammenarbeit mit den sozialwirtschaftlichen Akteuren zu fördern und zu überwachen. Auch auf lokaler und regionaler Ebene gilt es die Sozialwirtschaft zu fördern. Hierfür wird die Kommission u.a. die Vernetzung von Unternehmen im ländlichen Raum fördern und Mitgliedstaaten und Interessenträgern durch das künftige EU-Netzwerk für Gemeinsame Agrarpolitik bei der Förderung der Sozialwirtschaft unterstützen. Des Weiteren sollen die Mitgliedstaaten lokale Kontaktstellen für die Sozialwirtschaft einrichten. Aufbauend auf bereits bestehenden Initiativen, soll die Sozialwirtschaft zudem auf internationaler Ebene weiter gefördert werden. Daher will die Union Unterstützung für Unternehmen und Kapazitätsaufbau bereitstellen. Hierbei soll u.a. die Ausweitung und Internationalisierung der Sozialwirtschaft gefördert werden, sowie die Einrichtung einer Kompetenzpartnerschaft erleichtert werden. Mit Blick auf einen breiteren Kapazitätsaufbau soll die Entwicklung von repräsentativen Netzwerken der Sozialwirtschaft von der Kommission unterstützt werden. Auch soll die Attraktivität des Unternehmertums besonders für junge Menschen gesteigert werden. Zur Förderung der Entwicklung sozialwirtschaftlicher Einrichtungen ist auch der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln von zentraler Bedeutung. Hierfür will die Kommission u.a. im Jahr 2022 im Rahmen des Programms „InvestEU“ neue Finanzprodukte zur Mobilisierung privater Finanzmittel einführen. Der Sozialwirtschaft kommt eine entscheidende Rolle beim grünen und digitalen Wandel zu. Hierbei soll u.a. ein Verhaltenskodex für die Datennutzung- und Verwaltung in der Sozialwirtschaft ausgearbeitet und mit Städten bei der Entwicklung lokaler grüner Deals oder grüner Bürgerschaftsaktionen zusammengearbeitet werden. Eine Bilanz der Umsetzung des Aktionsplans wird die Kommission im Jahr 2025 ziehen.

Allgemeines Präferenzsystem

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Vorschlag: Am 22. September 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.

Problem: Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) formt Teil der gemeinsamen Handelspolitik der EU und gewährt Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen. Das derzeitige Schema gilt noch bis zum 31. Dezember 2023. Das Schema soll also über diese Laufzeit hinaus verlängert werden, sowie in seiner Effizienz und Wirksamkeit verbessert werden.

Ziel: Die überarbeite APS-Verordnung zielt darauf ab, die wesentlichen Merkmale der derzeitigen Verordnung, wie die Beseitigung von Armut und die Förderung nachhaltiger Entwicklung und verantwortungsvoller Staatsführung beizubehalten, ohne jedoch die Interessen der EU zu gefährden. Gleichzeitig sollen Effizienz und Wirksamkeit des APS verbessert werden, um das Schema an künftige Herausforderungen anzupassen. Konkret wird mit dem überarbeitete Schema angestrebt der zunehmenden Zahl der am wenigsten entwickelten Länder, die den EBA-Status aufgrund ihrer Graduierung verlieren, den Zugang zur APS+-Regelung zu erleichtern; die Schwellenwerte für die Graduierung von Waren anzupassen, um die Präferenzen besser auf weniger wettbewerbsfähige Waren und Länder zu konzentrieren und die sich verändernden Prioritäten widerzuspiegeln, wie u.a. die des europäischen Grünen Deals. Des Weiteren soll die Liste der internationalen Übereinkommen gezielt und kontrollierbar aktualisiert werden; das Verfahren zur Rücknahme von Präferenzen in dringenden Fällen beschleunigt und die Überwachung und Umsetzung der APS+-Verpflichtungen verbessert werden, z.B. durch mehr Transparenz.

Gegenstand: Das APS umfasst drei Regelungen: (1) das Standard-APS; (2) das APS+; sowie (3) das EBA (Everything But Arms – Alles außer Waffen). Somit wird die Struktur der letzten zehn Jahre beibehalten. Die Standard-APS-Regelung sollte allen Entwicklungsländern gewährt werden, die einen gemeinsamen Entwicklungsbedarf haben und sich auf einer ähnlichen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Mit Blick auf die Standard-APS-Regelung sollte beachtet werden, dass sich der Bedarf in den Bereichen Handel, Finanzierung und Entwicklung verändern kann. Es soll also sichergestellt werden, dass die Regelung den Ländern weiterhin offensteht, wenn sich ihre Lage verändert. Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (APS+) soll die vorgesehenen zusätzlichen Zollpräferenzen den Entwicklungsländern gewähren, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung wirtschaftlich gefährdet sind und grundlegende internationale Übereinkommen zu Menschenrechten, Umwelt- und Klimaschutz etc. ratifiziert haben sowie deren Umsetzung sicherstellen. Mit der dritten Regelung, der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (EBA) soll weiterhin zollfreier Zugang zum Markt der Union für Waren gewährt werden, welche ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind. Eine vorübergehende Rücknahme der Regelungen nach dem Schema kann durch systematische und schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze aus internationalen Übereinkommen zu grundlegenden Menschenrechten o.ä. begründet werden.

Zwangsmaßnahmen durch Drittländer abwenden und entgegenwirken

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (abschließende Einigung): Am 6. Juni 2023 wurde zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat eine abschließende Einigung über das Instrument gegen Zwangsmaßnahmen erzielt. Durch das Instrument soll die EU ihre Interessen besser verteidigen können, indem der Union in Fällen von wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen durch Drittstaaten mehrere Gegenmaßnahmen zur Verfügung stehen. Um in Kraft zu treten, müssen Parlament und Rat nun die Verfahren zur Annahme vollständig abschließen (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 8. Dezember 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die zunehmende und erhebliche Anwendung von wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer, welche die Rechte und Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu untergraben droht, stellt ein gravierendes Problem dar, welches eine Reaktion der Europäischen Union erfordert. Da sich keines der bestehenden Rechtsinstrumente der Union mit diesem Thema befasst, besteht eine Gesetzeslücke mit Blick auf die Behandlung des sich entwickelnden Problems des wirtschaftlichen Zwangs.

Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, indem die Union in die Lage versetzt wird, auf wirtschaftliche Nötigung zu reagieren. Die Union sollte in der Lage sein, auf wirtschaftliche Nötigung durch Drittländer angemessen zu reagieren und diese zu unterbinden. Daher zielt der Vorschlag darauf ab, bestehende Rechtslücken zu schließen.

Gegenstand: Ein wirksamer Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor bestimmten Maßnahmen von Drittländern soll durch Abschreckung oder Gegenmaßnahmen erreicht werden. Bei der Festlegung der Gegenmaßnahmen der Union muss berücksichtigt werden, dass Kollateraleffekte, Verwaltungsaufwand und Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten der Union vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden müssen. Um zu entscheiden, ob es sich bei einer Drittlandsmaßnahme um eine Zwangsmaßnahme handelt, gilt es zu prüfen, ob die Maßnahmen auf eigene Initiative oder aufgrund von Informationen aus einer beliebigen Quelle ergriffen wurden. Die Verordnung findet Anwendung, wenn ein Drittland in die legitimen souveränen Entscheidungen der Union oder eines Mitgliedstaats eingreift, indem es versucht, die Einstellung, Änderung oder Annahme eines bestimmten Rechtsakts der Union oder eines Mitgliedstaats zu verhindern oder zu erreichen, indem es Maßnahmen anwendet oder androht, die den Handel oder die Investitionen beeinträchtigen. Ist dies der Fall sollte die Kommission dem Drittland dies mitteilen. Es gilt die Beendigung des wirtschaftlichen Zwangs zu fordern sowie gegebenenfalls eine Wiedergutmachung bezüglich eines entstandenen Schadens. Gegenmaßnahmen sollten nur dann auferlegt werden, wenn andere Mittel wie Verhandlungen, Schlichtung oder Rechtsprechung nicht zu einer raschen und wirksamen Beendigung der wirtschaftlichen Nötigung und zur Wiedergutmachung des dadurch verursachten Schadens führen. Die Reaktionsmaßnahmen sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt und konzipiert werden. Dabei sollten verschiedene Kriterien berücksichtigt werden: Die Wirksamkeit der Maßnahmen, ihr Potenzial Abhilfe zu schaffen, das Ziel negative wirtschaftliche und andere Auswirkungen auf die Union zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, usw. Nach dem Erlass der Gegenmaßnahmen sollte die Kommission die Situation in Bezug auf die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Drittländern, die Wirksamkeit der Gegenmaßnahmen der Union und ihre Auswirkungen kontinuierlich bewerten. Eine wirksame Kommunikation sowie Meinungs- und Informationsaustausch zwischen der Kommission einerseits und dem Europäischen Parlament und dem Rat andererseits sind sicherzustellen.

Leistungsrahmen 2021-2027

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Nicht-legislativer Akt: Am 8. Juni 2021 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über den Leistungsrahmen des EU-Haushalts zwischen 2021 und 2027 (Pressemitteilung).

Problem: Im Mittelpunkt der wirtschaftlichen Koordinierung der EU steht der Mehrjährige Finanzrahmen, welcher die Reaktion der EU auf die COVID 19 Pandemie maßgeblich bestimmt. Der EU-Haushalt soll dazu beitragen die anhaltende Krise zu bewältigen, den Anstoß zu einer wirtschaftlichen Erholung liefern und die EU in den Bereichen Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Widerstandsfähigkeit stärken. Dafür werden in den nächsten Jahren enorme Beträge aus dem EU-Haushalt, welcher sich zusammen mit dem NextGenerationEU-Programm, auf mehr als 1,8 Bio. EUR beläuft, bereitgestellt. Diese Gelder gilt es nun zielführend und effizient einzusetzen.

Ziel: Mit dem Leistungsrahmen des EU-Haushalts soll der effektive Haushaltsvollzug gewährleistet werden. Der Rahmen umfasst alle erforderlichen Instrumente und Verfahren, um die Ziele der verschiedenen EU-Programme festzulegen sowie deren Überwachung und Messung durchführen zu können. Generell soll der Wert des EU-Haushalts aufgezeigt und die Transparenz und Rechenschaftspflicht verbessert werden. Mittels hochwertiger Leistungsinformationen, soll sichtbar gemacht werden, was mit dem EU-Haushalt erreicht wird und wo Nachbesserungsbedarf besteht.

Gegenstand: Zunächst werden Herausforderungen ermittelt, die am besten auf EU-Ebene zu lösen sind. Im Anschluss erfolgt die Festlegung klarer und transparenter Ziele, deren Verwirklichung mit Hilfe der Maßnahmen, die aus dem Ausgabenprogramm finanziert werden, erreicht werden sollen.
Zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele wurde ein System an Leistungsindikatoren geschaffen, die es zu überwachen gilt. Die Gesamtzahl der Indikatoren beläuft sich für den Zeitraum 2021-2027 auf insgesamt 700, was eine Verringerung zur vorherigen Periode darstellt. Bezüglich der Indikatoren müssen regelmäßig Daten erhoben werden, wobei die Informationsquelle von der Kommission transparent erläutert wird. In allen Programmen wurden die Indikatoren in die jeweiligen Rechtstexte mitaufgenommen. Als wichtigster Bericht der Kommission über die Leistung des EU-Haushalts fungiert die jährliche Management- und Leistungsbilanz.

Verbrauchssteuernpaket

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Legislativ, einschließlich Folgenabschätzung‚ Artikel 113 AEUV, 3. Quartal 2021.

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Legislativ, einschließlich Folgenabschätzung, Artikel 113 AEUV, 4. Quartal 2021.

Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2020

Wirtschaftspolitische Steuerung

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Nicht legislativer Akt: Am 27. Mai 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über die Behebung von Schäden und die Eröffnung von Perspektiven für die nächste Generation veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die COVID-19-Pandemie bringt enorme Herausforderungen für Europa und die Welt mit sich und stellt sowohl unsere Gesundheits- und Sozialsysteme sowie unsere Gesellschaften, Volkswirtschaften und die Art und Weise unseres Zusammenlebens auf eine harte Probe. Die Auswirkungen und das Potenzial für eine Erholung divergieren in den einzelnen Mitgliedstaaten stark. Um eine unausgewogene Erholung und zunehmende Ungleichheiten zu verhindern, bedarf es einer gemeinsamen europäischen Antwort auf diese Krise.

Ziel: Zur Behebung der Schäden, welche durch die Krise entstanden sind und um neue Perspektiven für die nächste Generation zu eröffnen, soll ein neues Aufbauinstrument mit der Bezeichnung „Next Generation EU“ eingeführt werden. Die massiven Investitionen im Rahmen von „Next Generation EU“ sollen ein nachhaltigeres, widerstandsfähigeres und faireres Europa für die nächste Generation schaffen und den Wiederaufbauprozess nutzen, um die doppelte grüne und digitale Wende deutlich zu beschleunigen.

Gegenstand: Die Krisenauswirkungen und das Erholungspotenzial hängen u.a. von der Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur des jeweiligen Landes ab. Dadurch könnten sich die Divergenzen und Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten vergrößern und der Wiederaufbau würde, wäre er den einzelnen Ländern überlassen, unvollständig, ungleichmäßig und ungerecht verlaufen. Um Kohäsion, Konvergenz und Solidarität in der Krisenbewältigung zu gewährleisten, soll im Rahmen des „Next Generation EU“ Programms auf den EU-Haushalt zurückgegriffen werden. Die Gelder hierfür sollen durch die vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenze auf 2 Prozent des BNE der EU bereitgestellt werden. Zudem wird die Kommission eine Reihe neuer Eigenmittel vorschlagen. Die Gelder sollen in drei Säulen investiert werden: die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Investitionen und Reformen zur Bewältigung der Krise (1), die Ankurbelung der EU-Wirtschaft durch Anreize für private Investitionen (2) und das Ziehen von Lehren aus der Krise (3). Die erste Säule umfasst eine neue Aufbau- und Resilienzfazilität sowie die neue Initiative REACT-EU zur Aufstockung der Kohäsionsunterstützung für die Mitgliedstaaten. Bei der zweiten Säule wird die Schaffung eines neuen Solvenzhilfeinstruments sowie die Aufwertung von InvestEU vorgesehen. Um Lehren aus der Krise zu ziehen, soll ein eigenständiges Programm EU4Health eingerichtet werden. Außerdem sollen auch globale Partner besser unterstützt werden. Bei allen Investitionen gilt es den Grünen Deal der EU zu berücksichtigen und priorisieren. Somit kann der europäische Grüne Deal ein Motor zur Schaffung von Arbeitsplätzen werden. Mit Blick auf die digitale Wende soll u.a. der Binnenmarkt vertieft und stärker digital geprägt werden. Die Kommission will darüber hinaus einen fairen und inklusiven Wiederaufbau gewährleisten, beispielsweise durch eine Europäische Kindergarantie und die Unterstützung der Jugendbeschäftigung. Die Widerstandsfähigkeit der Union und des Binnenmarkts soll gestärkt werden, u.a. durch die Gewährleistung einer offenen strategischen Autonomie und leistungsfähigen Wertschöpfungsketten. Im Bereich der öffentlichen Gesundheit soll eine stärkere Koordinierung sowie ein verbessertes Krisenmanagement gewährleistet werden. Zudem hält die EU fest, dass der Wiederaufbau nach der Krise auf dem Fundament der Grundrechte und der uneingeschränkten Achtung des Rechtsstaatsprinzips erfolgen muss. Die Herausforderungen erfordern zudem eine internationale Zusammenarbeit und gemeinsame Lösungen.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 14. Dezember 2020 ist die Verordnung zur Schaffung eines Aufbauinstrumentes der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise in Kraft getreten.

Problem: Die Maßnahmen, welche als Reaktion zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie von den Mitgliedstaaten getroffen wurden, haben zu erheblichen Störungen der Wirtschaftsfähigkeit geführt. Es ist eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Lage vieler Unternehmen im Zusammenhang mit den ergriffenen Maßnahmen zu verzeichnen. Es besteht die Gefahr, dass die Divergenzen zwischen den nationalen Volkswirtschaften zunehmen.

Ziel: Um eine Verschlechterung der Wirtschafts- und Beschäftigungslage sowie des sozialen Zusammenhalts zu verhindern und eine nachhaltige und robuste Erholung der Wirtschaftstätigkeit zu fördern, soll ein koordiniertes Programm zur wirtschaftlichen und sozialen Unterstützung eingerichtet werden.

Gegenstand: Die Unterstützung des durch die Verordnung geschaffenen Instruments fokussiert sich auf Maßnahmen, welche der Wiederherstellung der Arbeitsmärkte, des Sozialschutzes und der Gesundheitssysteme dienen und den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft unterstützen. Um eine stabile und nachhaltige Erholung in der gesamten Union zu gewährleisten und die Durchführung der wirtschaftlichen Unterstützung zu erleichtern, sind die bestehenden Mechanismen für Ausgaben im Rahmen von Unionsprogrammen nach Maßgabe des Mehrjährigen Finanzrahmens zu nutzen. Die Unterstützung im Rahmen dieser Programme erfolgt zum Teil in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Das Instrument umfasst ein Volumen von rund 800 Milliarden Euro in Preisen von 2021, mit welchem die Erholung Europas von der Coronavirus-Pandemie unterstützt werden soll. 421,1 Milliarden Euro werden im Wesentlichen für Finanzhilfen (im Rahmen der Aufbau und Resilienzfazilität und anderen Programmen des EU-Haushalts) bereitstehen, 385,8 Milliarden Euro für Darlehen. Darüber hinaus wird NextGenerationEU mehrere bestehende EU-Programme und -Politiken mit insgesamt 83,1 Milliarden Euro unterstützen: Die Kohäsionspolitik, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, InvestEU, rescEU und Horizon Europe. Die Kommission wird dem Rat bis zum 31. Oktober 2022 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung des Instruments und die Verwendung der Mittel vorlegen.

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Nicht-legislativer Akt: Am 19. Oktober 2021 hat die Kommission eine Mitteilung über die EU-Wirtschaft nach COVID-19 und die Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Bereits vor der COVID-19-Krise sah sich die EU-Wirtschaft mit mehreren langfristigen strukturellen Herausforderungen wie dem Klimawandel und dem demografischen Wandel konfrontiert. Durch die COVID-19-Krise sind diese Herausforderungen deutlicher zutage getreten und noch dringlicher geworden.

Ziel: Diese Mitteilung bewertet die Auswirkung der veränderten Umstände nach der COVID-19-Krise auf die wirtschaftspolitische Steuerung und will die öffentliche Debatte über die Überprüfung des Rahmens wiederaufnehmen.

Gegenstand: Betrachtet man die Auswirkungen der Krise, so stellt man fest, dass die COVID-19-Pandemie zwar zu einem schweren Wirtschaftsabschwung geführt hat, jedoch folgte auf diesen eine unerwartet starke, wenn auch ungleichmäßige Erholung. Mit Blick auf den Arbeitsmarkt konnten starke Auswirkungen durch politische Unterstützungsmaßnahmen abgefedert werden. Dennoch weisen bestimmte Regionen und Sektoren EU-weit nach wie vor erhebliche Beschäftigungslücken im Vergleich zu der Zeit vor der Krise auf, während andernorts erneut mit einem Arbeitskräftemangel zu kämpfen ist. Es sind dringend angemessene arbeitsmarktpolitische Maßnahmen erforderlich, um Anpassungen zu erleichtern. Ebenfalls wurden durch die Pandemie bereits bestehende wirtschaftliche, soziale und territoriale Disparitäten weiter verstärkt und die Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele zu einer noch größeren Herausforderung gemacht. Infolge der erforderlichen fiskalischen Maßnahmen haben die fiskalischen Differenzen zwischen den Mitgliedstaaten zugenommen. Vor diesem Hintergrund sollen die Maßnahmen der Aufbau- und Resilienzpläne zur Steigerung des Wachstumspotenzials dazu beitragen, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verbessern. Weiterhin besteht ein dringender Investitionsbedarf, um u.a. die wirtschaftliche und soziale Widerstandsfähigkeit der EU zu stärken und Bereiche wie die Digitalisierung, die Gesundheitsversorgung etc. weiter auszubauen und zu stärken. Bezüglich der EU-Haushaltsregeln kann festgehalten werden, dass es von zentraler Bedeutung sein wird, die heterogenen Schuldenquoten auf nachhaltige und wachstumsfreundliche Weise zu verringern. Als wichtiges Instrument in der Krise hat sich die Stabilisierungsfunktion einer koordinierten diskretionären Finanzpolitik erwiesen. Hierdurch konnten unmittelbare Herausforderungen eines erheblichen wirtschaftlichen Schocks bewältigt, das Vertrauen gestärkt und das Risiko negativer Langzeitfolgen verringert werden. Von zentraler Bedeutung bleibt, dass die übergeordneten Ziele in den Bereichen Vereinfachung, stärkere nationale Eigenverantwortung und bessere Durchsetzung erreicht werden. Im Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht ist u.a. die Rückkehr auf einen Konvergenzpfad von zentraler Bedeutung. Diese verbessert die Fähigkeit der Mitgliedstaaten auf Schocks zu reagieren. Die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität kann durch einen transparenten Bewertungs- und Überwachungsrahmen gestärkt werden. Mit Blick auf die Wiederaufnahme der öffentlichen Debatte über die Überprüfung des Rahmens werden die elf zentralen Fragen, die in der aktualisierten Online-Umfrage enthalten sind, angepasst. Die Kommission fordert die anderen Organe und alle Interessenträger auf, sich an der öffentlichen Debatte über die Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung zu beteiligen.

Soziales Europa

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Nicht-legislativer Akt: Am 14. Januar 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Soziale Gerechtigkeit stellt das Fundament der europäischen sozialen Marktwirtschaft und das ureigene Anliegen der Europäischen Union dar. Zwar ist die Zahl der Arbeitslosen innerhalb der EU in den vergangenen Jahren weiterhin gesunken, jedoch bestehen nach wie vor Ungleichheiten, und nicht jeder profitiert von diesen positiven Entwicklungen. Diese Ungleichheit wirkt als Wachstumsbremse und bedroht den sozialen Zusammenhalt innerhalb der EU.

Ziel: Um den künftigen Generationen eine gerechte, grüne und prosperierende Zukunft zu garantieren und die Generationengerechtigkeit zu gewährleisten, muss eine neue Sozialstrategie entwickelt werden, welche garantiert, dass der Wandel in Bezug auf Klimaneutralität, Digitalisierung und demografischen Wandel sozialverträglich und gerecht erfolgt. Die Mitteilung zielt auf eine Aufstellung der Initiativen auf EU-Ebene ab, welche die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte unterstützt.

Gegenstand: Die in der Säule verankerten Rechte und Grundsätze umfasst die Garantie der Chancengleichheit und der Arbeitsplätze für alle (1), die Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen (2), Sozialschutz und Eingliederung (3), die Verbreitung europäischer Werte in der Welt (4) und die gemeinsame Ausarbeitung (5). Mit Blick auf die Chancengleichheit und die Schaffung von Arbeitsplätzen für alle setzt sich die EU zum Ziel die Menschen durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen zu befähigen. Um herauszufinden, welche Kompetenzen von Bedeutung sind, gilt es in diesem Zuge mit Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Lehrkräften und Ausbildern zusammenzuarbeiten. Die Kommission will hierbei zusätzlich die Ziele des Europäischen Bildungsraums weiterentwickeln und mit den Mitgliedstaaten einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung schaffen. Mithilfe des Programms Digitales Europa soll die Entwicklung fortgeschrittener digitaler Kompetenzen gefördert werden. Um die Jugendarbeitslosigkeit stärker zu bekämpfen, wird die Kommission im zweiten Quartal 2020 ihre Vorschläge zur Stärkung der Jugendgarantie vorlegen, welche jungen Menschen Unterstützung bei der Entwicklung ihrer Kompetenzen und dem Sammeln von Berufserfahrungen leisten soll. Des Weiteren sollen die berufliche Mobilität und die wirtschaftliche Umstellung im Sinne eines grünen Wandels unterstützt werden. Durch eine spezifische Strategie für kleinere und mittlere Unternehmen sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Bereich der Chancengleichheit gilt es zudem die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, als auch das Engagement für Menschen mit Behinderung zu verstärken. Mit Blick auf das Ziel der fairen Arbeitsbedingungen sollen gerechte Mindestlöhne für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet werden. In Zuge dessen sollen der soziale Dialog und Tarifverhandlungen gefördert werden. Zur Sicherung eines hohen Sozialschutzes soll u.a. ein europäisches Arbeitslosenversicherungssystem vorgeschlagen werden. Auch gilt es, die Armut und Ausgrenzung zu begrenzen. Die Verbreitung europäischer Werte in der Welt soll durch den politischen und wirtschaftlichen Einfluss Europas garantiert werden. Zuletzt ist es von entscheidender Bedeutung, dass eine umfassende Diskussion mit allen EU-Ländern und -Regionen sowie mit allen Partnern angestoßen wird. Ziel ist es, gemeinsam einen Aktionsplan auszuarbeiten, welcher alle Beiträge aufnimmt und auf der höchsten politischen Ebene zur Billigung vorgeschlagen wird.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Die Kommission, das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten haben am 7. Juni 2022 eine politische Einigung zur Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU erzielt (Pressemitteilung).
Der Einigung folgend sollen klare Kriterien für die Festlegung von Mindestlöhnen, wie Kaufkraft und Lebenshaltungskosten, Lohnniveau, Lohnverteilung, Wachstumsrate der Löhne sowie nationale Produktivität gelten. Des Weiteren sollen, unter wirksamer Beteiligung der Sozialpartner, die Mindestlöhne künftig mindestens alle zwei Jahre aktualisiert werden. Außerdem sehen die Mindestlohnregelungen auch vor, dass EU-Länder Aktionspläne festlegen müssen, um die Tarifbindung zu steigern, wenn deren Quote unter 80 Prozent liegt.

Vorschlag: Am 28. Oktober 2020 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: In den vergangenen Jahren hat sich die Schere zwischen niedrigen Löhnen und anderen Löhnen in vielen Mitgliedstaaten weiter geöffnet. Durch strukturelle Trends wie die Globalisierung und die Digitalisierung werden die Arbeitsmärkte zunehmend polarisiert, was wiederum zu einem wachsenden Anteil von Niedriglohnberufen geführt hat. Dadurch konnte die Armut trotzt Erwerbstätigkeit und Lohngleichheit steigen. Angemessene Löhne sind jedoch unerlässlich, um gute Arbeits- und Lebensbedingungen innerhalb der Union zu gewährleisten. Um mehr Fairness auf dem EU-Arbeitsmarkt sicherzustellen, ist die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich von entscheidender Bedeutung.

Ziel: Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Union durch angemessene Mindestlöhne geschützt werden. Somit soll ihnen ein angemessener Lebensstandard am Ort ihrer Arbeit ermöglicht werden. Diese Ziele sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Systeme zu erreichen.

Gegenstand: Zur Erreichung dieser Ziele sollen Tarifverhandlungen über Löhne in allen Mitgliedstaaten gefördert werden. In Ländern, in denen bereits ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt wurde, soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die gesetzlichen Mindestlöhne in angemessener Höhe festgelegt werden. Hierbei soll gleichzeitig den sozioökonomischen Bedingungen sowie regionalen und sektoralen Unterschieden Rechnung getragen werden. Zudem zielt die Richtlinie darauf ab, die Angemessenheit der gesetzlichen Mindestlöhne weiter zu verbessern, indem die Anwendung von Variationen der gesetzlichen Mindestlöhne für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder die Anwendung von Abzügen von Entgelten auf ein Minimum beschränkt werden. Es ist sicherzustellen, dass die geltenden Tarifverträge oder nationalen Rechtsvorschriften eingehalten werden, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem wirksamen Zugang zum Mindestlohnschutz profitieren und Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden. Vor dem Hintergrund einer rückläufigen tarifvertraglichen Abdeckung ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten Tarifverhandlungen fördern, um den Zugang der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum tarifvertraglich garantierten Mindestlohnschutz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten, die diesen Abdeckungsgrad nicht erreichen, sollten auf der Grundlage einer Beratung und/oder Übereinkunft mit den Sozialpartnern einen Rahmen mit Unterstützungsmechanismen und institutionellen Regelungen einrichten oder ausbauen, um somit die Voraussetzungen für Tarifverhandlungen zu schaffen. Ein wirksames Durchsetzungssystem, einschließlich Kontrollen und Inspektionen vor Ort, ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die nationalen Rahmenregelungen für den gesetzlichen Mindestlohn gut funktionieren.

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Nicht-legislativer Akt: Am 30. Oktober 2020 hat der Rat der Europäischen Union eine Empfehlung zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben – Stärkung der Jugendgarantie“ und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die COVID-19-Pandemie wird aller Voraussicht nach sowohl die Jugendarbeitslosenquote als auch die Quote der jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren („NEETs“ – young people not im employment, education or training) erneut erhöhen. Somit könnte die Wirtschaft der Union im Jahr 2020 signifikant schrumpfen. Sowohl für junge Menschen, die sich schon vor Beginn der Pandemie mit einer prekären Lage auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert sahen als auch für Berufseinsteiger dürfte es dadurch in kommender Zeit schwieriger sein einen Arbeitsplatz zu finden. Vor diesem Hintergrund muss die Jugendgarantie dringend gestärkt werden.

Ziel: Eine verstärkte Jugendgarantie soll dazu beitragen, Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen zu schaffen, das Jungunternehmertum zu fördern und die Chancen zu nutzen, die sich aus dem digitalen und dem grünen Wandel ergeben. Es soll sichergestellt werden, dass allen jungen Menschen innerhalb von vier Monaten, nachdem sie ihre formale Bildung beendet haben oder sie arbeitslos geworden sind, eine Weiterbildung, ein Ausbildungsplatz oder ein Praktikumsplatz von guter Qualität angeboten wird.

Gegenstand: Das Jugendgarantieprogramm soll sich nach den folgenden Leitlinien orientieren, die vier Phasen zuzuordnen sind: Bestandsaufnahme (1), Information (2), Vorbereitung (3) und Angebot (4). In der Phase der Bestandsaufnahme gilt es, die Zielgruppe, die verfügbaren Dienste und den Kompetenzbedarf zu ermitteln. Zudem sollen die Kapazitäten der Frühwarn- und Nachverfolgungssysteme gestärkt werden, um junge Menschen zu ermitteln, die Gefahr laufen, ein NEET zu werden. Gleichzeitig soll zur Verhinderung von vorzeitigen Schul- und Ausbildungsabgängen beigetragen werden. Die zweite Phase der Information sieht die Sensibilisierung und die zielgerichtete Kommunikation u.a. über moderne und jugendfreundliche Informationskanäle und Programme vor. Ferner soll eine bessere Ausrichtung auf benachteiligte Gruppen etabliert werden. An dritter Stelle steht die Phase der Vorbereitung. Hierbei sollen Profiling-Instrumente zur Erstellung individueller Aktionspläne eingesetzt werden. Die Vorbereitungsphase soll durch individuelle Beratung, Unterstützung und Betreuung intensiviert und individualisiert werden. In die Phase der Vorbereitung fällt auch die Verbesserung digitaler Kompetenzen durch vorbereitende Schulungen als auch die Bewertung, Verbesserung und Validierung anderer wichtiger Kompetenzen. Zuletzt sieht die Phase des Angebots die Schaffung wirksamer Beschäftigungsanreize und wirksamer Anreize für Unternehmensgründungen vor. Das Angebot soll hierbei auf die vorhandenen Standards im Hinblick auf Qualität und Gerechtigkeit angepasst werden. Zur Ausweitung der Unterstützung nach der Vermittlung soll die Umsetzung von Rückmeldungen sichergestellt werden. So kann verhindert werden, dass junge Menschen in den NEET-Status zurückfallen.

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Aufklapp-Text

Vertiefung der Kapitalmarktunion

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Nicht-legislativer Akt: Am 24. September 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über einen neuen Aktionsplan zur Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Kapitalmarktunion (KMU) ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung aller zentralen wirtschaftspolitischen Ziele der EU. Vor dem Hintergrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise ist die Kapitalmarktunion noch wichtiger geworden. Sie ist für die Unterstützung einer resilienten und inklusiven wirtschaftlichen Erholung sowie des grünen und digitalen Wandels von entscheidender Bedeutung.

Ziel: Der neue Aktionsplan und die darin enthaltenen Maßnahmen sollen zu weiteren Veränderungen des EU-Finanzsystems führen und zur Bewältigung der bevorstehenden politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen beitragen. Die drei Hauptziele umfassen (1) die Unterstützung einer grünen, digitalen, inklusiven und resilienten wirtschaftlichen Erholung durch einen besseren Finanzierungszugang für europäische Unternehmen; (2) die Gestaltung der EU als noch sicherer Platz für die langfristige Spar- und Anlagetätigkeit der Menschen; und (3) die Integration der nationalen Kapitalmärkte in einen echten Binnenmarkt.

Gegenstand: Im Bereich der ökologischen Wende und digitalen Transformation sollen mithilfe der Kapitalmarktunion Investitionen mobilisiert werden können und in die richtigen Bahnen gelenkt werden. Zur Gestaltung einer inklusiveren Wirtschaft ist die KMU von Relevanz, da hierdurch Inklusion und Widerstandsfähigkeit von Wirtschaft und Gesellschaft gesteigert werden können. Mit Blick auf die globale Wettbewerbsfähigkeit und offene strategische Autonomie der EU kann die KMU dazu beitragen, dass kleinere Kapitalmärkte zu größeren, stärker entwickelten Kapitalmärkten aufschließen und lokale Unternehmen sich somit zu globalen Akteuren entwickeln. Die Kapitalmarktunion stellt die Voraussetzung für eine stärkere internationale Rolle des Euro und für Europas offene strategische Autonomie dar. Der neue Aktionsplan sieht zur Verwirklichung seiner Ziele insgesamt 16 Maßnahmen vor. Demzufolge wird bezüglich des ersten Ziels (1) u.a. die Einrichtung einer EU-weiten Plattform vorgeschlagen, mit der Anleger einen nahtlosen Zugang zu finanz- und nachhaltigkeitsbezogenen Unternehmensinformationen erhalten, sowie die Vereinfachung der Notierungsvorschriften für öffentliche Märkte, um den Zugang kleiner und innovativer Unternehmen zu Finanzmitteln zu fördern. Das zweite Hauptziel (2) soll durch eine, von der Kommission durchgeführten, Machbarkeitsstudie zur Entwicklung eines europäischen Finanzbildungsrahmens erreicht werden. Zudem sollen „Pension Dashboards“ von der Kommission entwickelt werden, um das Monitoring hinsichtlich der Angemessenheit der Altersversorgung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Mit Blick auf das dritte Ziel (3) der Integration der nationalen Kapitalmärkte in einen echten Binnenmarkt soll die Belastung durch steuerliche Schwierigkeiten bei grenzübergreifenden Investitionen verringert werden, indem die Kommission ein gemeinsames und standardisiertes EU-weites System für Quellensteuererleichterungen an der Quelle vorschlägt. Weitere Maßnahmen in diesem Bereich umfassen beispielsweise den Vorschlag, einen wirksamen und umfassenden konsolidierten Nachhandels-Datenticker für Eigenkapitalinstrumente und eigenkapitalähnliche Instrumente einzurichten, sowie die Stärkung des Rahmens für den Schutz und die Erleichterung von Investitionen in der EU. Allgemeine Voraussetzung für die Erreichung der gesetzten Ziele ist die Unterstützung durch das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten auf höchster Ebene sowie durch Sachverständige in den Behörden.

Vollendung der Bankenunion

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Nicht-legislativer Akt: Am 7. Mai 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über einen Aktionsplan für eine umfassende Politik der Union zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird von der Kommission sowohl in der EU als auch weltweit bekämpft. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es zu einer Zunahme krimineller Aktivitäten, wodurch erneut ersichtlich wurde, dass die entschlossene Bekämpfung von Straftaten dieser Art durch die EU von bedeutender Relevanz ist.

Ziel: Die Kommission setzt sich zum Ziel eine umfassende Politik zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umzusetzen, welche den spezifischen Bedrohungen, Risiken und Verwundbarkeiten, mit denen sich die EU aktuell konfrontiert sieht, gerecht wird. Diese soll so konzipiert sein, dass sie mit Blick auf die fortschreitende Innovation effizient weiterentwickelt werden kann. Dadurch soll die Integrität des EU-Finanzsystems weiter gefördert werden, wodurch die Vollendung der Bankenunion und der Wirtschafts- und Währungsunion realisiert werden kann. Die Zielsetzung des Aktionsplans beruht auf sechs Säulen: (1) Gewährleistung der wirksamen Umsetzung des bestehenden EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; (2) Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; (3) Einführung einer auf EU-Ebene angesiedelten Aufsicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; (4) Einrichtung eines Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für die zentrale Meldestelle; (5) Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen und Informationsaustausch auf Unionsebene; sowie (6) Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Gegenstand: Hinsichtlich der ersten Säule gilt es die wirksame Umsetzung und Anwendung der Geldwäscherichtlinie zu gewährleisten. Zudem sollen die Kapazitäten der Mitgliedstaaten für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung über ein Monitoring im Blick behalten werden. Außerdem sollen die Kompetenzen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) weiter ausgebaut werden, beispielsweise durch die Einrichtung einer EU-weiten Datenbank zur Erfassung von Risiken und Aufsichtsmaßnahmen. Mit Blick auf die zweite Säule wird die Kommission im ersten Quartal 2021 auf der Grundlage einer gründlichen Folgenabschätzung Legislativvorschläge für ein einheitliches Regelwerk im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorlegen. Die dritte Säule soll durch Vorschläge der Kommission im ersten Quartal 2021 zur Einrichtung einer für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen EU-Aufsicht realisiert werden. Diese sollen sich auf eine gründliche Folgenabschätzung der Optionen hinsichtlich der Funktionen, des Anwendungsbereichs und der Struktur einer solchen Aufsicht stützen. Die Einrichtung eines Unterstützungs- und Kooperationsmechanismus für die zentrale Meldestelle (4. Säule) soll im ersten Quartal 2021 durch Vorschläge der Kommission realisiert werden. Im vierten Quartal 2020 wird die Kommission zudem die Verwaltung des EU-Systems für den Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen, FIU.net, übernehmen. Bezüglich der fünften Säule sieht die Kommission vor, bis zum ersten Quartal 2021 Leitlinien zu den öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) herauszugeben. Zuletzt gilt es mit Säule sechs die internationale Dimension des Rahmens zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Zusammen mit dem vorliegenden Aktionsplan soll eine neue Methodik für die Bewertung von Drittländern mit hohem Risiko veröffentlicht werden.

Wirksame Besteuerung

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Nicht-legislativer Akt: Am 18. Mai 2021 hat die Kommission eine Mitteilung über eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Der Kontext der EU-Politik zur Unternehmensbesteuerung hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verändert. Neben der COVID-19-Pandemie haben auch Trends wie der Klimawandel, die Globalisierung und die Digitalisierung erhebliche Auswirkungen auf die bestehenden Steuerbemessungsgrundlagen. Daher ist es notwendig, die Gestaltung effizienter, tragfähiger und gerechter Steuerrahmen für die Zukunft unter Berücksichtigung des gesamten Steuermixes zu überdenken. Die bisher ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung konnten zwar einzelne Probleme erfolgreich lösen, andererseits erhöhte sich dadurch auch die Komplexität der Systeme.

Ziel: Vor diesem Hintergrund visiert die EU die Schaffung eines stabilen, effizienten und gerechten Steuerrahmens an, welcher den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln deckt und gleichzeitig die Erholung und den ökologischen sowie den digitalen Wandel unterstützt, indem er günstige Voraussetzungen für ein gerechtes und nachhaltiges Wachstum bietet.

Gegenstand: Die Steuerpolitische Agenda der EU umfasst u.a. die Förderung eines fairen und nachhaltigen Wachstums, indem übergeordnete EU-Strategien wie der europäische Grüne Deal und die digitale Agenda der Kommission unterstützt werden. Des Weiteren soll eine effektive Besteuerung gewährleistet werden. Diese ist entscheidend für die Finanzierung hochwertiger öffentlicher Dienstleistungen und eine Voraussetzung für die gerechte Aufteilung der Steuerlast unter den Steuerpflichtigen. Zudem trägt sie dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der EU. Die Unternehmensbesteuerung soll gewährleisten, dass die Steuerlast fair zwischen den Unternehmen verteilt wird und dass steuerpflichtige Einnahmen gerecht zwischen den verschiedenen Steuergebieten aufgeteilt werden. Zur Gewährleistung einer fairen und effektiven Besteuerung soll die öffentliche Transparenz der von Wirtschaftsakteuren entrichteten Steuern u.a. durch einen Legislativvorschlag zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für steuerliche Zwecke garantiert werden. Zudem sollen produktive Investitionen und das Unternehmertum z.B. durch die Annahme einer Empfehlung zur steuerlichen Behandlung von Verlusten gefördert werden. Die Fortschritte auf der EU-Ebene in diesem Bereich sollen durch unterstützende nationale Maßnahmen ergänzt werden. Auf der Agenda steht darüber hinaus die Reform des internationalen Rahmens für die Unternehmensbesteuerung. Laufende Gespräche im Auftrag der G20 sollen eine globale Konsenslösung zur Reform des internationalen Rahmens für die Unternehmensbesteuerung herbeiführen. Im Mittelpunkt dieser Gespräche stehen zwei große Arbeitsbereiche: (1) Teilweise Neuzuordnung der Besteuerungsrechte und (2) effektive Mindestbesteuerung der Gewinne multinationaler Unternehmen. Mit einer in einem multilateralen Übereinkommen erzielten Einigung werden die teilnehmenden Länder verpflichtet sein, die Säule 1 anzuwenden. Der zweite Arbeitsbereich wird hauptsächlich im Wege einer EU-Richtlinie umzusetzen sein, welche die OECD Mustervorschriften mit den erforderlichen Anpassungen abbildet. Während eine Einigung auf globaler Ebene jedoch aufgrund der unterschiedlichen Wirtschaftsprofile einen hohen Verwaltungsaufwand darstellt, kann eine stark integrierte Union mit ihrem Binnenmarkt weitergehen. Der neue Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in Europa soll u.a. ein gemeinsames Regelwerk für Unternehmensgruppen schaffen und Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen beseitigen, die Bürokratie abbauen und Befolgungskosten im Binnenmarkt senken, Steuervermeidung bekämpfen und die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Investitionen unterstützen, die Verteilung der Besteuerungsrechte unter den Mitgliedstaaten einfacher und gerechter machen und den Mitgliedstaaten verlässliche und berechenbare Körperschaftssteuereinnahmen garantieren.

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Nicht-legislativer Akt: Am 15. Juli 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über den Aktionsplan für eine faire und einfacher Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Die EU, ihre Organe, die Mitgliedstaaten, ihre Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen innerhalb der EU sehen sich in Zeiten des grundlegenden Wandels mit enormen Auswirkungen der COVID-19-Krise konfrontiert. Um dennoch die Ziele der Union beim Übergang zu einer grüneren und digitalisierten Welt, die mit den Grundsätzen unserer sozialen Marktwirtschaft vereinbar ist, erreichen zu können, ist eine faire, effiziente und nachhaltige Besteuerung von zentraler Bedeutung. Diese wird weiterhin an Bedeutung gewinnen, wenn die EU und die Weltgemeinschaft versuchen, sich von den Folgen der COVID-19-Krise zu erholen.

Ziel: Die Kommission setzt sich zum Ziel Steuerbetrug und sonstige unfaire Praktiken noch vehementer zu bekämpfen, um sicherzugehen, dass die Erholung im Zeichen der Solidarität und der Fairness steht. Somit sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Steuereinnahmen zu erzielen, die sie benötigen, um die großen Herausforderungen der aktuellen Krise zu bewältigen. Dieses Ziel soll mithilfe des 25 Maßnahmen umfassenden Aktionsplans erreicht werden.

Gegenstand: Der Aktionsplan stellt ein Schlüsselelement einer umfassenden und ehrgeizigen Agenda der EU für die kommenden Jahre dar. Er umfasst Maßnahmen zum Abbau steuerlicher Hindernisse für Unternehmen im Binnenmarkt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeiten von Unternehmen und des Wirtschaftswachstums, sowie Initiativen, welche den Mitgliedstaaten dabei helfen werden, bestehende Steuervorschriften durchzusetzen und die Steuerehrlichkeit zu verbessern. Trotz eines breiten Instrumentariums zur Aufdeckung und Bekämpfung missbräuchlichen Verhaltens stellen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung weiter eine Bedrohung für gesunde öffentliche Finanzen dar. Besonders mit Blick auf die digitale Wirtschaft zeigt sich, dass weitere Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind, um die Steuerhinterziehung stärker zu bekämpfen und die Steuerverwaltungen dabei zu unterstützen, mit einer Wirtschaft im ständigen Wandel Schritt zu halten. Auch im Bereich der Vereinfachung der Steuersysteme konnte die EU zwar Fortschritte erzielen, jedoch sind die Befolgungskosten im Steuerbereich in der EU nach wie vor hoch. Der neue Aktionsplan stellt den Steuerpflichtigen in den Mittelpunkt. Die Schritte der Registrierung, Meldung, Entrichtung und Überprüfung gilt es über einen gewissen Zeitraum hinweg auszubauen und zu verbessern. Die Besteuerung beruht auf freiwilliger Einhaltung der Vorschriften und sollte auf einer kooperativen und harmonischen Beziehung zwischen Steuerpflichtigen und Steuerverwaltungen gründen. Streitigkeiten soll z.B. über die Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten vorgebeugt werden. Die Maßnahmen und Vorschriften sollen zugunsten der Steuerpflichtigen vereinfacht werden. Hierzu sollen Maßnahmen wie eine Charta der Rechte für Steuerpflichtige, eine Konferenz über Datenanalyse und digitale Lösungen sowie eine ökologischere Besteuerung des Personenverkehrs einen Beitrag leisten, um nur einen Teil der Maßnahmen zu benennen.

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Nicht-legislativer Akt: Am 15. Juli 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Eine faire Besteuerung ist von wesentlicher Bedeutung, um einige Kernziele der EU, wie eine gerechte Gesellschaft und gleiche Wettbewerbsbedingungen, zu verwirklichen. Auch die Bewältigung und Erholung von den sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie erfordert eine Agenda für faire Besteuerung. Die Grundlage für eine faire Besteuerung stellt das verantwortungsvolle Handeln im Steuerbereich dar. Zwar hat sich die Kommission durch zahlreiche Initiativen für eine ehrgeizige Agenda zur Verbesserung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich eingesetzt, jedoch entstehen laufend neue Herausforderungen, mit denen die Instrumente der EU zur Regulierung eines fairen Steuerwettbewerbs Schritt halten müssen.

Ziel: Es gilt, die Agenda der EU für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weiterzuentwickeln, um Einnahmeverluste für die nationalen Haushalte und den EU-Haushalt zu vermeiden und sicherzustellen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen in der EU sich auch zukünftig auf eine faire und wirksame Besteuerung verlassen können.

Gegenstand: Die Mitteilung ist Teil eines Steuerpakets für faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung der EU. Im Rahmen dieser Mitteilung gilt es zunächst den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zu reformieren. Trotz zahlreicher Errungenschaften des Kodex muss dieser angesichts der wesentlichen Veränderungen der Art und Form des Steuerwettbewerbs überarbeitet und modernisiert werden. Neben einer sorgfältigen Auswahl des Zeitpunkts der Reform für die größtmögliche Wirkung gilt es, den Geltungsbereich und die Kriterien des Kodex zu überprüfen. Hierzu zählt u.a. die Aktualisierung des Kodex, um sicherzustellen, dass alle Fälle von sehr niedriger Besteuerung geprüft werden, und zwar innerhalb und außerhalb der EU. Ebenfalls sollte bei der Reform berücksichtigt werden, wie der Kodex transparenter und wirksamer angewendet werden kann. Als weitere Maßnahme zur Verbesserung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich in der EU und darüber hinaus soll die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete überprüft werden. Diese stellt ein wirksames Instrument zur Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich auf internationaler Ebene dar und hat zur weltweiten Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung beigetragen. Die Überprüfung der Liste umfasst die Überprüfung des geografischen Anwendungsbereichs der EU-Liste, die Überprüfung der Kriterien für die Aufnahme in die EU-Liste, die Erhöhung der Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie die Stärkung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich durch Vereinbarungen mit Drittländern und die Ausweitung des Dialogs mit Drittländern über Umweltsteuern. Die Aufnahme eines Landes oder Gebiets in die EU-Liste sollte als letztes Mittel für Länder in Betracht gezogen werden, die sich weigern, die Bedenken der EU hinsichtlich ihrer Steuersysteme angemessen anzuerkennen oder auszuräumen. Gegenmaßnahmen gegen aufgenommene Länder und Gebiete umfassen die Förderung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich durch EU-Mittel, sowie die Stärkung von Abwehrmaßnahmen gegen nicht kooperative Länder und Gebiete. Darüber hinaus setzt die EU sich zum Ziel, die Partnerländer bei verantwortungsvollem Handeln im Steuerbereich zu unterstützen, beispielsweise durch die Stärkung der Partnerschaften und der internationalen Zusammenarbeit, die Einbindung der Entwicklungsländer in der internationalen Steuerrahmen und die Erweiterung der politischen Agenda.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 1. Dezember 2020 wurde ein Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten zu den neuen Steuertransparenzvorschriften erzielt. Unter anderem ist es Mitgliedstaaten durch die neuen Vorschriften nun möglich, Informationen über Einkünfte von Verkäufern auf digitalen Plattformen auszutauschen. Die Richtlinie wurde am 22. März 2021 formell angenommen. (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 15. Juli 2020 hat die Kommission eine einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Zur Finanzierung der wirtschaftlichen Maßnahmen im Zuge der COVID-19 Pandemie benötigen die Mitgliedstaaten angemessene Steuereinnahmen. Daher ist es von zentraler Bedeutung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung effektiv zu verhindern. Um Steuergerechtigkeit herzustellen, ist daher eine Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unerlässlich.

Ziel: Obwohl in den vergangenen Jahren bereits Verbesserungen erzielt worden sind, besteht in Bezug auf den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung Optimierungsbedarf. Durch die Richtlinie sollen daher Instrumente für eine verbesserte Zusammenarbeit in mehreren Bereichen des Informationsaustauschs eingeführt werden.

Gegenstand: Die Richtlinie fokussiert sich auf vier spezifische Bereiche des Informationsaustauschs. Erstens, werden somit Bestimmungen zu dem Austausch von Informationen auf Ersuchen festgelegt. Dabei wird ein Standard der voraussichtlichen Erheblichkeit, die bei diesen Ersuchen Anwendung findet, definiert. Zweitens, enthält die Richtlinie Bestimmungen zu dem automatischen Informationsaustausch. Dabei wird Umfang sowie Arten von Einkünften, die dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen Mitgliedsstaaten unterliegen, festgelegt. Ein Schwerpunkt der Richtlinie besteht diesbezüglich aus der Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf digitale Plattformen. Drittens, soll die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden gestärkt werden. Vor allem werden dabei die Bestimmungen und Verfahren für gleichzeitige und gemeinsame Prüfungen dargelegt, welche unter dem bisherigen Rechtsrahmen nicht möglich waren. Schließlich sieht der Rechtsrahmen einige weitere Bestimmungen vor. Darunter fallen etwa die verpflichtende jährliche Übermittlung von Bewertungsergebnissen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission, oder die mögliche Aussetzung des Austauschs in bestimmten Fällen zum Schutz personenbezogener Daten.

Zollunionspaket

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Nicht-legislativer Akt: Am 28. September 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über einen Aktionsplan für den Ausbau der Zollunion veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Innerhalb der letzten Jahre hat sich gezeigt, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten vermehrt Schwierigkeiten bei der Bewältigung ihrer Aufgaben innerhalb der Zollunion haben. Trotz einer Modernisierung des EU-Zollrechts im Jahr 2016 bestehen weiterhin Probleme wie die Unterbewertung von Waren, ein Ungleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten bei den Zollkontrollen usw. Zusätzlich hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Zollunion die Arbeitsbelastung der EU-Zollbehörden erheblich erhöht. Auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie wurde die Steigerung der Effizienz der Zollunion und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten noch einmal dringlicher.

Ziel: Das Ziel der Mitteilung ist es die einheitliche Einhaltung der Vorschriften sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Kontrollen und Erleichterungen des internationalen Handels und globaler Lieferketten sicherzustellen. Zudem soll eine bessere Verfügbarkeit und Nutzung von Daten und Datenanalysen für Zollzwecke gewährleistet sowie auf eine intelligente, risikobasierte Überwachung der Lieferketten umgestellt werden.

Gegenstand: Die Maßnahmen umfassen das Risikomanagement, das Management des elektronischen Handels, die Förderung der Compliance und das geschlossene Vorgehen der Zollbehörden. Die Kategorie des Risikomanagements soll dabei wirksamere Kontrollen ermöglichen. Ab dem Jahr 2020 soll an der Entwicklung von Instrumenten innerhalb des elektronischen Systems der EU zur zollamtlichen Überwachung gearbeitet werden. In Bezug auf das neue elektronische Einfuhrkontrollsystem des Zolls (ICS2) soll das vorgeschlagene ICS2-Analyseinstrument von den Mitgliedstaaten gebilligt und bis Ende 2024 vollständig eingeführt sein. Des Weiteren soll im Jahr 2021 eine neue Risikomanagementstrategie in Form einer Mitteilung der Kommission ausgearbeitet werden. Zur Steuerung des elektronischen Handels sollen Mehrwertsteuer-Daten für Zollzwecke verwendet und ein direkter Zugang der Zollbehörden zu Eurofisc, dem Knotenpunkt der EU für Steuerinformationen eingerichtet werden. Darüber hinaus sollen die Rollen und Pflichten der Akteure im elektronischen Handel, insbesondere Plattformen, überprüft werden. Im Bereich der Stärkung und Erleichterung der Compliance soll das laufende Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operators, AEO) ausgebaut und die Leitlinien des Programms sollen aktualisiert werden. Ferner soll u.a. ein Gesetzgebungsvorschlag für ein Single-Window-Umfeld für den Zoll vorlegt und eine Zwischenbewertung des Zollkodex der Union vorgenommen werden. Zuletzt gilt es im Bereich des geschlossenen Vorgehens der Zollbehörden die Zusammenarbeit zwischen Zoll-, Sicherheits- und Grenzverwaltungsbehörden auszubauen und die Synergien zwischen den jeweiligen Informationssystemen zu verstärken. Zudem sollen die Mitgliedstaaten mit moderner und zuverlässiger Zollausrüstung besser ausgestattet werden, sowie Kooperationsmechanismen im Rahmen des Programms „Customs“ eingeführt und vertieft werden. Die Mitgliedstaaten sind von entscheidender Bedeutung bei der Umsetzung des Aktionsplans, da diese für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen auf nationaler Ebene verantwortlich sind.

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Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 19. Mai 2022 wurde der Vorschlag einer einheitlichen europäischen Anlaufstelle für den Zoll durch das Europäische Parlament und den Rat verabschiedet. Mit Inkrafttreten im Jahr 2025 müssen Unternehmen notwendige Unterlagen damit nicht mehr über verschiedene Portale an mehrere Behörden übermitteln, was die Warenabfertigung erheblich beschleunigen wird (Pressemitteilung).

Vorschlag: Am 28. Oktober 2020 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 veröffentlicht (Pressemitteilung).

Problem: Der internationale Handel unterliegt sowohl zollrechtlichen Vorschriften als auch Unionsvorschriften, welche nicht dem Zollrecht der Union entspringen. Die für Nichtzollformalitäten der Union zuständigen Behörden und die Zollbehörden arbeiten unabhängig voneinander, wodurch sich ineffiziente, fehler- und betrugsanfällige Warenabfertigungsverfahren sowie komplexe und aufwändige Berichtserstattungspflichten für Händler ergeben.

Ziel: Zur Verbesserung der lückenhaften Interoperabilität zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden bei der Verwaltung von Warenabfertigungsverfahren und zur Koordination der Maßnahmen in diesem Bereich, hat die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Single-Window-Initiative für Warenabfertigung ausgearbeitet. Mit dieser soll die Beseitigung bestehender digitaler Barrieren, die Verringerung des Verwaltungsaufwandes, die Verbesserung der Qualität der Interaktionen zwischen nationalen Verwaltungen sowie die Vereinfachung und Digitalisierung der Berichterstattungsverfahren für den internationalen Warenhandel erreicht werden.

Gegenstand: Durch „Single-Window“ können die Zollbehörden, die Einhaltung einer bestimmten Zahl von Nichtzollformalitäten automatisch überprüfen, indem Informationen zwischen den Zollsystemen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen Nichtzollsystemen der EU ausgetauscht werden können. Zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll gehört das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und die Nichtzollsysteme der Union. Durch die Einrichtung des elektronischen Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) werden nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit Nichtzollsystemen der Union verknüpft. Die Einrichtung nationaler Single-Window-Umgebungen für den Zoll ermöglicht den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligen auf elektronischem Wege. Nichtzollformalitäten der Union soll mithilfe von EU CSW-CERTEX der Informationsaustausch zwischen nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union ermöglicht werden. Durch die Benennung nationaler Koordinatoren für die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll soll die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den nationalen zuständigen Partnerbehörden auf nationaler Ebene gefördert werden. Der nationale Koordinator fungiert zudem als die nationale Kontaktstelle für die Kommission für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung.

Weiterführende Publikationen

Bailouts in the euro crisis: Implications for the aftermath of the COVID-19 pandemic

Christoph Bierbrauer

ZEI Discussion Paper C 262 / 2020

Der Beitrag fasst die nationalen Entwicklungen zusammen, die dazu führten, dass Griechenland, Irland und Portugal zunächst finanzielle Unterstützung der EU nachsuchten und damit schließlich die Eurokrise auslösten. Schwachstellen und Lücken in der ursprünglichen Architektur der Eurozone erleichterten den Aufbau beträchtlicher Ungleichgewichte innerhalb der Währungsunion. Die Große Rezession löste die Eurokrise zwar aus, verursachte sie aber nicht. Bis heute hat sich die Währungsunion nicht vollständig von der Eurokrise erholt, und die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie könnten zu einem wiederaufflammen der Krise führen, wenn die Mitgliedstaaten die Reform der Architektur der Eurozone nicht rasch abschließen, um sie krisensicherer zu machen.

National Representation in Supranational Institutions: The Case of the European Central Bank

Volker Nitsch / Harald Badinger

In: Christian Koenig / Ludger Kühnhardt (Hrsg.): Governance and Regulation in the European Union. A Reader (Schriftenreihe des Zentrum für Europäische Integrationsforschung, Bd. 77), Nomos: Baden-Baden 2017, S. 59-97, ISBN: 978-3-8487-4462-6

Der Reader "Governance and Regulation in the EU" spiegelt den Schwerpunkt des Zentrums für Europäische Integrationsforschung (ZEI) in Forschung und Lehre. „Regieren und Regulieren in der EU“ vereint die beiden Aspekte, deren Zusammenspiel die EU in ihren Auswirkungen auf das Leben der Bürger und auf ihre Rolle weltweit maßgeblich prägt. Regieren legitimiert Regulieren und Regulieren ist notwendig, um das Funktionieren des EU-Binnenmarktes sicherzustellen. Das Werk eröffnet interdisziplinäre Perspektiven auf die Union und bietet tiefere Einblicke in den zunehmend komplexen Prozess der europäischen Integration. Zu den Autoren gehören renommierte Wissenschaftler und Sachgebietsexperten, die im „Master of European Studies – Governance and Regulation“, dem Postgraduierten-Studiengang des ZEI, lehren.

Priority 5: A Deeper and Fairer Economic and Monetary Union

Christoph Bierbrauer

In: Stüwe, Robert / Panayotopoulos, Thomas (Hrsg.): The Juncker Commission. Politicizing EU Policies (Schriftenreihe des Zentrum für Europäische Integrationsforschung, Bd. 79), Nomos: Baden-Baden 2020, S. 131-143. ISBN 978-3-8487-5597-4.

Das primäre Erkenntnisinteresse des Buches besteht darin, Strategien der Europäischen Kommission beim Umgang mit dem Phänomen der Politisierung in der EU‐Gesetzgebung zu erforschen. In einer Fallstudie zur Amtszeit von Präsident Jean‐Claude Juncker analysieren die Autoren des Sammelbandes, wie die EU‐Kommission zwischen 2014 und 2019 bestimmte politische Schwerpunkte gesetzt hat, um ihre Agenda voranzutreiben. Gegenstand der Analyse sind die zehn politischen Prioritäten der Juncker‐Kommission aus den jährlichen Arbeitsprogrammen seit 2014. Ausgangspunkt der Studie ist das von Juncker proklamierte Selbstverständnis als „politischer Kommission“. Die Bewertung der „Politisierung“ integrationspolitischer Vorhaben fällt dabei ambivalent aus: Auf der einen Seite hat die Juncker Kommission politisierte Themen gezielt aufgegriffen und als Gelegenheiten zur politischen Führung sowie zur Schärfung des eigenen institutionellen Profils genutzt. Auf der anderen Seite sah sich die EU‐Kommission zuweilen gezwungen, bei Krisen und Kontroversen Schadensbegrenzung zu betreiben.

What is to be Done to Reactivate the Economy on Both Sides of the Med?

Dmytro Nikitin

In: Robert Stüwe / Sally Brammer (Hrsg.): ZEI-MEDAC Future of Europe Observer. Post Pandemic Prospects in the Euro-Mediterranean Region, Jg. 8 Nr. 3 November 2020, S. 5-6.

Welche politischen Auswirkungen hat die Covid-19-Pandemie in der Europa-Mittelmeer-Region? Diese Frage beleuchten Master Fellows "Class of 2020" und Wissenschaftler der Mediterranean Academy of Diplomatic Studies (MEDAC) aus Malta und des Zentrums für Europäische Integrationsforschung (ZEI) in der jüngsten Gemeinschaftsausgabe des ZEI-MEDAC Future of Europe Observer. Das aktuelle Heft beleuchtet sowohl wirtschafts- als auch sicherheitspolitische Herausforderungen in der Region und analysiert verschiedene Facetten der Rechtsstaatsproblematik am Nord- und Südufer des Mittelmeeres mit Hilfe von Fallstudien. Die Publikation ist das jüngste Ergebnis der langjährigen Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen.

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