EU-Akteure: Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union, auch „Ministerrat“ genannt, setzt sich aus den jeweils zuständigen Fachministern aller EU-Mitgliedstaaten zusammen, weshalb er in zehn verschiedenen Ratsformationen auftreten kann. Zusammen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission verhandelt und erlässt der Rat der EU Rechtsakte im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und ist in den jeweiligen Mitgliedstaaten für dessen Durchführung verantwortlich, weshalb er sowohl legislative als auch exekutive Funktionen erfüllt. Für die Annahme von Beschlüssen ist seit dem 1. November 2014 die sogenannte „doppelte Mehrheit“ erforderlich d.h. mindestens 55% aller Mitgliedstaaten, die außerdem mindestens 65% der EU-Gesamtbevölkerung stellen, müssen zustimmen. Ausnahmen sind sensible Angelegenheiten wie Außenpolitik und Steuern, welche Einstimmigkeit erfordern. Für verfahrenstechnische und administrative Angelegenheiten genügt die einfache Mehrheit.

Präsidentschaft

Der Vorsitz im Rat der Europäischen Union wechselt zwischen den EU-Mitgliedstaaten alle sechs Monate. Während dieser sechs Monate leitet die Präsidentschaft die Sitzungen auf allen Ebenen der Europäischen Räte (Legislativorgane der EU gemeinsam mit dem Europäische Parlament), um so die Kontinuität der Arbeit der EU im Rat der Europäischen Union (Consilium) zu gewährleisten.

Aktueller Vorsitz: Ungarn

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© European Union, 2022

Ratsvorsitze bis 2024

2024

Belgien: Januar - Juni 2024

Ungarn: Juli - Dezember 2024

2023

Schweden: Januar - Juni 2023

Spanien: Juli - Dezember 2023

2022

Frankreich: Januar - Juni 2022

Tschechien: Juli - Dezember 2022

2021

Portugal: Januar - Juni 2021

Slowenien: Juli - Dezember 2021

2020

Kroatien: Januar - Juni 2020

Deutschland: Juli - Dezember 2020

2019

Rumänien: Januar - Juni 2019

Finnland: Juli - Dezember 2019

1951

Gründung der EGKS

10

Verschiedene Zusammensetzungen des Ministerrates

34 %

Der Unionsbürger verstehen nicht wie die EU funktioniert (2021)

Aufgaben und Ziele

Art. 16 Abs. 1 EUV: ,,Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört die  Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge."

Mitglieder

Art. 16 Abs. 2 EUV: ,,Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben."  

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