Zielsetzungen
Saubere Energie
Nachhaltige Industrie
Gebäude und Renovierung
Nachhaltige Mobilität
Biodiversität
Vom Hof auf den Tisch
Beseitigung der Umweltverschmutzung
Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2024
Paket für die Windkraft
Nicht-legislativer Akt: : Am 24. Oktober 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zum Europäischer Windkraft-Aktionsplan veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die europäische Windkraftindustrie, die für die Erreichung der Dekarbonisierungsziele der EU und der Energiesicherheit von entscheidender Bedeutung ist, steht derzeit vor großen Herausforderungen. Trotz der reichlichen Verfügbarkeit und Sicherheit der Windenergie haben die großen Windturbinenhersteller in den letzten Jahren erhebliche Betriebsverluste gemeldet. Dies hat dazu geführt, dass zu wenig neue Windkraftprojekte installiert wurden und die jährlichen Ziele, die für eine kosteneffiziente Verwirklichung der EU-Ziele für erneuerbare Energien bis 2030 erforderlich sind, weit verfehlt wurden. Darüber hinaus haben die jüngsten globalen Ereignisse, insbesondere der Einmarsch Russlands in die Ukraine, die Risiken deutlich gemacht, die mit einer übermäßigen Abhängigkeit von ausländischen Lieferanten fossiler Brennstoffe verbunden sind, und die Bedeutung erneuerbarer Energiequellen wie der Windenergie für die Stabilität und Sicherheit der Energieversorgung unterstrichen. Diese Probleme in Verbindung mit dem raschen grünen und digitalen Wandel auf der ganzen Welt machen dringende Maßnahmen erforderlich, um die Gesundheit und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Windindustrie zu gewährleisten.
Ziel: Der Aktionsplan für Windenergie zielt darauf ab, den EU-Windkraftsektor zu stärken und seine Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, damit er weiterhin eine zentrale Rolle bei der grünen Transformation spielt. Der Plan befasst sich mit dem unmittelbaren Bedarf an einer robusten und nachhaltigen Windenergieversorgungskette und zielt darauf ab, eine klare und sichere Projektpipeline zu schaffen, um die notwendige Finanzierung anzuziehen und die globale Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten. Der Plan umfasst sechs zentrale Aktionsbereiche: Beschleunigung des Ausbaus durch bessere Vorhersehbarkeit und schnellere Genehmigungen, verbesserte Auktionsgestaltung, Zugang zu Finanzmitteln, Schaffung eines fairen und wettbewerbsfähigen internationalen Umfelds, Entwicklung von Kompetenzen und Engagement der Industrie sowie Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen sollen nicht nur die Windkraftindustrie unterstützen, sondern auch indirekt anderen Sektoren der erneuerbaren Energien, wie der Solarindustrie, zugute kommen.
Gegenstand: Im Kern unterstreicht die Mitteilung, wie wichtig es ist, den Einsatz erneuerbarer Energien zu beschleunigen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Windenergie. Um dies zu erreichen, werden mehrere Maßnahmen vorgeschlagen. Erstens schreibt die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) ein verbindliches Mindestziel von 42,5 Prozent für den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 vor, mit dem Ziel, 45 Prozent zu erreichen. Diese Richtlinie ist ein entscheidender Schritt zur raschen Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energien. Darüber hinaus wurde eine Dringlichkeitsverordnung zur Vereinfachung und Verkürzung der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien, einschließlich Windkraft, erlassen, die seit Ende 2022 in Kraft ist. Eine weitere wichtige Maßnahme ist die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für den Transport von Windturbinenkomponenten, für die derzeit sogar innerhalb eines Mitgliedstaats mehrere Genehmigungen erforderlich sind. Die Kommission hat auch in diesem Bereich Schritte unternommen, um diese Verfahren zu straffen. Das Dokument hebt auch den Vorschlag zur Reform des Strommarktdesigns (EMD) hervor. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, stabile Investitionssignale für Investitionen in erneuerbare Energien zu geben, indem langfristige Verträge über Differenzverträge und Stromabnahmevereinbarungen gefördert werden. Er legt auch Regeln für die Schaffung eines flexibleren Stromsystems fest, um variable erneuerbare Energiequellen wie Wind zu integrieren. Darüber hinaus hat die Kommission die Widerstandsfähigkeit der Windkraftindustrie durch den Green Deal Industrial Plan, den Net-Zero Industry Act (NZIA) und den Critical Raw Materials Act (CRMA) unterstützt. Darüber hinaus schlug die Kommission die Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) vor, um Investitionen in kritische und neu entstehende Technologien zu unterstützen, die für den grünen und digitalen Wandel relevant sind. Es wird erwartet, dass diese Plattform sowohl bestehende als auch zusätzliche EU-Mittel in Technologiebereiche lenkt, die für die Führungsrolle Europas entscheidend sind, insbesondere in der Herstellung sauberer Technologien. Schließlich wird in dem Dokument die Unterstützung der Kommission für die Schaffung einer groß angelegten Partnerschaft für Qualifikationen dargelegt. Diese von Interessengruppen getragene Partnerschaft soll Informationen über den Qualifikationsbedarf im Bereich der erneuerbaren Energien sammeln, zur Bereitstellung geeigneter Qualifikationen beitragen und den Behörden Leitlinien und Empfehlungen an die Hand geben.
Klimaziel für 2040
Nicht-legislativer Akt: Am 06. Februar 2024 hat die Kommission eine Mitteilung zu Unsere Zukunft sichern. Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Intensivierung des Klimawandels beschleunigt sich in einem noch nie dagewesenen Tempo. Im Jahr 2023 erreichte die globale Erwärmung zum ersten Mal 1,48 °C über dem vorindustriellen Niveau und markierte damit eine historisch hohe Beschleunigung der Klimastörungen. Die Temperaturen der Ozeane und der Eisverlust in der Antarktis haben die bisherigen Rekorde bei weitem übertroffen, was die Dringlichkeit einer drastischen und raschen Reduzierung der weltweiten Treibhausgasemissionen unterstreicht. Darüber hinaus wird prognostiziert, dass die Kosten des Nichthandelns das BIP bis zum Ende des Jahrhunderts um etwa 7 Prozent senken werden, wobei sich die kumulativen zusätzlichen BIP-Kosten in der EU auf 2,4 Billionen Euro belaufen, verglichen mit einem Pfad, der mit dem 1,5°C-Ziel des Pariser Abkommens vereinbar ist.
Ziel: Die vorliegende Mitteilung zielt darauf ab, dieses Problem anzugehen, indem sie als empfohlenes Ziel für 2040 eine Nettoverringerung der Treibhausgasemissionen um 90 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 festlegt und damit einen festen Weg zur Klimaneutralität bis 2050 vorgibt. Darüber hinaus soll die richtige Mischung aus privaten und öffentlichen Investitionen mobilisiert werden, um die Wirtschaft sowohl nachhaltig als auch wettbewerbsfähig zu machen, die Energieunabhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen zu erhöhen und die Einfuhren fossiler Brennstoffe deutlich zu verringern. Dementsprechend wird die Bedeutung eines gerechten und fairen Übergangs hervorgehoben, der sicherstellt, dass alle Bürger, insbesondere die Schwächsten, vom Übergang profitieren und Zugang zu erschwinglichen, sauberen Energielösungen haben. Mit diesen Maßnahmen zielt das Dokument darauf ab, eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft angesichts der eskalierenden klimatischen Herausforderungen zu sichern.
Gegenstand: Im Mittelpunkt der Mitteilung steht eine umfassende Strategie, die darauf abzielt, die EU-Wirtschaft nachhaltiger und wettbewerbsfähiger zu machen. Dazu gehört eine deutliche Verlagerung hin zu erneuerbaren Energiequellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der beschleunigten Nutzung von Solar- und Windenergie und der Unterstützung der Elektrifizierung verschiedener Sektoren liegt. Darüber hinaus wird in dem Dokument die entscheidende Rolle der technologischen Innovation bei der Erreichung dieser Ziele hervorgehoben, einschließlich der Entwicklung von Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, -speicherung und -nutzung sowie der Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe und Wasserstoff als nachhaltige Kraftstoffalternativen. In der Mitteilung wird die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes für den Übergang anerkannt, der nicht nur Umweltaspekte, sondern auch soziale und wirtschaftliche Aspekte umfasst. Sie legt großen Wert darauf, einen gerechten Übergang zu gewährleisten, der niemanden zurücklässt, und hebt Maßnahmen zur Unterstützung schwacher Gruppen und Regionen hervor, die von der Abkehr von fossilen Brennstoffen unverhältnismäßig stark betroffen sein könnten. Dazu gehören gezielte Investitionen in die Aus- und Weiterbildung, um die Arbeitskräfte auf die neuen Möglichkeiten der grünen Wirtschaft vorzubereiten. Darüber hinaus enthält das Dokument spezifische Bestimmungen, die darauf abzielen, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der EU angesichts des grünen Wandels zu stärken. Dazu gehört die Förderung von Innovationen und die Ausweitung der Produktion sauberer Technologien in der EU, wodurch die Abhängigkeit von externen Quellen für kritische Rohstoffe und Energieversorgung verringert wird. Die Schaffung von Industrieallianzen und die Förderung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft werden als Schlüsselmechanismen zur Erreichung dieser Ziele genannt, wobei die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien sowie die Verringerung von Abfällen gefördert werden sollen. Die Mitteilung geht auch auf die Notwendigkeit erheblicher öffentlicher und privater Investitionen zur Finanzierung des Übergangs ein. Sie plädiert für den strategischen Einsatz von EU-Finanzierungsmechanismen wie dem Innovationsfonds und dem InvestEU-Programm, um zusätzliche private Investitionen in nachhaltige Projekte zu mobilisieren. Die Bedeutung eines förderlichen regulatorischen Umfelds und der Harmonisierung von Standards in den Mitgliedstaaten wird als wesentlich für die Anziehung von Investitionen und die Gewährleistung des Erfolgs des Übergangs hervorgehoben.
Resilienz der Wasserversorgung
Nicht legislativ, 1. Quartal 2023.
Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission 2023
Grüner Industrieplan
Nicht-legislativer Akt: Am 01. Februar 2023 hat die Kommission eine Mitteilung über einen Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Aufgrund des rasanten Wachstums der weltweiten Netto-Null-Industrie wird sich der Markt für wichtige, in Massenproduktion hergestellte saubere Energietechnologien bis 2030 voraussichtlich verdreifachen. Viele Akteure und Partner der EU haben Initiativen zur Umstellung auf eine kohlenstofffreie Industrie ergriffen, die unerwünschte Nebeneffekte auf die Netto-Null-Industrie der Union haben können, indem sie die Märkte durch Subventionen verzerren.
Ziel: Angesichts der massiven Investitionen in grüne Technologien, insbesondere durch China und den jüngsten ‚Inflation Reduction Act‘ der USA, benötigt die EU eine Antwort, um die Wettbewerbsfähigkeit ihrer eigenen Netto-Null-Industrie zu gewährleisten. Dabei ist ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene notwendig, da Maßnahmen, die in EU-Politiken und -Instrumenten verankert sind, effektiver sein werden als die Addition einzelner Ansätze der Mitgliedstaaten. Diese Mitteilung zielt daher darauf ab, einen Industrieplan für den Übergang zum Netto-Null-Industriezeitalter auf Unionsebene als Teil des Europäischen Green Deals zu skizzieren.
Gegenstand: Der Industrieplan zum Grünen Deal stützt sich auf vier Säulen. Um erstens ein vorhersehbares, kohärentes und vereinfachtes Regelungsumfelds zu gewährleisten, wird die Kommission ein Gesetz über die Netto-Null-Industrie und ein Gesetz über kritische Rohstoffe vorlegen. In diesem soll die industrielle Fertigung von Schlüsseltechnologien und ein stabiler, diversifizierter Zugang zu relevanten kritischen Rohstoffen unterstützt werden. Damit soll ein vereinfachter Rechtsrahmen für die Herstellung von Produkten geschaffen werden, die für die Erreichung der Klimaneutralitätsziele von zentraler Bedeutung sind. Dies ist notwendig, um die Anforderungen der Produktion für 2030 zu erfüllen, die Innovation zu fördern und die Nachfrage nach Netto-Null-Produkten weiter anzukurbeln. Darüber hinaus wird die Kommission eine Reform des Strommarktdesigns vorlegen, um die Sicherheit der Energieversorgung und die strategische Unabhängigkeit von Drittländern zu verbessern. Außerdem muss die industrielle Infrastruktur an die Netto-Null-Wirtschaft angepasst werden. Die Kommission fordert daher die Gesetzgeber dazu auf, die Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR) anzunehmen und die Wasserstoff- und Strominfrastruktur zu entwickeln und zu stärken. Zweitens zielt der Industrieplan darauf ab, den Zugang zu Finanzmitteln für die Netto-Null-Wirtschaft in der Union zu erweitern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Mobilisierung von Kohäsionsinvestitionen zur Unterstützung der Netto-Null-Industrie weiter erleichtern und die Investitionen in die Produktionskapazität erhöhen. Dies soll sowohl auf der Seite der nationalen staatlichen Beihilfen durch Änderungen des Krisen- und Übergangsrahmens (TCTF) als auch auf der Seite der EU-Finanzierung durch die Instrumente von EUPowerEU, das InvestEU-Programm und den Innovationsfonds erreicht werden. Neben der gezielten öffentlichen Finanzierung wird die private Finanzierung als Schlüssel zu dieser Säule angesehen, um Investitionen für die Netto-Null-Industrie zu mobilisieren und den Subventionen im Ausland entgegenzuwirken, die die Marktanteile der EU-Industrie gefährden. Die Union wird daher ihre Anstrengungen zur Schaffung einer voll entwickelten Kapitalmarktunion (CMU) verstärken. Die dritte Säule befasst sich mit der Förderung von qualifizierten Arbeitskräften. Die raschen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt durch den grünen Wandel erfordern dabei einen besonderen Fokus auf die Einbeziehung von Frauen und Jugendlichen. Neben den bestehenden Initiativen, wie der Europäischen Agenda für Kompetenzen und dem Europäischen Pakt für Kompetenzen, werden die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Förderung der Ausbildung und Gewinnung von Talenten in den für die relevanten Sektoren der Netto-Null-Industrie verstärken, mit besonderem Schwerpunkt auf dem MINT-Sektor. Im Einklang mit dem Europäischen Jahr der Kompetenzen 2023 wird die Kommission einen Vorschlag zur Einrichtung von Netto-Null-Akademien vorlegen, welche die europäische Strategie für Universitäten umsetzen und die Bemühungen verstärken, neue Wege für internationale MINT-Studenten und -Forscher zu öffnen. Die letzte Säule zielt darauf ab, die globale Zusammenarbeit zu verstärken und den Handel für den grünen Wandel zu fördern. Zu diesem Zweck legt der Industrieplan den Schwerpunkt auf das Funktionieren des Binnenmarktes und die globale Zusammenarbeit mit strategischen Partnern durch Institutionen wie die Welthandelsorganisation (WTO) und Freihandelsabkommen. Aus diesem Grund soll eine Reihe neuer Initiativen entwickelt werden, wie die Einrichtung eines Clubs für kritische Rohstoffe sowie Clean Tech/Net-Zero-Industriepartnerschaften mit gleichgesinnten Partnern.
Vorschlag: Am 16. März 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten (Netto-Null-Industrie-Verordnung) veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Angesichts der jüngsten erheblichen Investitionen in Netto-Null-Technologien durch wirtschaftliche Konkurrenten der EU, wie die USA und China, wird erwartet, dass der globale Markt für massengefertigte Netto-Null-Technologien bis 2030 verdreifacht wird. Da die EU derzeit ein Nettoimporteur von Netto-Null-Energietechnologien ist, besteht das Risiko, dass sie die Sicherheit der Energieversorgung und die Wettbewerbsfähigkeit auf den globalen Märkten in Bezug auf diese Schlüsseltechnologien verliert.
Ziel: Vor diesem Hintergrund zielt die Netto-Null-Industrie-Verordnung darauf ab, den regulatorischen Rahmen zu vereinfachen und das Investitionsumfeld für die Schlüsselproduktionskapazität der Union für Klimaneutralitätstechnologien zu verbessern, um die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des dekarbonisierten Energiesystems der EU zu gewährleisten. Es steht im Einklang mit dem übergeordneten Ziel des Industrieplans des Grünen Deals von 2023, wonach die Produktionskapazität der EU für strategische Netto-Null-Technologien bis 2030 mindestens 40 Prozent des jährlichen Einsatzbedarfs der Union erreicht.
Gegenstand: Der Vorschlag verfolgt mehrere Hauptziele. Erstens soll die Verordnung verbesserte Bedingungen für die Herstellung von Netto-Null-Technologien ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen Genehmigungsverfahren für entsprechende Technologieprojekte durch die Einrichtung nationaler zuständiger Behörden und detaillierter Zeitpläne für Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Darüber hinaus legt der Vorschlag detaillierte Kriterien für die Auswahl und Umsetzung von strategischen Netto-Null-Projekten fest, die im Genehmigungsverfahren Priorität haben werden. Dabei sollen der Beitrag zur technologischen und industriellen Widerstandsfähigkeit der Energiesysteme der Union und zur Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrieversorgungskette im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollen darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, um private Investitionen und die Umsetzung dieser Projekte zu beschleunigen. Zweitens legt der Vorschlag ein unionsweites Ziel für eine jährliche Einspeicherleistung für die CO2-Speicherung von 50 Millionen Tonnen fest, das bis 2030 erreicht werden soll. Eine Schlüsselmaßnahme zur Erreichung dieses Ziels ist die Einrichtung eines einheitlichen Marktes der Union für CO2-Speicherdienste. Zu diesem Zweck soll die Datenerfassung in zahlreichen Bereichen, einschließlich geologischer Daten zu Öl- und Gasproduktionsstätten und Informationen zu CO2-Abscheidungsprojekten, erhöht werden. Drittens enthält der Vorschlag Maßnahmen, die darauf abzielen, den Marktzugang für Netto-Null-Technologien zu beschleunigen. Daher sollen öffentliche Behörden unterstützt werden, eine stabile öffentliche Nachfrage nach wirtschaftlich attraktiven Netto-Null-Technologien zu schaffen. Dies bezieht sich hauptsächlich auf öffentliche Beschaffungsverfahren und Auktionen zur Einführung erneuerbarer Energien, bei denen öffentliche Behörden nun verpflichtet sind, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit zu berücksichtigen. Viertens sollen Fähigkeiten und die Schaffung qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze in Netto-Null-Technologien verbessert werden, um den aktuellen Fachkräftemangel und dessen voraussichtlichen Anstieg entgegenzuwirken. Dies soll durch die Einrichtung spezialisierter europäischer Akademien, die sich auf die jeweiligen Netto-Null-Technologien konzentrieren, und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, Bildungs- und Schulungsanbietern, der Industrie und den Sozialpartnern erreicht werden. Fünftens sollen Reallabore für Netto-Null-Technologien eingerichtet werden, um Innovationen zu fördern. Schließlich soll im Hinblick auf eine wirksame Governance die „Net-Zero Europe“-Plattform eingerichtet werden. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die im Rahmen dieses Gesetzes vorgeschlagenen Maßnahmen mit den Mitgliedstaaten zu koordinieren. Darüber hinaus soll die Plattform den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern, Beiträge von Dritten einbeziehen und Verwaltungsverfahren vereinfachen.
Nicht-legislativer Akt: Am 20. Oktober 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zur Überarbeitung des Strategieplans der EU für Energietechnologie (SET-Plan) veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Es besteht die Notwendigkeit, energieintensive Industrien zu dekarbonisieren und die Umweltverschmutzung zu reduzieren, wie im europäischen Green Deal und dem REPowerEU-Plan dargelegt. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit einer autonomeren und widerstandsfähigeren EU-Industrie hervorgehoben, wie sie im Gesetz über die Netto-Null-Industrie und im Gesetz über kritische Rohstoffe betont wird, wobei die Bedeutung der Sicherung kritischer Rohstoffe und der Entwicklung von EU-Kapazitäten zur Herstellung strategischer Netto-Null-Technologien hervorgehoben wird.
Ziel: Ziel der Überarbeitung des SET-Plans ist es, sich an den neuen politischen Kontext und die strategischen Ziele für den Übergang zu sauberer Energie anzupassen. Er unterstreicht die Notwendigkeit, die Widerstandsfähigkeit, Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Energiesystems und seiner Lieferketten zu verbessern. Ein weiterer Schwerpunkt der Überarbeitung sind kreislauforientierte und auf den Menschen ausgerichtete Lösungen innerhalb der planetarischen Grenzen. Der überarbeitete SET-Plan soll die Mitgliedstaaten auch dazu ermutigen, ein indikatives Ziel für innovative Technologien für erneuerbare Energien festzulegen und so zu dem übergeordneten Ziel eines grünen und digitalen Übergangs in der gesamten EU beizutragen.
Gegenstand: Zu den wichtigsten Komponenten gehören die Festlegung eines Ziels von 50 Millionen Tonnen jährlicher CO2-Speicherkapazität bis 2030 und die Erhöhung der EU-Kapazitäten für die Herstellung strategischer Netto-Null-Technologien, um bis 2030 mindestens 40 Prozent des jährlichen Bedarfs der EU an diesen Technologien zu decken. Der SET-Plan wird von 14 Arbeitsgruppen (IWGs) und den dazugehörigen Europäischen Technologie- und Innovationsplattformen (ETIPs) umgesetzt. Diese Gruppen konzentrieren sich auf sechs Prioritäten innerhalb der Dimension Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Energieunion. Der SET-Plan koordiniert die Forschung und Innovation im Bereich der sauberen Energien und bringt die europäische Industrie, die Hochschulen und die Regierungen zusammen. In der Mitteilung werden die Errungenschaften des SET-Plans überprüft und neue Richtungen für künftige Aktivitäten vorgegeben. Dazu gehört die Entwicklung sauberer, effizienter und wettbewerbsfähiger Energietechnologien, wobei der Schwerpunkt auf der Integration erneuerbarer Technologien in Energiesysteme, der Senkung der Kosten dieser Technologien und der Bewältigung der Herausforderungen durch die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft liegt. Im Rahmen der Priorität, weltweit die Nummer eins bei den erneuerbaren Energien zu werden, hat der SET-Plan Maßnahmen zur Integration der erneuerbaren Technologien und zur Senkung ihrer Kosten durchgeführt. Dies wurde durch Arbeitsgruppen zu spezifischen Technologien für erneuerbare Energien wie Offshore-Windenergie, Photovoltaik (PV), Tiefengeothermie, Meeresenergie und konzentrierte Solarthermie erreicht. Der Plan hat auch zur Entwicklung intelligenter, verbraucherorientierter Energiesysteme beigetragen, wobei der Schwerpunkt auf neuen Technologien und Dienstleistungen für Verbraucher sowie auf der Widerstandsfähigkeit und Sicherheit von Energiesystemen liegt. Im Rahmen des SET-Plans wurden Prioritäten für energieeffiziente Systeme entwickelt, wobei der Schwerpunkt auf neuen Materialien und Technologien für Gebäude sowie auf der Energieeffizienz in der Industrie liegt. Fortschritte gab es auch bei der Diversifizierung und Stärkung der Energieoptionen für einen nachhaltigen Verkehr, etwa bei der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU im globalen Batteriesektor und der Entwicklung erneuerbarer Kraftstoffe und Bioenergie. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Kohlenstoffabscheidung, -nutzung und -speicherung (CCUS), wo der SET-Plan Länder und Interessengruppen mobilisiert hat, an dieser wichtigen Technologie zu arbeiten und zu Demonstrations- und Großprojekten beizutragen, insbesondere in der Zementindustrie. Der SET-Plan befasst sich auch mit der Sicherheit bei der Nutzung der Kernenergie, wobei der Schwerpunkt auf der nuklearen Sicherheit während des Betriebs und der Stilllegung liegt. Die Digitalisierung wird als Schlüsselelement der Energiewende hervorgehoben, da sie die Leistung des Energiesystems verbessert und die Kosten für Forschung und Erprobung senkt. Der Plan unterstützt die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und geht auf gesellschaftliche Bedürfnisse ein, um einen gerechten und fairen Übergang zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Einbeziehung von Aspekten wie Gesundheit, Gleichstellung, Sicherheit und Erschwinglichkeit in alle Maßnahmen. auf nationaler Ebene zwischen SET-Plan-Gemeinschaften und Akteuren, die für nationale Energie- und Klimapläne zuständig sind. Der SET-Plan betont, wie wichtig es ist, die Arbeitskräfte weiterzubilden und umzuschulen, um den Arbeitsbedarf des neuen Energie- und Gesellschaftsmodells zu decken. Er fordert eine verstärkte finanzielle Unterstützung und Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den SET-Plan-Gemeinschaften und den für die nationalen Energie- und Klimapläne zuständigen Akteuren.
Strommarkt
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 14. Dezember 2023 wurde der Vorschlag zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EU) 2019/942 sowie der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 zur Verbesserung der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der EU angenommen. (Pressemitteilung). Der Aufbau eines Energiesystems beruhend auf erneuerbarer Energie ist nun möglich, Energiekosten warden gesenkt, sowie Verbraucher vor Preisspitzen geschützt. Im EInklang mit dem Green Deal und REPowerEU-Plan warden Verbraucher in ihrer Position gestärkt. In Krisenfällen kännen regulierte Endkundenpreise besser auf Haushalte anwenden. Abgeschöpfte Übergewinne sollen zur Senkung der Stromkosten an Verbraucher weitergegeben werden.
Vorschlag: Am 14. März 2023 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EU) 2019/942 sowie der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 zur Verbesserung der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der EU veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die jüngsten Krisen haben die Schwächen des EU-Elektrizitätsmarktes offengelegt, da sie die Abhängigkeit der Strompreise von den Preisen für fossile Brennstoffe und damit die Anfälligkeit von Verbrauchern und Industrie für mangelnde Widerstandsfähigkeit bei Energiepreisspitzen aufgezeigt haben. Das derzeitige Marktdesign weist daher in verschiedenen Bereichen Mängel auf, etwa beim Verbraucherschutz, beim unverhältnismäßigen Einfluss der Preise der fossilen Brennstoffe, bei der Abmilderung der Auswirkungen extremer Preisschwankungen und bei der ausreichenden nicht-fossilen Flexibilität.
Ziel: Um diese Probleme anzugehen, zielt der Vorschlag darauf ab, die derzeitige Gestaltung des Strommarktes zu verbessern. Dies soll gelingen, indem die Verbraucher besser vor Energiepreisschwankungen geschützt werden, längerfristigen Gestaltungsinstrumenten eine größere Rolle zugewiesen wird, die Integration variabler erneuerbarer Energien in den kurzfristigen Markt erhöht und der Zugang zu längerfristigen Verträgen für Entwickler verbessert wird. Der Vorschlag ist somit eng mit dem europäischen Green-Deal und den Dekarbonisierungszielen des REPowerEU-Plans verbunden.
Gegenstand: Die in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen lassen sich in drei Hauptbereiche unterteilen: Verbraucherschutz, Verbesserung der Stabilität und Vorhersehbarkeit der Energiekosten und Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien. Um die Auswirkungen plötzlicher Preisschocks für die Verbraucher besser abzufedern, wird in dem Vorschlag die Verfügbarkeit von Verträgen mit dynamischer und fester Preisgestaltung hervorgehoben, damit die Verbraucher Energieverträge entsprechend zu ihren individuellen Bedürfnissen wählen können. Darüber hinaus soll es den Verbrauchern ermöglicht werden, erneuerbare Energien direkt zu nutzen, ohne dass eine Mitgliedschaft in Energiegemeinschaften notwendig ist. Zweitens sollen die Stabilität und Vorhersehbarkeit der Energiekosten verbessert werden, indem der Marktzugang für stabilere längerfristige Verträge verbessert wird. Dies soll erreicht werden, indem die finanziellen Risiken von Stromabnahmeverträgen (PPA) verringert und Anreize für den Zugang von Unternehmen geschaffen werden, denen der Zugang zum PPA-Markt ansonsten erschwert ist. Darüber hinaus soll die öffentliche Investitionsförderung für die Energieerzeugung beidseitig gestaltet werden, so dass alle Einnahmen der Erzeuger, die über einem bestimmten Höchstpreis liegen, zurückgezahlt werden. In Bezug auf langfristige Verträge, mit denen künftige Preise festgeschrieben werden („Termingeschäfte“), sieht der Vorschlag außerdem die Einführung regionaler Referenzpreise vor, um die Transparenz und die Übertragung von Strom zwischen Parteien über Regionen oder Grenzen hinweg zu gewährleisten. Schließlich soll in diesem Bereich die Wettbewerbsfähigkeit der Märkte besser gewährleistet werden, indem die Möglichkeiten der Regulierungsbehörden zur Überwachung der Integrität und Transparenz des Energiemarktes verbessert werden. Was schließlich den dritten Bereich betrifft, so können auch hier langfristige Energieverträge zu besseren Investitionen in erneuerbare Energien beitragen, da sie das finanzielle Risiko und die Kapitalkosten für die Anbieter erneuerbarer Energien senken. Um technische Beschränkungen bei der Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz zu verringern, verpflichtet der Vorschlag die Mitgliedstaaten, ihren Bedarf an Flexibilität im Stromnetz zu bewerten und entsprechende Ziele festzulegen. Darüber hinaus wird den Netzbetreibern eine größere Rolle bei der Integration erneuerbarer Energien in das Netz eingeräumt.
Vorschlag: Am 14. März 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019/942 für einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Energiepreise stiegen in den letzten Jahren erheblich an. Gründe sind die Verringerung der Gasversorgung insbesondere nach Beginn des Krieges gegen die Ukraine und die gestiegene Energienachfrage durch Anziehen der Weltwirtschaft mit Ende der COVID-19-Pandemie. Preiserhöhungen wirken sich in der gesamten Union auf Industrie, Unternehmen und Haushalte aus, nationale Regierungen ergriffen Maßnahmen, um die Erhöhungen einzudämmen. Auf Unionsebene wurde beispielsweise der REPowerEU-Plan vorgestellt, zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energie, um Abhängigkeiten von fossilen Brennstoffen zu verringern. Kurzfristige Maßnahmen konnten unmittelbare Folgen der Krise abschwächen, jedoch muss der Strommarkt grundlegend umgestaltet werden, um die Widerstandsfähigkeit gegenüber Preisspitzen zu gewährleisten. Ein offener, fairer Wettbewerb auf dem Strom- und Gasbinnenmarkt erfordert Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte.
Ziel: In dem Vorschlag eine Reihe an Maßnahmen vorgestellt, die einen Puffer zwischen Kurzfirstmärkten und Stromrechnungen der Verbraucher schaffen, erneuerbare Energien besser integrieren, Flexibilität stärken und Verbraucher schützen. So wird der Strommarkt optimiert und Anfälligkeiten für Schwankungen minimiert. Der Vorschlag baut auf dem europäischen Grünen Deal auf.
Gegenstand: Verordnung Nr. 1227/2011 schafft einen Rahmen zur Erreichung von Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte (REMIT). Mit der neuen Verordnung sollen die Überwachungskapazitäten weiter ausgebaut werden, um im Fall des Marktmissbrauchs eine wirksame Untersuchung zu gewährleisten und Mängel im derzeitigen Rahmen zu beheben. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von Finanzinstrumenten, wie Energiederivaten, durch Wechselbeziehungen soll Verordnung Nr. 1227/2011 besser an Finanzmarktvorschriften (bspw. Verordnung Nr. 596/2014) angepasst werden. Die Definition von Marktmanipulation wird angepasst, sodass nicht nur der Abschluss einer Transaktion und das Erteilen eines Handelsauftrags gemeint sind, sondern auch andere Handlungen, die falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis geben könnten, die Absprache eines oder mehrerer Energiegroßhandelsprodukte oder sonstige Täuschungen. Um die Marktüberwachung zu optimieren, wird das derzeitige Meldesystem, durch welches Verstöße aufgedeckt werden, überarbeitet. Es werden mehr Daten erhoben, die auch gekoppelte oder neue Märkte einbezieht. Organisierte Märkte werden verpflichtet, der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) den gesamten Orderbuchdatensatz zur Verfügung zu stellen. Insider-Informationen sind auf speziellen Plattformen (IIP) offenzulegen. Verdächtige Transaktionen und mögliche Insider-Informationen sind von Personen, die diese arrangiert zu melden. Da bisher die Mitgliedsstaaten für die Überwachung zuständig sind, soll ein effizientes System geschaffen werden, das unionsweite Marktmissbrauchsfälle beaufsichtigt und untersucht, inklusive Vor-Ort-Inspektionen.
Erneuerbarer Wasserstoff
Nicht-legislativer Akt: Am 16. März 2023 hat die Kommission eine Mitteilung über die Europäische Wasserstoffbank veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Wasserstoff wird bei dem Übergang der EU zur Klimaneutralität im Rahmen des Grünen Deals eine zentrale Rolle spielen. Aufgrund dessen befinden sich bereits mehrere Rechtsrahmen für Erzeugung, Verbrauch und Infrastruktur von Wasserstoff im Legislativprozess der Union. Während erste endgültige Investitionsentscheidungen bereits getroffen wurden, ist die große Mehrheit von Wasserstoffinvestitionen allerdings noch in der Planungsphase. Um die Produktion zu fördern, bedarf es daher einer größeren Sichtbarkeit der Nachfrage.
Ziel: Mit dieser Mitteilung sollen die Eckpunkte einer Europäische Wasserstoffbank umrissen werden. Diese soll die Investitionslücke schließen, indem sie für mehr Transparenz in Bezug auf Nachfrage, Angebot, Ströme sowie Preise von Wasserstoff sorgt. Sowohl die Erzeugung innerhalb der EU, als auch Einfuhren von außerhalb sollen damit erleichtert werden. Die Wasserstoffbank unterstützt somit die Zielvorgaben des Industrieplans zum Grünen Deals sowie dem Rechtsakt über die klimaneutrale Industrie.
Gegenstand: Die Mitteilung stellt zunächst den Finanzierungsbedarf dar. Der Betrag der benötigten Gesamtinvestitionen für Erzeugung, Transport und Verbrauch von erneuerbarem Wasserstoff, um die Ziele des Grünen Deals zu erreichen, beläuft sich demnach geschätzt auf 335 bis 471 Milliarden Euro. Davon ist mehr als die Hälfte auf die zusätzliche Stromversorgung aus erneuerbaren Energiequellen zurückzuführen. Zusätzlich bedarf es Investitionen von 500 Milliarden Euro in internationale Wertschöpfungsketten, um die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff in ausreichenden Mengen zu ermöglichen. Neben relevanter EU-Fonds wie dem Horizont 2020 oder dem EU-EHS Innovationsfonds, wird ein Großteil der Investitionen durch privates Kapital gedeckt werden müssen. Daher wird es das grundlegende Ziel der Wasserstoffbank sein, private Investitionen in Wasserwertschöpfungsketten zu mobilisieren. Aufgrund einer fehlenden Verfügbarkeit von erneuerbarem Wasserstoff auf dem Weltmarkt, besteht bislang ein Mehrpreis von Wasserstoff gegenüber fossilen Brennstoffen. Aus diesem Grund soll die Europäische Wasserstoffbank für die Kostendifferenz zwischen erneuerbaren Wasserstoff und fossilen Brennstoffen aufkommen, um private Investitionen anzuregen und die Kostendifferenz schließlich zu verringern. Insgesamt soll sich die Europäische Wasserstoffbank auf vier Säulen stützen. Die erste Säule besteht in der Schaffung eines heimischen Marktes durch die Vernetzung der Marktteilnehmer. Zu diesem Zweck sollen ab Herbst 2023 Pilotauktionen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff stattfinden. Die Ausschreibungen auf EU-Ebene sollen einer möglichen Fragmentierung der Märkte innerhalb der Union entgegenwirken. Die zweite Säule beschreibt die Förderung der internationalen Wasserstofferzeugung. Dies soll ebenfalls primär durch die Einrichtung eines Auktionsmechanismus erreicht werden, welcher eine feste grüne Prämie für internationale Lieferanten vorsieht. Bei internationalen Ausschreibungen sind zudem die Stabilität, Berechenbarkeit und Zuverlässigkeit der Drittländer maßgebend für Investitionsentscheidungen. Die dritte Säule beschreibt die Transparenz und Koordination von Wasserstoffströmen, Transaktionen und Preisen. Dadurch soll das Vertrauen in den sich noch entwickelnden Wasserstoffmarkt gestärkt werden. Die vierte Säule schließlich besteht aus der Koordination der bestehenden Projektfinanzierung. Dabei sollen die verschiedenen Förder- und Finanzierungsinstrumente der EU und der Mitgliedstaaten miteinander abgestimmt werden, um die verfügbaren Ressourcen effektiver einzusetzen.
Delegierte Verordnung: Am 10. Februar 2023 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind von wesentlicher Bedeutung für die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien in Sektoren, die voraussichtlich langfristig diese Kraftstoffe angewiesen sein werden, etwa im Luft- oder Seeverkehr. Um sicherzustellen, dass diese Kraftstoffe erneuerbaren Ursprungs sind, wurde die Kommission dazu aufgefordert, eine detaillierte und zuverlässige Methodik für die Union zu entwickeln.
Ziel: Die Verordnung zielt darauf ab, die zeitliche und geografische Korrelation zwischen der Stromerzeugungseinheit und der Brennstofferzeugung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Brennstoffhersteller zu dem verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien beiträgt.
Gegenstand: In der Verordnung werden detaillierte Regeln festgelegt, nach denen bestimmt wird, wann Elektrizität, die für die Erzeugung erneuerbarer flüssiger und gasförmiger Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (hauptsächlich Wasserstoff) verwendet wird, als vollständig erneuerbar angesehen werden kann. Grundsätzlich werden solche flüssigen und gasförmigen Kraftstoffe nur dann als erneuerbar anerkannt, wenn die für ihre Herstellung verwendete Elektrizität als vollständig erneuerbar gilt. In Fällen, in denen die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch eine Anlage erfolgt, die direkt mit der Produktion verbunden ist, müssen die Hersteller nachweisen, dass die Produktion von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen im selben Kalendermonat erfolgt wie die Produktion des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen, da die meisten erneuerbaren Energiequellen schwanken. In den Fällen, in denen der Strom aus dem Netz bezogen wird, muss die Stromerzeugung das Kriterium der 70-prozentigen Treibhausgaseinsparung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie von 2018 erfüllen, damit sie als erneuerbar angesehen werden kann. Dies kann in Gebotszonen erreicht werden, in denen erneuerbare Energiequellen einen dominierenden Anteil ausmachen, die Energieerzeugung eine niedrige Emissionsintensität aufweist oder die Stromerzeugung die Integration der erneuerbaren Energieerzeugung unterstützt.
Delegierte Verordnung: Am 10. Februar 2023 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie rezyklierte Kohlenstoffkraftstoffe werden benötigt, um die Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor der Union erheblich zu reduzieren. Der bestehende Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie lässt jedoch Lücken in Bezug auf diese Kraftstoffe.
Ziel: Um die genannten Lücken der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zu schließen, legt das Gesetz einen Mindestschwellenwert für die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch rezyklierte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe fest. Darüber hinaus spezifiziert sie die Methodik zur Bewertung der Treibhausgasemissionseinsparungen durch flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und durch rezyklierte kohlenstoffhaltige Kraftstoffe.
Gegenstand: Die Mindestschwelle für die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch rezyklierte Kohlenstoffkraftstoffe wird auf 70 Prozent festgelegt. Darüber hinaus enthält die Verordnung verschiedene Spezifikationen für die Methodik zur Bewertung der Treibhausgasemissionseinsparungen durch flüssige und gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und durch rezyklierte Kohlenstoffkraftstoffe im Verkehrssektor. Zu diesem Zweck wird der Energiegehalt solcher Kraftstoffe im Output eines Prozesses unter Berücksichtigung der im Input-Prozess verwendeten Menge an erneuerbarer Elektrizität berechnet.
Abfallreduzierung
Vorschlag: Am 05. Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Bis heute wird in der Europäischen Union eine erhebliche Menge an Lebensmittelabfällen erzeugt, die nicht ausreichend reduziert wird, um signifikante Fortschritte bei der Erreichung des Ziels 12.3 der UN-Nachhaltigkeitsziele (SDG) zu machen. Dieses Problem wird durch die Tatsache verschärft, dass die aktuellen Maßnahmen hauptsächlich auf Bewusstseinsbildung abzielen, anstatt Verhaltensänderungen herbeizuführen. Darüber hinaus haben demografische Veränderungen einen erheblichen Einfluss auf die Menge der konsumierten Lebensmittel und der erzeugten Lebensmittelabfälle, was die Komplexität des Problems erhöht. Schließlich tragen das Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette und die Praktiken der Lebensmittelunternehmen weiter zur Entstehung von Lebensmittelabfällen bei.
Ziel: Die Richtlinie zielt darauf ab, einen umfassenden Ansatz zur Bekämpfung von Lebensmittelabfällen und zur Bewirtschaftung von Textilabfällen einzuführen, wobei der Schwerpunkt auf Prävention, Reduzierung und effizientem Management liegt. Sie bietet einen Rahmen für die Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Umsetzung von Strategien, die mit diesen Zielen im Einklang stehen, und trägt zu einer nachhaltigeren und effizienteren Ressourcennutzung bei.
Gegenstand: Zunächst verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Entstehung von Lebensmittelabfällen in der Primärproduktion, Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Vertriebswegen, in Restaurants, im Lebensmittelservice und in Haushalten zu verhindern. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten Verhaltensänderungsinterventionen zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen entwickeln und unterstützen sowie Informationskampagnen zur Sensibilisierung für die Vermeidung von Lebensmittelabfällen durchführen. Dies beinhaltet die Anpassung der Maßnahmen an die spezifischen Situationen und Bedürfnisse in den Mitgliedstaaten und deren vollständige Integration in nationale Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten Ineffizienzen im Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette identifizieren und angehen sowie die Zusammenarbeit aller Akteure unterstützen, wobei eine faire Verteilung der Kosten und Nutzen der Präventionsmaßnahmen sichergestellt wird. Dies umfasst die Fokussierung auf regionale Kreislauflösungen, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften und Bürgerbeteiligung, sowie die Anpassung an spezifische regionale Bedürfnisse wie die äußersten Regionen oder Inseln. Als dritte Maßnahme sollen die Mitgliedstaaten Lebensmittelspenden und andere Umverteilungen zum menschlichen Verzehr fördern, wobei die menschliche Nutzung Vorrang vor Tierfutter und der Weiterverarbeitung zu Non-Food-Produkten hat. Insgesamt sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle relevanten Akteure in der Versorgungskette proportional zu ihrer Kapazität und Rolle in die Verhinderung der Entstehung von Lebensmittelabfällen entlang der Lebensmittelversorgungskette einbezogen werden, mit besonderem Fokus auf die Vermeidung unverhältnismäßiger Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen. Anschließend soll die Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, einschließlich der Einhaltung der Reduktionsziele, regelmäßig von den Mitgliedstaaten überwacht und bewertet werden. Die Reduktionsziele für Lebensmittelabfälle auf nationaler Ebene sollen bis zum 31. Dezember 2030 erreicht werden. Beispielsweise umfasst dies eine Reduzierung der Entstehung von Lebensmittelabfällen in der Verarbeitung und Herstellung um 10 Prozent im Vergleich zu den im Jahr 2020 erzeugten Mengen. Im Kontext von Textilabfällen schreibt die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass soziale Unternehmen ihre eigenen getrennten Sammelstellen unterhalten und betreiben dürfen und bei der Standortwahl der Sammelstellen gleichberechtigt oder bevorzugt behandelt werden. Außerdem verpflichtet sie, dass die eingerichteten Sammelstellen nicht den Registrierungs- oder Genehmigungsanforderungen dieser Richtlinie unterliegen. Schließlich verlangt sie von den Herstellerverantwortungsorganisationen, Endnutzern, insbesondere Verbrauchern, Informationen über den nachhaltigen Konsum, die Wiederverwendung und das End-of-Life-Management von Textilien und Schuhen bereitzustellen.
Neue genomische Verfahren
Vorschlag: Am 05. Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Neue genomische Techniken (NGT) könnten Nutzpflanzen durch die Entwicklung von Pflanzen mit verbesserter Toleranz oder Resistenz gegen Pflanzenkrankheiten, Schädlinge und Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich extremer Temperaturen oder Dürren, verbessern. Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit, die Umwelt und die Wirtschaft ist es jedoch von entscheidender Bedeutung, die Freisetzung und Vermarktung von NGT-Pflanzen und -Produkten zu steuern. Darüber hinaus erfordert die sich entwickelnde Natur der NGT-Pflanzen und ihrer Eigenschaften einen rechtlichen Rahmen, um ihre nachhaltige Nutzung zu gewährleisten.
Ziel: Mit der Verordnung soll ein detailliertes Programm zur Überwachung der Auswirkungen von NGT-Pflanzen und -Erzeugnissen eingeführt werden, um ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten. Darüber hinaus soll sie den freien Verkehr von NGT-Pflanzen und -Erzeugnissen im Binnenmarkt ermöglichen und gleichzeitig Anreize für Eigenschaften schaffen, die zur Nachhaltigkeit beitragen. Die Verordnung enthält auch Bestimmungen für regelmäßige Bewertungen, um die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften bei der Erreichung ihrer Ziele zu beurteilen.
Gegenstand: Die Verordnung enthält Bestimmungen für den Umgang mit NGT-Pflanzen und -Produkten, wobei der Schwerpunkt auf der Überwachung, der Anmeldung, der Kennzeichnung und der Gültigkeitsdauer der Genehmigung liegt. Erstens wird ein detailliertes Programm zur Überwachung der Auswirkungen von NGT-Anlagen und -Erzeugnissen aufgestellt. Dieses Programm, das innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erstellen ist, wird auf Indikatoren beruhen und sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten in die Datensammlung und -analyse einbeziehen. Darüber hinaus schreibt die Verordnung regelmäßige Bewertungen ihrer Umsetzung und ihrer Auswirkungen auf verschiedene Aspekte vor, darunter die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt, die Verbraucherinformation, den Binnenmarkt sowie die wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit. Zweitens werden besondere Bestimmungen für die Meldung der Freisetzung von NGT-Anlagen der Kategorie 2 eingeführt. Dabei muss der Anmelder umfassende Informationen vorlegen, einschließlich einer Beschreibung der Pflanze, ihrer Merkmale, der für die Einführung dieser Merkmale verwendeten Methode und der Bedingungen für die Freisetzung. Darüber hinaus muss der Anmelder Angaben zu Daten oder Ergebnissen von Freisetzungen derselben Pflanzen der Kategorie 2 machen, die zuvor oder derzeit gemeldet und/oder innerhalb oder außerhalb der Union durchgeführt wurden. Drittens enthält die Verordnung spezifische Bestimmungen zur Überwachung. Zu diesem Zweck sind in der schriftlichen Genehmigung für die Freisetzung von NGT-Anlagen der Kategorie 2 Überwachungsanforderungen festzulegen oder anzugeben, dass eine Überwachung nicht erforderlich ist. Daher enthält die Verordnung auch Bestimmungen zur Kennzeichnung. Außerdem wird in der Verordnung die Dauer der Gültigkeit der Zustimmung nach ihrer Erneuerung geregelt. So gilt die Zustimmung nach der ersten Erneuerung für einen unbegrenzten Zeitraum, es sei denn, die Entscheidung sieht vor, dass die Erneuerung auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Risikobewertung und der Erfahrungen mit der Verwendung, einschließlich der Überwachungsergebnisse, für einen begrenzten Zeitraum erfolgt. Schließlich werden bestimmte Aspekte der Verordnung über amtliche Kontrollen von 2017 geändert, um sie an die neuen Bestimmungen anzupassen.
Tierwohl
Vorschlag: Am 07. Dezember 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die aktuelle Gesetzgebung zum Schutz von Tieren während des Transports wurde 2004 verabschiedet. Nach einer Eignungsprüfung der EU-Tierschutzgesetzgebung sind bedeutende Entwicklungen in Wissenschaft und Technologie sowie Veränderungen in den gesellschaftlichen Präferenzen und zunehmende Nachhaltigkeitsherausforderungen nicht in der aktuellen Verordnung berücksichtigt. Der Bedarf an höheren Tierschutzstandards bei der Beförderung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten wurde in mehreren Schlussfolgerungen des Rates betont. Bis heute bestehen Schwächen beim Transport.
Ziel: Der Vorschlag will zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen und Lebensmittelproduktion beitragen, indem ein höheres Maß an Tierschutz gewährleistet und Verzerrungen des Binnenmarktes vermieden werden. Insbesondere zielt er darauf ab, Tierschutzprobleme im Zusammenhang mit langen Transportwegen zu reduzieren, die Transportbedingungen (z.B. Vermeidung extremer Temperaturen und enger Räume) innerhalb der EU und in Nicht-EU-Länder zu verbessern. Die Überarbeitung zielt darauf ab, sich an die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ anzupassen.
Gegenstand: Der Hauptfokus des Vorschlags liegt auf der Reduzierung der Transportzeiten für Tiere, insbesondere für Schlachttiere und die fünf wichtigsten landwirtschaftlich genutzten Tierarten. Der Vorschlag zielt darauf ab, einen harmonisierten und einheitlichen Ansatz zur Berechnung dieser Transportzeiten zu etablieren, da die Belastung und potenzielle Schäden durch verlängerte Transporte anerkannt werden. Darüber hinaus wird ein erhöhter Platzbedarf für Tiere während des Transports betont, um sicherzustellen, dass sie ausreichend Bewegungsfreiheit haben und nicht übermäßig eingeengt sind. Diese Maßnahme ist besonders wichtig für das Wohlbefinden der Tiere während des Transports. Außerdem werden klarere und spezifischere Bedingungen für verschiedene Tierarten und Kategorien eingeführt. Diese Spezifität ist entscheidend, da sie die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Tierarten anerkennt und sicherstellt, dass jede entsprechend ihrer spezifischen Anforderungen behandelt wird. Der Vorschlag legt auch besonderen Wert auf den Transport von verletzlichen Tierkategorien wie trächtigen Tieren, nicht entwöhnten Kälbern und Legehennen am Ende ihrer Legeperiode und schlägt verbesserte Bedingungen für deren Transport vor. Ein weiterer wesentlicher Punkt des Vorschlags ist die Verbesserung der Bedingungen auf Viehtransportschiffen. Es wird das Konzept der externen Zertifizierung eingeführt, um die Einhaltung der Vorschriften über die Grenzen der Europäischen Union hinaus sicherzustellen, was die globale Natur des Tiertransports anerkennt. Diese Maßnahme wird durch strengere Bedingungen für den Export von Tieren aus der EU in Drittländer ergänzt, um sicherzustellen, dass die Tierschutzstandards während des gesamten Transportprozesses eingehalten werden. Ein weiterer wichtiger Aspekt des Vorschlags ist die Einführung klarerer Regeln zur Reduzierung der Belastung von Tieren während des Transports durch extreme Temperaturen, sei es sehr niedrige oder extrem hohe. Zudem zielt der Vorschlag darauf ab, Verzerrungen des Binnenmarktes zu reduzieren, indem Informationsaustauschwerkzeuge modernisiert und der gesamte Prozess digitalisiert werden. Der Vorschlag sieht auch einen harmonisierten Ansatz für ein Sanktionssystem und ein gemeinsames Verständnis des Schweregrads von Verstößen vor. Entsprechend umfasst der Vorschlag die Entwicklung eines Echtzeit-Tracking-Systems, um eine bessere Reaktion im Falle von Zwischenfällen während des Transports zu gewährleisten. Dieses System wird eine entscheidende Rolle bei der Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der vorgeschlagenen Tierschutzstandards spielen.
Vorschlag: Am 07. Dezember 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit veröffentlicht (PressemitteilungPressemitteilung).
Problem: Bisher gibt es keine EU-Gesetzgebung zum Wohl von Hunden und Katzen. Diese Lücke hat zu stark variablen und ungleichen Wohlfahrtsstandards und Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten geführt. Darüber hinaus erleichtert der freie Handel mit Hunden und Katzen innerhalb der EU in Kombination mit unzureichender Rückverfolgbarkeit erheblich den illegalen Handel aus Drittländern.
Ziel: Der Vorschlag adressiert diese Probleme, indem er einen gemeinsamen Rahmen für das Wohl von Hunden und Katzen in der EU etabliert. Das Ziel ist es, Tierleid, unlautere Geschäftspraktiken einschließlich Betrug zu verhindern und Verbraucher zu schützen. Darüber hinaus beabsichtigt der Vorschlag, bestehende Regeln für den Import von Hunden und Katzen zu ergänzen und so einen harmonisierten Standard in den Mitgliedstaaten zu schaffen und das allgemeine Wohl und die Rückverfolgbarkeit von Tieren in der Union zu verbessern.
Gegenstand: Ein zentraler Aspekt des Vorschlags ist die Etablierung gemeinsamer Tierschutzstandards. Diese Standards sollen bessere Lebensbedingungen für Hunde und Katzen schaffen, insbesondere für diejenigen, die in Einrichtungen gehalten werden. Der Vorschlag umfasst Anforderungen an Ernährung, Unterbringung und allgemeine Pflege dieser Tiere sowie Verbote gegen schmerzhafte Praktiken. Darüber hinaus zielt er darauf ab, die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen zu verbessern, insbesondere derjenigen, die auf dem Unionsmarkt platziert oder geliefert werden. Diese Maßnahme soll das Risiko illegalen Handels erheblich verringern und das Bewusstsein der Verbraucher beim Kauf dieser Tiere erhöhen. Darüber hinaus betont der Vorschlag die Verbesserung der Kompetenz von Tierbetreuern. Diese Maßnahme stellt sicher, dass Personen, die für die Pflege von Hunden und Katzen verantwortlich sind, über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um ihre Bedürfnisse effektiv zu erfüllen. Der Vorschlag erkennt die Vielfalt in der bestehenden Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zum Tierschutz an und strebt einen harmonisierten Ansatz an, um den allgemeinen Betreuungsstandard zu erhöhen. Neben der Festlegung von Wohlfahrtsstandards zielt der Vorschlag darauf ab, ein transparenteres und verantwortlicheres System für die Bewegung und Versorgung von Hunden und Katzen in der EU zu schaffen. Er umfasst spezifische Ziele für die Entwicklung und den Betrieb eines Systems zur Überprüfung der Authentizität von Identifikation und Registrierung, insbesondere für Angebote über Online-Plattformen. Dieses System soll die Interoperabilität nationaler Datenbanken sicherstellen und so die Rückverfolgbarkeit verbessern und die Chancen für betrügerische Aktivitäten verringern. Insgesamt stellt der Vorschlag einen bedeutenden Schritt zur Harmonisierung der Wohlfahrtsstandards für Hunde und Katzen in der EU dar. Er adressiert die derzeitige Diskrepanz in der Tierschutzgesetzgebung zwischen den Mitgliedstaaten und führt einen einheitlichen Rahmen ein, der nicht nur den Tierschutz verbessert, sondern auch Verbraucher schützt und illegale Handelspraktiken bekämpft. Der umfassende Ansatz des Vorschlags spiegelt ein Verständnis für die Komplexität des Tierschutzes und des Handels innerhalb der EU wider und bietet eine robuste Lösung für diese Herausforderungen.
Fischerei, Aquakultur und Meeresökosysteme
Nicht-legislativer Akt: Am 21. Februar 2023 hat die Kommission eine Mitteilung über die Gemeinsame Fischereipolitik der Gegenwart und der Zukunft: ein Fischerei- und Ozeanpakt für eine nachhaltige, wissenschaftlich fundierte, innovative und inklusive Bestandsbewirtschaftung veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Ozeane und ihre biologische Vielfalt stehen heutzutage vor vielen komplexen Herausforderungen, wie Meeresverschmutzung, Auswirkungen menschlicher maritimer Aktivitäten und Klimawandel. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) muss sich diesen Herausforderungen stellen und gleichzeitig für Kohärenz mit anderen Politikbereichen sorgen, insbesondere mit der Umsetzung des Europäischen Green Deal.
Ziel: Ziel der Mitteilung ist es, einerseits über die Funktionsweise der GFP zu berichten und andererseits einen Weg zu einer nachhaltigen und widerstandsfähigen Fischerei in der Zukunft aufzuzeigen.
Gegenstand: Seit ihrer Reform im Jahr 2023 hat die GFP die soziale, wirtschaftliche und ökologische Dimension der EU-Fischereipolitik zusammengeführt. Die Umsetzung einer Reihe von Elementen der GFP muss jedoch noch verbessert werden, wie etwa der Anlandeverpflichtung, einer Verbesserung der Wissensbasis, der Zukunft des Fischereiberufs und des Generationswechsels oder der Quotenaufteilung auf nationaler Ebene. Neben einem Aktionsplan zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresökosysteme und einer Mitteilung über die Energiewende in der EU-Fischerei werden in der Mitteilung daher Maßnahmen zur Verbesserung der GFP in den genannten Bereichen dargelegt. Die erste Reihe von Verbesserungen betrifft die Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften. Zu diesem Zweck wird die Kommission ein unionsweites partizipatives Vorausschau-Projekt zum Thema "Fischer der Zukunft" mit Auswirkungen auf die künftige Politikgestaltung durchführen und die Mitgliedstaaten auffordern, lokale Fischereigemeinschaften zu befähigen, soziale Herausforderungen im Rahmen der Programme des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) anzugehen. Ein weiterer Schwerpunkt der Mitteilung liegt auf dem Umwelt- und Klimaschutz. Zu diesem Zweck soll die faktengestützte Entscheidungsfindung neben einer optimierten Datenerhebung und einer kohärenten und wirksamen Durchsetzung gestärkt werden. Die Kommission fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Einweg-Kunststoffrichtlinie und den Meeresaktionsplan, der neben dieser Mitteilung vorgeschlagen wurde, vollständig umzusetzen. Darüber hinaus werden selektivere Fanggeräte und eine wirksame Umsetzung der Anlandeverpflichtung für 2019 als Schlüssel zur Verringerung des Beifangs und zur Verbesserung seiner Dokumentation angesehen. Die Kommission fordert daher die Beteiligten auf, wichtige Daten für eine Bewertung der Anlandeverpflichtung zu liefern. Drittens enthält die Mitteilung Maßnahmen zur Verbesserung des Governance-Rahmens der GFP. Daher fordert die Kommission regionale Fischereigruppen auf, die Umweltbehörden besser einzubeziehen. Darüber hinaus fordert sie die Mitgliedstaaten auf, angemessene Ressourcen für die Arbeit dieser regionalen Gruppen bereitzustellen, und zusätzlich die Governance-Maßnahmen des oben erwähnten Meeresaktionsplans vollständig umzusetzen. Die Kommission soll auch die Transparenz der Kriterien verbessern, welche von den Mitgliedstaaten für die Bewertung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten verwendet werden. Der vierte Teil der Mitteilung befasst sich mit der Verlagerung der Fischereiinteressen über die EU-Gewässer hinaus, im Kontext der jüngsten geopolitischen Veränderungen. So wird die Kommission die europäische Strategie für die maritime Sicherheit im Jahr 2023 aktualisieren und eine gemeinsame Mitteilung über Klimawandel, Umweltzerstörung, Sicherheit und Verteidigung vorlegen. Darüber hinaus fordert die Kommission die Mitgliedstaaten im Bereich der nachhaltigen Innovation und Investition auf, die Transparenz und Flexibilität ihres Fischereikapazitätsmanagements zu erhöhen. Außerdem ermutigt sie die Partnerschaft für den Energiewende, die Beiräte und die Sozialpartner, die praktische und nachhaltige Modernisierung von Schiffen voranzutreiben. Im Hinblick auf die künftige Umsetzung der GFP, ruft die Kommission die Mitgliedstaaten, die Fischereiakteure und die wissenschaftliche Gemeinschaft dazu auf, sich einem "Fischerei- und Ozeanpakt" anzuschließen, welcher das gemeinsame Engagement für die vollständige Umsetzung der Fischereipolitik bekräftigt. Im Mittelpunkt des Paktes stehen die Grundsätze der vollständigen Einhaltung der bestehenden Vorschriften, der Transparenz, der verbesserten Verwaltung, der Anerkennung der zentralen Rolle der Fischer als „Hüter der Meere“ sowie der verstärkten Forschung und Innovation.
Nicht-legislativer Akt: Am 21. Februar 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zu einem EU-Aktionsplan: Schutz und Wiederherstellung von Meeresökosystemen für eine nachhaltige und widerstandsfähige Fischerei veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Meeresökosysteme sind für das Wohlergehen des Planeten und für die Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme der EU von entscheidender Bedeutung. Daher müssen erhebliche Bedrohungen für die Meeresumwelt und den Fischereisektor, wie dem Klimawandel, dem Verlust der biologischen Vielfalt, wirtschaftlicher Marktstörungen und der Zunahme militärischer Operationen im Schwarzen Meer, dringend angegangen werden.
Ziel: Aufbauend auf den Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Anpassung an den Klimawandel, dem Aktionsplan zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung und der "Vom Hof auf den Tisch"-Strategie, soll dieser Aktionsplan Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der EU-Fischerei, zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung und zur Umkehrung des Niedergangs der Meeresökosysteme aufzeigen. Die Ziele stehen daher im Einklang mit den Verpflichtungen der EU aus der Gemeinsamen Mitteilung über die internationale Meerespolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und den Zusagen der EU auf der 15. UN-Biodiversitätskonferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD COP15).
Gegenstand: Die ersten skizzierten Maßnahmen betreffen die Verbesserung der selektiven Fischerei und die Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Arten. Zu diesem Zweck fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, Schwellenwerte für die höchstzulässige Sterblichkeitsrate bei Beifängen festzulegen, Maßnahmen zur Minimierung des Beifangs zu ergreifen sowie die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu verbessern. Die Kommission wird im Gegenzug ihre Anstrengungen zur Bewertung und Verbesserung der Fanggeräte verstärken und Grenzwerte für die Beifänge der Arten vorschlagen, für die Schwellenwerte gelten. Das zweite Maßnahmenbündel betrifft die Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf den Meeresboden. Die Kommission fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Festlegung von Schwellenwerten für die maximal zulässige Ausdehnung des Meeresbodens, die durch menschliche Eingriffe verloren gehen oder beeinträchtigt werden kann, abzuschließen und die mobile Grundfischerei in allen Meeresschutzgebieten bis 2030 auslaufen zu lassen. Bei der dritten Gruppe von Maßnahmen geht es um die Fairness und Gerechtigkeit des grünen Wandels und um die optimale Nutzung der verfügbaren finanziellen Mittel. Die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um ausreichende Mittel für die Förderung von Projekten bereitzustellen, die den Einsatz weniger schädlicher Fangtechniken unterstützen und den Fischereigemeinden beim Übergang zu selektiveren, weniger schädlichen und weniger treibstoffintensiven Fangmethoden helfen. Die Kommission erleichtert dazu den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten und richtet Zuschüsse ein, um Projekte zu unterstützen, die zur Entwicklung von Fähigkeiten der nächsten Generation der blauen Wirtschaft beitragen. Die vierte Gruppe von Maßnahmen betrifft Aktionen zur Stärkung der Wissensbasis, der Forschung und der Innovation. Diesbezüglich werden Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, Lösungen und Anreize zur Reduktion der Umweltauswirkungen von Fischerei und zur Verbesserung der Datenerhebung zu entwickeln. Zu diesem Zweck fördert die Kommission den Einsatz von Finanzmitteln für Beratung, Forschung und Innovation, beginnt mit der Entwicklung eines Modellierungsinstruments, um das Konzept des Naturkapitals in wirtschaftliche Entscheidungen einzubeziehen, und leitet Forschungsarbeiten über die Kohlenstoffspeicherkapazität des EU-Meeresbodens und innovative Fanggeräte ein. Als fünftes Paket sieht der Aktionsplan Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung vor. In diesem Zusammenhang sollen die Mitgliedstaaten die Überwachung der Fischerei verbessern, während die Kommission im Gegenzug die Umsetzung und Durchsetzung der Umwelt- und Fischereivorschriften verstärkt. Schließlich sollen die Mitgliedstaaten bis März 2024 Fahrpläne für die Umsetzung des Aktionsplans erstellen und veröffentlichen, um den Rechtsrahmen, die Einbeziehung der Interessengruppen und die Öffentlichkeitsarbeit zu verbessern. Dabei wird die Kommission die anderen EU-Institutionen kontinuierlich über die Umsetzung des Aktionsplans informieren.
Nicht-legislativer Akt: Am 21. Februar 2023 hat die Kommission eine Mitteilung über die Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor der EU veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Aufgrund der hohen Energieintensität besteht eine Abhängigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors der EU von fossilen Brennstoffen. Daher haben die extrem hohen und schwankenden Energiepreise im Jahr 2022, ausgelöst durch die Invasion der Ukraine durch Russland, eine strukturelle Schwachstelle in der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Fischerei in der Union offenbart.
Ziel: Die Mitteilung zielt darauf ab, einen kohärenten Ansatz vorzuschlagen, um die Abhängigkeit des Sektors von fossilen Brennstoffen zu verringern und so schnell wie möglich auf erneuerbare Energiequellen umzusteigen. Dadurch soll einerseits die Widerstandsfähigkeit des Sektors gestärkt und andererseits die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) erreicht werden. Die Mitteilung steht somit im Einklang mit den Zielen der Aquakultur-Leitlinien und dem Europäischen Green Deal.
Gegenstand: Im ersten Teil der Mitteilung werden die Säulen und Hindernisse einer erfolgreichen Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor dargelegt. Zu diesem Zweck wird eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz als erster Schritt zur Verringerung der Energieabhängigkeit angesehen, insbesondere indem alle befischten Bestände mit einem höchstmöglichen Dauerertrag („maximum sustainable yield“, MSY) befischt werden. Dies soll mit der Entwicklung moderner und energieeffizienter Fangtechniken einhergehen. Dabei sollten jedoch mögliche negative Auswirkungen auf die Meeresumwelt stets berücksichtigt und vermieden werden. Letztlich wird die Energiewende durch die Umstellung auf erneuerbare und kohlenstoffarme Energiequellen bestimmt, in Übereinstimmung mit den anderen relevanten Strategien des Europäischen Green Deals, namentlich dem "Fit for 55"-Paket. Insgesamt muss der Übergang durch Synergien zwischen allen Beteiligten vorangetrieben werden und sollte hauptsächlich durch den Europäischen Fonds für maritime Fischerei und Aquakultur (EMFAF) finanziert werden. Die größten Herausforderungen für eine erfolgreiche Energiewende bis 2050 bestehen laut der Mitteilung in Form von technologischen, wissensbasierten und finanziellen Hindernissen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission im zweiten Teil der Mitteilung Maßnahmen in vier Hauptbereichen vor, um die Energiewende zu beschleunigen. Der erste Bereich ist ein gestärkter Rechtsrahmen sowie die verbesserte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Akteuren. Zu diesem Zweck wird die Kommission eine Konferenz zur Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor der EU veranstalten, eine neue Partnerschaft für die Energiewende ins Leben rufen und einen Fahrplan für die Energiewende zur Klimaneutralität bis 2050 entwickeln. Die Schließung von Technologie- und Wissenslücken durch Forschung und Innovation wird als zweiter Aktionsbereich definiert. In diesem Zusammenhang wird die Kommission eine EU-weite Studie über die verfügbaren Technologien für die Energiewende im Fischerei- und Aquakultursektor in Auftrag geben, eine Online-Plattform für den Wissensaustausch einrichten, ein Web-Tool zur Bewertung der Auswirkungen der Kraftstoffpreise auf die Leistung der Flotte und des Sektors einrichten und schließlich den Bedarf an zusätzlichen regelmäßigen Datenerhebungen bis 2024 prüfen. Im Rahmen des dritten Aktionsbereichs, der sich mit der Entwicklung von Qualifikationen und einer funktionierenden Erwerbsbevölkerung befasst, wird die Kommission die Zuschüsse im Rahmen des EMFAF besser fördern, um "blaue Karrieren" zu unterstützen. Des Weiteren wird die Kommission die Frage der Qualifikationspartnerschaften in der blauen Wirtschaft weiter untersuchen und den Start eines virtuellen Akademieprogramms zur Energiewende prüfen. Die letzte Gruppe von Maßnahmen zielt auf die Verbesserung des Unternehmensumfelds und die Sensibilisierung für Finanzierungsmöglichkeiten ab. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Mitgliedstaaten weiter dabei unterstützen, die Zusagen der EMFAF-Programme in konkrete Investitionen umzusetzen, die gezielte Unterstützung für Unternehmen über die EU-Plattform BlueInvest zu verbessern und einen Leitfaden und eine Datenbank über die breite Palette der EU-Förder- und Finanzierungsinstrumente zu entwickeln. Schließlich wird die Kommission auch die internationale Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Energiewende weiter stärken.
Nachhaltige Lebensmittelsysteme
Legislativ, einschließlich Folgenabschätzung, Q3 2023.
Gesunde Böden
Nicht-legislativer Akt: Am 05. Juli 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zur Gewährleistung einer widerstandsfähigen und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen der EU veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Europäische Union sieht sich mit einer doppelten Krise konfrontiert: dem Klimawandel und dem Verlust der biologischen Vielfalt, der die langfristige Widerstandsfähigkeit und Ernährungssicherheit der Region erheblich bedroht. Die Auswirkungen dieser Krisen sind bereits sichtbar: Dürren, Waldbrände, Wasserknappheit und Überschwemmungen treten in den meisten europäischen Ländern immer häufiger auf. Die nicht nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen ist eine der Hauptursachen für diese Krisen, die allein in der EU Tausende von Menschenleben und Milliarden von Euro kosten. Darüber hinaus verursachen die Verschlechterung und Verschmutzung der Böden in Verbindung mit einer geschwächten Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme erhebliche Kosten für Sektoren wie Landwirtschaft, Fischerei und die damit verbundenen Wertschöpfungsketten. Diese Verschlechterung verringert auch den wirtschaftlichen Nutzen der Kohlenstoffbewirtschaftung, während gesunde Böden den Landwirten Einkommen aus der Nahrungsmittelproduktion, der Kohlenstoffbewirtschaftung und aus dem Betriebsvermögen sichern.
Ziel: In der Mitteilung werden die vorgeschlagenen Maßnahmen des Legislativpakets erläutert, dass eine widerstandsfähige und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen der EU gewährleisten soll. Es zielt darauf ab, die Katastrophenprävention und das Katastrophenmanagement zu stärken, die Bodengesundheit zu verbessern und Dürren und Wasserknappheit durch innovative Ansätze zu bewältigen. Darüber hinaus soll die effiziente Nutzung von Produkten durch die Bekämpfung von Lebensmittel- und Textilabfällen sichergestellt werden. Darüber hinaus zielt die Mitteilung darauf ab, den Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zu unterstützen, die genetische Vielfalt von Bäumen zu verbessern und das Verursacherprinzip umzusetzen, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Letztlich geht es darum, die Verpflichtung der EU zur Klimaneutralität einzuhalten und die langfristige Ernährungssicherheit der europäischen Bürger zu gewährleisten.
Gegenstand: Einer der wichtigsten Punkte der Mitteilung ist der Vorschlag für ein Gesetz zur Wiederherstellung der Natur. Dieses Gesetz wird als entscheidender Schritt zur Gewährleistung des Übergangs zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen und deren langfristiger Widerstandsfähigkeit angesehen. Es ist auch eine Reaktion auf den alarmierenden Rückgang der Bienen- und Schmetterlingsarten in der EU, der die Bestäubung von Nutzpflanzen bedroht. Darüber hinaus unterstreicht die Mitteilung, wie wichtig es ist, Dürren und Wasserknappheit durch innovative Ansätze zu bewältigen. Sie plädiert für den Einsatz naturbasierter Lösungen für den Hochwasserschutz, die ein gutes Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweisen. Gesunde Böden, Feuchtgebiete und Wälder haben eine höhere natürliche Kapazität zur Wasserspeicherung als künstliche Reservoirs und tragen somit zur Katastrophenvorsorge bei. Was die spezifischen Bestimmungen betrifft, so schlägt die Kommission neben dieser Mitteilung einen soliden und kohärenten Rahmen für die Bodenüberwachung für alle Böden in der EU vor. Der Vorschlag zielt auf eine kontinuierliche Verbesserung der Bodengesundheit in der Union ab, mit dem Ziel, bis 2050 gesunde Böden zu erreichen. Er baut auf bereits bestehenden Praktiken auf und wird als Schlüssel zur Erleichterung der Überwachungsanforderungen im Rahmen von LULUCF und der GAP angesehen. Schließlich wird in der Mitteilung auch die Rolle der Neuen Genomischen Techniken (NGT) bei der Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Land- und Forstwirtschaft erörtert. Dabei könnten diese innovativen Techniken die Ernten verbessern, indem sie Pflanzen mit verbesserter Toleranz oder Resistenz gegenüber Pflanzenkrankheiten, Schädlingen und den Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich extremer Temperaturen oder Dürren, entwickeln. Der Vorschlag zu NGT verbindet daher ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt mit einem Beitrag zu einem widerstandsfähigen und nachhaltigen Lebensmittelsystem durch innovative Pflanzenprodukte. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden als notwendig erachtet, um die rechtlichen Verpflichtungen der EU im Rahmen der bereits verabschiedeten Klimagesetzgebung sowie die multilateralen Verpflichtungen der EU im Rahmen der Kunming-Montreal-Biodiversitätskonvention zu erfüllen. Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, die Initiativen im Rahmen dieser Säule des Grünen Deals zügig zu verabschieden.
Vorschlag: Am 05. Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Bodenüberwachung und -resilienz (Bodenüberwachungsgesetz) veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass sich derzeit etwa 60 bis 70 Prozent der Böden in der EU in einem ungesunden Zustand befinden, wobei sich die Degradationsprozesse fortsetzen und verschlimmern. Dieses Problem geht über die nationalen Grenzen hinaus und beeinträchtigt die Fähigkeit des Bodens, lebenswichtige Leistungen wie die Nahrungsmittelproduktion, die Klimaresistenz, die Wasserfilterung und die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu erbringen. Die Verschlechterung der Böden birgt Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die Wirtschaft und die Gesellschaft, einschließlich der Bedrohung der Ernährungssicherheit, der Wasserqualität, der erhöhten Anfälligkeit für extreme Wetterereignisse und des Verlusts der biologischen Vielfalt. Darüber hinaus hat der ungerechtfertigte russische Angriffskrieg gegen die Ukraine die Instabilität des globalen Nahrungsmittelsystems verschärft, was die Notwendigkeit für die EU unterstreicht, nachhaltige Nahrungsmittelsysteme für die Zukunft zu sichern.
Ziel: Mit dem Vorschlag soll ein umfassender Bodenüberwachungsrahmen für alle Böden in der EU geschaffen werden, um Fragen der Verschlechterung anzugehen und Wissenslücken zu schließen. Durch die Festlegung von Indikatoren und Werten für die Bodengesundheit soll eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung gefördert und bis 2050 EU-weit gesunde und widerstandsfähige Böden erreicht werden. Die Richtlinie befasst sich auch mit der Bodenverschmutzung und zielt darauf ab, die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern und bis 2050 eine giftfreie Umwelt zu schaffen, während gleichzeitig Beschäftigungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Sanierung von Standorten geschaffen werden.
Gegenstand: Die Kernpunkte der Richtlinie drehen sich um die Notwendigkeit, die Bodengesundheit zu fördern, eine Verschlechterung der Bodenqualität zu verhindern und geschädigte Böden wiederherzustellen. Oberstes Ziel ist es, bis 2050 in der gesamten EU gesunde Böden zu erreichen und die Bereitstellung lebenswichtiger Ökosystemleistungen durch den Boden langfristig zu gewährleisten. Eine der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie ist daher die Schaffung eines Rahmens für die Bodenüberwachung. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Bodenbezirke als grundlegende Verwaltungseinheiten für die Bodenbewirtschaftung und -überwachung einzurichten. Sie müssen für jeden Bodenbezirk zuständige Behörden benennen und einen gemeinsamen Satz messbarer Kriterien für die Bodengesundheit anwenden. Die Überwachungssysteme sollten harmonisiert werden, um vergleichbare Daten in der gesamten Union zu gewährleisten. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, einen risikobasierten Ansatz für die Bewirtschaftung potenziell kontaminierter Standorte und verunreinigter Flächen zu verfolgen und dabei die spezifischen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Sie sind auch verpflichtet, die Grundsätze der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung umzusetzen, um die langfristige Bereitstellung von Ökosystemleistungen zu gewährleisten und die Luft- und Wasserqualität zu verbessern. Darüber hinaus unterstreicht die Richtlinie die Bedeutung der Bodengesundheit für die Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt. Daher wird die Kommission die Zertifizierung der Bodengesundheit fördern und Forschungs- und Innovationsprogramme zur Förderung nachhaltiger Bodenbewirtschaftungsmethoden unterstützen. In Bezug auf verunreinigte Standorte sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, potenziell verunreinigte Standorte zu identifizieren, zu untersuchen und zu bewerten. Angemessene Risikominderungsmaßnahmen, einschließlich Sanierungsmaßnahmen, sollten ergriffen werden, um die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren. Die Richtlinie legt Wert auf Transparenz und öffentliche Rechenschaftspflicht und schreibt die Erstellung eines nationalen Registers verunreinigter und potenziell verunreinigter Standorte vor, das der Öffentlichkeit zugänglich ist. Schließlich sind die Bestimmungen der Richtlinie so konzipiert, dass sie an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst und nach sechs Jahren der Umsetzung weiter evaluiert werden können, um ihre Wirksamkeit im Hinblick auf gesunde Böden bis 2050 zu gewährleisten.
Vorschlag: Am 05. Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Verordnung über forstliches Vermehrungsgut) veröffentlicht (PressemitteilungPressemitteilung).
Problem: Innerhalb der Union wird ein harmonisiertes Konzept für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut (FRM) als entscheidend angesehen, um sicherzustellen, dass die höchstmöglichen Standards angewandt werden, wodurch der freie Verkehr von FRM erleichtert wird. Darüber hinaus ist es wichtig, die praktischen Bedürfnisse zu berücksichtigen und die Vorschriften nur auf bestimmte Arten und künstliche Hybriden anzuwenden, die für verschiedene Zwecke wie Aufforstung, Wiederaufforstung, Erhaltung der biologischen Vielfalt usw. von Bedeutung sind.
Ziel: Ziel der Verordnung ist es, Regeln für die Erzeugung und Vermarktung von FRM festzulegen. So soll sie eine nachhaltige Aufforstung und Wiederaufforstung, die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Wiederherstellung von Waldökosystemen, die Förderung der Holz- und Biomaterialproduktion, die Klimaanpassung, den Klimaschutz sowie die Erhaltung und nachhaltige Nutzung forstlicher Genressourcen gewährleisten. Der Ansatz soll ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit einheitlicher Anforderungen und der Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Regeln schaffen, die an ihre lokalen klimatischen und ökologischen Bedingungen angepasst sind.
Gegenstand: Eine der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung ist die Festlegung spezifischer Anforderungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Tätigkeiten von Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Erzeugung von bestimmten FRM. Dies ist eine Reaktion auf die Nichteinhaltung der Unionsvorschriften für FRM eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Herkunft. In der Verordnung werden auch die Fälle genannt, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen Sanktionen verhängen müssen. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass die Kommission einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von Pflanzenvermehrungsmaterial festlegt. So soll die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften und der von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen getroffenen Maßnahmen überprüft werden. Darüber hinaus führt die Verordnung neue Aspekte der Digitalisierung des FRM-Sektors ein. Zu diesem Zweck werden die Unternehmer in die Lage versetzt, das amtliche Etikett unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden zu drucken, sobald die Behörden festgestellt haben, dass der FRM zertifiziert ist. Dadurch werden mehrere Prozesse vereinfacht, was sowohl den KMU als auch den Kleinstunternehmen zugutekommt. Schließlich wird festgelegt, dass die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt und ab dem dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gilt.
Vorschlag: Am 05. Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial) veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Bis heute sind die Standards und Anforderungen an die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM) in den Mitgliedstaaten uneinheitlich. Außerdem geht das derzeitige System nicht angemessen auf die spezifischen landwirtschaftlichen oder klimatischen Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten ein.
Ziel: Angesichts der Unzulänglichkeiten des derzeitigen Rahmens zielt die Verordnung darauf ab, strengere, auf die spezifischen Bedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten zugeschnittene Produktions- oder Vermarktungsvorschriften für Personen eingeschränkter Mobilität einzuführen. Darüber hinaus soll durch die Umsetzung dieser Anforderungen die Identität und Qualität von Personen eingeschränkter Mobilität verbessert werden. Schließlich wird die Kommission durch die Verordnung auch ermächtigt, spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf PRM zu erlassen, um ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Gegenstand: Mit der Verordnung sollen verschiedene Änderungen der geltenden EU-Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Erstens schlägt die Verordnung eine Änderung der Verordnung über Maßnahmen zum Schutz gegen Pflanzenschädlinge aus dem Jahr 2026 vor, die klarstellt, dass regulierte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQP) ausschließlich im Rahmen dieser Verordnung geregelt werden. Außerdem wird die Möglichkeit eingeführt, das OECD-Etikett für eingeführte Pflanzenschutzmittel mit dem Pflanzenpass in einem einzigen Format zu kombinieren. Zweitens wird in der Verordnung eine Änderung der Verordnung über amtliche Kontrollen im Lebensmittel- und Futtermittelrecht aus dem Jahr 2027 vorgeschlagen, um die Vorschriften für Personen eingeschränkter Mobilität in den Geltungsbereich der Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen aufzunehmen. Damit sollen die grundlegenden Regeln und Grundsätze der amtlichen Kontrollen auch für die Herstellung und Vermarktung von Fleisch- und Knochenmehl gelten, einschließlich derjenigen für die Zuständigkeiten der Behörden, die Delegation von Aufgaben und die Zertifizierung. Darüber hinaus wird die Kommission ermächtigt, bei Bedarf besondere Vorschriften für die amtliche Kontrolle der Vermarktung von Menschen mit eingeschränkter Mobilität und der gewerblichen Akteure zu erlassen. Im Falle von Einfuhren gelten die allgemeinen Vorschriften auf Risikobasis. Drittens wird in der Verordnung eine Änderung der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion ab 2018 vorgeschlagen, um den Inhalt des "Pflanzenvermehrungsmaterials" und des "ökologischen/biologischen heterogenen Materials", auf die in der Verordnung Bezug genommen wird, zu aktualisieren. Es wird sichergestellt, dass alle Vorschriften für die GVM von heterogenem Material, sowohl von ökologischem als auch von nicht ökologischem heterogenem Material, ausschließlich in der vorgeschlagenen Verordnung enthalten sind. Schließlich wird festgelegt, dass die Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelten soll, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer ausreichend Zeit haben, sich an die neuen Bestimmungen anzupassen. Dies gibt auch der Kommission Zeit, die erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Eine zusätzliche Übergangsfrist von 2 Jahren gilt für die Anwendung der neuen Anforderungen für die Prüfung des Wertes für nachhaltigen Anbau und nachhaltige Nutzung (VSCU) von neuen Obst- und Gemüsesorten.
Folgemaßnahmen zur Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien
Vorschlag: Am 07. Dezember 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Chemikalien spielen eine wesentliche Rolle in unserem täglichen Leben und sind integraler Bestandteil verschiedener Produkte, die für unser Wohlbefinden, unsere Gesundheit und Sicherheit unverzichtbar sind. Einige Chemikalien bergen jedoch erhebliche Risiken, die möglicherweise Krebs verursachen und verschiedene Körpersysteme beeinträchtigen, wodurch die Anfälligkeit für Krankheiten erhöht wird. Darüber hinaus trägt die chemische Verschmutzung wesentlich zu globalen Umweltkrisen wie dem Klimawandel, dem Abbau von Ökosystemen und dem Verlust der Artenvielfalt bei. Trotz des umfassenden regulatorischen Rahmens der Europäischen Union für Chemikalien ergab eine Überprüfung erhebliche Schwächen, die ihr volles Potenzial und das effektive Management der durch bestehende und neue Chemikalien verursachten Risiken beeinträchtigen.
Ziel: Als Reaktion auf die identifizierten Probleme hat sich die Kommission im Rahmen des Europäischen Grünen Deals verpflichtet, eine Chemikalienstrategie mit Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit vorzulegen. Diese Strategie zielt darauf ab, den Ansatz "eine Stoff, eine Bewertung" zu übernehmen, um die Effizienz, Effektivität, Kohärenz und Transparenz der Sicherheitsbewertungen von Chemikalien in verschiedenen EU-Gesetzgebungen zu verbessern. Das übergreifende Ziel besteht darin, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Chemikalien sicherzustellen, während gleichzeitig der effiziente Betrieb des Binnenmarktes für Chemikalien gefördert und die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der EU-Industrie unterstützt werden. Darüber hinaus zielt sie darauf ab, die frühzeitige Identifizierung aufkommender chemischer Risiken zu erleichtern und damit den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien zum Nutzen der Behörden der Mitgliedstaaten, der Interessenträger und der Bürger zu verbessern. Zusätzlich vereinfacht sie den Zugang zu chemischen Informationen, erhöht die Transparenz und Vorhersehbarkeit für die Industrie, nationale Behörden und EU-Agenturen.
Gegenstand: Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wird eine gemeinsame Datenplattform für Chemikalien einrichten und verwalten, die den Zugang zu allen in der EU generierten Chemikaliendaten ermöglicht. Die Daten müssen elektronisch zugänglich und durchsuchbar sein. Der Vorschlag verpflichtet dazu, sicherzustellen, dass chemikalienbezogene Daten in die gemeinsame Datenplattform aufgenommen werden. Es wird vorgeschlagen, die Überwachungs- und Gefahrendaten zu Chemikalien zu optimieren, um sicherzustellen, dass die jeweilige EU-Agentur die richtigen Überwachungs- und Gefahrendaten entsprechend ihrem Fachgebiet und ihrem Mandat bereitstellt. Da die Erhebung von Daten zur menschlichen Biomonitoring die Verarbeitung personenbezogener Daten bedeuten kann, enthält der Vorschlag eine Bestimmung, die die rechtmäßige Verarbeitung dieser Daten durch die Europäische Umweltagentur autorisiert. Sie umfasst eine Informationsplattform zum chemischen Monitoring, ein Verzeichnis von Referenzwerten, eine Datenbank für Studienbenachrichtigungen, eine Datenbank mit Informationen zu regulatorischen Prozessen, eine Datenbank mit Informationen zu geltenden rechtlichen Verpflichtungen, ein Repository von Standardformaten und kontrollierten Vokabularen und eine Datenbank zu umweltbezogenen Nachhaltigkeitsinformationen, einschließlich klimarelevanter Daten. Bedingungen gelten für die Verwendung der Daten, einschließlich der Notwendigkeit, das Vertraulichkeitsregime der Ursprungsgesetzgebung zu respektieren, unter der die Daten eingereicht wurden. Sie legt der Kommission die Auswahl relevanter Chemikalien oder Chemikaliengruppen auf und gibt der ECHA die Möglichkeit, die Daten in der gemeinsamen Datenplattform zu nutzen und gegebenenfalls neue Daten zu generieren, indem sie den Mechanismus zur Datenbereitstellung verwendet. Kapitel VI legt den "Datenbereitstellungsmechanismus" fest, der es der ECHA ermöglicht, Studien in Form von Tests oder Überwachungen in Auftrag zu geben. Der Mechanismus könnte in regulatorische Prozesse einfließen, in denen Daten fehlen, um die Wirksamkeit rechtlicher Maßnahmen zu überprüfen und zusätzliche Daten zu generieren, um in Ausnahmefällen schwerwiegender Kontroversen zu einem bestimmten Stoff oder Fall Beweise zu liefern.
Vorschlag: Am 07. Dezember 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Es gibt Mängel in der Konsistenz der Sicherheitsbewertungen, der Effizienz der zugrunde liegenden technischen und wissenschaftlichen Arbeit und der Kohärenz der Transparenzregeln. Dies führt gelegentlich zu inkonsistenten Ergebnissen von Bewertungen für dieselben Chemikalien in verschiedenen Gesetzgebungen. Diese Situation impliziert auch eine ineffiziente Nutzung von Ressourcen und trägt unnötige Kosten – von der Durchführung mehrerer Ausschüsse, die ähnliche Bewertungen durchführen, über die Bewertung derselben Chemikalie durch mehrere Ausschüsse oder Gremien bis hin zur Duplizierung unterstützender technischer und wissenschaftlicher Arbeiten mit potenziell unterschiedlichen Ergebnissen für Gefahren- oder Risikobewertungen.
Ziel: Das Bekenntnis zur Einführung des Ansatzes "eine Stoff, eine Bewertung" zielt darauf ab, die Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz und Transparenz bei der Erteilung von Sicherheitsbewertungen von Chemikalien in verschiedenen Teilen der EU-Gesetzgebung zu verbessern. Es schlägt die Neuverteilung von technischen und wissenschaftlichen Arbeiten zu Chemikalien vor, die im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung durchgeführt werden, an europäische Agenturen, um Verantwortlichkeiten zuzuweisen und eine klare Zuordnung sicherzustellen.
Gegenstand: Die Änderungen ermöglichen der EFSA (Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit) eine bessere Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der EMA (Europäische Arzneimittel-Agentur und der EUA (Europäische Umweltagentur). Diese Zusammenarbeit würde zu konsistenteren wissenschaftlichen Bewertungen von Chemikalien führen und die Agenturen dazu ermutigen, konsistente wissenschaftliche Meinungen und Methodologien zu entwickeln, unter Berücksichtigung spezifischer sektoraler Merkmale. Die Bestimmungen über den Austausch von Daten und Informationen bringen die EU einen Schritt näher an die Ziele "ein Stoff, eine Bewertung". Diese Bestimmungen ermöglichen eine größere Interoperabilität und machen wissenschaftliche Prozesse robuster. Die Verpflichtungen der EUA zur Förderung und Koordinierung der Entwicklung von Bewertungsmethoden und -stellen werden gestrafft. Die ECHA ist damit beauftragt, bestehende Leitlinien zur Durchführung von Risiko-Nutzen-Bewertungen zu aktualisieren. Die Agentur wird auch Leitlinien für Substanzen entwickeln, die entweder als krebserregend, mutagen oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind. Die Kommission erhält die Möglichkeit, die ECHA um die Erstellung eines Berichts zu ersuchen, der die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, die soziale und die wirtschaftliche Auswirkungen der Einführung oder Änderung von Konzentrationsgrenzwerten analysiert. Um die Entwicklung einer umfassenden Wissensbasis für chemische Exposition und Toxizität sowie die Vereinfachung der Datenflüsse im Einklang mit dem Ziel der Politik "eine Substanz, eine Bewertung" zu fördern, werden die Datenflüsse über das Vorhandensein von persistenten organischen Schadstoffsubstanzen in der Umwelt auch an die EUA umgeleitet, die für die Erfassung von Daten zu Chemikalien in der Umwelt zuständig ist.
Vorschlag: Am 07. Dezember 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben an die Europäische Chemikalienagentur veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Es gibt Mängel in der Konsistenz der Sicherheitsbewertungen, der Effizienz der zugrunde liegenden technischen und wissenschaftlichen Arbeit und der Transparenzregeln. Dies führt manchmal zu inkonsistenten Ergebnissen von Bewertungen für dieselben Chemikalien in verschiedenen Gesetzgebungen. Diese Situation impliziert auch eine ineffiziente Nutzung von Ressourcen und trägt unnötige Kosten - von der Durchführung mehrerer Ausschüsse, die ähnliche Bewertungen durchführen, über die Bewertung derselben Chemikalie durch mehrere Ausschüsse oder Gremien bis hin zur Duplizierung unterstützender technischer und wissenschaftlicher Arbeiten mit potenziell divergierenden Bewertungsergebnissen für Gefahren oder Risiken.
Ziel: Das Bekenntnis zur Einführung des Ansatzes "ein Stoff, eine Bewertung" zielt darauf ab, die Effizienz, Wirksamkeit, Kohärenz und Transparenz bei der Erteilung von Sicherheitsbewertungen von Chemikalien in verschiedenen Teilen der EU-Gesetzgebung zu verbessern. Es schlägt die Neuverteilung von technischen und wissenschaftlichen Arbeiten zu Chemikalien vor, die im Rahmen der einschlägigen Gesetzgebung durchgeführt werden, an europäische Agenturen, um Verantwortlichkeiten zuzuweisen und eine klare Zuordnung sicherzustellen.
Gegenstand: Artikel 1 des vorgeschlagenen Rechtsakts ändert die Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2011/65/EU über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Die Änderungen weisen ECHA und ihren wissenschaftlichen Ausschüssen Rollen und spezifische Aufgaben in den Prozessen für Stoffbeschränkungen und die Bewertung von Befreiungsanträgen entsprechend den Beschränkungen zu. Diese Änderung soll eine Anpassung an bestehende Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/200623 sicherstellen. Diese Verfahren werden gegebenenfalls an die spezifischen Merkmale von Elektro- und Elektronikgeräten und das regulatorische System der Richtlinie 2011/65/EU angepasst. Darüber hinaus kann ECHA das Verfahren zur Überprüfung und Änderung der Liste der beschränkten Stoffe einleiten. Dies wird durch Beschränkungsdossiers von der Agentur eingeleitet. Die Mitgliedstaaten können auch vorschlagen, ein Beschränkungsdossier vorzubereiten. ECHA muss den Ausschuss für Risikobewertung konsultieren.
Paket zur Ökologisierung des Güterverkehrs
Nicht-legislativer Akt: Am 11. Juli 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zur Ökologisierung des Güterverkehrs veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Der Güterverkehr wird als zentral für das Funktionieren des Binnenmarktes angesehen und soll entsprechend dem Wachstum der Wirtschaft der Union entsprechend wachsen. Daher besteht ein dringender Bedarf, die Umweltauswirkungen des Verkehrs zu adressieren, insbesondere die Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen, die einen erheblichen Anteil der Stickoxidemissionen im Straßenverkehr ausmachen. Dies ist insbesondere für Transporte in und in der Nähe von städtischen Zentren besorgniserregend.
Ziel: Um diesen Herausforderungen zu begegnen, zielt dieses Legislativpaket darauf ab, eine umfassende und kohärente Politik umzusetzen, die Emissionshandel, Infrastrukturabgaben, Energie- und Fahrzeugsteuern integriert. Die Mitteilung skizziert diese Maßnahmen unter dem Konzept der Ökologisierung des Güterverkehrs, das darauf abzielt, die Umweltauswirkungen des Güterverkehrs zu reduzieren, während der Binnenmarkt wachsen kann. Das ultimative Ziel ist es, die Ziele des Europäischen Grünen Deals für den Verkehrssektor zu erreichen und sicherzustellen, dass die Ökologisierung des Güterverkehrs und das wirtschaftliche Wachstum Hand in Hand gehen.
Gegenstand: Die erste skizzierte Schlüsselmaßnahme ist der Vorschlag für einen verbindlichen Anteil von mindestens 29 Prozent erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor bis 2030. Dies ist ein bedeutender Schritt zur Reduzierung des CO₂-Fußabdrucks des Sektors und passt zu dem breiteren Ziel des Übergangs zu erneuerbaren Energiequellen. Zweitens schlägt die Mitteilung Änderungen der Unionsgesetzgebung für schwere Nutzfahrzeuge vor. Die Änderungen sollen die CO₂-Emissionsleistungsstandards für neue schwere Nutzfahrzeuge stärken und Berichtspflichten integrieren. Diese Maßnahme ist entscheidend, um sicherzustellen, dass der Verkehrssektor zur Gesamtreduzierung der Treibhausgasemissionen beiträgt. Drittens führt die Mitteilung eine neue Verordnung zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren ein. Diese Verordnung, bekannt als Euro 7, wird in Bezug auf ihre Emissionen und Batterielebensdauer vorgeschlagen. Diese Maßnahme wird als besonders wichtig betrachtet, da sie neue Standards für Fahrzeugemissionen festlegt und damit zum übergeordneten Ziel der Vergrünung des Güterverkehrs beiträgt. Viertens schlägt das Dokument Änderungen der Unionsrichtlinien für die Entwicklung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vor. Diese Änderungen zielen darauf ab, das Verkehrsnetzwerk zwischen den Mitgliedstaaten zu rationalisieren und dessen Effizienz zu verbessern. Diese Änderungen sollen einen bedeutenden Einfluss auf den Verkehrssektor haben, insbesondere in Bezug auf die Verbesserung der Konnektivität und Effizienz. Neben diesen Maßnahmen betont die Mitteilung die Bedeutung digitaler Lösungen im Verkehr. Zum Beispiel hat die Europäische Green Digital Coalition eine Methodik zur Bewertung der Nettoumweltauswirkungen digitaler Lösungen im Verkehr entwickelt. Diese Initiative unterstreicht die Rolle der Digitalisierung bei der Erreichung der Ziele der Mitteilung. Schließlich erkennt das Dokument die Auswirkungen der Automatisierung und Digitalisierung auf die Arbeitskräfte im Verkehrssektor an. Daher zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen darauf ab, sicherzustellen, dass der Übergang zu einem grüneren und digitaleren Verkehrssektor fair und inklusiv für alle Arbeitnehmer ist.
Vorschlag: Am 11. Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Nutzung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Bis heute gibt es kein einheitliches, effizientes und diskriminierungsfreies Management der Schieneninfrastrukturkapazität in den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus fehlt ein umfassender Mechanismus zur Festlegung von Kriterien, Grundsätzen und Verfahren für das Kapazitätsmanagement, die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren des Schienenverkehrs und die Koordinierung auf EU-Ebene. Daher ist ein gemeinsamer Ansatz für das Management knapper Kapazitäten, für die Notfallplanung und für die Zuweisung von Kapazitäten über den Zeitraum des Netzfahrplans hinaus erforderlich.
Ziel: Vor diesem Hintergrund zielt die Verordnung darauf ab, die Nutzung des Schienennetzes zu optimieren und die Qualität der Kapazität und des Betriebs zu verbessern, um so die Leistungsfähigkeit der Schienenverkehrsdienste zu erhöhen und ein größeres Verkehrsaufkommen zu bewältigen.
Gegenstand: Generell bildet die Verordnung die Rechtsgrundlage für die Ausarbeitung detaillierterer Vorschriften, Verfahren und Muster, die in Rechtsakten ohne Gesetzescharakter zur Eisenbahninfrastruktur festgelegt werden sollen. Erstens werden in der Verordnung die allgemeinen Zuständigkeiten der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Grundsätze festgelegt, die sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu beachten haben. Zweitens werden allgemeine Regeln für das Kapazitätsmanagement eingeführt, einschließlich der strategischen Kapazitätsplanung, der Planung und Zuweisung von Kapazitäten sowie der Anpassung und Neuplanung von Kapazitäten. Zu diesem Zweck sind die Betreiber der Infrastruktur verpflichtet, gemeinsam einen europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement zu entwickeln. In diesem Rahmen werden gemeinsame Grundsätze und Verfahren für das Kapazitätsmanagement der Eisenbahninfrastruktur festgelegt, die einen koordinierten Ansatz zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und anderen betrieblichen Akteuren gewährleisten. Darüber hinaus soll er den Fahrwegbetreibern als Bezugspunkt dienen und eine Plattform für die Aktualisierung und Verfeinerung von Managementstrategien auf der Grundlage der Erfahrungen von Fahrwegbetreibern, Eisenbahnunternehmen und anderen Antragstellern bieten. Drittens führt die Verordnung Verpflichtungen in Bezug auf Verkehrsmanagement, Störungsmanagement und Krisenmanagement ein. So sollen die Mitgliedstaaten im Krisenfall in der Lage sein, Notfallmaßnahmen für das Management von Schienenkapazität und Verkehr zu ergreifen. Viertens enthält die Verordnung Maßnahmen zur Leistungsverbesserung, z. B. stärkere Anreize zur Verbesserung der Leistung der Schieneninfrastruktur und der Schienenverkehrsdienste, die Einführung wirksamerer Mechanismen für die Koordinierung zwischen den Beteiligten, insbesondere über die Grenzen hinweg, und die Unterstützung der Einführung digitaler Instrumente für ein besseres Kapazitäts- und Verkehrsmanagement. Fünftens werden mit der Verordnung ein Leistungsüberprüfungsgremium und das Europäische Netz der Eisenbahnregulierungsstellen (ENRRB) eingerichtet, die in Fragen der Leistung von Schieneninfrastrukturdiensten und Schienenverkehrsdiensten beraten, Empfehlungen abgeben und die Aufsicht ausüben sollen. Insgesamt sollen die mit diesem Legislativvorschlag eingeführten Maßnahmen die mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der TEN-V-Verordnung angestrebten Verbesserungen der Schieneninfrastrukturkapazität ergänzen. Die Überarbeitung umfasst die Fertigstellung fehlender Verbindungen im TEN-V-Schienennetz, die beschleunigte Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsmanagementsystems und die Ergänzung der Anforderungen an die Eisenbahninfrastruktur für den intermodalen Verkehr. Die Kommission wird fünf Jahre nach dem Ende des Durchführungszeitraums eine Bewertung vornehmen, um zu überprüfen, inwieweit die Ziele der Initiative erreicht wurden.
Vorschlag: Am 11. Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: In der Union fehlt nach wie vor eine standardisierte Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen für alle Verkehrsträger. Darüber hinaus sind besondere Bestimmungen erforderlich, um Betrug und Unregelmäßigkeiten bei der Überprüfung dieser Emissionsdaten und Berechnungsverfahren zu verhindern.
Ziel: Die Verordnung zielt darauf ab, das Problem durch die Einführung eines "Well-to-Wheel"-Konzepts zu lösen, das für alle Verkehrsträger gilt und die europäische Version der Norm EN ISO 14083:2023 als Referenzmethode verwendet. Darüber hinaus werden spezifische Konformitätsbewertungsregeln für die Prüfung von Treibhausgasemissionsdaten festgelegt, die von akkreditierten Prüfstellen vorzunehmen ist. Dementsprechend zielt die Verordnung darauf ab, Transparenz, Einheitlichkeit und Glaubwürdigkeit bei der Berechnung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen im gesamten Verkehrssektor zu gewährleisten.
Gegenstand: Erstens werden in der Verordnung Maßnahmen vorgeschlagen, die Anreize für Verhaltensänderungen bei Unternehmen und Kunden schaffen sollen, um diese Emissionen durch die Aufnahme und Verwendung vergleichbarer und zuverlässiger Daten über Treibhausgasemissionen zu verringern. Einer der wichtigsten Punkte der Verordnung ist daher die Anwendung des "Well-to-Wheel"-Konzepts auf alle Verkehrsträger. Das Well-to-Wheel-Konzept, auch bekannt als Ökobilanz, ist eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Produkts oder einer Dienstleistung während seiner/ihrer gesamten Lebensdauer, wobei nicht nur die direkten Emissionen aus der Verwendung von Kraftstoffen in Fahrzeugen (die "Tank-to-Wheel"-Phase), sondern auch die Emissionen aus der Herstellung und Verteilung des Kraftstoffs (die "Well-to-Tank"-Phase) berücksichtigt werden. Die "Well-to-Wheel"-Analyse wird als entscheidend für den Vergleich der Umweltverträglichkeit verschiedener Energiequellen und Verkehrstechnologien angesehen, wodurch Entscheidungen in Richtung nachhaltigerer Optionen getroffen werden können. Dieser Ansatz soll somit eine umfassende und einheitliche Methodik für die Berechnung der Emissionen verschiedener Verkehrsträger gewährleisten. Darüber hinaus enthält die Verordnung Bestimmungen, die speziell auf die Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten abzielen. So müssen beispielsweise die mit der Prüfung beauftragten Konformitätsbewertungsstellen von nationalen Akkreditierungsstellen akkreditiert werden. Die Prüfung der Daten zu den Treibhausgasemissionen und der Berechnungsverfahren erfolgt auf der Grundlage spezifischer Konformitätsbewertungsregeln, die von der EU im Wege des Sekundärrechts festgelegt wurden. Diese Prüfung wird von einer Prüfstelle vorgenommen, die von den von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Akkreditierungsstellen akkreditiert wird. Darüber hinaus legt die Verordnung einen Rahmen für die Kontrolle der Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission durch die Mitgliedstaaten fest. Dieser Rahmen gewährleistet, dass die in der Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam und im Einklang mit den festgelegten Regeln und Grundsätzen durchgeführt werden. Schließlich werden in der Verordnung spezifische Ziele genannt, darunter die Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Bilanzierung von Treibhausgasemissionen von Verkehrsdienstleistungen und die Erleichterung der Übernahme der Bilanzierung von Treibhausgasemissionen in die Unternehmenspraxis. Diese Ziele zielen darauf ab, die Transparenz und Zuverlässigkeit der Emissionsdaten zu verbessern und dadurch nachhaltigere Praktiken im Verkehrssektor zu fördern.
Vorschlag: Am 11. Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Derzeit wird die Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch einen Flickenteppich nationaler Vorschriften behindert. Außerdem haben die bisherigen EU-Rechtsvorschriften die Einführung alternativer Kraftstoffe, energiesparender Technologien und des intermodalen Verkehrs nicht wirksam gefördert. Darüber hinaus behindern Rechtslücken und veraltete Normen den technologischen Fortschritt und die Bemühungen um eine Dekarbonisierung.
Ziel: Die Richtlinie zielt darauf ab, diese Probleme zu lösen, indem sie Anreize für die Einführung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge schafft und diese beschleunigt, Innovationen fördert und die Kompatibilität mit anderen Verkehrsträgern verbessert. Die überarbeiteten Bestimmungen sollen das harmonisierte Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten, die Umweltverträglichkeit fördern und Stabilität für die langfristige Planung der Straßenverkehrsunternehmen und der Hersteller von schweren Nutzfahrzeugen bieten. Dementsprechend schafft sie ein Gleichgewicht zwischen der Festlegung von Mindeststandards auf EU-Ebene und der Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Festlegung ehrgeizigerer Lösungen.
Gegenstand: Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird die Richtlinie über Gewichte und Abmessungen von 1996 geändert, in der die höchstzulässigen Abmessungen und Gewichte für bestimmte Straßenfahrzeuge festgelegt sind, die in der Gemeinschaft im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden. Die Änderungen sind umfangreich und berühren verschiedene Aspekte der ursprünglichen Richtlinie. Eine der wichtigsten Änderungen bezieht sich auf die Abmessungen bestimmter Kraftfahrzeuge. Die Neudefinition soll sicherstellen, dass die Abmessungen dieser Fahrzeuge mit den Normen übereinstimmen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Europäischen Union festgelegt wurden. Darüber hinaus werden auch bestimmte Definitionen für Anhänger mit anderen Rechtsvorschriften der Union harmonisiert. Darüber hinaus werden mit der Richtlinie Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände eingeführt. So kann die Kommission im Falle einer Krise, von der mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung der Grenzwerte für Gewichte und Abmessungen für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten festlegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um dieser Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Erlass nachzukommen. Sie teilen der Kommission ferner den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Nachhaltiger Verkehr
Legislativ oder nicht-legislativ, Q3 2023.
Vorschlag: Am 11. Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten veröffentlicht.
Problem: Derzeit stehen den Akteuren im Verkehrsbereich eine Vielzahl von Normen, Methoden, Berechnungsinstrumenten und Emissionsdatenbanken zur Verfügung. Diese Vielfalt führt häufig zu erheblichen Diskrepanzen bei den Emissionsdaten, was die Vergleichbarkeit und Genauigkeit dieser Zahlen auf dem Markt beeinträchtigt. Solche Unstimmigkeiten liefern nicht nur irreführende Informationen über die Leistung eines Verkehrsdienstes, sondern schaffen auch Möglichkeiten für Greenwashing, was sich negativ auf die Entscheidungsfindung und die Anreize für die Nutzer auswirkt.
Ziel: Die Initiative schlägt einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Anrechnung von Treibhausgasemissionen in der gesamten multimodalen Verkehrskette vor. Dieser Rahmen soll gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Verkehrsträger und -segmente sowie für die nationalen Netze innerhalb der Union schaffen. Durch die Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Leistung von Verkehrsdiensten sollen Anreize für die Marktteilnehmer geschaffen werden, die Treibhausgasemissionen zu verringern, wodurch effizientere und nachhaltigere Verkehrslösungen gefördert werden. Darüber hinaus soll diese Verordnung die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen ergänzen und nicht vorschreiben, indem sie mit anderen Maßnahmen zur Unterstützung des ökologischen Wandels abgestimmt wird.
Gegenstand: Ein zentraler Aspekt dieser Initiative ist die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens, der die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen nicht vorschreibt, sondern unterstützt. Dieser Rahmen soll andere Maßnahmen der Industrie und der Behörden ergänzen, darunter die Einführung von Treibhausgas-Transparenzklauseln in Verkehrsverträgen und die Festlegung klimarelevanter Kriterien für umweltfreundliche Beschaffungsverfahren und Verkehrsprogramme. Diese Maßnahmen müssen insbesondere mit den Regeln für die Berechnung, den Nachweis und die Mitteilung von Treibhausgasemissionen übereinstimmen, wie sie in dieser Initiative dargelegt sind. Im Mittelpunkt der Initiative steht die Annahme einer Referenzmethode für die Berechnung von Treibhausgasemissionen, wobei die neue ISO-Norm 14083:2023 aufgrund ihrer Relevanz und Verhältnismäßigkeit zur Erreichung der Ziele ausgewählt wurde. Diese Norm ist ein wichtiger Schritt zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Grundsätze für die Berechnung von Treibhausgasemissionen im Verkehr, insbesondere mit ihrem Well-to-Wheel-Konzept. Das Konzept berücksichtigt sowohl die Emissionen aus der Fahrzeugnutzung als auch aus der Energiebereitstellung und gewährleistet so eine umfassende Betrachtung der Treibhausgasemissionen. Eingabedaten und Quellen sind ein weiteres entscheidendes Element der Verordnung. Sie fördert ein harmonisiertes Konzept für Eingabedaten, indem sie Anreize für die Verwendung von Primärdaten schafft und es ermöglicht, dass modellierte Daten die Zuverlässigkeit erhöhen und Diskrepanzen zwischen verschiedenen Datensätzen abmildern. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Entwicklung einer zentralen EU-Datenbank für Standardwerte für die Treibhausgasemissionsintensität und Emissionsfaktoren, die von einer neutralen und kompetenten EU-Einrichtung wie der Europäischen Umweltagentur (EUA) überwacht wird. Die Anwendbarkeit dieses Rahmens ist so zugeschnitten, dass sie umfassend und praktisch ist. Es wird ein verbindlicher Opt-in-Ansatz verfolgt, bei dem Unternehmen nur dann verpflichtet sind, den gemeinsamen Rahmen zu verwenden, wenn sie sich dafür entscheiden oder dazu verpflichtet sind, Treibhausgasemissionsdaten für ihre Dienstleistungen offenzulegen. Dieser Ansatz ist besonders für KMUs von Bedeutung, die im Verkehrssektor die Mehrheit bilden und oft nicht über die Kapazitäten für solche Messungen und Berechnungen verfügen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Transparenz der Daten über den Ausstoß von Treibhausgasemissionen. In dem Vorschlag werden harmonisierte Metriken für die Erstellung und den Austausch von Emissionsdaten festgelegt und gemeinsame Regeln für die Kommunikation und Transparenz aufgestellt. Diese Maßnahme ist von entscheidender Bedeutung, um genaue Vergleiche von Treibhausgasemissionsdaten auf dem Markt zu ermöglichen und die Verkehrsnutzer bei ihren Entscheidungen zu unterstützen.
Greenwashing
Vorschlag: Am 22. März 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen) veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Verbraucher spielen eine aktive Rolle bei der Erreichung der Ziele einer zirkulären Wirtschaft, die im Europäischen Grünen Deal festgelegt sind. Allerdings wird ihre Wirksamkeit durch falsche Umweltbehauptungen beeinträchtigt, die das Vertrauen in die Glaubwürdigkeit und den Wert von Produktinformationen untergraben.
Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, falsche Umweltbehauptungen („Greenwashing“) zu bekämpfen, indem die Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit von Produktinformationen sowie die Transparenz von Umweltlabeln erhöht werden. Er soll daher dazu beitragen, den grünen Wandel zu beschleunigen, Verbraucher und Unternehmen vor Greenwashing zu schützen und die Rechtssicherheit von Umweltbehauptungen zu verbessern. Der Vorschlag wird in Verbindung mit einem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken veröffentlicht, da beide darauf abzielen, ein gemeinsames Problemset auf verschiedenen Elementen anzugehen.
Gegenstand: Während die überarbeitete Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken alle freiwilligen geschäftlichen Praktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern im Allgemeinen abdeckt, bezieht sich dieser Vorschlag speziell auf die Begründung und Kommunikation freiwilliger Umweltaussagen. Der Vorschlag legt somit Mindestkriterien fest, auf deren Grundlage die Begründung expliziter Umweltaussagen basieren muss. Zu den Kriterien gehört die Stützung auf anerkannte wissenschaftliche Belege; die Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte bei der Bewertung der Umweltleistung; der Nachweis, dass die Aussage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht; oder die Bereitstellung von Informationen darüber, ob das Produkt deutlich besser als die gängige Praxis abschneidet. Darüber hinaus werden weitere Mindestanforderungen für vergleichende Aussagen festgelegt. Dazu gehört die Verwendung vergleichbarer Informationen zur Bewertung der Leistung der verglichenen Produkte; eine vergleichbare Abdeckung der Stufen entlang der Wertschöpfungskette; oder die Angabe des Basisjahres für vergleichende Aussagen über die Verbesserung der Auswirkungen. Eine Bewertung gilt als robust, wenn sie primäre, unternehmensspezifische Daten für relevante Aspekte der Umweltleistung enthält. Die Verwendung von Sekundärinformationen ist jedoch zulässig, wenn keine Primärinformationen verfügbar sind. Für klimabezogene Aussagen verlangt der Vorschlag die getrennte Meldung der von den Händlern verwendeten Kompensation von Treibhausgasemissionen von emittierten Treibhausgasemissionen. Ein weiterer Schwerpunkt des Vorschlags liegt auf den Anforderungen an die Kommunikation von Umweltaussagen. Zu diesem Zweck dürfen alle entsprechenden Aussagen nur Umweltauswirkungen abdecken, die als wesentlich bewertet werden und in Übereinstimmung mit den zuvor genannten Begründungsanforderungen stehen. Ergänzend zu den Anforderungen an die Anzeige von Nachhaltigkeitslabels, die in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken festgelegt sind, führt der Vorschlag auch Bestimmungen über Umweltlabels und Kennzeichnungssysteme ein. Daher ist es Labeln verboten, eine Bewertungspunktzahl für Umweltauswirkungen auszustellen, es sei denn, diese wird auf EU-Ebene festgelegt. Darüber hinaus werden mehrere Anforderungen für Umweltkennzeichnungssysteme und deren Verbreitung definiert. Dazu gehören Anforderungen an die Transparenz und Zugänglichkeit von Informationen über Eigentum, Entscheidungsgremium und Ziele sowie die Sicherstellung, dass die zugrunde liegenden Kriterien für die Vergabe von Labels von Experten entwickelt und von Interessenträgern überprüft werden. Die Begründung und Kommunikation von Umweltaussagen und Labels müssen auch von einer offiziell akkreditierten unabhängigen Stelle als Dritter überprüft werden. Um diese Bestimmungen durchzusetzen, müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere geeignete zuständige Behörden benennen. Diesen werden Befugnisse eingeräumt, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu untersuchen, durchzusetzen und zu überwachen.
Nachhaltiges Finanzpaket
Nicht-legislativer Akt: Am 13. Juni 2023 hat die Kommission eine Mitteilung zu einem Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen, der in der Praxis funktioniert, veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Um die Ziele der EU bei der Bekämpfung der Klimakrise zu erreichen, sind große Summen von privaten Investitionen nötig. Jedoch existieren bislang keine einheitlichen Standards für Nachhaltigkeitsbewertungen und -offenlegungen im Finanzsektor, was mangelnde Transparenz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit bei der Bewertung von nachhaltigen Investitionsmöglichkeiten nach sich zieht.
Ziel: Das Ziel des Gesetzespakets ist es daher, einen Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen in der EU zu etablieren. Somit soll die Integration von Umwelt-, sozialen und Governance-Faktoren in Investitionsentscheidungen erleichtert und die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen verbessert werden. Der neue EU-Rahmen besteht aus mehreren Maßnahmen, darunter die Schaffung einer EU-Taxonomie, die Einführung von Offenlegungspflichten für nachhaltige Investitionen und die Förderung nachhaltiger Finanzprodukte. Die Mitteilung legt die vorgeschlagenen Maßnahmen zusammengefasst dar.
Gegenstand: Ein zentraler Aspekt des Pakets ist die Entwicklung der Europäischen Taxonomie, die ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten darstellt. Dies soll Investoren und Unternehmen dabei helfen, nachhaltige Investitionen zu identifizieren und Transparenz zu schaffen. Die Taxonomie soll dabei schrittweise erweitert werden und zunächst die Kategorien Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt abdecken. Zweitens, um die Umsetzung des Rahmens zu erleichtern, sollen einheitliche europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt werden. Dies soll sicherstellen, dass Finanzinstitute und Unternehmen Informationen zu ihren Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen offenlegen, um Investoren fundierte Entscheidungen zu ermöglichen. Die Entwicklung dieser Standards soll in enger Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie dem International Sustainability Standards Board und der Global Reporting Initiative erfolgen, um eine hohe Interoperabilität sicherzustellen. Drittens, wird auch die Bedeutung einer Zusammenarbeit auf internationaler Ebene betont, um einen globalen Rahmen für nachhaltiges Finanzwesen zu schaffen. Die EU strebt demnach an, internationale Standards zu fördern und die Zusammenarbeit mit Partnern wie der Internationalen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen und multilateralen Entwicklungsbanken zu verstärken. Die Umsetzung des Rahmens soll eng mit verschiedenen Interessengruppen und internationalen Partnern geschehen, um globale Zusammenarbeit und Vergleichbarkeit sicherzustellen.
Vorschlag: Am 13. Juni 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Erhebliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren sind entscheidend, um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen und die Umwelt-Nachhaltigkeitsziele der EU zu erfüllen. Infolgedessen werden Investitionen in Umwelt, Soziales und Governance (ESG) zu einem bedeutenden Teil des Finanzsektors. Allerdings zeigt der aktueller ESG-Rating-Markt Mängel in Bezug auf die Transparenz und die Klarheit über die Arbeitsweisen von ESG-Rating-Anbietern obwohl diese einen wichtigen Einfluss auf das Funktionieren der Kapitalmärkte und das Vertrauen der Investoren haben.
Ziel: Vor diesem Hintergrund zielt der Vorschlag darauf ab, die Integrität, Transparenz, Verantwortung und Unabhängigkeit von ESG-Ratings zu stärken. Dies soll durch eine erhöhte Transparenz der Kriterien und Methoden sowie durch eine klare Darstellung der Arbeitsweise der Anbieter von ESG-Ratings erreicht werden. Die Verordnung ist Teil eines Gesetzespakets, das einen Rahmen für nachhaltige Finanzen schafft und ein integraler Bestandteil der neuen Strategie der Europäischen Kommission für eine nachhaltiges Finanzwesen von 2021 ist.
Gegenstand: Im Allgemeinen legt die Verordnung großen Fokus auf Bewertungsmethoden von ESG-Ratings und fordert rigorose, systematische und objektive Ansätze, die kontinuierlich validiert werden. Daher legt der erste Maßnahmenkatalog Bedingungen für Anbieter von ESG-Ratings fest, um in der Union tätig zu werden. Zu diesem Zweck wird der Prozess zur Autorisierung dieser Anbieter spezifiziert, einschließlich Anforderungen an Gleichwertigkeit, Anerkennung und Zulassung für Anbieter aus Drittländern. Darüber hinaus wird die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als ausschließlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine effektive laufende Überwachung sicherzustellen. Die Aufsichtsrolle der ESMA umfasst das Anfordern von Informationen, das Durchführen von Untersuchungen und Vor-Ort-Kontrollen sowie ggf. das Verhängen von Strafen und Gebühren für überwachte Einheiten. Eine Zusammenarbeit zwischen der ESMA und den nationalen zuständigen Behörden sollte etabliert werden, um eine effektive Aufsicht zu gewährleisten. Der zweite Maßnahmenkatalog konzentriert sich auf die Integrität und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings. Um Vertrauen und Transparenz zu fördern, sollen Anbieter von ESG-Ratings dazu verpflichtet werden, Schlüsselbewertungsannahmen und -modelle offenzulegen, sodass Nutzer ihre eigene Sorgfaltsprüfungen durchführen können. Außerdem schreibt die Verordnung vor, dass Anbieter von ESG-Ratings Governance-Strukturen aufrechterhalten, die Unabhängigkeit gewährleisten und Interessenkonflikte vermeiden sollen. In diesem Zusammenhang werden Transparenzanforderungen für ESG-Ratings festgelegt, die der Öffentlichkeit oder Abonnenten zur Verfügung gestellt werden müssen. Drittens enthält die Verordnung auch Übergangs- und Schlussbestimmungen, die das Antragsdatum für ESG-Rating-Anbieter zur Erlangung einer Zulassung festlegen. Aufgrund der diversen Landschaft der ESG-Rating-Anbieter werden auch Maßnahmen zur Unterstützung kleinerer Akteure eingeführt, wie etwa Befreiungen von bestimmten organisatorischen Anforderungen und anteilige Aufsichtsgebühren basierend auf ihrem jährlichen Nettoumsatz. Der Vorschlag sieht zudem eine Übergangsfrist für kleine und mittelgroße ESG-Rating-Anbieter vor, die bereits tätig sind, sowie für Neuzugänge auf dem Markt.
Delegierte Verordnung: Am 27. Juni 2023 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen und die Ziele der EU für ökologische Nachhaltigkeit zu verwirklichen, sind erhebliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren von entscheidender Bedeutung. Insbesondere klare Definitionen von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten können dabei helfen, Investitionen in Tätigkeiten zu lenken, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Green Deal beitragen.
Ziel: Mit der Verordnung sollen technische Bewertungskriterien für bestimmte Wirtschaftssektoren festgelegt werden, welche nachweislich einen wesentlichen Beitrag zu den Umweltzielen leisten können, indem der derzeitige EU-Taxonomierahmen geändert wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Tätigkeiten in diesen Sektoren die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Verordnung ist Teil eines Gesetzespakets zur Schaffung eines Rahmens für nachhaltige Finanzen.
Gegenstand: Generell beziehen sich die meisten Änderungen vor allem auf Abfall- und Wassertätigkeiten sowie auf Dienstleistungen technischer Art, oder dienten der Klarstellung von Formulierungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kriterien klar und leicht verständlich sind, was ihre Umsetzung durch die Betreiber erleichtert. Zweitens enthält die Verordnung auch Änderungen in Bezug auf die Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen und Arzneimitteln sowie Tätigkeiten im Bereich Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Auch hier handelt es sich zumeist um technische Änderungen, die zur Klärung der Tätigkeitsbeschreibung oder der Anwendung der technischen Bewertungskriterien beitragen sollen. Drittens enthält die Verordnung gezielte Änderungen an der Erhaltungstätigkeit. Die wichtigsten Änderungen betrafen dabei die Klärung der Formulierung bezüglich des Ausgleichs. Damit soll klargestellt werden, dass nur Nettogewinne an biologischer Vielfalt im Rahmen der Erhaltungstätigkeit angerechnet werden können. Viertens wurden auch Änderungen vorgenommen, die den Einsatz von Düngemitteln, einschließlich Gülle, auf die Fälle beschränken, in denen dies zur Erreichung der Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele erforderlich ist. Fünftens werden mit der Verordnung Änderungen im Bereich touristischer Tätigkeiten eingeführt. Insbesondere wird diesbezüglich klargestellt, dass eine Analyse der s.g. "Tragfähigkeit" erforderlich ist, d. h. der maximalen Anzahl von Menschen, die ein Reiseziel gleichzeitig besuchen können, ohne Zerstörungen zu verursachen. Damit soll sichergestellt werden, dass die touristischen Aktivitäten zu den Umweltzielen beitragen, ohne nennenswerte Schäden zu verursachen. Schließlich führt die Verordnung Änderungen am Delegierten Taxonomie-Rechtsakt über die Offenlegungspflichten ein. Zu diesen Änderungen gehören die Harmonisierung der Codes für wirtschaftliche Tätigkeiten und weitere Verbesserungen der Kohärenz und der Benutzerfreundlichkeit der Anhänge des delegierten Rechtsakts über die Offenlegung für nicht-finanzielle und finanzielle Unternehmen. Die Verordnung soll ab dem 1. Januar 2024 gelten.
Delegierte Verordnung: Am 27. Juni 2023 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen und die Ziele der EU für ökologische Nachhaltigkeit zu verwirklichen, sind erhebliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren von entscheidender Bedeutung. Insbesondere klare Definitionen von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten können dabei helfen, Investitionen in Tätigkeiten zu lenken, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Green Deal beitragen.
Ziel: Die Verordnung zielt darauf ab, technische Bewertungskriterien für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel für Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, die bislang nicht unter den aktuellen EU-Taxonomierahmen fallen. Der Rechtsakt bezieht sich insbesondere auf den Delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie von 2021. Die Kriterien betreffen vor allem einige Produktionstätigkeiten in Bezug auf Schlüsselkomponenten für kohlenstoffarme Verkehrsmittel und elektrische Geräte. Mit der Verordnung soll damit sichergestellt werden, dass diese Tätigkeiten die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtigen. Die Verordnung ist Teil eines Legislativpakets zur Schaffung eines nachhaltigen Finanzrahmens.
Gegenstand: Die wichtigsten Punkte der Verordnung betreffen die Änderungen von Anhang C der Anhänge I und II des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie. Die Änderungen zielen darauf ab, klarere Kriterien für die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien festzulegen. Darüber hinaus schlägt die Verordnung Änderungen vor, um die praktische Nutzbarkeit von Anhang C zu verbessern, etwa indem ein Mindestkonzentrationsgrenzwert für besonders besorgniserregende Stoffe in einem Produkt sowie ein Stichtag für die Bewertung der Konformität festgelegt werden. Darüber hinaus befasst sich das Dokument mit weiteren technischen und rechtlichen Unstimmigkeiten, die seit der Anwendung des Delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie festgestellt wurden, und schlägt daher einige gezielte Änderungen vor. Die Verordnung soll ab dem 1. Januar 2024 gelten.
Nicht-legislativer Akt: Am 27. Juni 2023 hat die Kommission eine Empfehlung zur Vereinfachung der Finanzierung für die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen und die ökologischen Nachhaltigkeitsziele der EU zu verwirklichen, sind erhebliche Investitionen und eine Umschichtung der Finanzmittel in allen Wirtschaftssektoren von entscheidender Bedeutung. Eine Reihe von Herausforderungen in verschiedenen Bereichen, etwa in Bezug auf die Politik, die technologische Bereitschaft oder die soziale Akzeptanz, schränken jedoch den Vollzug dieses Übergangs weiterhin ein.
Ziel: Die Empfehlung zielt darauf ab, die Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern, indem sie Finanzintermediären, Investoren, Mitgliedstaaten und Finanzaufsichtsbehörden zahlreiche Anregungen bereitstellt. Die Empfehlung ist damit Teil eines Legislativpakets zur Schaffung eines nachhaltigen Finanzrahmens.
Gegenstand: Erstens enthält die Empfehlung Leitlinien für Unternehmen, wie sie die EU-Taxonomie nutzen können. Demnach sollen Unternehmen durch die Taxonomie besser dazu in der Lage sein, den Bedarf an Umstellungsfinanzierung zu spezifizieren, und glaubwürdige, zeitgebundene und wissenschaftlich fundierte Übergangsziele festlegen zu können. Dazu gehören die Planung der Umstellung ihrer Wirtschaftstätigkeit, die Bestimmung der erforderlichen Umstellungsinvestitionen, die Klassifizierung nachhaltiger Investitionen, die Messung der aktuellen und geplanten Klima- oder Umweltleistung, die Festlegung von Zielen und die Veröffentlichung dieser Ziele in Umstellungsplänen. Zu diesem Zweck unterstreicht die Empfehlung auch die Bedeutung von Transparenz und robusten Governance-Prozessen, um die Umsetzung und Überwachung der Übergangsziele zu unterstützen. Darüber hinaus geht das Dokument auf die besonderen Bedürfnisse von KMU ein. Die Empfehlung ermutigt demnach Finanzintermediäre, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Umgang mit KMU-Kunden anzuwenden und Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme anzubieten. Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, die Marktteilnehmer für die Notwendigkeit zu sensibilisieren, Investitionen in den grünen Wandel zu finanzieren und innovative, auf KMU zugeschnittene nachhaltige Finanzprodukte und -dienstleistungen zu fördern. Schließlich unterstreicht das Dokument die Rolle der multilateralen Entwicklungsbanken und der nationalen Förderbanken bei der Unterstützung dieser Bemühungen. Dabei sollen insbesondere Initiativen zwischen lokalen Banken und KMU zur Entwicklung und Umsetzung nachhaltiger Finanzstrategien und glaubwürdiger Übergangsziele oder -pläne gefördert werden.
Sicherheit der Energieversorgung
Nicht-legislativer Akt: Am 23. März 2022 hat die Kommission eine Mitteilung über die Versorgungssicherheit und erschwingliche Energiepreise mit Optionen für Sofortmaßnahmen und zur Vorbereitung auf den nächsten Winter veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Der enorme Anstieg der Endverbraucherpreise für Erdgas und Strom in den vergangenen 12 Monaten, verstärkt durch die russische Invasion der Ukraine, treibt die Inflation in die Höhe, schadet der europäischen Wirtschaft und verlangsamt die Erholung von der COVID-19-Krise.
Ziel: Die Führungsspitzen der EU setzen sich zum Ziel, die Abhängigkeit der EU von Gas-, Öl- und Kohleeinfuhren aus Russland sobald wie möglich zu beenden und gemeinsame europäische Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen des Problems auf dem Gasmarkt zu vereinbaren.
Gegenstand: Die kurzfristigen Optionen für ein Vorgehen zur Begrenzung der Auswirkungen hoher Strompreise auf die Bevölkerung und die Unternehmen lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: (1) Finanzieller Ausgleich, sowie (2) Regulierung. Die Eingriffe, welche einen finanziellen Ausgleich anvisieren, zielen auf die Senkung der Strompreise ab, sei es direkt auf der Endverbraucherseite oder indirekt auf dem Großhandelsmarkt. Mit Blick auf die Endverbraucherseite werden Maßnahmen wie der neue befristete Krisenrahmen für staatliche Beihilfe, ermäßigte Mehrwertsteuersätze für Gas, Strom und/oder Fernwärme eingeführt. Auf Seiten des Großhandels können die Mitgliedstaaten u.a. die Einrichtung eines Aggregatormodells in Erwägung ziehen, bei welchem ein Unternehmen Strom zu günstigen Bedingungen einkauft und ihn bestimmten Verbraucherkategorien unter dem Marktpreis zur Verfügung stellt. Mögliche Regulierungsmaßnahmen ohne finanziellen Ausgleich bestehen in der regulatorischen Deckelung des Höchstpreises, den bestimmte Grundlastererzeuger verlangen können. Nachteilig an dieser Option ist jedoch die Notwendigkeit zum Zugang zu Informationen über Kosten und Einnahmen der Erzeuger, welche öffentlichen Stellen möglicherweise nicht zugänglich sind. Um die Gasversorgung für den nächsten Winter und darüber hinaus zu vertretbaren Kosten zu sichern, könnte eine Deckelung oder Modulation des Gaspreises mit regulatorischen Mitteln in Erwägung gezogen werden. Dieser Schritt kann als Signal dafür aufgefasst werden, dass die EU nicht jeden Preis für Gas zahlen wird. Gleichzeitigt bringt er einige Nachteile im Hinblick auf die Sicherheit der Gasversorgung mit sich. In allen Punkten gilt es sicherzustellen, dass die EU einheitlich handelt und ihre Marktmacht bei der Aushandlung von Partnerschaften mit Lieferanten nutzt. Hierfür soll beispielsweise eine Taskforce für gemeinsame Gaskäufe auf EU-Ebene eingerichtet werden. Diese würde die internationalen Kontakte der EU zu den Lieferanten von Flüssigerdgas und Erdgas erleichtern und stärken. Weiterhin schlägt die EU eine gemeinsame und strategische europäische Gasspeicherpolitik vor, u.a. um die Nutzung der bestehenden Speicherinfrastruktur zu optimieren. Zusätzlich hat die Kommission einen Legislativvorschlag zur Energiespeicherung vorgelegt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die vorhandene Speicherinfrastruktur bis zum 1. November jedes Jahr zu mindestens 90 Prozent ihrer Kapazität gefüllt wird. Im Zusammenhang mit der Einführung von REPowerEU muss der EU-Regulierungsrahmen im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der EU an einen wesentlich höheren Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix angepasst werden. Bis Mai sollen daher Optionen zur Optimierung der Gestaltung des Strommarkts geprüft werden.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 27. Juni 2022 wurde die neue Gasspeicher-Verordnung der EU angenommen. Nach den neuen Rechtsvorschriften müssen die 18 Mitgliedstaaten, die über unterirdische Gasspeicher verfügen, diese bis zum 1. November um mindestens 80 Prozent ihrer Speicherkapazität befüllen. EU-Mitgliedstaaten, die nicht über Speicherinfrastrukturen verfügen, müssen über bilaterale Vereinbarungen sicherstellen, dass in den Nachbarländern ausreichende Mengen gespeichert werden können. Die Speicherbetreiber in der EU müssen zudem ein neues Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um Risiken einer Störung von außen zu verringern (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 23. März 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung, sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleistungsnetzen veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Angesichts der internationalen Spannungen müssen Pläne und Maßnahmen vorangetrieben werden, um in Sachen Gasversorgung unabhängiger von Drittländern zu werden. Zusätzlich sind kurzfristige Maßnahmen notwendig, um die Marktungleichgewichte im Energiebereich zu beheben und die Versorgung im kommenden Jahr zu sichern. Spezifische Probleme der Gasspeicher umfassen die unattraktive Befüllung der Speicher im Sommer für den kommenden Winter, das Risiko einer nicht ausreichenden Speicherung, sowie Risiken der Versorgungssicherheit durch die Kontrolle über und Nutzung von Speicheranlagen durch Unternehmen aus Drittländern.
Ziel: Der Vorschlag zielt auf die Minderung der Risiken für die Versorgungssicherheit und die Wirtschaft der Union ab. Die Speicherkapazitäten der EU sollen nicht ungenutzt bleiben und somit gewährleisten, dass die Speicher solidarisch unionsweit gemeinsam genutzt werden können. Ein verbindlicher Mindestfüllstand der Gasspeicheranlagen soll die Versorgungssicherheit für die Wintermonate sichern. Zusätzlich soll eine obligatorische Zertifizierung der Speicheranalgenbetreiber sicherstellen, dass Risiken für die Versorgungssicherheit ausgeschlossen werden können. Anreize für die Nutzung von Speicheranalgen sollen zudem darüber geschaffen werden, dass Speichernutzer von den Fernleitungstarifen an Einspeise- oder Ausspeisepunkten ausgenommen werden.
Gegenstand: Zur Sicherung der Gasversorgung gilt es zunächst sicherzustellen, dass die Speicherinfrastrukturen in dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bis zum 1. November auf nationaler Ebene mindestens zu 90 Prozent ihrer Kapazität gefüllt werden, wobei jeder Mitgliedsstaat im Mai, Juli, September und Februar des folgenden Jahres Zwischenziele erreichen sollte. Für das Jahr 2022 ist zunächst ein niedrigeres Befüllungsziel von 80 Prozent vorgesehen. Ein „Befüllungspfad“ soll die kontinuierliche Überwachung während der gesamten Einspeichersaison ermöglichen. Ab dem Jahr 2023 soll die Kommission das Befüllungsziel und den Befüllungspfad durch den Erlass eines delegierten Rechtsakts, unter Berücksichtigung der jährlichen Stimulation des ENTSOG und die von den regionalen Risikogruppen gemäß der Versorgung (EU) 2017/1938 durchzuführenden gemeinsamen Analyse, anpassen können. Alle Maßnahmen zur Gewährleistung der Befüllung von Gasspeichern sollten notwendig, klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein. Zudem sollen die Mitgliedstaaten garantieren, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich derer, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, im Rahmen dieser Verordnung von der Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde zertifiziert wird, um zu verhindern, dass die Einflussnahme auf Speicheranlagenbetreiber die Energieversorgungssicherheit oder andere grundlegende Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaates gefährden. Um einen weiteren Anstieg der Gaspreise aufzuhalten, wenn Unternehmen mehr Gas zu einer Zeit höherer Preise kaufen müssen, sollen die Speicheranlagen von Einspeise- und Ausspeisetarife für Fernkapazitäten befreit werden, damit die Speicherung für die Marktteilnehmer attraktiver gemacht wird.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 5. August 2022 wurde die Verordnung zur freiwilligen Senkung der Gasnachfrage durch den Rat angenommen und wird mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten senken damit ihren Gasverbrauch freiwillig zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 um 15 Prozent. Dem Rat bleibt jedoch der Möglichkeit des Ausrufens eines „Unionsalarms“ offen, wodurch die Senkung verpflichtend gelten würde (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 20. Juli 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Abhängigkeit der EU von Gaslieferungen aus Russland bedeutet für die EU, im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine, erhebliche Auswirkungen auf den Gas- und Strompreis, die Inflation und die gesamte finanzielle und makroökonomische Stabilität. Aktuell steht die EU vor der realen Möglichkeit einer vollständigen und anhaltenden Unterbrechung der Gasversorgung aus Russland.
Ziel: Angesichts möglicher weiterer Lieferunterbrechungen durch Russland, gilt es, die Gasnachfrage weiter zu senken, um weitreichende negative Folgen für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft der EU zu vermeiden. Hierbei muss ein gemeinsam koordinierter Ansatz verfolgt werden, um erhebliche Verzerrungen zu vermeiden, zu denen es sonst auf dem Binnenmarkt kommen würde.
Gegenstand: Bereits ergriffene Maßnahmen der EU umfassen den REPowerEU-Plan, die Überprüfung aller nationalen Notfallpläne und die Verabschiedung der Verordnung (EU) 2022/1032 zur Sicherstellung der Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für den kommenden Winter. Die Gefahr einer plötzlichen und einseitigen vollkommenen Einstellung russischer Gaslieferungen erfordert die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der EU gegenüber künftiger Schocks durch proaktive Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage vor dem kommenden Winter. Eine solche freiwillige Nachfragereduzierung würde dazu beitragen den Speicherfüllstand zu erhalten, eine angemessene Versorgung sicherzustellen und die Preise zum Nutzen der Verbraucher in der Union zu senken. Zusätzlich sollte die Kommission ermächtigt werden, nach Konsultation der einschlägigen Risikogruppen und gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 die Koordinierungsgruppe „Gas“ einzusetzen sowie unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang geäußerten Standpunkte, einen Unionsalarm auszurufen, falls sich die Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragereduzierung als unzureichend erweisen. Beim Ausrufen des Unionsalarms sollen alle Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ihren Gasverbrauch innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums zu senken. Zwar sollten alle Mitgliedstaaten dieselben freiwilligen und verpflichtenden Reduktionsziele erreichen, jedoch sind einige Mitgliedstaaten aufgrund ihrer spezifischen geografischen oder physischen Situation nicht in der Lage, erhebliche Menge an Pipelinegas für andere Mitgliedstaaten freizugeben. Für diese Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit zur Beantragung einer partiellen Abweichung von der Verpflichtung zu Nachfragereduzierung bestehen. Generell steht es den Mitgliedstaaten frei, welche geeigneten Maßnahmen sie zur Erreichung der verpflichtenden Nachfragereduzierung sie wählen. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass diese klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar sind. Eine regelmäßige Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen ist von entscheidender Bedeutung, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Maßnahmen zur freiwilligen und verpflichtenden Senkung der Nachfrage zu bewerten. Aufgrund der angenommenen, fortbestehenden Unterbrechungen der Gaslieferung in die Union sollte diese Verordnung nach ihrem Inkrafttreten zwei Jahre gelten.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 19. Dezember 2022 wurde der AggregateEU-Mechanismus durch das Europäische Parlament und den Rat angenommen. Um der Energiekrise entgegenzuwirken, wird damit erstmals eine gebündelte Beschaffung von Gas auf EU-Ebene eingeführt. Mitgliedstaaten müssen ihren Gasbedarf demnach jeweils zu 15 Prozent aggregieren (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 18. Oktober 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit dem Titel „Mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte“ veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Manipulation der Gasversorgung durch Russland hat in den vergangenen Monaten die Gewährleistung der Versorgungssicherheit in der Union in Frage gestellt und die Energiepreise unter erheblichen Schwankungen auf ein beispielsloses Niveau steigen lassen. Diese wirtschaftlichen und sozialen Härten belasten Menschen und Wirtschaft bereits jetzt stark, wodurch sich in Voraussicht auf die kommenden Winter große Herausforderungen für die Energieversorgung für die Union ergeben.
Ziel: Die Notfallmaßnahmen des Vorschlags sollen die Auswirkungen der derzeitigen Energiekrise auf den Gaspreis abmildern, indem Angebot und Nachfrage angegangen, die Versorgungssicherheit gewährleistet und die Solidarität gestärkt werden.
Gegenstand: Die vorgeschlagene Verordnung umfasst vier Hauptelemente. Erstens sollen mittels „Pooling“, also der Koordinierung und Bündelung der Gasnachfragen in der Union, durch die kollektive Kaufkraft bessere Preise ausgehandelt und ein gegenseitiges Überbieten der Mitgliedsstaaten verhindert werden. Zu diesem Zweck soll ein Ad-hoc Lenkungsausschuss eingerichtet werden, welcher die Kommission bei der Koordination und Nachfragebündelung bei der gemeinsamen Beschaffung unterstützt. Ferner sollen Flüssig-Erdgas (LNG)-Terminals und -Pipelines verstärkt genutzt werden, was der Vereinheitlichung des Handels dienen soll. Zweitens nimmt der Vorschlag Maß an den Gaspreisen selbst, um überhöhten Preisen und einer übermäßigen Tagesvolatilität auf dem Energiemarkt entgegenzuwirken, um auch in Krisensituationen faire Gas- und Strompreise zu gewährleisten. Hierfür soll ein vorübergehendes Intraday-Instrument eingerichtet werden, was bestimmte tägliche Preisgrenzen für den Handel mit energiebezogene Front-Month-Warenderivaten festsetzt, wodurch die Tagesvolatilität eingeschränkt werden soll. Außerdem wird die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) damit beauftragt, objektive Preisdaten zu erheben und veröffentlichen, und damit einen LNG-Referenzwert zu erstellen. Des Weiteren soll der Rat auf Vorschlag der Kommission einen befristeten Marktkorrekturmechanismus zur Begrenzung überhöhter Energiepreise erlassen können. Drittens soll die unionsweite Solidarität gefördert werden, welche für ein gemeinsames Vorgehen zur Begrenzung der Preise im Falle eines Gasnotstands unumgänglich ist. Die bestehenden Solidaritätspflichten im Falle erheblicher Versorgungsengpässe werden so insgesamt ausgeweitet und klarer reguliert, auch zwischen Mitgliedsstaaten, die bislang keine bilateralen Solidaritätsvereinbarungen getroffen haben. Um den Zugang zu verfügbaren Gasquellen bei einer erheblichen Störung der Gasversorgung angemessen zwischen Mitgliedsstaaten aufzuteilen, kann der Rat außerdem auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über einen Zuweisungsmechanismus bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall erlassen. Viertens soll die Nachfrage von Gas weiter verringert werden, während die Verbraucher weiterhin angemessen vor Versorgungsengpässen geschützt sind. Die Kommission empfiehlt dazu Bemühungen der Reduzierung der Gasnachfrage bis über den März 2023 aufrechtzuerhalten. Dafür kontrolliert und überwacht sie die Einhaltung der festgelegten Ziele zur Einsparung und Befüllung unterirdischer Speicher um bis zu 90 Prozent, und sieht sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Unionsalarm auszulösen oder die Einsparungsziele anzupassen.
Null-Schadstoff-Paket
Vorschlag: Am 19. Dezember 2022 hat die Kommission eine einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Auch wenn der Binnenmarkt für Chemikalien weitestgehend effizient ist, weist die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen („CLP-Verordnung") aus dem Jahr 2008 einige Schwachstellen auf. Diese verhindern, dass die Verbraucher umfassend vor den Gefahren gefährlicher Chemikalien geschützt sind.
Ziel: Als ein Eckpfeiler der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit zielt die vorgeschlagene Überarbeitung darauf ab, die Lücken der CLP-Verordnung zu schließen. Zu diesem Zweck soll der Vorschlag das Problem der fehlerhaften, veralteten oder abweichenden Einstufungen von Stoffen angehen, die Kommunikation über chemische Gefahren für Verbraucher, Unternehmen und Behörden verbessern sowie Rechtslücken in der Verordnung schließen.
Gegenstand: Die erste Reihe von Änderungen soll die umfassende Identifizierung und Einstufung chemischer Gefahren gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Einführung einer harmonisierten Einstufung für neue Gefahrenklassen durch einen neuen delegierten Rechtsakt Vorrang eingeräumt. Dieser soll es der Kommission ermöglichen, mehr harmonisierte Einstufungs- und Kennzeichnungsdossiers zu initiieren sowie die Einstufung von Stoffen seitens der Unternehmen durch Anreize zu verbessern. Weitere Änderungen der des Vorschlags zielen darauf ab die Gefahrenkommunikation zu verbessern. Zu diesem Zweck sollen obligatorische Formatierungsvorschriften eingeführt, Verpackungsabfälle durch den Verkauf von Chemikalien mit weniger schwerwiegenden Gefahren in nachfüllbaren Behältern verringert und die Kennzeichnungsanforderungen auf breiterer Ebene festgelegt werden. Um schließlich Rechtslücken und Unklarheiten zu beseitigen, werden Bestimmungen für den Fernabsatz und klare Zuständigkeiten für alle relevanten Akteure eingeführt sowie die Bestimmungen für die Meldung an Giftnotrufzentralen präzisiert.
Vorschlag: Am 26. Oktober 2022 hat die Europäische Kommission eine Verordnung für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Exposition gegenüber Chemikalien über das Trinkwasser kann zu einer Vielzahl von kurz- und langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen führen. Chemikalien bedrohen auch die aquatische Umwelt und führen zu Veränderungen bei den vorherrschenden Arten und zu einem Rückgang oder Verlust der biologischen Vielfalt. Obwohl es bereits EU-weite Rechtsvorschriften zum Schutz von Grund- und Oberflächenwasser gibt, müssen die Listen der Schadstoffe und die Qualitätsnormen aktualisiert und weitere Verbesserungen an den Rechtsvorschriften vorgenommen werden, um ihre Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz zu erhöhen.
Ziele: Das übergeordnete Ziel besteht darin, den Schutz der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie der natürlichen Ökosysteme im Einklang mit der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und dem Aktionsplan zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung zu verbessern. Die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften ist zu erhöhen und der Verwaltungsaufwand zu verringern, damit die EU schneller auf neue Risiken reagieren kann. Dieser Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die Listen der Schadstoffe, die sich auf Oberflächen- und Grundwasser auswirken, zu aktualisieren, indem Stoffe hinzugefügt oder gestrichen und bestehende Qualitätsnormen aktualisiert werden. Die Verbesserung der Überwachung von Chemikaliengemischen wird eine bessere Bewertung der Auswirkungen ermöglichen und saisonale Schwankungen der Schadstoffkonzentrationen berücksichtigen. Es könnte von Vorteil sein, die Maßnahmen für Schadstoffe in Oberflächen- und Grundwasser EU-weit zu harmonisieren und dafür zu sorgen, dass der Rechtsrahmen schneller an wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden kann, um schneller auf neu auftretende Schadstoffe reagieren zu können. Der Zugang zu, die Transparenz und die Weiterverwendung von Daten werden verbessert, um die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Kohärenz mit dem umfassenderen EU-Rechtsrahmen für Chemikalien zu fördern. Schließlich zielt die Initiative darauf ab, neue Normen für eine Reihe von bedenklichen chemischen Stoffen festzulegen, um die chemische Verschmutzung von Gewässern zu bekämpfen. So sollt die Durchsetzung auf der Grundlage eines vereinfachten und kohärenteren Rechtsrahmens erleichtert, dynamische und aktuelle Informationen über den Zustand der Gewässer mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) sichergestellt und ein flexiblerer Rahmen für den Umgang mit neuen Schadstoffen geschaffen werden.
Gegenstand: Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Methoden für die Analyse und Überwachung des Gewässerzustands sowie von Formaten für die Berichterstattung über die Überwachung und die Zustandsdaten. Die Mitgliedstaaten sollen der Öffentlichkeit und der Europäischen Umweltagentur (EUA) die gesammelten Überwachungsdaten mindestens einmal jährlich elektronisch in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen. Darüber hinaus soll die EUA garantieren, dass die übermittelten Informationen regelmäßig verarbeitet und analysiert werden, so dass sie über die einschlägigen Portale der Union abgerufen werden können. Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das sich auf die Bewirtschaftung seiner Gewässer auswirkt, das er aber nicht lösen kann, so ist dies der Kommission und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen. Dabei werden Empfehlungen für die Lösung des Problems abgegeben. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollen zusammenarbeiten, um die Ursachen der Probleme und die zu ihrer Lösung erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln. Darüber hinaus wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um den von der ECHA erstellten wissenschaftlichen Berichten Rechnung zu tragen, eine Überwachungsliste von Stoffen zu erstellen, für die die Mitgliedstaaten unionsweite Überwachungsdaten erheben müssen, und die Formate festzulegen, die die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Überwachung und die damit verbundenen Informationen an die Kommission verwenden müssen. Die ECHA wird wissenschaftliche Berichte erstellen, um die Kommission bei der Auswahl von Stoffen für die Beobachtungsliste zu unterstützen.
Vorschlag: Am 26. Oktober 2022 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Trotz der 1991 verabschiedeten Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser, die die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von Abwassereinleitungen aus städtischen Quellen und bestimmten Industrien schützt, gibt es eine Reihe von Problemen, die gelöst werden müssen, um die bestehende Richtlinie zu optimieren. Die Verschmutzung aus städtischen Quellen bleibt bestehen, insbesondere in kleineren Städten mit weniger als 2.000 Einwohnern, dezentralen Anlagen und der Verschmutzung durch Regenwasser. Darüber hinaus haben sich seit der Verabschiedung der Richtlinie neue gesellschaftliche Herausforderungen ergeben. So fordert die EG-Richtlinie die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Kreislaufwirtschaft in der EU und die Verringerung der Umweltzerstörung. Im Abwassersektor sind zusätzliche Anstrengungen erforderlich, um die Treibhausgasemissionen zu verringern, den Energieverbrauch zu senken und die Kreislaufwirtschaft durch eine bessere Schlammbewirtschaftung und eine sicherere Wiederverwendung des behandelten Wassers zu verbessern. Schließlich sind das Leistungsniveau und die Transparenz der Betreiber sehr unterschiedlich, da das Verursacherprinzip nicht ausreichend angewandt wird.
Ziele: Die Überarbeitung der Richtlinie zielt in erster Linie darauf ab, die oben genannten Herausforderungen auf kosteneffiziente Weise anzugehen und gleichzeitig die Richtlinie so einfach wie möglich zu halten, um eine ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung ihrer Anforderungen zu gewährleisten. Konkret sollen die Ziele dazu beitragen, die Verschmutzung durch Kläranlagen zu ermitteln und zu vermeiden, und die Verschmutzung durch Nährstoffe, Mikroverunreinigungen und Mikroplastik sowie die "anderen Verschmutzungsquellen" (Regenwasserüberläufe, städtische Abflüsse, kleinere Gemeinden und IAS) weiter zu verringern. Der Abwassersektor soll energieneutral werden, während die Voraussetzungen für eine verstärkte Wiederverwendung von Wasser und eine bessere Bewirtschaftung von Schlämmen und Abfällen geschaffen werden sollen. Der Zugang zur Abwasserentsorgung, insbesondere für benachteiligte und ausgegrenzte Menschen, ist zu verbessern, und die Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen sollen modernisiert und vereinfacht werden.
Gegenstand: Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass individuelle Systeme so ausgelegt, betrieben und gewartet werden, dass sie mindestens das gleiche Behandlungsniveau wie die Zweit- und Drittbehandlung bieten. Gemeinden, in denen individuelle Systeme eingesetzt werden, sind in ein öffentliches Register einzutragen. Diese Systeme sind regelmäßig von der zuständigen Behörde zu inspizieren. Mitgliedstaaten, die mehr als 2 Prozent der kommunalen Abwasserbelastung von Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohner behandeln, sollen der Kommission eine ausführliche Begründung für den Einsatz von Einzelanlagen in jeder dieser Gemeinden vorstellen. Aus diesen Begründungen muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz von Einzelanlagen erfüllt sind, die getroffenen Maßnahmen beschrieben werden und die Einhaltung der Mindestanforderungen nachgewiesen wird. Die Mitgliedstaaten erstellen mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz, der die gesammelten Informationen und die Ergebnisse der Tests in Bezug auf die Bestanden/Nichtbestanden-Kriterien enthält. Bis zum 31. Dezember 2025 erstellen sie einen Datensatz, aus dem der Prozentsatz des gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers hervorgeht, und aktualisieren diesen Datensatz anschließend jährlich. Bis zum 31. Dezember 2025 erstellen sie einen Datensatz mit Informationen über die zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen und über den prozentualen Anteil der kommunalen Abwasserbelastung aus Gemeinden mit mehr als 2 000 EW, der in individuellen Systemen behandelt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich. Bis zum 31. Dezember 2030 und bis zum 31. Dezember 2040 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung vor.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 20. Februar 2024 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa angenommen (Pressemitteilung). Die aktualisierte Luftqualitätsrichtlinie senkt den jährlichen Grenzwert für PM 2,5 erheblich und zielt darauf ab, die Verschmutzungswerte zu halbieren und die EU-Luftqualitätsnormen an die neuesten wissenschaftlichen und technologischen Fortschritte anzupassen, mit dem Ziel, die Verschmutzung bis 2050 auf Null zu reduzieren. Die Richtlinie beauftragt lokale und nationale Behörden, spezifische Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu entwickeln, die durch EU-weite politische Maßnahmen in verschiedenen Sektoren unterstützt werden, und gewährleistet das Recht auf Entschädigung für Personen, die von Verstößen gegen die Luftqualität betroffen sind. Die Richtlinie unterstreicht auch die Bedeutung einer verbesserten Überwachung und Modellierung der Luftqualität und verlangt sofortige und wirksame Maßnahmen, um die neuen Normen bis 2030 zu erfüllen, wobei in begründeten Fällen eine Verlängerung möglich ist.
Vorschlag: Am 26. Oktober 2022 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über Luftqualität und saubere Luft für Europa veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Jedes Jahr sterben etwa 300 000 Menschen vorzeitig an den Folgen der Luftverschmutzung, während eine Reihe von nicht übertragbaren Krankheiten wie Asthma, Herz-Kreislauf-Probleme und Lungenkrebs weiterhin auf die Luftverschmutzung zurückgeführt werden. Damit bleibt die Luftverschmutzung die häufigste umweltbedingte Ursache für vorzeitige Todesfälle in der EU, von der besonders gefährdete Gruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen sowie sozioökonomisch benachteiligte Gruppen unverhältnismäßig stark betroffen sind. Es gibt auch immer mehr Hinweise darauf, dass Luftverschmutzung mit Veränderungen des Nervensystems, wie z. B. Demenz, in Verbindung gebracht werden kann. Darüber hinaus bedroht sie die Umwelt durch Versauerung, Eutrophierung und Ozonschäden und schädigt Wälder, Ökosysteme und Nutzpflanzen.
Ziele: Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die EU-Luftqualitätsnormen zu überarbeiten, um sie stärker an die Empfehlungen der WHO anzugleichen, soweit dies möglich ist, um den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen, der Durchführbarkeit, den Kosten und dem Nutzen Rechnung zu tragen. Es ist außerdem sicherzustellen, dass die Gesetzgebung in angemessener und wirksamer Weise auf künftige Änderungen der zugrunde liegenden Erkenntnisse reagieren kann. Luftqualitätspläne müssen ein wirksames Mittel zur Ermittlung, Planung und Abmilderung von Überschreitungen sein und klarere Bestimmungen über die Beteiligung der Betroffenen, den Zugang zu Gerichten, Sanktionen und Entschädigungen im Zusammenhang mit sauberer Luft in die EU-Rechtsvorschriften aufnehmen. Die Bestimmungen zur Überwachung der Luftqualität, zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen und zu Luftqualitätsplänen, die den lokalen Behörden helfen sollen, sauberere Luft zu erreichen, müssen optimiert werden. Die Bürger sollen besser über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung informiert werden. Eine Vereinfachung der bestehenden Bestimmungen, wo dies möglich ist, wird ebenfalls empfohlen, um die Wirksamkeit und Effizienz des Luftqualitätsmanagements zu verbessern.
Gegenstand: In dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt sowie Maßnahmen zur Festlegung gemeinsamer Methoden und Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage gemeinsamer Methoden und Kriterien festgelegt. Es werden zusätzliche Regeln für die Überwachung und die Beschaffung von Informationen über die Luftqualität festgelegt. Durch weitere Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass Informationen über die Luftqualität der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es werden Normen festgelegt, um festzustellen, wo die Luftqualität gut ist und wo sie verbessert werden muss. Schließlich werden neue Maßnahmen eingeführt, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung zu fördern. Bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle fünf Jahre sowie häufiger, wenn wesentliche neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies erfordern, wird die Kommission die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Luftschadstoffe und ihre Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt überprüfen. Sie soll dann dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vorlegen. Bei der Überprüfung wird beurteilt, ob die bestehenden Luftqualitätsnormen noch geeignet sind, das Ziel der Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen, und ob zusätzliche Luftschadstoffe einbezogen werden sollten. Bei der Überprüfung wird auch beurteilt, ob diese Richtlinie überarbeitet werden muss, um sie an die Luftqualitätsleitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die Luftqualitätsleitlinien und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen.
Paket zu Klimaschutzmaßnahmen
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 5. Oktober 2023 wurde die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angenommen. Die Verordnung zu F-Gasen bietet Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Alternativen, um Länder beim Übergang zu unterstützen. Die Verwendung von Teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) auf die etwa 90 Prozent der F-Gas-Emissionen entfallen sollen im Vergleich zu 2015 bis 2030 um 95 Prozent reduziert werden. Nur, wenn es keine geeigneten Alternativen gibt, dürfen F-Gase verwendet werden, ein Export ins EU-Ausland veralteter Geräte ist verboten. Die Verordnung stellt die Einhaltung des Montrealer Protokolls sicher. Ozonabbauende Stoffe zu verwenden ist bereits verboten, die neue Verordnung implementiert, dass bei Renovierung oder Abriss von Gebäuden die Stoffe zurückgewonnen oder zerstört werden müssen, in der chemischen Industrie wird die Verwendung strenger geregelt. Bei beiden Rechtsvorschriften werden die Durchsetzung und Umsetzung verbessert, so dass die Behörden die Ein- und Ausfuhren leichter kontrollieren und überwachen können (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 5. April 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Fluorierte Treibhausgase („F-Gase“) sind um ein Vielfaches stärkere Treibhausgase als Kohlendioxid. Laut IPCC müssen die Emissionen von F-Gasen deshalb bis 2050 weltweit um bis zu 90 Prozent gegenüber 2015 gesenkt werden, um die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen. Obwohl die F-Gas-Emissionen seit 2015 rückläufig sind, bleibt Einsparungspotenzial in diesem Sektor ungenutzt und die von der EU bis 2030 angestrebten Emissionseinsparungen werden nicht vollständig erreicht.
Ziel: Die vorgeschlagene Verordnung soll den Ausstoß von F-Gas-Emissionen zusätzlich verringern und die Durchsetzung, Überwachung und Klarheit der Vorschriften verbessern. Damit trägt sie zur Konformität mit dem Fluorkohlenwasserstoff (HFKW)-Abkommen von Kigali, dem Erreichen der Klimaziele im Rahmen des europäischen Green Deals einer Netto-Reduktion von Treibhausgasemissionen um 55 Prozent im Jahr 2030 gegenüber 1990 sowie der angestrebten Klimaneutralität Europas bis 2050 bei.
Gegenstand: Um Emissionen zu vermeiden, sind Betreiber und Hersteller von Einrichtungen und Anlagen, welche F-Gase emittieren, dazu verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Freisetzung von F-Gasen und deren Nebenprodukte zu treffen. Dies wird zum einen durch Dokumentationspflichten und zum anderen durch Kontrollen, etwa von der Dichtheit von Einrichtungen oder durch Leckage-Erkennungssysteme, gewährleistet. Zudem wird die Rückgewinnung der Gase reguliert, damit die entsprechenden Gase fachgemäß recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Dazu werden Zertifizierungs- und Ausbildungsprogramme für natürliche Personen, welche diese Aufgaben der Installationen, Wartung, Kontrollen und Rückgewinnung durchführen, in den Mitgliedsstaaten etabliert. Des Weiteren werden in der Verordnung Beschränkungen und Kontrolle der Verwendung von F-Gasen reguliert. Damit wird das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die F-Gase enthalten, stark eingeschränkt und Kennzeichnungspflichten unterworfen. Die vorgeschlagene Verordnung deckt dabei ebenfalls die Produktion, das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ab. Die Verringerung und Regulation dieser Stoffe soll durch eine Begrenzung der Produktionsrechte und eine Festsetzung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gelingen. Die Lizenzvergabe und Quotenregulierung erfolgt seitens der Kommission, welche zu diesem Zweck ein elektronisches System für die Verwaltung (genannt „F-Gas-Portal“) einrichtet. In Bezug auf den Handel fallen die genannten Lizenzen für F-Gase unter Zollkontrollen, und die Kommission ist darüber hinaus ermächtigt, weitere Maßnahmen zu erlassen, um den illegalen Handel zu überwachen und einzuschränken. Des Weiteren werden Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen im Zusammenhang mit F-Gasen in Staaten, welche dem Kigali-Protokoll nicht zugestimmt haben, ab 2028 verboten. Um die Überwachung und Berichterstattung zu verbessern, müssen entsprechende Unternehmen der Kommission jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten vorlegen, welche, neben der Berichterstattung auf der EU-Ebene, weiterhin auf dem Geschäftsdatenspeicher der Europäischen Umweltagentur verwahrt werden. Daneben führt die Kommission regelmäßig Studien zu verschiedenen relevanten Aspekten der EU-Klimapolitik durch. Zu einer effektiven Durchsetzung wird unter den zuständigen Behörden, national wie zwischen Mitgliedsstaaten, und er Kommission eine verstärkte Zusammenarbeit und Informationsaustausch, sowie risikobasierte Kontrollen der Einhaltung der Verordnung durch die Mitgliedsstaaten etabliert. Bei Verstößen sind die Mitgliedsstaaten zum Verhängen von Sanktionen, meist in Form von Geldbußen, berechtigt.
Legislativ, einschließlich Folgenabschätzung, Artikel 91 und 100 Absatz 2 AEUV, 3. Quartal 2022) Artikel 91 und 100 Absatz 2 AEUV, 4. Quartal 2022.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 18. Januar 2024 wurde die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 veröffentlicht angenommen (Pressemitteilung). Der Vorschlag verschärft die CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge, die ab 2030 auf den EU-Markt kommen. Er führt ehrgeizige Ziele für die Reduzierung der CO2-Emissionen in den Jahren 2030, 2035 und 2040 ein und erweitert den Geltungsbereich auf fast alle Lastkraftwagen und verschiedene Arten von Bussen und Anhängern. Die neuen Normen werden eine wichtige Rolle dabei spielen, den Wandel der EU hin zu einer emissionsfreien Mobilität voranzutreiben, die mit den Klimazielen für 2030 und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang steht. Die Einigung unterstreicht auch das Engagement für einen emissionsfreien öffentlichen Verkehr, wobei für Stadtbusse strenge Emissionsreduktionsziele gelten. Eine umfassende Überprüfung der Wirksamkeit der Verordnung ist für 2027 vorgesehen.
Vorschlag: Am 14. Februar 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1242 im Hinblick auf die Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und die Einbeziehung von Meldepflichten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/956 veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Der Straßenverkehr, insbesondere der Sektor der schweren Nutzfahrzeuge, ist für einen erheblichen Teil der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs in der EU verantwortlich, mit steigendender Tendenz im Hinblick auf den Emissionsausstoß. Im Hinblick auf die Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und die Erreichung der Emissionssenkungsziele des Europäischen Green Deal gelten Energieeinsparungen und Effizienzsteigerungen im LKW-Verkehrssektor als Schlüsselelement für den Übergang zu einer emissionsfreien Mobilität und Wirtschaft.
Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, neue Emissionsnormen für den Sektor der schweren Nutzfahrzeuge festzulegen, um zu der Umstellung auf emissionsfreie Mobilität und Klimaneutralität der Union bis 2050 beizutragen. Auf diese Weise sollen die gesamten CO2-Emissionen kosteneffizient gesenkt werden, Verkehrsunternehmen und Nutzer von energieeffizienteren Fahrzeugen profitieren und das Industrie-, Technologie- und Innovationspotenzial der Union durch die Kanalisierung von Investitionen in emissionsfreie Technologien gestärkt werden. Die Initiative ist daher eng mit dem „Fit for 55“-Paket verknüpft.
Gegenstand: Das erste Schlüsselelement des Vorschlags ist eine Verschärfung der Emissionsnormen für die meisten schweren Nutzfahrzeuge. So sollen die durchschnittlichen CO2-Emissionen für schwere Nutzfahrzeuge im Vergleich zu 2019 wie folgt gesenkt werden: um 15 Prozent bis 2029, um 45 Prozent bis 2034, um 65 Prozent bis 2039 und um 90 Prozent bis zu den Jahren ab 2040. Einige schwere Nutzfahrzeuge sind von dieser Verordnung ausgenommen, z. B. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Fahrzeuge, die für den Katastrophenschutz oder die Feuerwehr eingesetzt werden. Das zweite Schlüsselelement ist das Null-Emissionsziel für Stadtbusse bis 2030. Alle neuen Stadtbusse müssen also ab 2030 emissionsfrei sein. Alle Entwicklungen und gegebenenfalls Änderungen werden in einem Zeitraum von fünf Jahren gemeldet und von der Kommission überwacht.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 20. Februar 2024 wurde der Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen angenommen (Pressemitteilung). Dieser Rahmen unterstützt innovative Technologien und landwirtschaftliche Praktiken und trägt so zur Erreichung der Klimaziele der EU bei. Er sorgt für Transparenz bei der Zertifizierung, verhindert Greenwashing und schafft neue Geschäftsmöglichkeiten, um Klimaneutralität zu erreichen. Die vereinbarte Verordnung legt Zertifizierungsregeln für die Kohlenstoffbewirtschaftung, den industriellen Kohlenstoffabbau und die Bindung von Kohlenstoff in Produkten fest, wobei der Schwerpunkt auf Transparenz und Glaubwürdigkeit im Zertifizierungsprozess liegt.
Vorschlag: Am 30. November 2022 hat die Kommission einen Vorschlag zur Schaffung eines Unionsrahmens für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Um die globalen Treibhausgasemissionen tiefgreifend zu senken, sollten sowohl natürliche Ökosysteme als auch industrielle Aktivitäten dazu beitragen, mehrere hundert Millionen Tonnen CO2 pro Jahr aus der Atmosphäre zu entfernen. Im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft ab 2020, muss die Union die Qualität des Kohlenstoffabbaus sicherstellen und einen Zertifizierungsrahmen einrichten, um Greenwashing zu vermeiden, indem die Kriterien des EU-Qualitätsrahmens in der gesamten Union zuverlässig und harmonisiert angewandt und durchgesetzt werden.
Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, die Erzeugung von qualitativ hochwertigem Kohlenstoffabbau zu fördern, um die Nettoabbauziele von -310 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent bis 2030 zu erreichen, die im LULUCF-Sektor erzielt werden müssen. Dabei geht es auch um die Einführung einer Zertifizierung des Kohlenstoffabbaus auf Grundlage einer robusten, soliden und transparenten CO2-Verbuchung, basierend auf den Vorschlägen von der Konferenz zur Zukunft Europas.
Gegenstand: Der Schwerpunkt der Verordnung liegt auf der Einführung von Qualitätskriterien für CO2-Entnahmen, die in der Union stattfinden. Zur Quantifizierung des Nettonutzens der CO2-Entnahmen sollen die folgenden Variablen berücksichtigt werden: Die CO2-Entnahme im Vergleich Ausgangswert, subtrahiert von der gesamten CO2-Entnahme durch die CO2-Entnahmetätigkeit und dem Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, der auf die Durchführung der CO2-Entnahmetätigkeit zurückzuführen ist. Um eine Bescheinigung über die Einhaltung der vorgeschlagenen Verordnung zu erhalten, müssen die Betreiber die Anforderungen der Quantifizierung, der Zusätzlichkeit, der langfristigen Speicherung und der Nachhaltigkeit erfüllen, die von einer Zertifizierungsstelle zu überprüfen sind. Zu diesem Zweck sollen haftbare und transparente Zertifizierungssysteme eingerichtet werden, die von der Kommission anerkannt werden müssen.
Paket zur Kreislaufwirtschaft
Nicht-legislativer Akt: Am 30. März 2022 hat die Kommission eine Mitteilung über die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Herstellung und der Verbrauch von Textilerzeugnissen haben weitreichende Auswirkungen auf den Wasser- und Energieverbrauch sowie auf die Umwelt. Der Verbrauch von Textilien, von denen die meisten importiert werden, wird bis 2030 voraussichtlich um 63 Prozent steigen. Trends der Überproduktion und des Überkonsums führen zu einer ineffizienten Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen, einschließlich der Herstellung von Kunstfasern aus fossilen Brennstoffen. Die komplexe und vielfältige globale Textilwertschöpfungskette sieht sich auch mit sozialen Herausforderungen konfrontiert, die zum Teil auf den Druck zurückzuführen sind, die Produktionskosten zu minimieren, um die Nachfrage der Verbraucher nach erschwinglichen Produkten zu befriedigen, was jedoch gesetzeswidrige Arbeitsbedingungen und Kinderarbeit befördert.
Ziel: Mit diesem Rahmen soll sichergestellt werden, dass bis 2030 die in der EU auf den Markt gebrachten Textilerzeugnisse langlebig und recycelbar sind, so weit wie möglich aus recycelten Fasern bestehen, frei von gefährlichen Stoffen sind und unter Beachtung der sozialen Rechte und der Umwelt hergestellt werden. Die Verbraucher sollen länger in den Genuss qualitativ hochwertiger Textilien kommen, Fast Fashion soll obsolet werden und wirtschaftlich rentable Wiederverwendungs- und Reparaturdienste sollen weithin verfügbar sein.
Gegenstand: Die Strategie umfasst: (1) verbindliche Ökodesign-Anforderungen, welche die Hersteller an produktspezifische Anforderungen binden sollen. Die Kommission versucht, hierbei verbindliche Kriterien für eine umweltfreundliche öffentliche Beschaffung einzuführen. Digitale Werkzeuge sollen genutzt werden, um das Textil-Ökosystem umzustellen, wodurch ein hoher Prozentsatz an Rücksendungen von Kleidung verringert und die Herstellung von Maßanfertigungen auf Abruf gefördert werden soll. Die Anforderungen beziehen sich auch auf synthetische Fasern, die in die Umwelt abgegeben werden. (2) Die Initiative "Empowering Consumers for Green Transition" stellt sicher, dass die Verbraucher an der Verkaufsstelle Informationen über eine kommerzielle Haltbarkeitsgarantie sowie Informationen über Reparaturen, einschließlich einer Bewertung der Reparierbarkeit, erhalten, sofern diese verfügbar ist. Allgemeine Umweltaussagen ("Greenwashing") sollen auf diese Weise erschwert werden. (3) Ein digitaler Produktpass soll Unternehmen und Kunden dazu ermutigen, bessere Entscheidungen zu treffen und die Kommunikation zwischen den Akteuren der Wertschöpfungskette verbessern. Verpflichtende Angaben zu Nachhaltigkeits- und Kreislaufwirtschaftsparametern, zur Größe der Produkte und gegebenenfalls zum Land, in dem der Herstellungsprozess stattfindet, sollen die Übereinstimmung mit der Textilkennzeichnungsverordnung gewährleisten. (4) Ein verpflichtendes EU-System der erweiterten Herstellerverantwortung mit Öko-Modulation der Gebühren soll eine Ökonomie der Sammlung, Sortierung und Wiederverwendung schaffen sowie Anreize für Hersteller und Marken, um sicherzustellen, dass ihre Produkte nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert sind.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 20. Februar 2024 wurde Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Information angenommen (Pressemitteilung). Die Richtlinie schützt die Verbraucher vor irreführenden Umweltbehauptungen und ungerechtfertigten Behauptungen über den Kohlenstoffausgleich und legt gleichzeitig die Haftung des Händlers in Bezug auf vorzeitige Veralterung, unnötige Software-Updates und obligatorische Käufe bei Originalherstellern fest. Die Umsetzung der Richtlinie stellt sicher, dass die Verbraucher mit besseren Informationen ausgestattet sind, um nachhaltige und kreislauforientierte Entscheidungen treffen zu können, zum Beispiel durch eine EU-weit einheitliche Kennzeichnung, die Haltbarkeitsgarantien enthält.
Vorschlag: Am 30. März 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Information veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Unlautere Geschäftspraktiken verhindern den nachhaltigen Konsum der Verbraucher. Durch die Vorschriften zum Verbraucherschutz in der EU, welche einen entscheidenden Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes leisten, soll eine faire und transparente Beziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern sichergestellt werden. Sie sollen somit dem Gemeinwohl der europäischen Verbraucher und der Wirtschaft der EU zugutekommen.
Ziel: Mit diesem Vorschlag soll eine Verbesserung der Verbraucherrechte durch die Änderung zweier Richtlinien zum Schutz der Interessen der Verbraucher auf Unionsebene erzielt werden. Somit soll ein Beitrag zu einer kreislauforientierten, sauberen und grünen EU-Wirtschaft geleistet werden. Die verbesserten Verbraucherrechte sollen zudem eine bessere und kohärentere Anwendung von EU-Verbraucherschutzvorschriften gewährleisten. Die im Vorschlag enthaltenen Änderungen sollen die Verbraucher besser vor unlauteren Geschäftspraktiken wie Grünfärberei, Praktiken der frühzeitigen Obsoleszenz und der Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel und – informationsinstrumenten schützen.
Gegenstand: Um die benannten Geschäftspraktiken zu bekämpfen, gilt es spezifische Vorschriften in das EU-Verbraucherrecht aufzunehmen. Konkret sollen u.a., durch eine Änderung des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG, Gewerbetreibende davon abgehalten werden, Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit ihrer Produkte zu täuschen. Hierfür sollen die sozialen und ökologischen Auswirkungen sowie die Haltbarkeit und Reparierbarkeit des Produktes in die Liste der wesentlichen Merkmale des Produktes aufgenommen werden. Damit Vergleiche von Produkten auf Grundlage ihrer ökologischen und sozialen Aspekte die Verbraucher nicht in die Irre führen, wird Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG, insoweit verändert werden, dass dem Verbraucher Informationen u.a. über die Vergleichsmethode und die Produkte, welche Gegenstand des Vergleichs sind, bereitgestellt werden müssen. Eine weitere Änderung betrifft die Aufnahme des Verbots über das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, welche nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, in die Liste in Anhang 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Dadurch sollen allgemeine Umweltaussagen ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Hinsichtlich der Änderungen der Richtlinie 2011/83/EU sollen Unternehmer für alle Warenarten relevante Reparaturinformationen bereitstellen, wie beispielsweise Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Benutzerhandbücher und Reparaturanleitungen. Weiterhin sollen die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU als „Sicherheitsnetz“ fungieren, um somit sicherstellen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren aufrechterhalten werden kann, indem sie sektor- und produktspezifische Rechtsvorschriften der Union ergänzen, die im Falle eines Konflikts Vorrang haben.
Vorschlag: Am 30. März 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.305/2011 veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Der Bericht über die Umsetzung der Bauprodukteverordnung aus dem Jahr 2016 zeigte gewisse Mängel bei der Umsetzung und eine beträchtliche Anzahl von Herausforderungen auf, die unter anderem mit der Normung, der Vereinfachung für Kleinstunternehmen, der Marktüberwachung und der Durchsetzung zusammenhängen. Auch die Rolle der Bauproduktverordnung bei den Bemühungen um energie- und ressourceneffiziente Gebäude und Renovierungen sowie bei der Förderung der Nachhaltigkeit von Bauprodukten muss überarbeitet werden.
Ziel: Die Überarbeitung der Bauproduktverordnung zielt darauf ab, einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Bauprodukte zu schaffen und einen Beitrag zu den Zielen der digitalen und grünen Transformation zu leisten, insbesondere zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft.
Gegenstand: Die Verordnung legt harmonisierte Regeln für die Bereitstellung auf dem Markt und die direkte Montage von Bauprodukten fest. Hierzu zählen Regeln, welche die Art und Weise, in der die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf Umweltschutz und Sicherheit im Verhältnis zu ihren wesentlichen Merkmalen angegeben, sowie Umwelt-, Funktions- und Sicherheitsanforderungen an Bauprodukte. Zur Sicherstellung der Konformität eines Produktes erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung und übernimmt damit Verantwortung. Die Leistungserklärung soll die Leistung von Produkten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen oder Europäischen Bewertungsdokumenten angeben. Zusätzlich muss der Hersteller eines Produktes, welcher nicht von der Verpflichtung zur Vorlage einer Leistungserklärung befreit ist, vor dem Inverkehrbringen des Produktes eine Konformitätserklärung ausstellen. Die CE-Kennzeichnung soll an denjenigen Produkten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungserklärung oder eine Konformitätserklärung erstellt hat. Die CE-Kennzeichnung soll nur an den wesentlichen Bestandteilen angebracht werden. Andere Kennzeichnungen dürfen nur dann auf einem Produkt angebracht werden, wenn sie bestimmte Anforderungen, welche im Rahmen der harmonisierten Zone gelten, nicht abdecken bzw. nicht darauf verweisen. Zusätzliche Umweltverpflichtungen der Hersteller umfassen u.a. die umweltverträgliche Verpackung der Produkte, die bevorzugte Verwendung rezyklierbarer Werkstoffe und durch Recycling gewonnene Werkstoffe und die Gestaltung der Produkte auf eine Art und Weise, dass diese leicht repariert, überholt und nachgerüstet werden können. Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person als einzigen Bevollmächtigten benennen. Diese handeln in Bezug auf die aus dieser Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen mit gebührender Sorgfalt und nehmen die in dem Auftrag genannten Aufgaben wahr. Die Pflichten der Einführer umfassen das Inverkehrbringen von Produkten, welche dieser Verordnung entsprechen. Vorab sollte der Einführer u.a. prüfen, ob der Hersteller die Verpflichtungen erfüllt hat. Der Händler hat die Aufgabe ein Produkt lediglich auf dem Markt bereitzustellen, wenn die Verpflichtungen dieser Verordnung angemessen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Fulfilment-Dienstleister, Makler, Online-Marktplätze etc. Auch die Lieferanten und Dienstleister, welche an der Herstellung von Produkten beteiligt sind, stehen in der Verantwortung die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Kommission soll ein Beschwerdeportal einrichten, welches es natürlichen oder juristischen Personen ermöglicht, Beschwerden oder Berichte über Nichtkonformität zu teilen. Bei der Anwendung dieser Verordnung setzt die Kommission auf verschiedenen Gebieten auf internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und Organisationen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 2. Februar 2024 wurde der Vorschlag über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 angenommen (Pressemitteilung). Die Vorschrift soll es Verbrauchern ermöglichen, nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung kostengünstige Reparaturen für technisch reparierbare Geräte wie Tablets, Smartphones und Haushaltsgeräte zu verlangen. Hersteller müssen öffentlich Informationen über ihre Reparaturleistungen und geschätzte Kosten bereitstellen. Zusätzliche Maßnahmen wie Reparaturgutscheine und ein europäisches Reparaturplattform sollen Reparaturen fördern und Verbrauchern die Suche nach geeigneten Werkstätten erleichtern.
Vorschlag: Am 22. März 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (Pressemitteilung).
Problem: Da die geltenden Rechtsvorschriften das Recht der Verbraucher schützen, defekte Produkte durch neue zu ersetzen, anstatt sie zu reparieren, ist die Verwendung von reparierten Waren in der Union begrenzt. Die vorzeitige Entsorgung reparierbarer Waren führt daher zu mehr Abfall, Treibhausgasemissionen und einem höheren Bedarf an wertvollen Ressourcen für neue Waren.
Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, die Reparatur und Wiederverwendung schadhafter Waren zu fördern, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der gesetzlichen Garantie liegen, und das Funktionieren des Binnenmarktes in dieser Hinsicht zu verbessern. Damit soll der nachhaltige Konsum gefördert werden, wie er von der Konferenz über die Zukunft Europas und den Zielen des Europäischen Green Deal gefordert wurde.
Gegenstand: Die Richtlinie gilt für die Reparatur von Waren im Falle eines Mangels, der außerhalb der Haftung des Verkäufers auftritt oder offensichtlich wird. Um das Ziel einer Zunahme der reparierten Waren zu erreichen, legt die Richtlinie mehrere Bestimmungen fest. Erstens verpflichtet sie die Werkstätten, standardisierte kritische Informationen über ihre Dienstleistungen mit Hilfe des Europäischen Reparaturinformationsformulars bereitzustellen. Damit sollen die Verbraucher in die Lage versetzt werden, Reparaturdienste besser zu vergleichen oder Informationen über die wichtigsten Bedingungen eines bestimmten Reparaturdienstes zu beurteilen. Den Reparaturdiensten ist es daher untersagt, das Formular nach seiner Übermittlung 30 Tage lang zu ändern. Einige der wichtigsten Parameter, die enthalten sein sollten, sind: der Preis der Reparatur und seine Berechnungsmethode, die Reparaturbedingungen wie zum Beispiel die für die Reparatur benötigte Zeit oder die Verfügbarkeit von vorübergehendem Ersatz und Zusatzleistungen. Zweitens wurde mit der Richtlinie die Verpflichtung der Hersteller eingeführt, Mängel an bestimmten Produkten außerhalb der Haftung des Verkäufers auf Verlangen der Verbraucher gegen eine Gebühr zu beheben. Zu den Produkten, die unter diese Verpflichtung fallen, gehören die im Ökodesign-Rahmen definierten Produktgruppen. Die Verpflichtung für die erfassten Produkte gilt nur dann nicht, wenn eine Reparatur technisch unmöglich ist. Wenn die Hersteller zur Reparatur verpflichtet sind, müssen sie die Verbraucher entsprechend informieren. Drittens schlägt die Richtlinie vor, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, mindestens eine nationale Online-Plattform einzurichten, um Verbraucher mit Werkstätten zusammenzubringen. Die Plattform sollte Suchfunktionen für die wichtigsten Parameter wie Waren, Standort und Reparaturbedingungen enthalten. Außerdem sollen die Verbraucher die Möglichkeit haben, auf der Plattform ein europäisches Reparaturinformationsformular anzufordern. Um die Aufarbeitung von Waren zu fördern, soll die Plattform außerdem eine Suchfunktion für überholte Produkte und Käufer von fehlerhafter Waren zur Aufarbeitung enthalten. Schließlich sieht die Richtlinie eine Änderung der Richtlinie über den Warenkauf vor. Dabei sollen die in der ursprünglichen Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen der Nachbesserung und des Austauschs ausgewogen und harmonisiert werden. Die Richtlinie schafft Anreize dafür, dass Verbraucher gegebenenfalls zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können. Dabei ist die Reparatur immer dann dem Ersatz vorzuziehen, wenn die Kosten für die Reparatur gleich oder geringer sind als die Kosten für den Ersatz.
Kunststoff-Paket
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 15. September 2022 hat die Kommission eine Verordnung über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 282/2008 erlassen (Pressemitteilung).
Problem: Kunststoffe ziehen negative Auswirkungen der Verschmutzung der Umwelt nach sich. Da ein Großteil aller Kunststoffverpackungen in der EU für Lebensmittelpackungen verwendet werden, muss dieser Bereich nachhaltiger und effizienter gestaltet werden. Darüber hinaus gilt es, die Abhängigkeit von Primärrohstoffen zu verringern. Ein verstärktes Recycling von Verpackungskunststoffen ist deshalb wesentliche Voraussetzung für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft.
Ziel: Die Verordnung bestimmt klare Vorgaben für die Sicherheit von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Dadurch soll der Recyclatgehalt in Kunststoffprodukten und -verpackungen erhöht und damit die Recyclingkapazität der Union für Kunststoffe ausgebaut werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) soll eine klarere Grundlage für die Bewertung der Eignung von Recyclingtechnologien und der Sicherheit des recycelten Kunststoffs erhalten. Zusätzlich im Recyclingsektor mehr Transparenz geschaffen werden. Außerdem soll die Verordnung dabei helfen, das verbindliche Ziel für 2025 zu erreichen, 25 Prozent recycelten Kunststoff in PET-Getränkeflaschen zu verwenden.
Gegenstand: Die Verordnung umfasst diverse Regulationen über die Verfahren und Vorgaben für die Herstellung und den Verbrauch von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Erstens stellt die Verordnung Vorgaben an das Inverkehrbringen von recyceltem Kunststoff und von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff. Darunter fallen allgemeine Anforderungen, wie dem Einsatz einer geeigneten Recyclingtechnologie und Anforderungen an die Sammlung und Vorbehaltung. Außerdem gelten für die Betriebe von Recyclingsystemen Anforderungen an Dokumentation, Anweisung und Kennzeichnung, an die Dekontaminierung und an die Nachbehandlung. Zweitens treten Vorgaben für die Entwicklung und Auflistung neuer Recyclingtechnologien in Kraft, etwa bezüglich der Bedingungen für Betriebe von entsprechenden Recyclinganlagen, deren Überwachung sowie der Zulassungs- und Bewertungsverfahren seitens der Kommission. Womit die Verordnung einen entscheiden Beitrag dabei liefern soll, mehr als 200 mechanische PET-Recyclingverfahren zu ermöglichen. Drittens wird ein Verfahren für die Zulassung einzelner Recyclingverfahren sowie für amtliche Kontrollen etabliert. Zu diesem Zweck wird ein Unionsregister der Technologien, Recycler, Recyclingverfahren, Recyclingsysteme und Dekontaminierungsverfahren etabliert. Viertens, setzt die Verordnung schließlich einige Übergangsbestimmungen für nicht konformes Recyclingmaterial in Kraft.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 25. September 2023 hat die Kommission eine Verordnung zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Mikropartikel aus synthetischen oder chemisch modifizierten Polymeren, die in Wasser unlöslich sind oder sich nur langsam abbauen, können leicht von lebenden Organismen aufgenommen werden. Dies gibt Anlass zur Sorge über die Auswirkungen dieser Partikel auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit und trägt zur Verschmutzung durch Mikroplastik bei. Die Polymere finden sich bereits in Trinkwasser und Lebensmitteln. Oft entsteht die Verschmutzung ungewollt, zum Beispiel, wenn größere Teile von Plastikmüll abgebaut werden oder durch die Abnutzung von Reifen. Winzige Fragmente synthetischer oder chemisch modifizierter natürlicher Polymere werden jedoch auch absichtlich für bestimmte Verwendungszwecke hergestellt oder Produkten beigefügt.
Ziel: Mit der Verordnung soll das festgestellte Problem angegangen werden, indem ein Rahmen für standardisierte Prüfmethoden und -kriterien zur Bestimmung der Abbaubarkeit dieser Polymere zum Zwecke der Auferlegung von Beschränkungen geschaffen wird. Ziel ist es, die absichtliche Zugabe von Mikroplastik so weit wie möglich zu reduzieren, um die Emissionen zu verringern, z. B. bei körnigem Füllmaterial, Spielzeug, Kosmetika, Weichspülern und Düngemitteln.
Gegenstand: Die Änderung verbietet den Verkauf von Mikroplastik und von Produkten, denen absichtlich Mikroplastik zugesetzt wurde. Die Definition von Mikroplastik umfasst alle synthetischen Polymerpartikel unter fünf Millimetern, die unlöslich, organisch und abbaubar sind. Faserartige Polymerpartikel, wie sie in Klebstoff und Beton verwendet werden, fallen unter die Verordnung, wenn sie zwischen 5 und 15 Millimetern liegen. Um den Ersatz von Mikropartikeln durch noch kleinere Partikel vorzubeugen, werden auch Partikel unterhalb der Mikroskala in die Beschränkung aufgenommen. Erste Maßnahmen, wie das Verbot von losem Glitter und Mikroperlen, gelten, sobald die Beschränkung am 15. Oktober in Kraft tritt. Für komplexere Maßnahmen gilt eine längere Übergangsfrist, die bei bestimmten Kosmetika bis zu 12 Jahre betragen kann, um den betroffenen Akteuren die Entwicklung und Umstellung auf Alternativen zu ermöglichen. Abbaubare oder wasserlösliche sowie natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert werden, sind von der Verordnung ausgenommen. Standardisierte Prüfmethoden und Kriterien werden zur Ermittlung einer potentiellen Beschränkung vorgeschlagen, welche den biotischen Abbau messen. In Prüfmethoden unterteilt umfassen Gruppen 1 bis 3 schnelle, aber strenge Screeningtests, 4 und 5 umfassen neben Screening- auch Simulationsstudien, die zunehmend technisch anspruchsvoller und langwieriger sind. Diese Prüfmethoden werden unter umweltrelevanteren Bedingungen durchgeführt. Eine Abbaubarkeit des Produkts ist ausreichend nachgewiesen, wenn die Kriterien für eine der Prüfmethoden der Gruppen 1 bis 5 erfüllt werden.
Vorschlag: Am 16. Oktober 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Mikroplastik ist persistent und schädlich, leicht durch die Luft und durch Landoberflächenwasser und Meeresströmungen transportiert, sogar im Boden zu finden. Verluste von Kunststoffgranulat in die Umwelt sind die dritte Quelle unbeabsichtigter Freisetzungen von Mikroplastik. Darüber hinaus beeinträchtigen Granulatverluste nicht nur die Umwelt, sondern auch das Klima, die Wirtschaft und potenziell die menschliche Gesundheit. Im Gegensatz zu Reifen oder Textilien können Granulatverluste durch schnelle Maßnahmen zur Vermeidung vermeidbarer Verschmutzungen abgeschwächt werden. Granulat sind der industrielle Rohstoff für die gesamte Kunststoffproduktion. Die derzeitige Handhabung führt zu Verlusten in allen Stufen der Lieferkette. Einmal in der Umwelt, sind sie fast unmöglich einzufangen, wobei ihre Mobilität ein erschwerender Faktor ist.
Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, Granulatverluste in die Umwelt zu reduzieren, was zu einer Verringerung von 54 bis 74 Prozent führen würde, was einer 6-prozentigen Reduzierung unbeabsichtigter Mikroplastikfreisetzungen entspricht. Dies würde dazu beitragen, die Artenvielfalt und Ökosysteme zu erhalten, potenzielle Gesundheitsauswirkungen zu verringern und lokale Wirtschaftstätigkeiten zu fördern. Es ergänzt daher Bemühungen wie die REACH-Beschränkung oder die Richtlinie über Industrieemissionen.
Gegenstand: Kunststoffgranulat bezieht sich auf eine kleine Masse vorgeformten polymerhaltigen Formmassenmaterials mit relativ einheitlichen Abmessungen in einer bestimmten Menge, das als Ausgangsmaterial in Kunststoffproduktionsbetrieben verwendet wird. Alle Wirtschaftsbeteiligten und (Nicht-)EU-Träger müssen Verluste vermeiden. Wirtschaftsbeteiligte sollen für jede Anlage einen Risikobewertungsplan erstellen und die zuständigen Behörden benachrichtigen, die von dem Mitgliedstaat benannt werden, in dem sich die Anlage befindet. Die zuständigen Behörden werden ein öffentliches Register einrichten und pflegen, das Informationen zu den Anlagen der Betreiber im Zusammenhang mit der Handhabung von Kunststoffgranulat und deren Verwendung enthält. Darüber hinaus sind Zertifikate erforderlich, in denen der Wirtschaftsbeteiligte, die abgedeckte Anlage, das Datum der Stichproben und die Gültigkeitsdauer angegeben sind. Wenn die Verhinderung, Eindämmung, und/oder Beseitigung von Verschüttungen und Verlusten fehlschlägt, müssen die Betreiber so schnell wie möglich Korrekturmaßnahmen ergreifen. Wenn Gesundheitsschäden auftreten, können die Bürger von natürlichen oder juristischen Personen Schadensersatz für die Verletzung der Verordnung verlangen. Die derzeit bevorzugte politische Option führt eine standardisierte Methodik zur Messung von Granulatverlusten ein und schreibt ihre Verwendung vor, sobald sie entwickelt wurde, um die Berichtspflicht über Schätzungen der freigesetzten Mengen zu ergänzen. Indem nur eine Methodik bereitgestellt wird, anstatt mehrerer, werden die Betreiber davon befreit, eine Methodik zu entwickeln, die Berichterstattung an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wird vereinfacht und die Qualität der Berichte verbessert. Um kleinere Unternehmen (KMU) zu unterstützen, enthält die politische Option eine Ausnahme für Unternehmen, die Granulat in Mengen von weniger als 5 Tonnen herstellen und handhaben.
Biologische Vielfalt und „Vom Hof auf den Tisch“
Vorschlag: Am 22. Juni 2022 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Anwendung und Durchsetzung der 2009 verabschiedeten Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (SUD) ist mangelhaft. Berichte verschiedener EU-Organe zeigen schwerwiegende Mängel bei der Umsetzung der SUD in einigen Mitgliedstaaten und fordern die Kommission auf, strengere Regeln einzuführen.
Ziele: Die Kommission will in erster Linie die bestehende Richtlinie in eine Verordnung umwandeln, um die Kohärenz zu erhöhen und eine wirksamere Politik in den einzelnen Mitgliedsstaaten einzuführen. Die Harmonisierung der nationalen Politiken zur Verwendung von Pestiziden soll dazu beitragen, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern und Handelsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern. Der Vorschlag stützt sich auf vier spezifische Ziele: Das erste ist die Verringerung des Einsatzes und der Risiken chemischer Pestizide, insbesondere derjenigen, die gefährlichere Wirkstoffe enthalten. Die Anwendung und Durchsetzung des integrierten Pflanzenschutzes sowie der Einsatz von weniger gefährlichen und nicht-chemischen Alternativen zu chemischen Pestiziden bei der Schädlingsbekämpfung sollen weiter verstärkt werden. Das zweite Ziel besteht darin, die Verfügbarkeit von Überwachungsdaten zu verbessern, unter anderem über die Anwendung, den Einsatz und die Risiken von Pestiziden sowie über die Gesundheits- und Umweltüberwachung. Die Wirksamkeit und Effizienz der Politik sollen mithilfe einer besseren Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Schließlich soll die Einführung neuer Technologien mit dem Ziel gefördert werden, den Einsatz und das Risiko von Pestiziden insgesamt zu verringern.
Gegenstand: Es werden Vorschriften für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorgestellt, die Anforderungen an die Verwendung, die Lagerung, den Verkauf und die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln festlegen. Darüber hinaus befassen sich diese Vorschriften mit den Ausbringungsgeräten, sehen Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen vor und sorgen für die Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes. Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten, in der Form, in der sie an den Anwender geliefert werden. Die Mitgliedstaaten werden angewiesen, durch nationale Zielvorgaben dazu beizutragen, dass bis 2030 unionsweit sowohl die Verwendung als auch die Risiken chemischer Pflanzenschutzmittel sowie die Verwendung gefährlicherer Pflanzenschutzmittel im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015, 2016 und 2017 um 50 Prozent verringert werden.
Folgemaßnahmen Finanzierung des nachhaltigen Wandels
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 7. März 2022 unterzeichneten die Europäische Kommission und die EIB-Gruppe die InvestEU Vereinbarungen sowie die Vereinbarung über die InvestEU-Beratungsstelle (Pressemitteilungen). Durch die Bereitstellung einer EU-Haushaltsgarantie in Höhe von 26,2 Mrd. Euro zur Unterstützung von Finanz- und Investitionsmaßnahmen wird das InvestEU-Programm öffentliche und private Finanzmittel anziehen, um bis 2027 mindestens 372 Mrd. Euro an zusätzlichen Investitionen zu mobilisieren, die den Menschen und Unternehmen in ganz Europa zugutekommen. Der InvestEU-Fonds wird die EU mit langfristigen Finanzmitteln versorgen. Durch die Vereinbarung über die Beratungsdrehscheibe wird eine effiziente Anlaufstelle für die Nachfrage nach finanzieller und technischer Hilfe sowie für die Bereitstellung von Know-how aus der gesamten EIB-Gruppe geschaffen. Am 24. März 2021 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die COVID-19-Pandemie stellt einen großen Schock für die Volkswirtschaften der Union dar und bringt erhebliche soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf sämtliche Mitgliedstaaten und Regionen mit sich. Die erforderlichen Eindämmungsmaßnahmen führten zu einem Rückgang der Wirtschaftstätigkeit in der Union. Um die politischen Ziele der Union verwirklichen zu können und eine rasche, nachhaltige, integrative und dauerhafte Erholung zu ermöglichen, gilt es Unterstützungsmittel bereitzustellen, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken und den Investitionsrückstand in bestimmten Wirtschaftszweigen zu verringern.
Ziel: Mit dieser Verordnung wird der Fonds „InvestEU“ geschaffen, welcher eine EU-Garantie zur Unterstützung der von Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitstellt, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen. Die Verordnung legt sowohl die Ziele des Programms, dessen Mittelausstattung und die Höhe der EU-Garantie für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen fest.
Gegenstand: Mit „InvestEU“ soll u.a. die Wettbewerbsfähigkeit der Union verbessert werden, ein Beitrag zur sozialen Widerstandsfähigkeit, Integration und Innovationskraft der Union geleistet werden sowie zu wissenschaftlichem und technischem Fortschritt. Des Weiteren sollen Finanzierungen und Investitionen in nachhaltige Infrastruktur, sowie in Forschung, Innovation und Digitalisierung unterstützt werden. Sowohl der Zugang zu Finanzierungen und deren Verfügbarkeit für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll verbessert werden als auch der Zugang zu Mikrofinanzierungen und Finanzierungen sowie deren Verfügbarkeit für Sozialunternehmen o.ä. „Invest EU“ besteht aus drei Komponenten: dem InvestEU-Fonds, der InvestEU-Beratungsstelle und dem InvestEU-Portal. Die Investitionen des Fonds „Invest EU“ werden sich auf vier Politikbereiche konzentrieren: nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovationen und Digitalisierung, KMU und soziale Investitionen und Kompetenzen. Im Rahmen dieser Verordnung gehen die Kommission und die Gruppe der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Partnerschaft ein, welche darauf abzielt, die Durchführung und Kohärenz des Programms „InvestEU“ sowie seine Inklusivität, seine Zusätzlichkeit und seine wirksame Umsetzung zu fördern. Die EIB-Gruppe übernimmt hierbei u.a. operative Aufgaben im Zusammenhang mit der InvestEU-Beratungsplattform, welche von der Kommission eingerichtet wird. Die Plattform bietet beratende Unterstützung für die Ermittlung, Vorbereitung, Entwicklung, Gestaltung, Ausschreibung und Umsetzung von Investitionsprojekten sowie zur Stärkung der Fähigkeit von Projektträgern und Finanzintermediären. Die dritte Komponente, das InvestEU Portal, stellt eine leicht zugängliche Projektdatenbank dar, in welcher relevante Informationen über die einzelnen Projekte bereitgestellt werden. Es bietet Projektträgern die Möglichkeit ihre Projekte, für welche sie eine Finanzierung benötigen, für. Investoren kenntlich zu machen.
Nicht-legislativer Akt: am 18. Mai 2022 hat die Kommission eine Mitteilung über den REPowerEU-Plan veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es zu erheblichen Störungen des globalen Energiesystems, welche die übermäßige Abhängigkeit der EU von russischen Gas-, Öl- und Kohleeinfuhren sichtbar werden ließ.
Ziel: Der REPowerEU-Plan soll die europäische Abhängigkeit von russischen fossilen Brennstoffen verringern, indem der Übergang zu sauberen Energien beschleunigt wird und gemeinsam ein widerstandsfähigeres Energiesystem und eine echte Energieunion geschaffen wird. Um eine strukturelle Veränderung des europäischen Energiesytems zu bewirken, schlägt Maßnahmen vor, um Energie einzusparen, die Versorgung zu diversifizieren, fossile Brennstoffe rasch zu ersetzt und Investitionen sowie Reformen intelligent miteinander zu verknüpfen.
Gegenstand: Konkrete Maßnahmen, um Energie einzusparen, umfassen u.a. den Vorschlag der Europäischen Kommission, das verbindliche Ziel der Energieeffizienzrichtlinie auf 13 Prozent anzuheben. Auch über die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizient von Gebäuden sollen zusätzliche Einsparungen und eine Energieeffizienzsteigerung in Gebäuden ermöglicht werden. Zudem soll auf eine verstärkte Umsetzung und ehrgeizige Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) gesetzt werden, um die REPowerEU-Ziele zu verwirklichen. Mit Blick auf die Diversifizierung der Energieeinfuhren, wurde zunächst eine EU-Energieplattform für die freiwillige gemeinsame Beschaffung von Gas, Flüssigerdgas und Wasserstoff eingerichtet. Hinsichtlich der gemeinsamen Gasbeschaffung soll diese Plattform drei Funktionen wahrnehmen: (1) Bündelung und Strukturierung der Nachfrage; (2) optimierte und transparente Nutzung der Infrastruktur für die Einfuhr, Speicherung und den Transport von Gas; und (3) Outreach-Maßnahmen auf internationaler Ebene. Darüber hinaus wird die Plattform über regionale Taskforces den Bedarf und die Diversifizierung der Versorgungsoptionen ermitteln und vertragliche Fragen koordinieren. Zur Substitution fossiler Brennstoffe und Beschleunigung der Energiewende in Europa sollen erneuerbare Energien gefördert werden, beispielsweise durch die Installation von über 320 GW Solarstromanlagen, welche bis 2025 zu installieren sind. Zudem soll die heimische Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen sowie die Einfuhr von erneuerbarem Wasserstoff gefördert werden. Des Weiteren soll die nachhaltige Erzeugung von Biomethan ausgebaut werden, indem beispielsweise Anreize für die Aufarbeitung von Biogas zu Biomethan geboten werden. Die Umsetzung des REPowerEU-Plans soll mit Fachkräften, Rohstoffen und einem vollständigen regulatorischen Rahmen erfolgen. Hierzu soll dem Fachkräftemangel beispielsweise durch die Förderung einer umfassenden Kompetenzpartnerschaft begegnet werden. Mit Blick auf die Investitionen im Rahmen von REPowerEU geht die Kommission davon aus, dass bis 2027 Investitionen in Höhe von 210 Mrd. EUR benötigt werden. Gleichzeitig soll durch die Umsetzung von „Fit für 55“ und des REPowerEU-Plans bis 2030 die Ausgaben für Gas-, Öl- und Kohleeinfuhren eingespart werden. Weitere intelligente Investitionen umfassen ca. 10 Mrd. Euro für die Einfuhr ausreichender Mengen an LNG und Pipelinegas von anderen Lieferanten; 1,5 -2 Mrd. Euro zur Gewährleistung der Sicherheit der Versorgung mit Öl, sowie Investitionen in Höhe von 29 Mrd. Euro für das Stromnetz. Zuletzt gilt es die Vorsorge zu stärken, indem u.a. Notfallpläne aktualisiert werden, die EU-Mitteilung über Energieeinsparungen vorbeugend umgesetzt wird und noch ausstehende bilaterale Solidaritätsvereinbarungen zwischen Nachbarländern abgeschlossen werden. Der REPowerEU-Plan baut auf der vollständigen Umsetzung aller „Fit für 55“- Vorschläge auf und dient zudem dem Ziel, im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent zu reduzieren und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Reduzierung von Industrieemissionen
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 29. November 2023 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien angenommen (Pressemitteilung). Die Richtlinie soll primär die Schadstoffemissionen aus Industrieanlagen wirksamer begrenzen. Es werden mit Umsetzung der aktualisierten Regeln zusätzliche Emissionsquellen abdeckt, die Genehmigung effizienter gemachen, die Verwaltungskosten gesenken, die Transparenz erhöht und bahnbrechende Technologien und andere innovative Ansätze stärker unterstützt.
Vorschlag: Am 05. April 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Evaluierung der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) für das Jahr 2020 hat gezeigt, dass sie bei der Vermeidung und Kontrolle der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden durch Industrietätigkeiten und der Förderung des Einsatzes der besten verfügbaren Techniken (BVT) wirksam ist. Es wurden jedoch mehrere verbesserungsbedürftige Bereiche identifiziert, die auf eine uneinheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten, unterschiedliche Zielsetzungen und neue Herausforderungen zurückzuführen sind. Diese Probleme hindern die Richtlinie daran, ihre Ziele vollständig zu erreichen, insbesondere was die Verringerung der Umweltbelastung durch agroindustrielle Anlagen und die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt betrifft.
Ziel: Es wird angestrebt Ökosysteme und die menschliche Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen der Verschmutzung durch große agroindustrielle Anlagen zu schützen und die Widerstandsfähigkeit der EU-Industrie gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern. Die Überarbeitung der IED zielt darauf ab, durch den Einsatz bahnbrechender Technologien eine umfassende Umstellung der Agrarindustrie auf Nullverschmutzung zu fördern und so zu den Zielen des Europäischen Grünen Deals beizutragen. Darüber hinaus zielt die Überarbeitung darauf ab, die geltenden Rechtsvorschriften zu modernisieren und zu vereinfachen, z. B. durch Digitalisierung und Verbesserung des Wissens über Verschmutzungsquellen. Sie zielt auch darauf ab, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung und den Zugang zu Informationen und Gerichten, einschließlich wirksamer Rechtsbehelfsmechanismen, zu verbessern.
Gegenstand: Eines der Schlüsselelemente des Vorschlags ist die Erweiterung und Verfeinerung der bestehenden Richtlinie über Industrieemissionen (IED). Dazu gehört die Erweiterung des Spektrums industrieller Tätigkeiten und Sektoren, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, die Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe zu verschärfen, insbesondere für solche, die bekanntermaßen erhebliche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Diese strengeren Grenzwerte sollen die Verbesserung industrieller Prozesse vorantreiben und die Einführung sauberer, effizienterer Technologien fördern. Neben der Überarbeitung der Emissionsnormen legt der Vorschlag auch großen Wert auf die Verbesserung der Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismen. Dazu gehört die Einführung strengerer und häufigerer Überwachungsvorschriften für Industrieanlagen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Integration der IED in andere einschlägige EU-Umweltvorschriften, die einen kohärenteren und umfassenderen Rechtsrahmen gewährleisten und Überschneidungen und Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Rechtsvorschriften verringern. Durch die Harmonisierung der IED mit anderen Umweltrichtlinien und -verordnungen zielt der Vorschlag darauf ab, einen strafferen und effizienteren Regulierungsprozess zu schaffen. Der Vorschlag geht auch auf die Notwendigkeit einer größeren Transparenz und eines besseren Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über Industrieemissionen ein. Dazu gehören Bestimmungen, die den Zugang der Öffentlichkeit zu Emissionsdaten erleichtern und die Mechanismen zur Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltpolitischen Entscheidungsprozessen verbessern. Eine solche Transparenz ist von entscheidender Bedeutung für die Förderung eines stärkeren öffentlichen Bewusstseins und Engagements in Umweltfragen sowie dafür, die Industrie für ihre Umweltauswirkungen zur Verantwortung zu ziehen. Außerdem werden strengere Strafen für die Nichteinhaltung von Emissionsnormen und Meldepflichten eingeführt.
Vorschlag: Am 05. April 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Trotz der Effektivität der Verordnung zum Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (E-PRTR) muss das E-PRTR verbessert werden, um es mit anderen Umweltvorschriften in Einklang zu bringen und um zusätzliche Kontextinformationen für eine effektivere Entscheidungsfindung im Umweltbereich aufzunehmen. Diese Verbesserungen sind entscheidend für die Optimierung des Ressourcenmanagements und die Minimierung der Umweltverschmutzung im Einklang mit den europäischen Klima- und Umweltzielen.
Ziel: Die Änderungen zielen darauf ab, die EU-Vorschriften zu überarbeiten, um die Umweltverschmutzung durch große Industrieanlagen zu verringern und so mit dem Ziel des Green Deal, die Umweltverschmutzung auf Null zu reduzieren, in Einklang zu bringen. Dies beinhaltet die Verbesserung des bestehenden E-PRTR, um detailliertere und kontextrelevante öffentliche Informationen über die Leistung von Industrieanlagen bereitzustellen. Solche Verbesserungen sollen die Bemühungen zur Verringerung der Umweltverschmutzung, zur Optimierung der Ressourcenbewirtschaftung und zum Nutzen der öffentlichen Gesundheit und der biologischen Vielfalt unterstützen.
Gegenstand: Die Verordnung befasst sich mit den Fragen der Umsetzung, indem sie die verwendeten Analysemethoden aktualisiert. Das Portal für Industrieemissionen, das das E-PRTR ersetzt, dient als neue Online-Datenbank. In der Verordnung werden Schlüsselbegriffe definiert, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und die Kohärenz mit anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Sie legt die Daten fest, die im Portal enthalten sein müssen, einschließlich der von den Betreibern und Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sowie zusätzlicher relevanter Umweltinformationen, die im Rahmen anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften gemeldet werden. Die Betreiber sind verpflichtet, die Datenqualität zu gewährleisten, wobei die zuständigen Behörden die Genauigkeit, Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit der Daten bewerten. Eine wichtige Änderung besteht in der Überarbeitung des sektoralen Geltungsbereichs der Verordnung, um eine bessere Abstimmung mit den Tätigkeiten zu erreichen, die von verwandten Umweltgesetzen abgedeckt werden, insbesondere von der Richtlinie über Industrieemissionen (IED), der Richtlinie über mittelgroße Feuerungsanlagen und der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Mit dieser Überarbeitung sollen alle relevanten Schadstoffe erfasst werden, einschließlich der prioritären Stoffe gemäß der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie über Oberflächengewässer, der besonders besorgniserregenden Stoffe gemäß der REACH-Verordnung sowie der Stoffe, die unter die EU-Rechtsvorschriften über Grundwasser und Luftqualität fallen. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den im Portal enthaltenen Daten ist ein zentraler Aspekt, der den freien und uneingeschränkten Zugang zu Umweltinformationen gewährleistet und gleichzeitig die EU-Rechtsvorschriften über den Zugang zu solchen Informationen einhält. In den Artikeln 14 und 15 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Verordnung auf dem neuesten Stand bleibt und an die Änderungen des Protokolls über PRTR und der EU-Rechtsvorschriften über Chemikalien, Wasser und Luftqualität angepasst wird. Die Verordnung sieht auch Sanktionen für Verstöße vor und fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung zu ergreifen.
Fit for 55 package
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 18. Dezember 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament mit dem Rat über eine Stärkung und Ausweitung des Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS) erzielt. Damit werden die Emissionen aus den EHS-Sektoren (Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige sowie Luft- und Seeverkehr) bis 2030 um 62 Prozent gegenüber dem Stand von 2005 gesenkt, sowie das jährliche Tempo der Emissionsreduktion erhöht. Ab 2027 wird in den Sektoren Gebäude und Straßenverkehr zudem ein gesondertes Emissionhandelssystem für die eingesetzten Kraftstoffe eingeführt.
Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Überarbeitung des EU-Emissionshandelsystems in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union vorgestellt. (Pressemitteilung)
Problem: Seit 1990 sind die CO2-Emissionen im Bereich der Luftfahrt stetig angestiegen und haben somit einen beträchtlichen Einfluss auf die weltweit steigende CO2-Bilanz. Nach der Verschärfung der Klimaziele ist es wichtig die Maßnahmen in diesem Bereich nachzubessern, da im Luftfahrtsektor bisher eine große Menge an Verschmutzungszertifikaten kostenlos zugeteilt werden, was den Zweck des Zertifikatehandels unterminiert.
Ziel: Mit diesem Vorschlag für eine Richtlinie sollen Änderungen an den Rechtsvorschriften des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) in Bezug auf seine Anwendung auf den Luftverkehr eingeführt und sicherzustellt werden, dass: (1) der Luftverkehr zum Emissionsreduktionsziel für 2030 in Übereinstimmung mit dem europäischen Green-Deal-Plan beiträgt; (2) das EU-Emissionshandelssystem in Bezug auf das Kohlenstoffausgleichs- und -reduktionssystem der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für den internationalen Luftverkehr entsprechend geändert wird; und (3) die Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Luftverkehr im Hinblick auf eine verstärkte Versteigerung überarbeitet wird, um sicherzustellen, dass eine angemessen Emissionsbepreisung erfolgt.
Gegenstand: Zur Umsetzung der Zielvorgaben sollen (1) Konsolidierung der Gesamtmenge der Luftverkehrszertifikate auf dem derzeitigen Niveau und Anwendung des linearen Reduktionsfaktors gemäß Artikel 9 der EHS-Richtlinie durchgeführt werden; (2) sich der Versteigerungsanteil von Luftverkehrszertifikaten erhöhen; (3) die Anwendung der innereuropäischen EU-EHS bei gleichzeitiger Anwendung der CORSIA auf außereuropäische Flüge fortgesetzt werden und (4) Sicherstellung, dass Luftfahrtunternehmen auf denselben Strecken hinsichtlich ihrer wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Verpflichtungen gleichbehandelt werden. CO2-Emissionen aus den folgenden Arten von Flügen sollen in dieser Richtlinie nicht berücksichtigt werden: staatliche Flüge, humanitäre Flüge, medizinische Flüge, militärische Flüge und Flüge zur Brandbekämpfung. Zudem soll eine bis zum 31. Dezember 2023 befristete Ausnahmeregelung vom EU-EHS geben für Emissionen fabriziert von Flügen zwischen einem Flugplatz in einer Region in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats zu einem Flugplatz im selben Mitgliedstaat.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 13. Dezember 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament und dem Rat über das CO2-Grenzausgleichsystem erzielt. Damit wird der CO2-Preis von importierten Produkten der CO2-Bepreisung von in der EU hergestellten Produkten angepasst, um eine Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittstaaten zu verhindern. Die Gesetzgeber unterzeichneten die Verordnung offiziell am 10. Mai 2023 (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Schaffung eines CO2- Grenzausgleichsystems vorgelegt. (Pressemitteilung)
Problem: Aufgrund weltweit unterschiedlicher Klimaschutzzielvorgaben und Klimaambitionen besteht das Risiko, dass CO2-Emissionen, die innerhalb der EU reduziert und eingespart werden, in Drittstaaten verlagert werden. Dies droht, wenn Unternehmen ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsvorschriften verlagern. Ohne zielgerichtete Maßnahmen, die diesen Mechanismus unterbinden, könnte die Verlagerung der CO2-Emissionen dazu führen, dass die globalen Emissionen insgesamt weiter ansteigen.
Ziel: Mit diesem Verordnungsvorschlag soll ein Mechanismus für den Ausgleich von Treibhausgasemissionen an der Grenze (CBAM) eingeführt werden. Das CBAM soll das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführte System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union durch die Anwendung gleichwertiger Vorschriften auf die Einfuhr von Zement, Elektrizität, Düngemittel, Eisen und Stahl sowie Aluminium in das Zollgebiet der Union ergänzen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich der CO2-Gehalt von eingeführten Gütern im Preis niederschlagt. In diesem Zusammenhang soll die EU an Drittländer herantreten um spezifische Vereinbarungen bezüglich des Systems zu verhandeln.
Gegenstand: Waren dürfen lediglich nach Antrag auf Zulassung eines Anmelders eingeführt werden. Jeder zugelassene Anmelder legt der zuständigen Behörde bis zum 31. Mai jeden Jahres eine „CBAM-Erklärung“ vor, in der die Gesamtmenge der eingeführten Ware sowie die damit verbundenen (grauen) Emissionen in Tonnen angegeben werden müssen. Nach einer erfolgten Anmeldung sollen CBAM Zertifikate von zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedslandes an autorisierte Anmelder zu einem von der Kommission wöchentlich ermittelten Preis verkauft werden. Jeder zugelassene Anmelder soll daraufhin verpflichtet werden, die Zertifikate im nationalen Register abzugeben. Sollten bis zum 30. Juni jeden Jahres auf dem Konto eines Anmelders nach Abgabe verbliebende Zertifikate auf seinem Konto vorhanden sein, sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, die verbliebenen Zertifikate zu annullieren und ggf. zurückzukaufen. In einem Übergangszeitraum von drei Jahren (geplant vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025) soll ein CO2-Grezausgleichsystem ohne finanzielle Anpassung gelten. Es soll dazu dienen, um erste Daten zu erheben und das Bewusstsein der Anmelder zu schärfen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 9. November 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament mit dem Rat über eine ambitioniertere Ausgestaltung der Lastenverteilungsverordnung der EU erzielt. Damit werden die verbindlichen jährlichen Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in ESR-Sektoren für die Mitgliedstaaten erhöht. Die aktualisierten Reduktionsvorgaben für die Mitgliedstaaten liegen zwischen 10 Prozent und 50 Prozent gegenüber dem Stand von 2005 und heben so gemeinsam das europaweite Reduktionsziel in diesen Sektoren von 29 Prozent auf 40 Prozent bis 2030 an (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030. (Pressemitteilung)
Problem: Um mit den verbindlichen Zielen des Klimagesetzes in Einklang zu stehen, muss der Gesamtbetrag der jährlichen Treibhausgasemissionsreduktionsziele um zehn Prozentpunkte erhöht werden und damit dies möglich wird, muss die Lastenteilungsverordnung (ESR) angepasst werden.
Ziel: Dieser Verordnungsvorschlag zielt darauf ab, die nationalen und kollektiven Emissionsreduktionsziele, die unter die seit 2018 geltende europäische Lastenteilungsverordnung (ESR) fallen, anzuheben. Dies beinhaltet eine Vereinheitlichung der nationalen Ziele mit einer EU-weiten Reduktion von 40 Prozent in den ESR-Sektoren bis 2030. Dafür soll jeder Mitgliedstaat seinen individuellen Beitrag zur gesamten EU-Reduktion, mit Reduktionszielen zwischen -10 und -50 Prozent unter dem Niveau von 2005, leisten.
Gegenstand: Zur Umsetzung der Zielvorgaben soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, durch die fünfjährigen Erfüllungszeiträume der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) mehr Flexibilität zu erlangen und ungenutzte Gutschriften von dem ESR-Sektor auf die LULUCF-Sektoren zu übertragen. Somit erweitert sich der Rahmen der Sektoren, die unter die Lastenteilungsverordnung fallen. Die Einrichtung eines zusätzlichen Mechanismus in Form einer Reserve soll es ermöglichen, ungenutzte LULUCF-Gutschriften, am Ende des zweiten Erfüllungszeitraums, an die Mitgliedstaaten zu übertragen die sie benötigen. Die Nutzung dieser Reserve wird jedoch von der Übererfüllung im LULUCF-Sektor abhängen und ist für die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtend. Zudem stützt sich die Verordnung auf robuste Überwachungs-, Berichts- und Überprüfungsrahmen. Innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme (gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris) soll die Kommission verpflichtet werden, dem Rat und dem Parlament einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorzulegen. Die Berechnung der zukünftigen mitgliedstaatsspezifischen Emissionszuweisungen erfolgt auf der Grundlage bestehender Treibhausgasemissionsdaten der vergangenen Jahre. Dieses Verfahren wird in den nächsten Jahren fortgeführt, sodass die Emissionsdaten der Jahre 2021, 2022 und 2023 ebenfalls von der Kommission überprüft und anschließend als Berechnungsgrundlage dienen werden, was die Genauigkeit der Zielvorgaben weiter verbessern wird.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 30. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie erzielt. Damit wird das verbindliche Ziel des Anteils von erneuerbaren Energien in der EU bis 2030 von 32 Prozent auf 42,5 Prozent angehoben. Die politische Einigung muss nun noch formell vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen werden um in Kraft zu treten (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 14.Juli 2021 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgestellt. (Pressemitteilung)
Problem: Um das Ziel der EU bis 2050 klimaneutral zu werden zu erreichen, hat sich die Europäische Kommission vorgenommen Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2030 um 55 Prozent zu senken. Dafür wiederum ist ein höherer Anteil an erneuerbaren Energiequellen in einem integrierten Energiesystem notwendig, weshalb die bisherigen Ausbauziele des RED II von mindestens 32 Prozent nicht ausreichend sind.
Ziel: Die derzeitige Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) soll dahingehend überarbeitet werden, dass sie mit den Zielen des Klimazielplans (Climate Target Plan, CTP) in Einklang gebracht wird. Daher sollen die derzeitigen Zielvorgaben des RED II angehoben werden, sodass bis 2030 der Anteil der erneuerbaren Energie auf 38-40 Prozent ansteigt.
Gegenstand: Um die Zielvorgaben zu erreichen, sollen (1) gemeinsame Projekte zwischen den Mitgliedsstaaten gefördert werden und diese spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vorliegen; und (2) mehr Transparenz der Betreiber von Übertragungs- und Verteilungsnetzen über ihre Anteile an erneuerbaren Energien und THG-Emissionen implementiert werden. Darüber hinaus sollen die Hersteller von Haushalts- und Industriebatterien grundlegende Informationen über das Batteriemanagementsystem bereitstellen, wobei das Gleiche für die Automobilproduktion gilt. Darüber hinaus soll (3) der Anteil der erneuerbaren Energien im Gebäudesektor bis 2030 auf 49 Prozent erhöht werden; (4) der Anteil an erneuerbaren Energien in der Industrie um 49 Prozent bis 2030 erhöht werden und 50 Prozent der erneuerbaren Brennstoffe Wasserstoff basiert sein. (5) Zudem soll die Verringerung der THG-Emissionen im Verkehrssektor mithilfe von erneuerbaren Energien bis 2030 um mindestens 13 Prozentpunkte erfolgen; und (6) eine Unionsdatenbank eingerichtet werden, in der flüssige und gasförmige Kraftstoffe sowie recycelte Kohlenstoffkraftstoffe erfasst werden. Zur Umsetzung der Richtlinie werden die Mitgliedsländer verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2024 erforderliche nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen.
Vorläufige Einigung: Am 10. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung über die Reform und Verstärkung der EU-Energieeffizienzrichtlinie mit dem Europäischen ParlaVorläufige Einigung: Am 10. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung über die Reform und Verstärkung der EU-Energieeffizienzrichtlinie mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielt (Pressemitteilung). Mit der Überarbeitung der Vorschriften wird der Grundsatz der Energieeffizienz erstmals rechtlich verankert, indem die jährliche Verpflichtung der EU zur Energieeinsparung fast verdoppelt wird. Die Einigung übersteigt mit 11,7 Prozent bis 2030 gegenüber den Prognosen von 2020 die ursprünglich durch die Kommission vorgeschlagenen 9 Prozent. Um in Kraft zu treten, muss die vorläufige Einigung nun noch förmlich vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen werden.
Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Energieeffizienz vorgestellt. (Pressemitteilung)
Problem: Energieeffizienz ist ein zentraler Maßnahmenbereich, um eine vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union zu erreichen. Die von den Mitgliedstaaten in den nationalen Energie- und Klimaplänen (NECPs) gemeldeten nationalen Beiträge liegen insgesamt hinter dem Ziel der Union von 32,5% für 2030 zurück, auch wenn das Energieeffizienzziel für 2020 aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten außergewöhnlichen Umstände erreicht wurde.
Ziel: Die vorgeschlagene EED-Richtlinie soll Regeln für die Mitgliedstaaten festlegen, um die Energieeffizienz als Priorität in allen Sektoren besonders im öffentlichen Sektor umzusetzen. Des Weiteren sollen Hindernisse auf dem Energiemarkt beseitigt und ein Grundsatz der Energieeffizienz priorisiert geschaffen werden. Das elementare Ziel für die Energieeffizienz ist es, den Energieverbrauch im Jahr 2030 um mindestens 9 Prozent gegenüber den Prognosen des Referenzszenarios 2020 zu senken, so dass der Endenergieverbrauch der Union 787 Mio. t RÖE und der Primärenergieverbrauch der Union 1023 Mio. t RÖE im Jahr 2030 nicht übersteigt.
Gegenstand: Mithilfe des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Energieeffizienzlösungen bei Politik- und Investitionsentscheidungen in den Energiesystemsektoren sowie in Nicht-Energiesektoren berücksichtigt werden, wenn sich diese indirekt auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz auswirken. In Form eines Berichts an die Kommission als Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimafortschrittsberichte sollten die Mitgliedstaaten Informationen über ihre indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge vorlegen. Dies beinhaltet u.a. (1) eine stärkere Verpflichtung des öffentlichen Sektors seinen Energieverbrauch jährlich um 1,7 Prozent zu senken, (2) eine Verschärfung der Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und (3) eine Renovierungspflicht von mindestens 3 % der gesamten beheizten und/oder gekühlten Nutzfläche von Gebäuden (ab einer Größe von mehr als 250 m2) öffentlicher Einrichtungen. Darüber hinaus sollen (4) ab 2024 jährliche Energieeinsparverpflichtung für alle Mitgliedstaaten auf 1,5 Prozent erhöht werden und besondere Maßnahmen zur Verringerung der Energiearmut aufgenommen werden. (5) Mithilfe eines Energieverpflichtungssystems sollen Mitgliedsstaaten inländische Unternehmen mit einem gewissen durchschnittlichen Energieverbrauch dazu verpflichten, ein Energiemanagementsystem einzuführen. (6) Das Wärme- und Kälteversorgungssystem soll nach dem Subsidiaritätsprinzip besonders auf regionaler Ebene gestärkt werden, indem lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung aufgestellt werden sollen. In einem gestaffelten System besteht das Endziel darin, bis 2050 ausschließlich erneuerbare Energien und Abwärme zu nutzen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 11. November 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament und den Mitgliedsstaaten über eine Überarbeitung der Verordnung zu Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) erzielt. Damit steigt das EU-Ziel für den Nettoabbau von CO2 durch natürliche Senken auf 310 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente bis 2030. Durch die Verordnung werden bestehende Vorschriften vereinfacht und die Qualität der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung erhöht, während die Verantwortung zum Erreichen der jeweiligen Emissionsziele in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedsstaaten gelegt wird (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag über das Einbeziehen des Abbaus von Treibhausgasen aus den Sektoren Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft veröffentlicht. (Pressemitteilung)
Problem: Aufgrund der erhöhten Nachfrage nach Holz und der Alterung der Wälder sowie von Naturkatastrophen verursachten Schäden und fehlendem politischen und finanziellen Willen, ist der CO2-Abbau im Landnutzungssektor zurückgegangen. Darüber hinaus werden der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) nicht genügend in die Klimapolitik einbezogen, da es keine integrierten Zielvorgaben für den LULUCF-Sektor und die Landwirtschaft gibt.
Ziel: Die Änderungen der Verordnung soll das Gesamtziel der Union beim Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 und das Unionsziel im Landnutzungssektor (in dem der LULUCF-Sektor und der Nicht-CO2-Landwirtschaftssektor zusammengefasst sind), bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen, festlegen. Nach 2035 sollen lediglich negativ Emissionen erzeugt werden.
Gegenstand: Zur Umsetzung des unionsweiten Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektors sollen verbindliche nationale Jahresziele festgelegt werden. In 2025 soll die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse einer umfassenden Überprüfung des gemeldeten Treibhausgasinventars einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die jährlichen Ziele auf der Grundlage der geprüften Emissionen und des Abbaus der Jahre 2021, 2022 und 2023 für jeden Mitgliedstaat festgelegt werden. Nach dem Ende des Zeitraumes von 2021 bis 2025 können die Mitgliedsstaaten keine Überschüsse an Treibhausgasabbau mehr auf einen anderen Zeitraum übertragen („Banking“). Ein Teil der überschüssigen Abbaumengen der Mitgliedsländer wird für den Zeitraum 2026-2030 in einen Flexibilitätsmechanismus übertragen, welcher die Umverteilung von nicht genutztem Ausgleich bewirtschafteter Waldflächen unter den Mitgliedstaaten ermöglicht. Zudem soll sich der Anwendungsbereich des Mechanismus von Waldflächen auf alle relevanten Flächen erweitern. Zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele sollen Mitgliedsstaaten verpflichtet werden, ihren Beitrag bis Juni 2024 in ihren aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Kommission vorzulegen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 28. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung vom Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung zum Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe erzielt. Die Verordnung sieht vor, die Zahl der öffentlichen elektrischen Ladestationen und Wasserstofftankstellen insbesondere an wichtigen Straßen-, See und Luftverkehrsrouten sowie an Knotenpunkten der EU zu erhöhen. Um in Kraft zu treten, muss die Verordnung nun noch förmlich durch das Parlament und den Rat angenommen werden (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Richtlinienvorschlag über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe vorgestellt. (Pressemitteilung)
Problem: Die bestehende Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für Mobilität und Verkehr muss aufgrund ihrer Unzulänglichkeiten überarbeitet werden. Die Richtlinie beinhaltet keine detaillierte und verbindliche Methodik für die Berechnung von Zielen und die Verabschiedung von Maßnahmen.
Ziel: Diese Verordnung zielt darauf ab, ein umfassendes Netz von Tankstelleninfrastrukturen auf Grundlage einer geografisch gerechten Verteilung zu schaffen, um die breite Einführung von emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen bei allen Verkehrsträgern zu ermöglichen. Hierfür sollen verbindliche nationale Ziele für den Aufbau einer ausreichenden Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für Straßenfahrzeuge, Schiffe und stationäre Flugzeuge festgelegt werden. Dabei soll insbesondere ein Mindestmaß an Infrastruktur gewährleistet werden, um die erforderliche Verbreitung von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen bei allen Verkehrsträgern und in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen.
Gegenstand: Für die Umsetzung sollen unterschiedliche Zielvorgaben zur Implementierung der Infrastrukturen der unterschiedlichen alternativen Kraftstoffe gelten: (1) Für Elektrofahrzeuge, sollen die Mitgliedsstaaten verpflichtet sein, öffentlich zugängliche Ladepools für leichte und schwere Nutzfahrzeuge in jeder Fahrtrichtung in einer Entfernung von maximal 60 km entlang des TEN-V-Kernnetzes einzurichten. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass die Flughafenbetreiber bis Anfang 2025 die Stromversorgung für den gewerblichen Elektro-Luftverkehr sicherstellen können; (2) für die Wasserstoffbetankungsinfrastruktur sollen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis Ende 2030 Wasserstofftankstellen mit einer Mindestkapazität von 2 t/Tag und mit mindestens 700 bar Zapfsäulen in einem Abstand von maximal 150 km entlang des TEN-V-Kernnetzes ausgestattet sind; (3) für die Infrastruktur für verflüssigtes Erdgas (LNG) soll bis Anfang 2025 eine angemessene Anzahl an Tankstellen für Straßenfahrzeuge (schwere Nutzfahrzeuge) eingerichtet werden, es sei denn, die Kosten stehen in keinem Verhältnis zum (Umwelt-)Nutzen; dasselbe gilt für LNG-Tankstellen in Seehäfen; (4) für die landseitige Elektrizitätsversorgung soll bis Anfang 2030 in den Seehäfen ein Minimum an Landstromversorgung für Seecontainer- und Fahrgastschiffe bereitgestellt werden. Bis zum 1. Januar 2030 soll in allen TEN-V-Netzen mindestens eine Anlage zur landseitigen Stromversorgung von Binnenschiffen vorhanden sein.
Um die Ziele zu erreichen, sollen die Mitgliedsstaaten einen nationalen Strategierahmen schaffen und den Entwurf bis zum 1. Januar 2024 an die Kommission übermitteln. Bis zum 1. Januar 2027 sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, der Kommission einen eigenständigen Fortschrittsbericht vorzulegen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 28. Oktober 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament und dem Rat über eine Überarbeitung der Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen von Fahrzeugen erzielt. Damit werden alle in Europa zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeuge bis 2035 emissionsfrei sein. Als Zwischenschritt bis 2030 werden die durchschnittlichen Emissionen von neuen PKW um 55 Prozent und von neuen leichten Nutzfahrzeugen um 50 Prozent gesenkt (Pressemitteilung).
Zusatz: Nach der Einigung im Rat am 28.03.2023 sind die neuen CO2-Standards für Pkws endgültig angenommen. Demnach wird die Kommission nun im Herbst 2023 einen delegierten Rechtsakt vorschlagen, wonach Fahrzeuge, die ausschließlich mit E-Fuels betrieben werden, ebenfalls zu den CO2-Emissionsreduktionszielen beitragen sollen (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge vorgestellt. (Pressemitteilung)
Problem: Die Automobilindustrie ist für die Einhaltung der Klimaziele von zentraler Bedeutung, da der Verkehr als einziger Sektor seit 1990 durchgehend steigende Treibhausgasemissionen verzeichnet. Der Automobilsektor durchläuft einen bedeutenden strukurellen Wandel, hin zu emissionsfreien und emissionsarmen Technologien, trotzdem muss es den Automobilherstellern möglich werden, angesichts der internationalen Konkurrenz ihre Marktposition zu erhalten.
Ziel: Mit diesem Vorschlag sollen CO2-Emissionen von neu zugelassenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gesenkt werden. Mithilfe von CO2-Emissionsnormen soll die Automobilindustrie ihre Ambitionen in Bezug auf technologische Erfindungen verstärken und mehr Investitionen in emissionsfreie Technologien lenken. Darüber hinaus soll mithilfe der Normen das Angebot an emissionsfreien Fahrzeugen erhöht werden und somit Verbraucherinnen und Verbrauchern erschwinglichere Modelle emissionsfreier Fahrzeuge zur Verfügung stellen können.
Gegenstand: Ab 2030 soll der EU-weite Flottenzielwert für die Reduzierung von CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen von 55 Prozent und für leichte Nutzfahrzeuge von 50 Prozent gelten. Diese Werte gelten als prozentuale Verringerung gegenüber dem Ausgangspunkt von 2021. Der Ausgangspunkt von 2021 soll von der Kommission bis zum 31.10. 2022 veröffentlicht werden. Ab 2035 sollen die Flottenzielwerte für die Verringerung der CO2 Emissionen auf 100 Prozent steigen. Zur Überprüfung Maßnahme sollen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, die CO2-Emissionen und die Masse der neu zugelassenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen jährlich an die Kommission zu melden. Zusätzlich sollen ab 2022 Daten über den tatsächlichen Kraftstoff- und Energieverbrauch von den Herstellern und zuständigen Behörden gemeldet werden. In Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur (EUA) soll die Kommission planmäßig jährlich die endgültigen Überwachungsdaten des vorherigen Kalenderjahres veröffentlichen. Bis zum 31. Dezember 2025 und anschließend alle zwei Jahre sind Fortschrittsberichte über die Entwicklung zur emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr von der Kommission geplant.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 07. Dezember 2023 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angenommen (Pressemitteilung). Die Mitgliedstaaten werden nationale Zielvorgaben zur Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs festlegen und sich dabei auf die Renovierung der Gebäude mit den schlechtesten Werten konzentrieren. Mit der Richtlinie werden Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut, zur Verbesserung der Energieausweise und zur Auslösung einer Renovierungswelle mit nationalen Gebäudesanierungsplänen eingeführt. Darüber hinaus sieht die Vereinbarung einen schrittweisen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040 vor, fördert die nachhaltige Mobilität und legt einen Null-Emissionsstandard für neue Gebäude bis 2030 fest.
Vorschlag: Am 15. Dezember 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Da Gebäude für 40 Prozent des Energieverbrauchs und 36 Prozent der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen verantwortlich sind, muss die EU handeln, um ihre Klimaziele zu erreichen. In der EU werden 80 Prozent des Energieverbrauchs der Haushalte für Heizung, Kühlung und Warmwasserbereitung verwendet. Deshalb müssen die Gebäude in der EU renoviert werden, um energieeffizienter zu werden und weniger abhängig von fossilen Brennstoffen zu sein. Die Renovierung ist der Schlüssel zur Reduzierung des Energieverbrauchs von Gebäuden, zur Senkung der Emissionen und zur Senkung der Energierechnungen.
Ziel: Die Hauptziele dieser Überarbeitung sind die Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG) und des Endenergieverbrauchs von Gebäuden bis 2030 und die Festlegung einer langfristigen Vision für Gebäude im Hinblick auf die EU-weite Klimaneutralität im Jahr 2050. Um dies zu erreichen, soll der Umfang der Nachrüstung von Gebäuden erhöht, die Informationen über Energieeffizienz und Nachhaltigkeit von Gebäuden verbessert und sichergestellt werden, dass alle Gebäude bis 2050 die Anforderungen an die Klimaneutralität erfüllen. Wichtige Hebel sind dabei die Stärkung der Finanzierung sowie die Modernisierung und Systemintegration.
Gegenstand: Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert: Zunächst wird eine neue Definition des Begriffs "Nullemissionsgebäude" eingeführt. Darunter fallen Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen und deren Energiebedarf vollständig durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird. Außerdem werden die nationalen Gebäuderevovierungspläne vergleichbarer gestaltet. Der Überwachungsrahmen wird gestärkt, indem eine Bewertung der Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne durch die Kommission und die Abgabe von Empfehlungen im Rahmen des NECP-Verfahrens eingeführt werden. Die Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird aktualisiert, um die Korrektheit des berechneten Energieverbrauchs zu gewährleisten.
Die Vorschriften für neue Gebäude beinhalten, dass (1) neue Gebäude ab 2030 Nullemissionsgebäude sein müssen und neue öffentliche Gebäude ab 2027 emissionsfrei sein müssen. (2) dass das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) neuer Gebäude ab 2030 in Übereinstimmung mit dem Level(s)-Rahmen berechnet werden muss, um den gesamten Lebenszyklus der Emissionen neuer Gebäude zu erfassen. (3) Die Mitgliedstaaten sollten wichtige Aspekte neuer Gebäude berücksichtigen, die über die Gesamtenergieeffizienz hinausgehen, nämlich ein gesundes Innenraumklima, die Anpassung an den Klimawandel, den Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit starken seismischen Aktivitäten und die Barrierefreiheit. Durch die Klassifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden und die Konzentration der Finanzierung und Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz soll sichergestellt werden, dass sich die Anstrengungen auf Gebäude mit dem größten Potenzial für die Dekarbonisierung, die Bekämpfung der Energiearmut und den erweiterten sozialen und wirtschaftlichen Nutzen konzentrieren. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Renovierungspass eingeführt, um Gebäudeeigentümer, die eine schrittweise Renovierung ihres Gebäudes planen, besser zu unterstützen. Außerdem sollen bürokratische Hindernisse bei der Renovierung abgebaut und höhere finanzielle Anreize und technische Unterstützungsmaßnahmen für tiefgreifende Renovierungsprojekte eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sind für die Überwachung der Einhaltung der Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz zuständig.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 15. November 2023 wurde die Verordnung über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 angenommen (Pressemitteilung). Die Verordnung verpflichtet die Industrie im Bereich fossiler Gase, Öl und Kohle dazu, ihre Methanemissionen nach höchsten Überwachungsstandards ordnungsgemäß zu messen, zu überwachen, zu melden und zu überprüfen und Maßnahmen zu ihrer Verringerung zu treffen.
Vorschlag: Am 15. Dezember veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Reduzierung von Methanemissionen im Energiesektor (Pressemitteilung).
Problem: Methan ist ein starkes Treibhausgas und für etwa ein Drittel der derzeitigen Klimaerwärmung verantwortlich. Der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klimaänderungen (IPCC) stellt fest, dass die Methanemissionen bis 2030 stark reduziert werden müssen, wenn die Welt unter dem globalen Temperaturziel von 1,5 °C (oder sogar 2 °C) für 2050 bleiben soll. Sie betonen auch die Rolle von Methan als eines der wichtigsten Treibhausgase, die für den Klimawandel verantwortlich sind. Die Folgenabschätzung des Klimazielplans 2030 zeigt, dass in der EU die kosteneffizientesten Methanemissionseinsparungen im Energiesektor erzielt werden können.
Ziel: Die Kommission will die Umwelt erhalten und verbessern, indem sie die Methanemissionen aus der in der Union erzeugten oder verbrauchten fossilen Energie verringert und gleichzeitig das Funktionieren des Energiebinnenmarktes gewährleisten will. Daher möchte die Kommission (1) die Genauigkeit der Informationen über die wichtigsten Quellen von Methanemissionen im Zusammenhang mit in der EU erzeugter und verbrauchter Energie verbessern, (2) Marktversagen angehen, das zu einer unzureichenden Verringerung der Methanemissionen durch Unternehmen führt und (3) die Verfügbarkeit von Informationen verbessern, um Anreize für die Verringerung von Methanemissionen im Zusammenhang mit in die EU importierter fossiler Energie zu schaffen.
Gegenstand: Dieser Verordnungsvorschlag umfasst die Sektoren Kohle, Öl und Gas. Jeder Mitgliedstaat soll eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sein soll. Daher sollen die Betreiber verpflichtet werden, Emissionsberichte vorzulegen. Mithilfe eines neuen EU-Rechtsrahmens soll der höchste Standard für die Messung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) von Methanemissionen gewährleistet werden. Die neuen Vorschriften würden die Unternehmen verpflichten, ihre Methanemissionen an der Quelle zu messen, zu quantifizieren und umfassende Erhebungen durchzuführen, um Methanlecks in ihren Betrieben zu ermitteln und zu reparieren. Darüber hinaus verbietet der Vorschlag Entlüftungs- und Abfackelungspraktiken, bei denen Methan in die Atmosphäre freigesetzt wird, außer unter eng umrissenen Umständen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Emissionsminderungspläne aufstellen, die die Methanminderung und -messung in stillgelegten Bergwerken und inaktiven Bohrlöchern berücksichtigen. Um die Methanemissionen außerhalb der Union zu verringern, wird eine Transparenzdatenbank eingerichtet. Importeure fossiler Brennstoffe sollen verpflichtet werden, Informationen darüber vorzulegen, wie ihre Lieferanten ihre Emissionen messen, melden und prüfen und wie sie diese Emissionen verringern.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 18. Dezember 2022 wurde eine Einigung vom Europäischen Parlament mit dem Rat über die Einrichtung eines Klimasozialfonds erzielt. Aus diesem sollen ab 2026 gezielte Finanzhilfen für vulnerable Bürgerinnen und Bürger sowie Kleinstunternehmen bereitgestellt werden, um diese bei Investitionen in Energiesparmaßnahmen zu unterstützen.
Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Errichtung eines Klima-Sozialfonds vorgestellt. (Pressemitteilung)
Problem: Die europäischen Klimaziele und die damit verbundene Co2-Bepreisung gehen mit erheblichen sozialen und verteilungspolitischen Auswirkungen einher, die finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmenden, die einen größeren Teil ihres Einkommens für Energie und Verkehr ausgeben, unverhältnismäßig stark treffen können.
Ziel: Der Klima-Sozialfonds (Fonds) zielt darauf ab, die sozialen und verteilungspolitischen Auswirkungen des Emissionshandelssystems (EHS) für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr, die bisher nicht in das EHS integriert waren, auf die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen abzuschwächen. Den Mitgliedstaaten sollen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um deren Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen dieses Emissionshandels auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu unterstützen.
Gegenstand: Die Mitgliedsstaaten sollen Maßnahmen und Investitionen in Klima-Sozialplänen festlegen und diese bis Ende 2024 zusammen mit ihren Aktualisierungen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorlegen. Die Pläne sollen Maßnahmen beinhalten, wie vorübergehende Einkommensunterstützung, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen mittel- bis langfristig zu verringern. Zudem soll die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, die Dekarbonisierung von Heizung und Kühlung gefördert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität ermöglicht werden. Bei einer positiven Bewertung der Pläne, treffen die Kommission und das jeweilige Mitgliedsland eine Vereinbarung, um eine individuelle rechtliche Verpflichtung einzugehen. Entspricht ein Plan nicht den vorgesehenen Kriterien, sollen keine Finanzmittel zugewiesen werden, bis der Plan geändert wurde.
Die Finanzausstattung des Fonds beträgt 23,7 Milliarden Euro für den Zeitraum 2025-2027 und 48,5 Milliarden Euro für den Zeitraum 2028-2032. Dies entspricht 25 Prozent der erwarteten Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionshandelszertifikate für die Sektoren Gebäude und Verkehr. 50 Prozent der Klima-Sozialpläne soll von den Mitgliedsstaaten selbst finanziert werden.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 21. Januar 2023 trat der Richtlinie zu Kompensationspflichten für Emissionen des Luftverkehrs (CORSIA) in Kraft. CORSIA ist ein System zur Verrechnung der CO2-Emissionen des internationalen Luftverkehrs welches bereits 2018 durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingeführt wurde. Die Richtline soll die Verpflichtungen im Rahmen von CORSIA umsetzen, um die Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima zu begrenzen. (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 14. Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr veröffentlicht. (Pressemitteilung)
Problem: Zur Einhaltung der Klimaziele der EU muss der Flugverkehr nachhaltiger werden. Des Weiteren variieren die Preise für Flugkraftstoff in der Union derzeit sehr stark. Infolgedessen tanken viele Luftfahrzeugbetreiber mehr Flugkraftstoff als nötig, um eine teilweise oder vollständig Betankung am Zielflughafen, an dem der Flugkraftstoff teurer ist, zu vermeiden. Diese Praxis wird als "Tankering" bezeichnet. Dies führt zu einem höheren Kraftstoffverbrauch als notwendig und somit zu höheren Emissionen und untergräbt den fairen Wettbewerb auf dem Luftverkehrsmarkt der Union. Mit den Bemühungen der Union, die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe zu verbreiten, und dem daraus resultierenden Kostenanstieg für die Flugzeugbetreiber wird die Praxis des "Tankering" voraussichtlich zunehmen.
Ziel: Diese Verordnung zielt darauf ab, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Luftverkehrssektor wiederherzustellen und gleichzeitig schädliche Umweltauswirkungen zu vermeiden. Daher werden in diesem Vorschlag Regeln festgelegt, die einen allmählich steigenden Anteil nachhaltiger Flugkraftstoffe ohne nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Luftverkehrsbinnenmarkts gewährleisten sollen.
Gegenstand: Zur Umsetzung der Verordnung sollen (1) Anbieter von Flugkraftstoff dazu verpflichtet werden, dass jeder Flugkraftstoff, der Luftfahrzeugbetreibern auf Flughäfen der Union angeboten wird, einen Mindestanteil an nachhaltigem Flugkraftstoff, einschließlich eines Mindestanteils an synthetischem Kraftstoff beinhaltet. Zudem sollen (2) Luftfahrzeugbetreiber sicherstellen, dass die jährliche Menge an Flugkraftstoff, die an einem bestimmten Flughafen der Union vertankt wird, mindestens 90 Prozent des Jahresbedarfs an Flugkraftstoff ausmacht. Damit Luftfahrzeugbetreiber nachhaltige Flugkraftstoffe nutzen können, sollen (3) Flughäfen der Union dazu verpflichtet werden, die notwendige Infrastruktur bereitzustellen. Zusätzlich soll es (4) mithilfe eines Übergangszeitraumes von 5 Jahren den Flugkraftstoffanbietern ermöglicht werden einen angemessenen Übergang zur Integrierung von nachhaltigen Flugkraftstoffen zu ermöglichen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 23. März 2023 wurde eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die FuelEU Maritime Verordnung erzielt. Damit wurde entschieden, dass die Nettotreibausgasemissionen im Seeverkehr bis 2030 um mindestens 55 Prozent, und bis 2050 um 80 Prozent verringert werden. Die Initiative ergänzt die Erweiterung des EU-Emissionshandelssystems auf Schifffahrtsemissionen und soll so entscheidend zur Dekarbonisierung des Sektors beitragen (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 14.Juli 2021 hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag über die Nutzung erneuerbarer und kohlestoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr veröffentlicht. (Pressemitteilung)
Problem: Der Kraftstoffverbrauch im maritimen Sektor basiert derzeit ausschließlich auf fossilen Brennstoffen. Dies ist auf den Mangel an erschwinglichen und nutzbaren technologischen Alternativen zu fossilen Kraftstoffen sowie auf unzureichende Anreize für die Betreiber zur Emissionssenkung zurückzuführen.
Ziel: Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen vorgeschlagen, um den Anteil erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe am Kraftstoffmix des internationalen Seeverkehrs zu erhöhen, ohne dass dadurch Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen.
Gegenstand: Zur Durführung der Verordnung sollen Grenzwerte für die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität, der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie, festgelegt werden. Diese sind gestaffelt und betragen im Jahr 2025 zwei Prozent und erhöhen sich bis ins Jahr 2050 auf 75 Prozent Reduktion zum Referenzwert, der in einer späteren Phase des Gesetzgebungsverfahrens noch berechnet wird. Darüber hinaus sollen Containerschiffe und Fahrgastschiffe ab dem 1. Januar 2030 zur Nutzung von Landstrom oder emissionsfreier Energie am Liegeplatz verpflichtet werden. Zur Überprüfung der Emissionen sollen Schifffahrtsunternehmen für jedes ihrer Schiffe bis zum 31. August 2024 ein umfassendes Monitoringkonzept bei der zuständigen Prüfstelle vorlegen. Die Monitoringkonzepte sollen regelmäßig hinsichtlich ihrer Funktionsweise überprüft werden. Ferner regelt die Verordnung die Zertifizierung von Biokraftstoffen, Biogas, flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen.
Energiemarkt
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 08. Dezember 2023 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie und eine Verordnung über gemeinsame Vorschriften für den Binnenmarkt für erneuerbare Energien und Erdgas sowie für Wasserstoff angenommen (Pressemitteilung). Der neue Vorschlag wird die Verwendung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen, einschließlich Wasserstoff, vereinfachen und gleichzeitig Energiesicherheit und Erschwinglichkeit für alle Bürger in der EU gewährleisten. Die Dekarbonisierung des Gassektors und die Entwicklung eines Wasserstoffmarktes werden wesentlich zu den Bemühungen der EU beitragen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Der vereinbarte Rahmen wird die Verwendung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen in der EU erleichtern, indem er den Anschluss an das bestehende Gasnetz erleichtert, den Zugang zu diesem Netz ermöglicht und Rabatte auf grenzüberschreitende Tarife und Einspeisetarife für diese Gase erlaubt. Darüber hinaus werden ein Zertifizierungssystem für kohlenstoffarme Gase, einschließlich Wasserstoff, sowie ein Marktdesign eingeführt. Auch die Rechte und der Schutz der Verbraucher werden gestärkt.
Vorschlag: Am 15. Dezember 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie und eine Verordnung über gemeinsame Vorschriften für den Binnenmarkt für erneuerbare Energien und Erdgas sowie für Wasserstoff veröffentlicht. (Pressemitteilung).
Problem: Um die Nutzung fossiler Brennstoffe zu reduzieren und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu erhöhen, ist es notwendig, den Gassektor auf kohlenstoffarmes und erneuerbares Gas umzustellen. Fossiles Gas macht etwa 95 Prozent der heute in der EU verbrauchten gasförmigen Brennstoffe aus, und auf gasförmige Brennstoffe entfallen heute etwa 22 Prozent des gesamten Energieverbrauchs der EU. Daher ist es notwendig, ein Marktdesign zu schaffen, das bestehende regulatorische Hindernisse beseitigt und kosteneffiziente Übergangsbedingungen schafft. Steigende Energiepreise haben gezeigt, dass die Widerstandsfähigkeit des europäischen Energiesystems immer wichtiger wird, da das EU-Energiesystem mehr dezentrale erneuerbare Energien integriert.
Ziel: Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Dekarbonisierung des Energiesystems mithilfe erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen zu erleichtern. Daher befasst sie sich mit den folgenden Bereichen: (1) Kundeneinbindung und Verbraucherschutz im Endkundenmarkt für grünes Gas, (2) Wasserstoffinfrastruktur und Wasserstoffmärkte, (3) Erneuerbare und CO2-arme Gase in der bestehenden Gasinfrastruktur und auf den bestehenden Märkten sowie Energieversorgungssicherheit, (4) Netzplanung und (5) Versorgungssicherheit und Speicherung.
Gegenstand: Um (1) das geringe Engagement der Kunden anzugehen, soll der grüne Gaseinzelhandelsmarkt in die Lage versetzt werden, die Kunden zu motivieren, sich für erneuerbare und kohlenstoffarme Energien zu entscheiden. Daher müssen die Kunden ausreichende Informationen über ihren Energieverbrauch erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten auch Maßnahmen ergreifen, um schutzbedürftige und energiearme Kunden zu schützen. Um (2) die Hindernisse auf dem Wasserstoffmarkt zu überwinden, soll ein harmonisiertes System der Terminologie und Zertifizierung von Wasserstoff und kohlenstoffarmen Kraftstoffen eingeführt werden. Um (3) den Zugang zum Gasgroßhandelsmarkt zu erleichtern und Handelshemmnisse abzubauen, sollen die Kosten für den grenzüberschreitenden Handel abgeschafft und die Gasqualitätsvorschriften für den Zugang zu LNG-Terminals überarbeitet werden. (4) Für eine gut koordinierte Planung und einen gut koordinierten Betrieb des EU-Energiesektors müssen der EU-weite zehnjährige Netzentwicklungsplan (TYNDP) und die nationalen Netzentwicklungspläne (NDP) besser koordiniert und miteinander verbunden werden. Dies ermöglicht den länderübergreifenden Austausch von Informationen über die Nutzung des Übertragungsnetzes. (5) Um die Widerstandsfähigkeit des EU-Energiesystems zu erhöhen, sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Energiespeicher in ihre Bewertung der Versorgungssicherheitsrisiken einzubeziehen. Darüber hinaus ermöglicht diese Richtlinie die Bedingungen für den Einsatz freiwilliger gemeinsamer Beschaffungen von Gasvorräten, die in Notfällen verwendet werden können. Die Richtlinie und die Verordnung konzentrieren sich speziell auf Bestimmungen, die zusätzliche Ressourcen für ACER (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) und die GD Energie erfordern. Die Verordnung und die Richtlinie sollen ab 2023 gelten.
Vorschlag: Am 14.Juli 2021 hat die Kommission einen Vorschlag zur Erneuerung der Richtlinie des Rates zur Rekonstruierung der Rahmenvorschriften der Union zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorgestellt. (Pressemitteilung)
Problem: Seit Annahme einer „Energiebesteuerungsrichtlinie“ der EU im Jahr 2003 hat sich der zugrundeliegende klima- und energiepolitische Rahmen grundlegend geändert und die Richtlinie steht nicht mehr im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der EU.
Ziel: Die vorgeschlagene Richtlinie soll sicherstellen, dass die Steuerrichtlinie eine direkte Rolle bei der Unterstützung des gerechten Übergangs (Just Transition) spielt, indem mithilfe der Richtlinie eine Steuerstruktur geschaffen wird, die die Benachteiligung sauberer Technologien beseitigt und höhere Steuern für ineffiziente und umweltschädliche Kraftstoffe einführt. Eine Erhöhung der Steuern soll ergänzend zur Bepreisung von Kohlenstoff durch den Emissionshandel erfolgen, indem von einer mengenbezogenen auf eine energieinhaltsbezogene Besteuerung umgestellt wird.
Gegenstand: Zur Umsetzung einer energieinhaltsbezogenen Besteuerung soll eine Rangfolge der Energieerzeugnisse festgelegt werden. Die Energieerzeugnisse (die als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden) und elektrischer Strom sollen dafür in Kategorien eingeteilt und nach ihrer Umweltleistung eingestuft werden. Als Grundlage soll die Besteuerung in Euro/Gigajoule auf Basis der unteren Nettowärmeeinheit der Energieerzeugnisse und des elektrischen Stroms berechnet werden. Die Einstufung unterteilt sich in vier Gruppen: (1) Konventionelle fossile Brennstoffe wie Gas, Öl und Benzin, die mit dem höchsten Satz besteuert werden sollen; (2) Brennstoffe auf fossiler Basis, die jedoch weniger schädlich sind und kurz- und mittelfristig einen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten können; (3) Nachhaltige, aber nicht fortschrittliche Biokraftstoffe; und (4) Der elektrischer Strom, fortschrittliche Biokraftstoffe, Bioflüssigkeiten, Biogase und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen, für die der niedrigste Satz gilt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die festgelegten Mindeststeuerbeträge für jede Gruppe einzuhalten. Die Mindeststeuerbeträge beginnen bei null und erhöhen sich jedes Jahr um ein Zehntel des endgültigen Mindestsatzes.
Besteuerungsausnahmen gelten für: (1) Die Besteuerung von Energieerzeugnissen im innergemeinschaftlichen Luftverkehr auf reinen Frachtflügen; (2) die Schifffahrt, da innerhalb der EU geltende Steuersätze je nach Art der Tätigkeit diese auf die Schifffahrt außerhalb der EU angewendet oder von ihnen befreit werden kann; (3) Wohltätigkeitsorganisationen, die Anspruch auf Ermäßigungen haben, beschränkt auf die Verwendung zum Zweck der nicht unternehmerischen Tätigkeit; (4) Produkte und Elektrizität, die von als schutzbedürftig anerkannten Haushalten verwendet werden, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie von der Steuer befreit werden; (5) Steuerpflichtige Erzeugnisse, die unter Steueraufsicht im Rahmen von Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte oder im Zusammenhang mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Energiequellen verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten sollen dazu verpflichtet sein bis zum 31. Dezember 2022 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträge sollen ab dem 1. Januar 2024 jährlich angepasst werden, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des harmonisierten Verbraucherpreisindexes ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel Rechnung zu tragen.
Paket zur Kreislaufwirtschaft
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 5. Dezember 2023 wurde der Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EC angenommen (Pressemitteilung). Das neue Gesetz baut auf der bestehenden Ökodesign-Richtlinie auf. Sie wird es ermöglichen, schrittweise Leistungs- und Informationsanforderungen für wichtige Produkte auf dem EU-Markt festzulegen. Die neue Verordnung enthält auch neuartige Maßnahmen zur Beendigung der verschwenderischen und umweltschädlichen Praxis, unverkaufte Konsumgüter zu vernichten. Die Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um diese Praxis zu verhindern, und die Mitgesetzgeber haben ein direktes Verbot der Vernichtung von unverkauften Textilien und Schuhen eingeführt.
Vorschlag: Am 30. März 2022 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Weltweit werden die Hälfte aller Treibhausgasemissionen und 90 Prozent des Verlusts an biologischer Vielfalt durch die Gewinnung und Verarbeitung von Primärrohstoffen verursacht. Damit der EU der Übergang zu einer ressourceneffizienten, klimaneutralen und schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gelingt, muss ein neuer Ansatz für die Art und Weis, wie Produkte entworfen, hergestellt und verwendet werden, gewählt werden.
Ziel: Die Hauptziele dieser Verordnung sind die Verringerung der negativen Umweltauswirkungen von Produkten während ihres Lebenszyklus und die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes. Diese Verordnung trägt auch zu den Zielen der EU-Industriepolitik bei, die darauf abzielt, das Angebot an und die Nachfrage nach nachhaltigen Gütern zu erhöhen, eine nachhaltige Produktion zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt verkaufte Produkte zu gewährleisten.
Gegenstand: Mit diesem Vorschlag wird ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen auf der Grundlage der im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft aufgeführten Aspekte der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft geschaffen. Zu diesen Anforderungen gehören Haltbarkeit und Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit, Reparierbarkeit und die Möglichkeit der Wartung und Aufarbeitung, das Vorhandensein bedenklicher Stoffe, Energie- und Ressourceneffizienz und recycelte Inhalte. Nur einige wenige Sektoren wie Lebensmittel, Futtermittel und Arzneimittel sind von dieser Verordnung ausgenommen. Ein neuer digitaler Produktpass soll Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten liefern. Der Pass kann Verbrauchern und Unternehmen helfen, beim Kauf von Produkten fundierte Entscheidungen zu treffen. Er kann auch den Behörden helfen, Überprüfungen und Kontrollen besser durchzuführen. Darüber hinaus sieht dieser Vorschlag eine allgemeine Verpflichtung zur Transparenz für Wirtschaftsakteure vor, die unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen. Er sieht auch die Möglichkeit vor, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Wirtschaftsakteuren die Vernichtung nicht verkaufter Verbrauchsgüter zu untersagen.
Nicht legislativ, 4. Quartal 2021.
Paket zu Biodiversität und schadstofffreier Umwelt
Nicht-legislativer Akt: Am 25. März 2021 hat die Kommission einen Aktionsplan zur Förderung ökologischer Erzeugnisse veröffentlicht. (Pressemitteilung)
Problem: Besonders Landwirtschaft Betreibende stehen an vorderster Front in der Bekämpfung des Klimawandels. Sie treffen die Folgen des Klimawandels und des Verlusts der biologischen Vielfalt besonders, während nicht nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken nach wie vor ein Hauptfaktor für den Verlust der biologischen Vielfalt sind.
Ziel: Mit Hilfe dieses Aktionsplans sollen bis 2030 mindestens 25 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ökologisch bewirtschaftet werden und eine deutliche Steigerung der ökologischen Aquakultur erreicht werden. Es wird darauf abgezielt die Nahrungsmittelproduktion mit dem Umweltschutz in Einklang zu bringen und gleichzeitig Investitionen und nachhaltige Produktion zu fördern.
Gegenstand: Um das Ziel zu erreichen, will die Kommission mehr Landwirtschaft Betreibende dazu bewegen, nachhaltig zu wirtschaften und damit den Konsum von Bio-Lebensmitteln zu fördern. Darüber hinaus soll mindestens 30 Prozent der Mittel für Forschungs- und Innovationsmaßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Gebiete für Themen bereitgestellt werden, die den Bio-Sektor betreffen. Des Weiteren sollen alle Mitgliedsstaaten nationale Strategien entwickeln. Dabei sollen die Mitgliedsstaaten darlegen, wie sie zur Erreichung der EU-weiten Ziele beitragen wollen indem sie umfassende Analysen des Sektors vornehmen und entsprechende Maßnahmen, Anreize, klare Fristen und nationale Ziele festlegen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei diesem Prozess unterstützen und die Fortschritte überwachen. Der Aktionsplan ist für die Jahre 2021 bis 2027 angelegt. In diesem Zeitraum sollen 23 Maßnahmen umgesetzt werden, um die Ziele zu erreichen. Im Frühjahr 2021 will die Kommission neue strategische Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung der EU-Aquakultur vorlegen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 6. Dezember 2022 wurde eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten erzielt. Mit dem Gesetz werden für mehreren Gruppen von Produkten Sorgfaltspflichten für Unternehmen eingeführt, wonach die in Verkehr gebrachten Waren nicht zur Entwaldung beitragen. Die ursprünglich von der Kommission vorgesehenen Produkte Rindfleisch, Palmöl, Soja, Kaffee, Kakao und Holz (sowie deren Derivate) wurden mit der Einigung um Kautschuk, Holzkohle und Papierprodukte erweitert. Die vorläufige Einigung muss nun noch formell durch das Parlament und den Rat angenommen werden. Anschließend haben Unternehmen 18 Monate Zeit, um den Sorgfaltspflichten nachzukommen. (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 17. November 2021 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die in Verbindung mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union (Pressemitteilung).
Problem: Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Millionen Hektar Wald - etwa 10 Prozent der verbleibenden Wälder der Welt und eine Fläche größer als die der gesamten Europäische Union - verloren gegangen sind. Die Hauptursache für diese Prozesse ist die Expansion der Landwirtschaft im Zusammenhang mit den Rohstoffen Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao und Kaffee sowie einigen ihrer Folgeprodukte. Darüber hinaus führen Entwaldung und Waldschädigung zu einem Anstieg der Treibhausgasemissionen, was die Widerstandsfähigkeit der betroffenen Gebiete gegen den Klimawandel beeinträchtigt und ihre biologische Vielfalt erheblich verringert.
Ziel: Mit dem Vorschlag sollen Vorschriften eingeführt werden, die gewährleisten, dass die Produkte, die die EU-Bürger auf dem EU-Markt kaufen, verwenden und verbrauchen, nicht zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung beitragen. Das Verbot und die Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler sollen wie eine Zutrittsgenehmigung für den EU-Markt wirken.
Gegenstand: Wirtschaftsbeteiligte und Nicht-KMU-Händler sind verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben, bevor sie Waren und Erzeugnisse auf den Unionsmarkt bringen oder aus diesem ausführen. Daher müssen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler alle relevanten Informationen sammeln. Dazu gehören die geografischen Koordinaten aller Grundstücke, auf denen die betreffenden Waren und Erzeugnisse gewonnen wurden. Sie müssen das Risiko einer möglichen Nichteinhaltung der Vorschriften für die betreffenden Waren und Erzeugnisse ermitteln und bewerten. In einem erforderlichen Fall müssen solche Risiken gemindert werden. Besteht kein Zugang zu den einschlägigen Informationen oder kann das Risiko nicht auf ein verlässliches Maß gemindert werden, darf der Unternehmer die betreffenden Rohstoffe oder Erzeugnisse nicht auf den EU-Markt bringen. Darüber hinaus ist in der Zollanmeldung auf die Sorgfaltserklärung zu verweisen, die die erforderliche enge Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden ermöglicht. Händler, bei denen es sich um KMU handelt, sind verpflichtet, ein Verzeichnis ihrer Lieferanten und Kunden zu führen, diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und sie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jedes Jahr nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 17. November 2023 wurde der Vorschlag für eine Verordnung über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 angenommen (Pressemitteilung). Damit wird die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der EU in Nicht-OECD-Länder verboten. Gleichzeitig wird es dank moderner digitalisierter Verfahren einfacher sein, für das Recycling bestimmte Abfälle innerhalb der EU zu verbringen. Auch die Durchsetzung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Abfällen wird verstärkt.
Vorschlag: Am 17. November 2021 hat die Kommission eine einen Vorschlag für eine Verordnung über die Verbringung von Abfällen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Der weltweite Handel mit Abfällen, zu dem die EU erheblich beiträgt, hat in den letzten Jahrzehnten deutlich zugenommen und erreichte 2018 etwa 182 Millionen Tonnen mit einem wirtschaftlichen Wert von rund 80,5 Milliarden Euro. Diese erheblichen Abfallbewegungen, einschließlich Exporte in Nicht-EU-Länder und Transporte zwischen Mitgliedstaaten, bergen erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere wenn der Abfall nicht ordnungsgemäß verwaltet oder kontrolliert wird. Gleichzeitig haben diese Abfälle, die oft einen positiven wirtschaftlichen Wert als Sekundärrohstoffe besitzen, das Potenzial, den Bedarf an Primärmaterialien zu ersetzen und zu verringern, was sowohl Herausforderungen als auch Chancen im Abfallmanagement darstellt.
Ziel: Primär geht es um den Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit vor den negativen Auswirkungen unsachgemäßer grenzüberschreitender Abfalltransporte zu verbessern. Diese Überarbeitung geht direkt auf die in der VVA-Evaluierung identifizierten Probleme ein und steht im Einklang mit dem Europäischen Grünen Deal und dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft. Die Ziele umfassen die Erleichterung des Transports von Abfällen innerhalb der EU zur Wiederverwendung und zum Recycling, die Verhinderung, dass die EU ihre Abfallprobleme in Drittländer exportiert, und die effektive Bekämpfung illegaler Abfalltransporte.
Gegenstand: Der Vorschlag stellt detaillierte Regelungen für den Export von Abfällen aus der EU in Drittstaaten auf. Es werden strenge Kriterien für die Klassifizierung von Abfällen und für die Zulassung von Abfalltransporten in Nicht-OECD-Länder festgelegt. Mit dem Vorschlag werden spezifische Vorschriften für die Verbringung von Abfällen eingeführt, wobei der Schwerpunkt auf verschiedenen Arten von Abfällen liegt, darunter gefährliche und nicht gefährliche Stoffe. Er legt detaillierte Verfahren für die Verbringung fest, einschließlich der erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen für die verschiedenen Abfallarten. Ein wesentliches Element des Vorschlags ist die Einführung eines elektronischen Datenaustauschsystems für Abfalltransporte. Dieses System soll die Effizienz und Transparenz der Abfallbewegungen erhöhen und eine bessere Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Abfallströme ermöglichen. Dazu enthält der Vorschlag Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Abfallverbringungen vor und skizziert Sanktionen für die Nichteinhaltung der Vorschriften. Der Vorschlag sieht vor, dass die Europäische Kommission ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge des Vorschlags zu ändern. Diese Flexibilität ermöglicht es, auf Veränderungen im Bereich der Abfallbewegungen und der internationalen Abkommen, wie dem Basler Übereinkommen und den OECD-Entscheidungen, zu reagieren.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 16. November 2023 wurde der Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG angenommen (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 15. Dezember 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Notwendigkeit einer Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zur Umweltkriminalität ergibt sich aus der begrenzten Wirksamkeit der Richtlinie 2008/99/EG in der Praxis. Die Evaluierung der Kommission für 2019/20 ergab, dass die Zahl der erfolgreich untersuchten und verurteilten Fälle von Umweltkriminalität gering ist und die Sanktionen zu niedrig sind, um als Abschreckung zu wirken. Darüber hinaus gab es in den Mitgliedstaaten erhebliche Durchsetzungslücken bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten. Diese Probleme wurden durch Defizite bei den Ressourcen, dem Fachwissen, dem Bewusstsein, der Prioritätensetzung und der Zusammenarbeit sowie durch das Fehlen umfassender nationaler Strategien und die mangelhafte Koordinierung zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden noch verstärkt. Darüber hinaus behinderte das Fehlen zuverlässiger, genauer und vollständiger statistischer Daten über Umweltstrafverfahren eine wirksame Überwachung und Bewertung der Maßnahmen.
Ziel: Der Vorschlag zielt darauf ab, die Wirksamkeit von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu verbessern und unklare Begriffe zu klären oder zu streichen, um die Wirksamkeit von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu erhöhen. Darüber hinaus soll die grenzüberschreitende Ermittlung und Strafverfolgung gefördert werden, was eine bessere Erhebung und Verbreitung statistischer Daten erforderlich macht. Generell soll die Richtlinie die Umsetzung wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionsarten für Umweltkriminalität sicherstellen, indem sie beispielsweise die nationalen Durchsetzungsketten stärkt.
Gegenstand: Der Vorschlag konzentriert sich auf mehrere Schlüsselbereiche, um die Reaktion auf Umweltstraftaten in der EU zu verbessern. Im Mittelpunkt steht dabei die Überarbeitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, um die Wirksamkeit von Ermittlungen und Strafverfolgung zu verbessern. In dem Vorschlag wird vorgeschlagen, die Definition von Umweltkriminalität in Artikel 3 zu verfeinern, neue Kategorien hinzuzufügen und Anhänge zu streichen, um mehr Rechtsklarheit zu schaffen. Dieser Ansatz soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessern und an die neuen Umweltherausforderungen im Rahmen des europäischen Green Deal angepasst werden. Ein Hauptziel ist die Klarheit der rechtlichen Definitionen, wobei der Schwerpunkt auf der Definition oder Beseitigung vager Begriffe wie "erhebliche Schäden" liegt. Der Vorschlag zielt darauf ab, weitere Straftatbestände hinzuzufügen, die auf dem Risikokonzept basieren und sich mit Fällen befassen, in denen ein Schaden nachgewiesen werden kann, auch wenn kein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Dazu gehören Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Umgang mit gefährlichen Abfällen und dem Handel mit gefährdeten Arten. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Sanktionierung, die auf wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen abzielt. Der Vorschlag sieht Mindesthöchststrafmaße, erschwerende Umstände und die Berücksichtigung der finanziellen Situation juristischer Personen bei der Verhängung von Geldbußen vor. Diese Überarbeitungen sollen sicherstellen, dass die Strafen nicht nur EU-weit einheitlicher sind, sondern auch wirksamer abschrecken und Umweltverbrechen bestrafen. Die Förderung grenzüberschreitender Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen wird durch ein Paket von Bestimmungen zur Förderung harmonisierter Ermittlungsinstrumente und zur Beauftragung der Zusammenarbeit von EU-Agenturen wie Europol, Eurojust und OLAF angesprochen. Der Vorschlag spricht sich für eine bessere Erhebung und den Austausch statistischer Daten über Umweltverbrechen aus. Dies soll durch standardisierte Datenerhebungsmethoden in den Mitgliedstaaten erreicht werden.
Nicht-legislativer Akt: Am 12. Mai 2021 hat die Kommission eine Mitteilung veröffentlicht in der sie einen Aktionsplan zur Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden vorgestellt hat. (Pressemitteilung)
Problem: Der Klimawandel, Umweltverschmutzung und der Verlust an biologischer Vielfalt stellen eine Bedrohung der Gesundheit der Menschen, Tiere und Ökosysteme dar. Diese Bedrohung tritt in verschiedensten Formen auf, wie z.B. Wasserknappheit, Massenaussterben von Arten, oder Hervorrufen von Krankheiten. Daher ist es notwendig, dass die Schadstoffbelastung von Luft, Wasser und Boden sowie Konsumgütern in der EU besser überwacht, verhindert und beseitigt werden kann.
Ziel: Ziel des Aktionsplans ist es, die Null-Schadstoff-Vision für 2050 zu realisieren und auf diese Weise Synergien bereits bestehender Strategien herzustellen. Damit soll die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden auf ein Niveau gesenkt werden, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt und die für unseren Planeten hinnehmbaren Grenzen respektiert, sodass eine schadstofffreie Umwelt geschaffen wird.
Gegenstand: Als erster Schritt werden in diesem Aktionsplan bis 2030 zu erreichende, zentrale Ziele für die Beschleunigung der Schadstoffreduzierung festgelegt. Darüber hinaus werden für den Zeitraum 2021-2024 Schlüsselmaßnahmen zur Ergänzung dargelegt. Zur Umsetzung der Zielsetzung soll eine „Null-Schadstoff-Hierarchie“ etabliert werden. Diese soll dafür sorgen, dass sich die EU-Umweltpolitik auf die Grundsätze der Versorgung und Vorbeugung, den Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig in ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf das Verursacherprinzip stützen. Das bedeutet, dass zunächst Umweltverschmutzungen bereits an der Quelle vermieden werden sollen. Wenn das nicht möglich ist, sollen sie dennoch minimiert werden und wenn es bereits zur Umweltverschmutzung gekommen ist, muss sie beseitigt und der entstandene Schaden ausgeglichen werden. Bis 2025 soll die Kommission eine Bestandsaufnahme über die Umsetzung des Aktionsplans vornehmen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 9. November 2023 wurde der Vorschlag für eine Verordnung über die Wiederherstellung der Natur angenommen (Pressemitteilung). Mit dem Gesetz wird ein Prozess zur dauerhaften und nachhaltigen Erholung der Natur in allen Land- und Meeresgebieten der EU angestoßen. Das auf EU-Ebene zu erreichende übergeordnete Ziel besteht darin, dass die Mitgliedstaaten bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, die mindestens 20 Prozent der Landgebiete der EU und 20 Prozent der EU-Meeresgebiete abdecken.
Vorschlag: Am 22. Juni 2022 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsvorschlag über die Wiederherstellung der Natur veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Der Verlust der biologischen Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosysteme schreiten trotz der Maßnahmen der EU und der internationalen Gemeinschaft in alarmierendem Tempo voran und schaden weiterhin den Menschen, der Wirtschaft und dem Klima. Im IPCC-Bericht von 2022 wurde deutlich, dass es nur ein kurzes, sich rasch schließendes Zeitfenster gibt, um eine lebenswerte Zukunft zu sichern. Ferner haben die aktuellen geopolitischen Entwicklungen verdeutlicht, wie wichtig die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme sind. So ist es notwendig, Schwachstellen wie die Abhängigkeit von Importen zu beseitigen und den Übergang zu nachhaltigen und widerstandsfähigen Lebensmittelsystemen zu beschleunigen.
Ziele: Die wichtigste Prämisse des Vorschlags besteht darin, durch die Wiederherstellung von Ökosystemen zur kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Erholung einer artenreichen und widerstandsfähigen Natur in den Land- und Meeresgebieten der EU beizutragen und einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der Union und zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen zu leisten. In den spezifischen Zielen wird auf die Dringlichkeit hingewiesen, bis 2050 EU-weit geschädigte Ökosysteme in einen guten Zustand zu versetzen und sie bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen. Sobald sie wiederhergestellt sind, sollten die Ökosysteme in gutem Zustand erhalten bleiben. Damit legt die Kommission den Grundstein für rechtsverbindliche Ziele zur Wiederherstellung und Erhaltung von Ökosystemen. Die Schaffung eines wirksamen Rahmens wird die Umsetzung sicherstellen, insbesondere durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ökosysteme zu bewerten und einen nationalen Wiederherstellungsplan aufzustellen, sowie durch die Verpflichtung zur Berichterstattung und Überprüfung.
Gegenstand: Die Umsetzung des Vorschlags wird durch die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Wiederherstellungs- und Wiederbegründungsmaßnahmen überwacht. Der Zustand und Erhaltungszustand der Ökosysteme werden zusätzlich auf nationaler und/oder regionaler Ebene erfasst. Zwischen 2022 und 2023 wird die Kommission in Zusammenarbeit mit der EUA und den Mitgliedstaaten eine Methodik zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen entwickeln, für die noch keine Überwachungs- und Ausgangswerte verfügbar sind. Darüber hinaus soll die Kommission den Mitgliedstaaten bis 2024 Leitlinien für Sanierungsmaßnahmen und Sanierungsmanagementpraktiken zur Verfügung stellen. Nach Inkrafttreten der Verordnungen ist ein einheitliches Format für die nationalen Wiederherstellungspläne und ein Berichtsformat festzulegen. Die EUA wird Formate und ein Informationssystem für nationale Wiederherstellungspläne sowie ein Format und ein Informationssystem für die regelmäßige Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen und über den Zustand der Ökosysteme und der Artenpopulationen weiterentwickeln.
Nachhaltige und intelligente Mobilität
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen (vorläufige Einigung): Am 8. Juni 2023 wurde zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat eine vorläufige Einigung zu neuen Vorschriften zur Förderung intelligenter Verkehrssysteme erzielt. In der überarbeiteten Richtlinie ist eine Verknüpfung von aktuellen Reisedaten für multimodaler Navigationsdienste vorgesehen. Damit soll ein effizienteres Verkehrs- und Mobilitätsmanagement über alle Verkehrsträger hinweg erzielt werden. Um in Kraft zu treten, muss die vorläufige Einigung nun formell durch das Parlament und den Rat angenommen werden (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 14. Dezember 2021 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinienveränderung zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern präsentiert. (Pressemitteilung)
Problem: Für einen nachhaltigen Wandel im Verkehrs- und Mobilitätssektor ist die Digitalisierung von entscheidender Bedeutung. Das gesamte Verkehrssystem kann durch die Digitalisierung reibungsloser und effizienter gestaltet werden. Dabei spielen insbesondere Intelligente Verkehrssysteme (IVS) eine wesentliche Rolle. IVS haben das Potenzial, die Straßenverkehrssicherheit, die Verkehrseffizienz und den Fahrkomfort erheblich zu verbessern. Doch die derzeitig in Kraft stehende Richtlinie greift zu kurz und mangelnde Interoperabilität und unzureichende Koordinierungen in der IVS-Einführung führen dazu, dass sich daraus unwirtschaftliche Risiken für die IVS-Einführungen ergeben.
Ziel: Mithilfe dieser Richtlinienüberarbeitung soll die Einführung von IVS erleichtert werden und somit einen wichtigen Beitrag zur Green-Deal Zielsetzung einer effizienten, sicheren, nachhaltigen, intelligenten und resilienten Mobilität leisten. Neue nachhaltige Verkehrs- und Mobilitätsdienste sollen Verkehrsüberlastung und die Umweltverschmutzung verringern, sowie für mehr Sicherheit im Straßenverkehr sorgen. Ein effizient koordinierter Datenaustausch soll dafür sorgen, dass Verkehrsketten nachhaltiger und effizienter gestaltet werden.
Gegenstand: Zur Gewährleistung einer koordinierten und effektiven Einführung von IVS-Diensten, sollen bindende Anforderungen und Spezifizierungen an die Mitgliedstaaten gestellt werden. Dabei handelt es sich um Vorschriften über die Konformitätsbewertung und die Marktüberwachung sowie um die Datenbereitstellung. Für die Datenbereitstellung soll insbesondere die NAP (Nationalen Aktionspläne), als ein wichtiger Bestandteil des gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraums, fungieren. 12 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie, sollen die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet sein einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vorzulegen. Darauffolgend sollen die Mitgliedsstaaten alle drei Jahre Durchführungsberichte vorlegen. Spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie sollen die Mitgliedsstaaten erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 18. Dezember 2023 wurde die Verordnung über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und überarbeitet damit die Verordnung (EU) 1315/2013 angenommen (Pressemitteilung). Die vorläufige Einigung hält an dem übergeordneten Ziel fest, eine kohärente, vernetzte und qualitativ hochwertige Verkehrsinfrastruktur in der gesamten EU zu entwickeln, wobei die verschiedenen Ausgangspunkte in den Mitgliedstaaten sowie deren Prioritäten und Ansätze für einen umweltfreundlicheren Verkehr berücksichtigt werden. Die vorläufige Einigung berücksichtigt auch die verfügbaren Finanzmittel der Mitgliedstaaten sowie den Investitionsbedarf für den Ausbau der Infrastruktur, der vor allem im umfassenden TEN-V-Netz beträchtlich sein könnte. Sie umfasst alle Verkehrsträger, d.h. die Schienenverkehrsinfrastruktur, den Straßenverkehr, die städtischen Knotenpunkte und die Luftverkehrsinfrastruktur. Darüber hinaus werden die Verkehrsverbindungen mit benachbarten Drittländern verbessert, indem die Ukraine, die Republik Moldau und die sechs Partner auf dem westlichen Balkan in die neu eingerichteten europäischen Verkehrskorridore integriert werden.
Änderung: Im Kontext des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine hat die Kommission ihren Vorschlag von Dezember 2021 angepasst. Demnach sollen vier europäische Verkehrskorridore auf das Gebiet der Ukraine und der Republik Moldau – einschließlich der Häfen Mariupol und Odessa – ausgeweitet werden. Gleichzeitig werden mit dem geänderten Vorschlag Russland und Belarus aus den TEN-V Karten gestrichen, da eine Zusammenarbeit mit diesen Ländern derzeit nicht im Interesse der EU ist. Zuletzt gibt der Vorschlag vor, dass neu gebaute Strecke in den Mitgliedstaaten, welche eine gemeinsame Landgrenze mit einem anderen Mitgliedstaat haben, mit der europäischen Standard-Spurweite gebaut werden müssen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert eine Umstellung bestehender Eisenbahnstrecken auf die europäische Standard-Spurweite zu planen, insofern dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 14. Dezember 2021 veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und überarbeitet damit die Verordnung (EU) 1315/2013 (Pressemitteilung).
Problem: Die derzeitige Verordnung weist unzureichende und unvollständige TEN-V-Infrastrukturnormen und eine fehlende Integration für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf. Außerdem bietet sie keine ausreichende Netzanbindung in alle Regionen und keine umfassende Sicherheit und Zuverlässigkeit der TEN-V-Infrastruktur.
Ziel: Ziel der TEN-V-Verordnung ist der Aufbau eines wirksamen EU-weiten und multimodalen Netzwerks aus Eisenbahnstrecken, Binnenwasserstraßen, Kurzstreckenseeverkehrsrouten und Straßen, die mit städtischen Knoten, See- und Binnenhäfen, Flughäfen und Terminals in der gesamten EU verbunden sind. Mit dieser Verordnung sollen daher vier Hauptziele erreicht werden: (1) Umweltfreundlicherer Verkehr durch die Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur. (2) Die Erleichterung eines nahtlosen und effizienten Verkehrs, indem Multimodalität und Interoperabilität zwischen den TEN-V-Verkehrsträgern gefördert und die städtischen Knoten besser ins Netz integriert werden. (3) Die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der TEN-V gegenüber dem Klimawandel und anderen Naturgefahren oder vom Menschen verursachten Katastrophen und (4) die Verbesserung der Effizienz der TEN-V-Governance-Instrumente und eine Überarbeitung der Instrumente für Berichterstattung und Überwachung.
Gegenstand: Die vier Ziele werden in jedem Verkehrssektor aufgegriffen. Es sind also sektorspezifische Maßnahmen erforderlich. Dazu gehören eine generell stärkere Nutzung nachhaltiger Verkehrsträger, eine bessere Erreichbarkeit und Anbindung aller Regionen der Union sowie die Beseitigung von Qualitäts- und Digitalisierungslücken in der Infrastruktur zwischen den Mitgliedstaaten. Für einen nahtlosen und effektiven Übergang wurden Zwischenziele für 2030 und 2040 festgelegt. Das transeuropäische Verkehrsnetz soll schrittweise in drei Stufen ausgebaut werden: Die Fertigstellung eines Kernnetzes soll bis zum 31. Dezember 2030 erfolgen, die Fertigstellung des erweiterten Kernnetzes bis zum 31. Dezember 2040 und des Gesamtnetzes bis zum 31. Dezember 2050. Konkrete Maßnahmen für das Schienennetz sollen sicherstellen, dass die Schienenverkehrsinfrastruktur bis Ende 2050 vollständig elektrifiziert ist und bis Ende 2040 die vorherrschende Mindestgeschwindigkeit für Personenzüge von 160 km/h beträgt. Die Wasserstraßeninfrastruktur soll dahin gehend verbessert werden, dass Kanäle und Flüsse an einer Mindestzahl von Tagen im Jahr gute Schifffahrtsbedingungen gewährleisten sollen, die z. B. durch den Wasserstand nicht behindert werden. Im Bereich der Seeverkehrsinfrastruktur sollen in den Seehäfen alternative Kraftstoffe eingesetzt werden und die Seehäfen mit der Schienen- und Straßeninfrastruktur verbunden werden. Die Luftverkehrsinfrastruktur erfordert eine gut funktionierende Anbindung der Flughäfen an das Schienenfernverkehrsnetz. Die Mitgliedstaaten sollen verpflichtet werden, bis Ende 2025 Pläne für eine nachhaltige städtische Mobilität zu entwickeln, um eine emissionsfreie Mobilität zu fördern und den öffentlichen Verkehr sowie die Infrastruktur für Fußgänger und Radfahrer auszubauen und zu verbessern. Mithilfe der europäischen Verkehrskorridore soll die koordinierte Umsetzung von Teilen des transeuropäischen Verkehrsnetzes erleichtert und die grenzüberschreitenden Verbindungen verbessert werden.
Nicht-legislativer Akt: Am 14. Dezember 2021 hat die Kommission eine Mitteilung für einen Aktionsplan zur Förderung des Schienenpersonenverkehrs auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Schienenverkehr steht als außerordentlich umwelt- und klimafreundliches Verkehrsmittel im Mittelpunkt der Bemühungen zur ökologischen Gestaltung des Mobilitätssystems der Union im Rahmen des Grünen Deals. Dennoch wurde das Potential des Schienenverkehrs bislang noch nicht vollständig ausgeschöpft, insbesondere nicht im grenzüberschreitenden Verkehr.
Ziel: Der Aktionsplan nimmt sich zum Ziel die ungenutzten Potentiale des Schienenverkehrs mittels eines Zweijahresplans besser auszuschöpfen, und den grenzübergreifenden Schienenverkehr zu einer deutlich attraktiveren Reiseoption für Europäer zu machen.
Gegenstand: Zwischen 2001 und 2016 wurden bereits Regulierungspakete für den Bahnverkehr in der Union verabschiedet, um einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu schaffen. Durch den Aktionsplan sollen diese Fortschritte weiter verbessert und beschleunigt werden. So sollen die technischen Spezifika einer grenzübergreifenden Interoperabilität weiterentwickelt und beschleunigt werden. Außerdem soll die europaweite Infrastruktur für den Schienenpersonenverkehr ausgebaut und verstärkt werden, indem die Verordnung über das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) überarbeitet wird. Demnach sollen ehrgeizigere Standards und Umsetzungsfristen, eine Fertigstellung des Kernnetzes bis 2030 und eine verstärkte Schienenverkehrsanbindung von EU-Kernflughäfen in die Verordnung übernommen werden. Die Netze selbst sollen dabei durch eine verbesserte Koordinierung der Kapazitätszuweisungen effizienter genutzt werden. Eine ausreichende Verfügbarkeit von Schienenfahrzeugen soll durch die Möglichkeit gezielter Förderung, etwa im Rahmen von InvestEU, sichergestellt werden. Des Weiteren soll im Rahmen des Aktionsplans die Ausbildung und Zertifizierung von Triebfahrzeugführern und sonstigem Eisenbahnpersonal angepasst werden. Neben verstärkten Anreizen für Berufseinsteiger, Weiterbildungen und Umschulungen, soll der Rechtsrahmen für Triebfahrzeugfahrer überarbeitet und vereinfacht werden, um einen Mangel an qualifizierten Arbeitskräften in diesem Sektor vorzubeugen. Auch der Zugang zum Schienennetz für Personenverkehrsdienste, welcher bislang durch Trassenentgelte von Infrastrukturbetreibern erschwert ist, soll insgesamt erleichtert und angemessen bepreist werden. Ein weiterer Fokus des Aktionsplans ist eine benutzerfreundliche Fahrkartenausstellung und erleichterter Zugang zum Eisenbahnsystem. Zu diesem Zweck soll der Datenaustausch und gewerbliche Vereinbarungen zwischen Mobilitätsanbietern verbessert werden. Außerdem soll die Rolle junger Menschen gestärkt werden, etwa durch eine Änderung der Erasmus-Erstattungsregeln, welche die Nutzung nachhaltiger Verkehrsträger zu Erasmus-Austauschorten fördert. Um schließlich gleiche Wettbewerbsbedingungen mit anderen Verkehrsträgern herzustellen, sollen die Anreize einer CO2-Bepreisung im Rahmen des „Fit für 55“ Pakets schnell umgesetzt werden.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 18. Dezember 2023 wurde die Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 angenommen (Pressemitteilung). Kurz auch “Euro 7” genannt, regelt die Rechtsakte zum ersten Mal auch Partikel aus Bremsen und Reifen für alle Fahrzeuge. Es warden Grenzwerte für den Reifenabrieb bestgesetzt, die EInhaltung der Emissiongrenzwerte doppelt so lange garantiert, wie bisher. Für Elektrofahrzeuge wurden die Anforderungen an die Haltbarkeit von Batterien festgelegt. Die Senkung der Abgasemissionen für Pkw und Kleintransporter fällt geringer aus, als ursprünglich vorgeschlagen, die Abgasemissionen von Lkw und Bussen warden weiterhin erheblich gesenkt.
Vorschlag: Am 10. November 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7) und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 (Pressemitteilung).
Problem: Die Luftverschmutzung stellt nach wie vor ein großes Umwelt- und Gesundheitsrisiko in Europa dar. Besonders gefährdet ist ein erheblicher Teil der städtischen Bevölkerung in der EU, die Schadstoffkonzentrationen ausgesetzt ist, die über den bisher von der Union festgelegten Grenzwerten liegen. Der Straßenverkehr ist ein Hauptverursacher der Luftverschmutzung. Angesichts der russischen Aggression gegen die Ukraine stellen auch erhebliche Engpässe in der Lieferkette und steigende Energie- und Rohstoffkosten eine Herausforderung für die Automobilindustrie dar. Zu den aktuellen Schwierigkeiten des Sektors gehören die Komplexität der Emissionsnormen für Fahrzeuge, veraltete Grenzwerte für die Schadstoffemissionen von Fahrzeugen und eine unzureichende Kontrolle der Fahrzeugemissionen in der Praxis. Ohne Veränderungen können niedrige Schadstoffwerte im Straßenverkehr nicht erreicht werden.
Ziel: Übergeordnetes Ziel der Initiative ist es, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Niveau des Umwelt- und Gesundheitsschutzes in der EU zu gewährleisten. Das erste Ziel soll durch die Festlegung angemessener, kostenwirksamer und zukunftssicherer Vorschriften für Fahrzeugemissionen erreicht werden, während das zweite Ziel auf der weiteren Verringerung der Luftschadstoffemissionen im Straßenverkehr beruht. Konkret schlägt die Kommission vor, die Komplexität der derzeitigen Euro-Emissionsnormen zu verringern, zeitgemäße Grenzwerte für alle relevanten Luftschadstoffe festzulegen und die Kontrolle der Emissionen unter Realbedingungen zu verbessern.
Gegenstand: Die Kommission wird die Durchführung der betreffenden Maßnahmen durch eine zentralisierte direkte Verwaltung durch ihre eigenen Dienststellen sicherstellen, insbesondere durch die JRC für die technische und wissenschaftliche Unterstützung. Sie wird sich jedoch auf eine umfassende Datenerhebung aus verschiedenen möglichen Quellen stützen, darunter Mitgliedstaaten, Automobilhersteller und nationale Genehmigungsbehörden. Plattformen wie der Technische Ausschuss Kraftfahrzeuge (TCMV) und das eingerichtete Forum gemäß Verordnung (EU) 2018/858 werden regelmäßig Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Euro-7-Norm erörtern, während die Mitgliedstaaten verpflichtet sein werden, der Kommission über die von ihnen verhangenen Sanktionen zu berichten. Bis 2030 wird die Kommission von den Mitgliedstaaten über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Typgenehmigungsverfahren unterrichtet. Auf der Grundlage dieser Informationen erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung der neuen Verordnung. Dieser Vorschlag wird im Rahmen der Programme für den Binnenmarkt und den Klimaschutz umgesetzt. Die Kontrollen/Risiken und Maßnahmen zur Risikominderung werden durch den bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt, sodass über die Anwendung der Haushaltsordnung hinaus keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind. Zusätzlich zur Anwendung der Haushaltsordnung zur Verhinderung von Betrug und Unregelmäßigkeiten werden die in dem Vorschlag vorgesehenen verschärften Emissionsnormen durch eine verstärkte Überwachung während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs begleitet.
Der europäische Grüne Deal
Nicht-legislativer Akt: Am 11. Dezember 2019 hat die Kommission eine Mitteilung zum europäischen Grünen Deal veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Das rapide Fortschreiten des Klimawandels erfordert ambitionierte Maßnahmen in der Bewältigung klima- und umweltbedingter Herausforderungen. Jedes Jahr steigt die Temperatur der Atmosphäre, eine Million der acht Millionen Arten auf dem Planeten drohen zu verschwinden und Wälder und Ozeane werden verschmutzt und zerstört.
Ziel: Beim europäische Grüne Deal handelt es sich um eine neue Wachstumsstrategie, mit der die EU zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll. Als übergeordnetes Ziel sollen bis 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr in der Union freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt werden. Weitere Kernziele beinhalten: (1) Ambitionierte Klimaschutzziele für 2030 und 2050; (2) Versorgung mit sauberer, erschwinglicher und sicherer Energie; (3) Mobilisierung der Industrie für eine saubere und kreislauforientierte Wirtschaft; (4) Energie- und ressourcenschonendes Bauen und Renovieren; (5) Null-schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt; (6) Ökosysteme und Biodiversität erhalten und wiederherstellen; (7) „Vom Hof auf den Tisch“: ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem; (8) Raschere Umstellung auf eine nachhaltige und intelligente Mobilität. Der Grüne Deal soll als Fahrplan dienen, der die Wirtschaft in der EU nachhaltiger machen soll. Dieser umfasst rund 49 geplanten Maßnahmen, um den effizienten Umgang mit Ressourcen zu fördern.
Gegenstand: Der europäische Grüne Deal erstreckt sich auf alle Wirtschaftszweige – Verkehr, Energie, Landwirtschaft und Gebäude sowie die Stahl-, Zement-, IKT-, Textil- und Chemieindustrie. Zur Umsetzung des Ziels, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden, vereint der Grüne Deal verschiedene Strategien und Aktionspläne. Zur Finanzierung des Grünen Deals soll Anfang 2020 von der Kommission ein Investitionsplan vorgestellt werden. Darüber hinaus soll die Frage nach der sozialen Gerechtigkeit im Klimaschutz nicht vernachlässigt werden, daher soll ein Mechanismus für einen gerechten Übergang besonders Regionen unterstützen, die stark von sehr CO2-intensiven Tätigkeiten abhängig sind.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 30. Juni 2021 wurde die Verordnung zur Etablierung eines Europäischen Klimagesetzes im Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Bereits am 21. April 2021 kamen die drei EU-Institutionen in einem Trilog-Verfahren zu einer informellen Einigung (Pressemitteilung). Demnach soll zusätzlich zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 der klimapolitische Rahmen der EU durch u.a. folgende Elemente verstärkt werden: Verpflichtung zur Erreichung negativer Emissionen nach 2050, Einrichtung eines europäischen Klimarats als unabhängiges wissenschaftliches Beratungsgremium, strengere Vorschriften für die Anpassung an den Klimawandel etc.
Vorschlag: Am 4. März 2022 stellte die Kommission einen Verordnungsvorschlag über die Etablierung eines Europäischen Klimagesetztes vor.
Problem: Damit die Erderwärmung auf 1,5 Grad begrenzt werden kann, müssen die Netto-CO2-Emissionen weltweit bis 2050 auf null gesenkt werden. Um das daraus resultierende Ziel der EU zu erreichen, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen, bedarf es bindender Regelungen zur Treibhausgasreduktion.
Ziel: Durch die Verordnung wird das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 für die ganze EU bindend. Netto-Treibhausgasemissionen (THG) in der EU müssen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden. Zuvor galt ein Reduktionsziel von 40 Prozent.
Gegenstand: Zur Umsetzung des neuen Klimaziels der Union für 2030 dient das Fit for 55- Packet, welches Überarbeitungen der einschlägigen Klima- und Energievorschriften vorsieht. Unter anderem beinhaltet es neue Regeln für erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Flächennutzung, Energiebesteuerung, CO2-Emissionsnormen für leichte Nutzfahrzeuge, Aufgabenteilung und das Emissionshandelssystem. In der Verordnung selber werden allerdings keine Sektorziele gesetzt, Wirtschaftssektoren werden lediglich dazu eingeladen, Fahrpläne zu erstellen, um das allgemeine Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen. Neben der Vermeidung von THG-Emissionen sollen die Emittenten zudem bereits ausgestoßene THG der Atmosphäre entnommen werden. Dadurch sollen Branchen ihre Emissionen kompensieren, in denen Reduktionen besonders schwierig sind. Um jedoch sicherzustellen, dass bestimmte Wirtschaftszweige ihren THG-Ausstoß bis 2030 genügend absenken, wird der Beitrag der THG-Entnahme zum Klimaziel 2030 auf 225 Megatonne (Mt) CO2-Äquivalente netto begrenzt. Zur Überwachung soll die Kommission im Einklang mit Artikel 14 des Pariser Abkommens bei Bedarf spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten globalen Bestandsaufnahme im Jahr 2023 (anschließend im fünfjährigen Turnus) einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen und Klima-Zwischenziele für 2040 aufstellen. Zuvor soll die Kommission die Umsetzung der Verordnung bis zum 23. September 2023 prüfen und kontrollieren.
Strategie für erneuerbare Offshore-Energie: Am 19. November 2020 hat die Europäische Kommission eine Strategie für erneuerbare Offshore-Energie vorgelegt. In der als Mitteilung publizierten Strategie schlägt sie vor, die Offshore-Windenergiekapazität Europas von derzeit 12 GW bis 2030 auf mindestens 60 GW und bis 2050 auf 300 GW auszubauen. Die Kommission schätzt, dass bis 2050 Investitionen von knapp 800 Mrd. € erforderlich sein werden, um die von ihr vorgeschlagenen Ziele zu verwirklichen. Die Kommission plant sicherzustellen, dass die Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Energiesektor und beim Umweltschutz sowie der Erneuerbare-Energien-Richtlinie die kosteneffiziente Nutzung erneuerbarer Offshore-Energie erleichtert (Pressemitteilung).
Methan-Strategie: Am 14. Oktober 2020 verabschiedete die Europäische Kommission eine Methanstrategie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Als zweitgrößter Verursacher des Klimawandels nach Kohlendioxid ist die Reduzierung der Methangasemissionen von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung des EU-Ziels der Klimaneutralität bis 2050. Die Kommission plant, mit den internationalen Partnern der EU und der Industrie zusammenzuarbeiten, um die Emissionen entlang der Lieferkette zu reduzieren. Daher wird sich die Methanstrategie der EU auf eine genauere Messung und Berichterstattung von Methanemissionen und die Einführung wirksamer Maßnahmen zu deren Reduzierung konzentrieren (Pressemitteilung).
Strategie zur Integration der Energiesysteme: Am 8. Juli 2020 hat die Europäische Kommission eine Strategie zur Integration der Energiesysteme präsentiert. Mithilfe der Strategie soll eine Vernetzung verschiedener Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren geschaffen werden. Das soll durch die Schaffung eines kreislauforientiertes Energiesystem, eine stärkere Elektrifizierung, so wie die Stärkung von sauberen Brennstoffen erfolgen. Die Strategie beinhaltet insgesamt 38 konkrete Maßnahmen (Pressemitteilung).
Wasserstoffstrategie: Am 8. Juli 2020 hat die Europäische Kommission eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa vorgelegt. Wasserstoff hat das Potenzial, die Dekarbonisierung von Industrie, Verkehr, Stromerzeugung und Gebäuden zu unterstützen. Daher zielt die Strategie vorrangig darauf ab, die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff, der hauptsächlich mithilfe von Wind- und Sonnenenergie erzeugt wird, zu fördern. Kurz- und mittelfristig sollen jedoch auch andere Formen CO2-armen Wasserstoffs gefördert werden, um die Emissionen rasch zu senken und die Entwicklung eines tragfähigen Marktes zu unterstützen. Aufgrund dessen erfolgt die Strategie in einer dreistufigen Umsetzung (Pressemitteilung).
Finanzierung des nachhaltigen Wandels
Nicht-legislativer Akt: Am 14. Januar 2020 hat die Kommission eine Mitteilung für einen Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal, demnach den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa vorgestellt (Pressemitteilung).
Problem: Im Rahmen der Wachstumsstrategie Europäischer Grüner Deal hat sich die Union dem Ziel verpflichtet, bis 2050 erster klimaneutraler Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Um diese Zielsetzung zu erreichen, sind erhebliche Investitionen erforderlich, sowohl vonseiten der EU und des öffentlichen Sektors der Mitgliedstaaten als auch vonseiten des privaten Sektors. 260 Milliarden Euro müssen jährlich zusätzlich aufgebracht werden, um die Klima- und Energieziele für 2030 zu erreichen.
Ziel: Mithilfe des Investitionsplans sollen öffentliche Investitionen mobilisiert werden. Durch die Finanzinstrumente der EU (insbesondere InvestEU) sollen private Mittel freigesetzt werden, was zu Investitionen in Höhe von mindestens 1 Billion Euro führen soll.
Gegenstand: Zur Umsetzung des Investitionsplans stützt dieser sich auf drei Dimensionen: (1) Finanzierung: In den nächsten 10 Jahren sollen 1 Billion Euro für nachhaltige Finanzierungen mobilisiert werden. Diese sollen durch EU-Haushaltsmittel, den EUInvest-Fond, den JustTransition-Fond und aus dem Innovationsfonds und dem Modernisierungsfonds finanziert werden. Die Europäische Investitionsbank (EIB) dient dabei als entscheidende Institution. Sie nutzt eigene Mittel sowie EU-Haushaltsmittel im Rahmen verschiedener Programme und Fazilitäten, um sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU Klimaschutz- und Umweltinvestitionen zu finanzieren. (2) Voraussetzungen schaffen: Anreize für öffentliche und private Investitionen schaffen. Besonders InvestEU soll dazu beitragen, nachhaltige Verfahrensweisen unter privaten und öffentlichen Investoren zu verbreiten. Mithilfe der EU-Taxonomie soll es privaten Investoren erleichtert werden nachhaltig zu investieren. Öffentliche Investitionen sollen durch umweltgerechte Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten, „grüne“ Mindestkriterien oder -ziele für das öffentliche Beschaffungswesen und durch die Berücksichtigung der Energieeffizienz gefördert werden. (3) Praktische Unterstützung: Die Kommission soll Behörden und Projektträger bei der Planung, Gestaltung und Durchführung nachhaltiger Projekte unterstützen.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 1. Juli 2021 trat die Verordnung zur Einrichtung des Just Transition Fund (JTF) in Kraft, nachdem das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Dezember 2020 eine politische Einigung erzielt hatten (Pressemitteilung). Das Gesamtbudget des Fonds umfasst 17,5 Mrd. EUR und stellt damit Schlüsselelement des europäischen Grünen Deals und die erste Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang dar. Der Kompromiss umfasst u.a. eine Mittelbindung für die Jahre 2021-2023, sowie einen leicht erweiterten Förderspielraum und den Ausschluss der Bezuschussung fossiler Brennstoffe. Zudem wird eine Überprüfungsklausel aufgenommen, sowie ein verstärkter Verweis auf die Energie- und klimaziele der Union und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris.
Vorschlag: Am 14. Januar 2020 veröffentlichte die Kommission den Verordnungsvorschlag zur Einrichtung des Just Transition Fund (JTF).
Problem: Die schwächsten Bevölkerungskreise sind den negativen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung am stärksten ausgesetzt. Gleichzeitig wird die Bewältigung des Übergangs zu erheblichen strukturellen Veränderungen führen. Bürger und
Arbeitnehmer werden auf unterschiedliche Weise betroffen sein, und nicht alle Mitgliedstaaten, Regionen und Städte befinden sich in der gleichen Ausgangslage für den Übergang bzw. sind gleichermaßen für den Übergang gewappnet.
Ziel: Der Mechanismus bietet gezielte Unterstützung zur Mobilisierung von mindestens 100 Milliarden Euro im Zeitraum 2021-2027 in den am stärksten betroffenen Regionen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Übergangs abzufedern. Mit dem Mechanismus werden notwendige Investitionen ermöglicht, um Arbeitnehmern und Gemeinschaften zu helfen, die von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen abhängig sind.
Gegenstand: Der Mechanismus für einen gerechten Übergang besteht aus drei Hauptfinanzierungsquellen: (1) Fonds für einen gerechten Übergang, (2) speziellen Übergangsregelung im Rahmen von InvestEU und der (3) Darlehensfazilität bei der Europäischen Investitionsbank für den öffentlichen Sektor. Die verfügbaren Mittel belaufen sich insgesamt auf 7,5 Milliarden Euro (zu Preisen von 2018) im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (2021-2027). Das Instrument zur Unterstützung der Konjunktur nach der COVID-19-Krise (NextGenerationEU) stellt weitere 10 Milliarden Euro (zu Preisen von 2018) bereit. Wenn die Mittel nach dem 31. Dezember 2024 aufgestockt werden, wird der Betrag der finanziellen Unterstützung auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten angepasst. Um Mittel aus dem JTF beziehen zu können, müssen die Mitgliedstaaten territoriale Pläne ausarbeiten, wie sie mithilfe der JTF einen nachhaltigen und gerechten Übergang schaffen können. Mitgliedstaaten, die sich in ihren Plänen nicht zur Umsetzung des Ziels der Kohlenstoffneutralität bis 2050 verpflichten, werden nur 50 Prozent der verfügbaren Mittel erhalten. Die Investitionen umfassen (a) Investitionen in KMU, Forschungs- und Innovationstätigkeiten, neue Technologien; (b) Erneuerbare Energien, nachhaltige lokale Mobilität, Modernisierung von Fernwärmenetzen; (c) Digitalisierung, Sanierung und Dekontaminierung von Industriesektoren, Förderung der Kreislaufwirtschaft und (d) Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden sowie deren soziale Eingliederung. Bis zum 30. Juni 2025 wird die Kommission die Umsetzung der JTF überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der gegebenenfalls Legislativvorschläge enthält.
Nicht-legislativer Akt: Am 6. Juli 2021 hat die Kommission eine Mitteilung über die Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals ist die EU eine Reihe ambitionierter Verpflichtungen eingegangen. Aufgrund dessen werden in diesem Jahrzehnt zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 350 Milliarden Euro pro Jahr benötigt, um das Emissionsreduktionsziel für 2030 allein im Bereich der Energiesysteme zu erreichen, und zusätzlich weitere 130 Milliarden Euro für andere Umweltziele.
Ziel: Die Strategie soll, unter stärkerer Einbeziehung von KMUs, die Investitionen für den Übergang der EU zu einer nachhaltigen Wirtschaft fördern. Dabei zielt der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen primär darauf ab, private Finanzströme in relevante Wirtschaftstätigkeiten zu lenken.
Gegenstand: Die Strategie umfasst sechs Maßnahmenpakete: (1) Die Erweiterung des bestehenden Instrumentariums für ein nachhaltiges Finanzwesen, um den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang zu erleichtern. (2) Eine bessere Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Verbrauchern mithilfe der richtigen Instrumente und Anreize für den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang. (3) Die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzsystems gegenüber Tragfähigkeitsrisiken. (4) Die Steigerung des Beitrags des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit. (5) Die Gewährleistung der Integrität des Finanzsystems der EU und Überwachung seines geordneten Übergangs zur Nachhaltigkeit und (6) die Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen und Unterstützung für die Partnerländer der EU.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Am 14. Dezember 2022 wurde die Änderung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen durch das Europäische Parlament und den Rat angenommen. Durch die veränderte Richtlinie werden die Berichterstattungspflichten von Unternehmen auf soziale und Umweltaspekte ausgeweitet (Pressemitteilung).
Vorschlag: Am 21. April 2021 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie hinsichtlich Nachhaltigkeitsberichterstattungen von Unternehmen (Pressemitteilung).
Problem: Laut dem derzeitig geltenden Rechtsrahmen aus dem Jahr 2014 über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, sind Unternehmen verpflichtet, darüber zu berichten, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf ihr Geschäftsergebnis, ihre Lage und ihren Geschäftsverlauf auswirken („Outside-in-Perspektive“) sowie darüber, welche Auswirkungen diese Aspekte auf Mensch und Umwelt haben („Inside-out-Perspektive“). Der derzeitige Rechtsrahmen ist allerdings nicht ausreichend, um dem Informationsbedarf von Nutzerinnen und Nutzern gerecht zu werden. Einige Unternehmen, von denen die Nutzer Nachhaltigkeitsinformationen wünschen, stellen diese nicht bereit und wenn Informationen von den Unternehmen bereitgestellt werden, sind diese häufig nicht hinreichend zuverlässig und reichen auch nicht aus, um Unternehmen miteinander zu vergleichen. Daher ist ein einheitliches System zur Informationsbereitstellung notwendig. Da durch die Informationslücke Anleger nachhaltigkeitsbezogene Risiken nicht ausreichend in ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen können, wirkt sich auf die Finanzstabilität und das Erreichen der Zielvorgaben des Green Deals aus.
Ziel: Mithilfe dieses Vorschlags soll der Informationsfluss bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Unternehmenswelt verbessert werden. Dabei soll besonders die Kohärenz der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen erhöht und dafür gesorgt werden, dass Finanzunternehmen, Anlegern sowie dem breiteren Publikum vergleichbare und verlässliche Angaben zum Thema Nachhaltigkeit zur Verfügung stehen. Die Rechenschaftspflicht und Transparenz von Unternehmen soll somit im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt eine Verbesserung der Unternehmensführung darstellen.
Gegenstand: Die vorgeschlagene Richtlinie soll die EU-Bestimmungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle Großunternehmen und alle börsennotierten Unternehmen ausweiten. Damit sollen künftig fast 50 000 Unternehmen in der EU detaillierte Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einhalten müssen. Die Kommission schlägt die Entwicklung von Standards für Großunternehmen sowie die Entwicklung getrennter, verhältnismäßiger Standards für KMU vor, die nicht-börsennotierte KMU freiwillig anwenden können. Darüber hinaus wird die vorgeschlagene Richtlinie die Berichterstattung für die Unternehmen vereinfachen, in dem ein einheitliches System aus Meldestandards entstehen soll. Bis zum 31. Oktober 2022 soll die Kommission erste Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verabschieden. Die Mitgliedsländer sollen bis zum 1. Dezember 2022 Vorkehrungen für die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie treffen, damit diese ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden kann.
Beitrag der Kommission zur COP 26 in Glasgow
Nicht-legislativer Akt: Am 17. September 2020 hat die Kommission eine Mitteilung zu mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030 vorgeschlagen (Pressemitteilung).
Problem: Die durchschnittliche Erdtemperatur lag im Jahr 2019 bei etwa 1,1 Grad Celsius über dem vorindustriellen Niveau. Die Auswirkungen der Erderwärmung sind unbestritten: Dürren, Stürme und andere Extremwetterereignisse werden häufiger. Daher ist eine schnelle Handlungsbereitschaft nötig, um die Gesundheit, den Wohlstand und das Wohlergehen der Menschen in Europa und der ganzen Welt zu erhalten.
Ziel: Um bis 2050 Klimaneutralität in der Europäischen Union zu erreichen, soll bis zum Jahr 2030 Emissionssenkungen um 55 Prozent gegenüber den Werten von 1990 mithilfe politischer Maßnahmen erreicht werden.
Gegenstand: Eine EU-weite gesamtwirtschaftliche Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 erfordert eine Reihe von Maßnahmen für alle Wirtschaftszweige und die Einleitung von Änderungen der wichtigsten Rechtsinstrumente. Die Maßnahmen umfassen (1) einen Umbau des Energiesystems, einschließlich Gebäuden, Verkehr und Industrie. Dies beinhaltet Strukturen zur Energieeffizienz aufzubauen und erneuerbare Energiequellen zu fördern. (2) Einen Fokus auf Nicht-CO2-Emissionen. Methan, Distickstoffoxid und sogenannten F-Gasen machen fast 20 Prozent der Treibhausgasemissionen der EU aus und sollen daher bis 2030 gegenüber 2015 um bis zu 35 Prozent verringert werden. (3) Im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) sollen verstärkt Waldschutz, nachhaltigere Waldbewirtschaftung sowie nachhaltige (Wieder-)Aufforstung und bessere Bodenbewirtschaftung vorangetrieben werden und (4) ein zunehmender Fokus soll auf die Rolle des Emissionshandels und der Energiebesteuerung gelegt werden. Daher sollen die Richtlinie über das Emissionshandelssystem und Energiebesteuerungsrichtlinie überarbeitet werden.
Nicht-legislativer Akt: Am 24. Februar 2021 hat die Kommission eine Mitteilung zur neuen EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Folgen des Klimawandels sind bereits jetzt kaum rückgängig zu machen. Die wirtschaftlichen Verluste infolge häufigerer klimabedingter Wetterextreme nehmen zu. Schätzungen zufolge müsste die heutige Wirtschaft in der EU bei einer Erderwärmung um 3 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau jährliche Verluste von mindestens 170 Milliarden Euro hinnehmen. Der Klimawandel wirkt sich jedoch nicht nur auf die Wirtschaft, sondern auch auf das Wohlergehen und die Gesundheit der Menschen aus. Dabei hat der Klimawandel weitreichende Folgen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen
Union.
Ziel: Aufbauend auf der Strategie zur Anpassung an den Klimawandel von 2013 zielt die neue Strategie darauf ab, handlungsbereiter und effektiver gegen den Klimawandel vorzugehen und eine klimaresilliente Union zu schaffen. Daher besteht die langfristige Vision bis 2050 zu einer klimaresilienten und vollständig an die unausweichlichen Auswirkungen des Klimawandels angepassten Gesellschaft zu werden. Dafür sollen alle Teile der Gesellschaft und alle Entscheidungsebenen in diesen Prozess integriert werden.
Gegenstand: Für den Aufbau einer kimaresilienten Gesellschaft bedarf es intelligentere, raschere und systematischere Anpassung an die Begebenheiten des Klimawandels. Daher sollen mithilfe besserer Daten zu klimabezogenen Risiken, Bewertung von Klimarisiken verbessert und die Anpassungsmaßnahmen beschleunigt werden. Diese Daten sollen allen frei zur Verfügung stehen. Die Europäische Wissensplattform für Klimaanpassung „Climate-ADAPT“ soll verbessert und erweitert werden, und es soll eine spezielle Beobachtungsstelle für Gesundheit eingerichtet werden. In weiteren relevanten Politikbereichen soll Klimaresilienz priorisiert werden. Bereichsübergreifender Fokus wird daher auf (1) die Integration der Anpassung in die Haushaltspolitik, (2) die naturbasierte Anpassungslösungen und (3) die lokalen Anpassungsmaßnahmen gelegt. Ein weiterer Fokus ist die Handlungsbereitschaft auf internationaler Ebene. Die internationale Klimaresilienz und -vorsorge soll durch die Bereitstellung von Ressourcen, durch die Aufstockung der internationalen Finanzmittel sowie durch ein verstärktes globales Engagement und einen intensiveren Austausch im Bereich der Anpassung stärker unterstützt werden.
Nicht-legislativer Akt: Am 16. Juli 2021 hat die Kommission eine Mitteilung zur neuen EU-Waldstrategie für 2030 veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Wälder sind ein wichtiges Resort im Kampf gegen den Klimawandel und gegen den Verlust der biologischen Vielfalt. Sie dienen als Kohlenstoffsenken und federn die Auswirkungen des Klimawandels ab. Allerdings sind die Wälder in Europa vielen unterschiedlichen Belastungen ausgesetzt.
Ziel: Die Strategie soll einen wichtigen Beitrag zu dem vorgeschlagenen Maßnahmenpaket beitragen, mit dem die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent reduziert werden sollen und bis 2050 Klimaneutralität in der EU angestrebt wird. Zudem soll die Strategie den Abbau von CO2 durch natürliche Senken gemäß dem Klimagesetz beschleunigen.
Gegenstand: Die Strategie enthält vier wesentlichen Maßnahmenbereiche: (1) Die Unterstützung der sozioökonomischen Funktionen der Wälder für florierende ländliche Gebiete und für die Förderung der waldbasierten Bioökonomie. Dabei sollen die klima- und biodiversitätsfreundlichsten Waldbewirtschaftungsmethoden gefördert und eine ressourcenschonende Holznutzung im Einklang mit dem Kaskadenprinzip unterstützt werden. Zudem soll der Ökotourismus nachhaltig gefördert werden. (2) Den Schutz, die Wiederherstellung und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder: Konkrete Maßnahmen sollen hier zur Steigerung der Quantität und Qualität der Wälder und zur Stärkung ihres Schutzes, ihrer Wiederherstellung und ihrer Widerstandsfähigkeit führen. Mithilfe der Strategie verpflichtet sich die EU zum strengen Schutz von Primär- und Altwäldern, zur Wiederherstellung geschädigter Wälder und zur Gewährleistung ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung. Ferner sieht die Strategie vor, drei Milliarden zusätzlichen Bäumen in ganz Europa bis 2030 unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze anzupflanzen. Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie Waldbewirtschafterinnen und Waldbewirtschafter, die alternative Ökosystemdienstleistungen erbringen, sollen unterstützt werden, indem eine Zahlungsregelung implementiert werden soll. Außerdem soll die neue Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) eine gezieltere Unterstützung für die Försterinnen und Förster und die nachhaltige Entwicklung der Wälder ermöglichen. (3) Die strategische Überwachung, Berichterstattung und Datenerhebung; im Rahmen der Waldstrategie wird ein Legislativvorschlag zur Intensivierung der Beobachtung, Berichterstattung und Datenerhebung zum Thema Wald in der EU vorgestellt. (4) Abschließend soll eine starke Forschungs- und Innovationsagenda zur Verbesserung des Wissensstands über Wälder implementiert werden.
Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme
Nicht-legislativer Akt: Am 20. Mai 2020 hat die Kommission eine Mitteilung zu der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Mit der COVID-19-Pandemie wurde die enorme Bedeutung eines belastbaren und resilienten Lebensmittelsystems, welches unter jeglichen Umständen funktioniert und in der Lage ist, die Bürgerinnen und Bürger stets im ausreichenden Maße mit erschwinglichen Lebensmitteln zu versorgen, ersichtlich. Darüber hinaus wurden auch die Wechselwirkungen zwischen unserer Gesundheit, unseren Ökosystemen, Versorgungsketten, Verbrauchsmustern und den Belastungsgrenzen der Erde kenntlich gemacht. Die mit der Klimakrise zunehmend auftretenden Herausforderungen zeigen zudem deutlich, dass unser Lebensmittelsystem bedroht ist und nachhaltiger und resilienter werden muss.
Ziel: Die neue Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ soll als Kernstück des Grünen Deals Möglichkeiten für die Verbesserung unserer Lebensweise, Gesundheit und den Schutz der Umwelt eröffnen. Um globale Maßstäbe mit Blick auf die Nachhaltigkeit von Lebensmitteln zu setzen, soll die Abhängigkeit von Pestiziden und antimikrobiellen Mittel verringert werden, der übermäßige Einsatz von Düngemitteln reduziert, in den ökologischen Landbau investiert, der Tierschutz verbessert und der Verlust an biologischer Vielfalt rückgängig gemacht werden. Um dem Ziel der Verringerung des ökologischen und klimatischen Fußabdrucks des europäischen Lebensmittelsystems zu verringern und dessen Resilienz zu stärken, gilt es sicherzustellen, dass die Lebensmittelkette von der Erzeugung über Transport und Vertrieb bis hin zur Vermarktung und Verzehr neutrale oder positive Umweltauswirkungen hat. Zudem soll die gesicherte Versorgung mit Lebensmittel, die Ernährung und die öffentliche Gesundheit durch einen allgemeinen Zugang zu ausreichenden, nahrhaften und nachhaltigen Lebensmitteln garantiert werden. Des Weiteren sollten die Preise für Lebensmittel erschwinglich gehalten werden und gleichzeitig einen gerechteren wirtschaftlichen Ertrag in der Lieferkette erzeugen, damit die nachhaltigsten Lebensmittel auch die erschwinglichsten sind.
Gegenstand: Um den Wandel in die gewünschte Richtung zu beschleunigen und um sicherzustellen, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Lebensmittel immer nachhaltiger werden, wird die Kommission bis Ende 2023 eine Rechtssetzungsinitiative mit einem Rahmen für ein nachhaltiges Lebensmittelsystem vorschlagen. Um eine nachhaltige Lebensmittelerzeugung sicherzustellen, bedarf es u.a. personeller und finanzieller Investitionen in die Akteure der Lebensmittelkette. Auch die Zuwendung zu einer biobasierten Kreislaufwirtschaft, die Nutzung von Energie auf erneuerbaren Quellen und ein besseres Tierwohl sind hierbei von Relevanz. Zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit gilt es u.a. die Koordinierung einer gemeinsamen europäischen Reaktion auf Krisen, welche die Lebensmittelsysteme in Mitleidenschaft ziehen zu intensivieren und einen Notfallplan zur Gewährleistung der Lebensmittelversorgung und der Ernährungssicherheit auszuarbeiten. Darüber hinaus sollen nachhaltige Verfahren in den Bereichen Lebensmittelverarbeitung, Großhandel, Einzelhandel, Gastgewerbe und Verpflegungsdienstleistungen gefördert werden, sowie der nachhaltige Lebensmittelverzehr. Die Umstellung auf eine gesunde und nachhaltige Ernährung soll u.a. durch steuerliche Anreize erleichtert werden. Lebensmittelverschwendung soll verringert und der Lebensmittelbetrug entlang der Versorgungskette bekämpft werden. Um den Wandel zu ermöglichen, gilt es die Forschung, Innovation, Technologie und Investitionen zu fördern sowie Beratungsdienste stärker einzubinden. Damit gemeinsam eine nachhaltige Lebenspolitik formuliert werden kann, ruft die Kommission alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Interessenträger dazu auf, sich an der öffentlichen Debatte zu beteiligen.
Dekarbonisierung der Energie
Nicht-legislativer Akt: Am 8. Juli 2020 hat die Kommission eine Mitteilung zur Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft über eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals spielt das Energiesystem eine entscheidende Rolle. Das derzeitige Energiesystem basiert immer noch auf mehreren vertikalen, parallel verlaufenden Energie-Wertschöpfungsketten, welche bestimmte Energieressourcen und bestimmte Endverbrauchssektoren starr miteinander verbinden. Dieses Modell ist jedoch ungeeignet für die Verwirklichung einer klimaneutralen Wirtschaft und führt zu erheblichen Verlusten in Form von Abwärme und niedriger Energieeffizienz.
Ziel: Die vorliegende Strategie zielt darauf ab eine Vision zu entwickelt, wie der Übergang zu einem stärker integrierten Energiesystem, welches eine klimaneutrale Wirtschaft unterstützt und die Energieversorgungssicherheit stärkt, beschleunigt werden kann. Hierfür werden konkrete politische und legislative Maßnahmen auf EU-Ebene vorgeschlagen, um schrittweise ein neues integriertes Energiesystem zu gestalten. Die Integration des Energiesystems umfasst drei einander ergänzende und sich verstärkende Konzepte: (1) Ein stärker „kreislauforientiertes“ Energiesystem, dessen zentrales Element die Energieeffizienz ist; (2) eine stärkere direkte Elektrifizierung der Endverbrauchssektoren und (3) die Verwendung erneuerbarer und CO2- armer Brennstoffe für den Endverbrauch, wenn Direktheizung oder Elektrifizierung nicht möglich, ineffizient oder teurer ist.
Gegenstand: Um die bestehenden Hindernisse für die Integration des Energiesystems zu beseitigen, stellt die Strategie sechs Säulen mit koordinierten Maßnahmen auf. Die erste Säule betrifft die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ als zentrales Element der Systemintegration. Die bessere Anwendung des Grundsatzes umfasst u.a. die Ausarbeitung von Leitlinien für die Umsetzung von EU- und nationalen Rechtsvorschriften im gesamten Energiesystem. Die zweite Säule stellt die schnellere Elektrifizierung des Energiebedarfs dar. Schlüsselmaßnahmen in diesem Bereich umfassen die Initiative „Renovierungswelle“ zur Förderung der weiteren Elektrifizierung von Gebäudeheizungen und Unterstützung der Errichtung von einer Million Ladepunkte bis 2025 zur beschleunigten Errichtung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge und Integration neuer Lasten. Die dritte Säule bezieht sich auf die Förderung erneuerbarer und CO2- armer Brennstoffe für Sektoren, in denen die Dekarbonisierung schwierig ist. Hierfür sollen sowohl Vorzeigeprojekte integrierter, CO2-neutraler Industriecluster als auch die neuartige Herstellung von Düngemitteln aus erneuerbarem Wasserstoff gefördert werden. Viertens sollen die Energiemärkte auf die Dekarbonisierung und dezentrale Ressourcen ausgerichtet werden. Dabei sollen Maßnahmen zur Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Energieträger sowie zur Anpassung des Rechtsrahmens für den Gassektor und zur verbesserten Verbraucherinformation Anwendung finden. An fünfter Stelle steht das Ziel einer stärker integrierten Energieinfrastruktur, welches u.a. durch die Beschleunigung der Investitionen in intelligente, hocheffiziente Fernwärme- und Fernkältenetzte, die auf erneuerbaren Energien beruhen, erreicht werden soll. Zuletzt betrifft die sechste Säule ein digitalisiertes Energiesystem und ein innovationsfördernder Rahmen. Hierfür werden Maßnahmen wie die Annahme eines Aktionsplans für die Digitalisierung des Energiesektors und die Entwicklung eines Netzkodex zur Cybersicherheit im Elektrizitätssektor vorgesehen. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangspositionen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten werden diese je nach ihren Gegebenheiten, Ressourcen und politischen Entscheidungen unterschiedliche Pfade hin zum Ziel der Systemintegration verfolgen.
Nicht-legislativer Akt: Am 14. Oktober 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über eine Renovierungswelle für Europa für umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Mit der COVID-19-Pandemie wurde unser Wohnraum zum Mittelpunkt unseres Lebens und seine Schwachstellen sind stärker in den Vordergrund gerückt. Die meisten bestehenden Gebäude in Europa sind nicht energieeffizient, sie werden von fossilen Brennstoffen geheizt und gekühlt und sind mit veralteten Technologien und Geräten, mit zu hohem Energieverbrauch, ausgestattet.
Ziel: Damit die EU ihr Ziel, der Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 Prozent senken kann, müssen die Treibhausgasemissionen von Gebäuden und ihr Energieverbrauch erheblich reduziert werden. Die vorgesehenen Gebäuderenovierungen können nicht nur Energiekosten und Emissionen senken, sondern auch zahlreiche Möglichkeiten eröffnen und weitreichende soziale, ökologische und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen. Ziel ist es, umfassende energetische Renovierungen zu fördern und die jährliche Quote der energetischen Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden bis 2030 mindestens zu verdoppeln.
Gegenstand: Zentrale Grundsätze für die Gebäuderenovierung bis 2030 und 2050 sind: (1) „Energieeffizienz an erster Stelle“; (2) Bezahlbarkeit; (3) Dekarbonisierung und Integration erneuerbarer Energien; (4) Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus und Kreislaufwirtschaft; (5) Erfüllung anspruchsvoller Gesundheits- und Umweltschutznormen; (6) Bewältigung der doppelten Herausforderungen des ökologischen und des digitalen Wandels und (7) die Berücksichtigung von Ästhetik und architektonischer Qualität. Auf Grundlage einer öffentlichen Konsultation und ihrer Analysen ist die Kommission zu der Feststellung gelangt, dass in folgenden Bereichen Investitionen und Leitaktionen von entscheidender Bedeutung sind, um die Anzahl und den Umfang der Renovierungen spürbar zu erhöhen: (1) Verbesserung der Informationen, der Rechtssicherheit und der Anreize für öffentliche und private Eigentümer und Mieter; (2) Gewährleistung einer angemessenen und zielgerichteten Finanzierung; (3) Ausbau der Kapazitäten zur Vorbereitung und Durchführung von Projekten; (4) Förderung umfassender und integrierter Renovierungsmaßnahmen; (5) Befähigung des gesamten Baugewerbes zu nachhaltigen Renovierungen; (6) Renovierungen als Maßnahme zur Bekämpfung von Energiearmut und Zugang zu gesundem Wohnraum und (7) Förderung der Dekabonisieurng der Wärme- und Kälteversorgung. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen der Förderung der Renovierung aller Gebäude dienen, jedoch stehen drei Bereiche hier im Vordergrund: Energiearmut und die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizient, die Renovierung öffentlicher Gebäude etwa der Bereiche Verwaltung, Bildung und Gesundheitswesen und die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. Für diese Bereiche sollte bei politischen Maßnahmen und der Finanzierung Vorrang gewährleistet werden. Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Planung und Umsetzung ehrgeiziger Renovierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Aufbaupläne wird die Kommission ein umfassendes Paket an politischen und regulatorischen Maßnahmen vorlegen. Die erfolgreiche Umsetzung des Projekts der Gebäuderenovierung erfordert ebenfalls die Mobilisierung und den Einbezug der Städte, lokalen und regionalen Behörden, Interessenträger und der Bürgerinnen und Bürger. Somit soll die Gebäuderenovierung ein gemeinsames europäisches Projekt werden.
Nicht-legislativer Akt: Am 19. November 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über eine EU-Strategie zur Nutzung des Potenzials der erneuerbaren Offshore-Energie für eine klimaneutrale Zukunft veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Damit nach den Vorsätzen des Klimazielplans für 2030 die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 gesenkt werden, ist es notwendig, die Offshore-Windenergieindustrie so weit zu erweitern, dass sie mit den Zielen der EU-Biodiversitätsstrategie vereinbar sein kann.
Ziel: Die neue EU-Strategie soll erneuerbare Offshore-Energie bis 2050 zu einem Kernbestandteil des europäischen Energiesystems machen. Dabei setzt sich die EU, ausgehend von der heutigen installierten Offshore-Windenergieleistung von 12 GM, das realistische und erreichbare Ziel, bis 2030 eine Offshore-Windenergieleistung von 60 GM und von 1 GM Meeresenergieleistung zu installieren – wobei bis 2050 eine installierte Leistung von 300 GM bzw. 40 GM angestrebt wird.
Gegenstand: Um Offshore-Energie zu einem Kernbestandteil des europäischen Energiesystems zu machen, wird ein diversifizierter und auf unterschiedliche Situationen zugeschnittener Ansatz benötigt. Es ist erforderlich eine wesentlich größere Zahl von Standorten für die Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energien und den Anschluss an das Stromübertragungsnetz zu bestimmen und zu nutzen. Hierbei sollte sich eines ganzheitlichen Ansatzes bedient werden. Dabei gilt es zudem sicherzustellen, dass die Entwicklung der erneuerbaren Offshore-Energie im Einklang mit der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der EU sowie der integrierten Meerespolitik steht. Schlüsselmaßnahmen hinsichtlich einer nachhaltigen maritimen Raumplanung umfassen die Förderung einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit, einen Leitfaden zum Ausbau der Windenergie und den EU-Naturschutzvorschriften sowie die Unterstützung von Projekten der Mitgliedstaaten und regionalen Organisationen, welche auf die Mehrfachnutzung des Meeresraums ausgerichtet sind. Eine weitere zu bewältigende Herausforderung betrifft den Ausbau des Offshore-Netzausbaus. Hierbei sollen Maßnahmen wie die Veröffentlichung eines neuen EU-Leitfadens darüber, wie die Verteilung von Kosten und Nutzen bei Energieübertragungsprojekten, die mit Projekten zur Energieerzeugung kombiniert werden, grenzübergreifend koordiniert werden kann, getroffen werden. Des Weiteren muss ein klarer EU-Rechtsrahmen für erneuerbare Offshore-Energien geschaffen werden. Die Kommission präzisiert hierfür den Rechtsrahmen, insbesondere mit Blick auf Offshore-Gebotszonen für hybride Projekte. Weitere Maßnahmen in diesem Bereich betreffen u.a. das Vorschlagen von Leitlinien für die Kosten-Nutzen-Aufteilung bei grenzübergreifenden Projekten, sowie eine Änderung der Rechtsvorschriften über die zulässige Verwendung von Engpässen, um den Mitgliedstaaten in Bezug auf hybride Offshore-Projekte eine flexiblere Verwendung von Engpasserlösen zu ermöglichen. Die erforderlichen Investitionen für die Umsetzung der neuen Strategie werden auf bis zu 800 Mrd. Euro geschätzt. Etwa zwei Drittel entfallen hierbei auf die Finanzierung der zugehörigen Netzinfrastruktur und ein Drittel auf die Offshore-Erzeugung. Zudem werden die Kommission und die EIB zusammenarbeiten, um im Rahmen von „InvestEU“ strategische Investitionen in Offshore-Energie zu unterstützen, darunter auch risikoreichere Investitionen, welche die technologische Führungsrolle der EU stärken. Weiterhin gilt es Forschung und Innovation im Bereich von Offshore-Projekten weiter zu unterstützen sowie die europaweite Liefer- und Wertschöpfungskette zur Steigerung der Kapazitäten zu stärken.
Nachhaltige Produktion und nachhaltiger Verbrauch
Nicht-legislativer Akt: Am 11. März hat die Kommission eine Mitteilung über einen neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Voraussichtlich wird sich der weltweite Verbrauch von Materialien wie Biomasse, fossilen Brennstoffen, Mineralien und Metallen in den nächsten vierzig Jahren verdoppeln und das jährliche Abfallaufkommen bis 2050 um 70 Prozent steigern. Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, muss das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung entkoppelt und die Kreislaufwirtschaft von den Vorreitern auf etablierte Wirtschaftsakteure ausgeweitet werden.
Ziel: Der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft soll den, vom europäischen Grünen Deal geforderten, tiefgreifenden Wandel beschleunigen. Der Rechtsrahmen soll gestrafft werden und Perspektiven für eine nachhaltige Zukunft mit neuen Chancen bieten. Der Plan umfasst ein Paket miteinander verknüpften Initiativen, deren Ziel es ist, einen kohärenten und starken Rahmen für die Produktionspolitik zu schaffen, durch welchen nachhaltige Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle zur Norm werden. Die Verbrauchsmuster sollen dahingehend verändert werden, dass von vornherein kein Abfall erzeugt wird.
Gegenstand: Für die Umsetzung des Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik gilt es nachhaltige Produkte zu designen, welche für eine klimaneutrale, ressourceneffiziente und kreislauforientierte Wirtschaft geeignet sind. Hierfür wird die Kommission eine Rechtssetzungsinitiative für eine nachhaltige Produktpolitik vorschlagen. Diese fokussiert sich darauf, dass der Ökodesign-Rahmen auf ein möglichst breites Produktspektrum angewendet werden kann und zur Kreislaufwirtschaft beiträgt. Im Rahmen dieser Rechtssetzungsinitiative sollen ggf. durch ergänzende Legislativvorschläge Nachhaltigkeitsgrundsätze festgelegt werden. Verbraucher sollen künftig an der Verkaufsstelle zuverlässige und sachdienliche Informationen über die Produkte erhalten, beispielsweise über die Lebensdauer und die Verfügbarkeit von Reparaturdiensten. In den Produktionsprozessen per se soll das Kreislaufprinzip u.a. durch die Förderung der Nutzung digitaler Technologien für die Erkundung, Verfolgung und Inventarisierung von Ressourcen verstärkt werden. Elektro- und Elektronikgeräte gehören zu den am schnellsten wachsenden Abfallströmen in der EU und erfordern somit eine Initiative für Elektronik, die auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichtete ist. Auch für Batterien und Fahrzeuge wird die Kommission einen neuen Rechtsrahmen vorschlagen. Im Sektor der Verpackungen und Kunststoffe sollen verbindliche Anforderungen verschärft und Strategien entwickelt werden. Mit Blick auf Textilien soll eine umfassende Strategie entwickelt werden, welche u.a. die Sortierung, Wiederverwendung und das Recycling von Textilien fördern soll. Weiterhin wird eine Strategie für eine nachhaltige bauliche Umwelt die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft während des gesamten Lebenszyklus von Gebäuden fördern, u.a. durch die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Langlebigkeit und Anpassungsfähigkeit von Bauten. Hinsichtlich der Lebensmittelwertschöpfungskette ist u.a. das Ziel der Verringerung der Lebensmittelverschwendung zu verfolgen. Auch im Bereich der Abfall- und Sozialpolitik soll das Kreislaufprinzip der EU gefördert werden. Um wirklich erfolgreich zu sein, muss jedoch auch auf globaler Ebene der Übergang zu einer kreislauforientierten, ressourceneffizienten, gerechten und klimaneutralen Wirtschaft gewährleistet sein, weshalb die Union will bei den Bemühungen auf globaler Ebene eine führende Rolle einnehmen, etwa durch die Sicherstellung, dass Freihandelsabkommen die erweiterten Ziele der Kreislaufwirtschaft widerspiegeln. Um die Effektivität des Aktionsplans beurteilen zu können, wird die Kommission die Überwachung der nationalen Pläne und Maßnahmen zur Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft im Rahmen der Neuausrichtung des Europäischen Semesters auf eine umfassendere Nachhaltigkeitsdimension verstärken.
Schutz unserer Umwelt
Nicht-legislativer Akt: Am 20. Mai 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Die Natur und ihr Schutz stellen eine wesentliche Bedingung für die Gesundheit und die Widerstandsfähigkeit von Gesellschaften dar. Der enge Zusammenhang zwischen der menschlichen Gesundheit und der Gesundheit der Ökosysteme lässt die Notlage der Natur zu einer Bedrohung für die Gesellschaft werden. Auch die Grundlagen unserer Wirtschaft werden durch den Verlust an biologischer Vielfalt und den Zusammenbruch von Ökosystemen bedroht.
Ziel: Die EU setzt sich zum Ziel den Verlust der biologischen Vielfalt in Europa zu verhindern und weltweit mit gutem Beispiel voranzuschreiten. Es soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ein globaler Rahmen für die Zeit nach 2020 vereinbart und verabschiedet wird. Das übergeordnete Ziel ist hierbei die Wiederherstellung und der angemessene Schutz aller Ökosysteme der Welt bis 2050.
Gegenstand: Der bisherige Schutz der Natur seitens der EU ist unvollständig, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften unzureichend, weshalb sowohl das Netz von Schutzgebieten der EU verbessert und erweitert werden muss, als auch ein ehrgeiziger EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur entwickelt werden muss. Um die Umwelt und unsere Wirtschaft zu schützen, soll ein kohärentes Netz an Schutzgebieten geschaffen werden. Zu den zentralen Verpflichtungen der EU bis 2030 zählen u.a. der gesetzliche Schutz von mindestens 30 Prozent der Landfläche und 30 Prozent der Meeresgebiete der EU sowie ein strenger Schutz von mindestens einem Drittel der Schutzgebiete der EU, inklusive aller verbleibenden Primär- und Urwälder der EU. Der EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur soll den Zustand bestehender und neuer Schutzgebiete verbessern und die vielfältige und widerstandsfähige Natur wieder in alle Landschaften und Ökosysteme zurückbringen. Konkrete Verpflichtungen bis 2030, die mit dem EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur vorgesehen sind, umfassen die Umkehrung des Rückgangs an Bestäubern, die Verringerung des Risikos und des Einsatzes chemischer und gefährlicher Pestizide um 50 Prozent sowie die Anpflanzung von drei Milliarden neuen Bäumen in der EU. Des Weiteren sollen 2021 nach einer Folgenabschätzung rechtlich verbindliche Ziele der EU für die Wiederherstellung der Natur vorgeschlagen werden. Städte ab einer Größe von 20 000 Einwohnern sollen über einen Plan für die Begrünung verfügen und der Einsatz chemischer Pestizide in empfindlichen Gebieten wie den städtischen Grünflächen der EU soll beendet werden. Um einen tiefgreifenden Wandel zu ermöglichen, soll ferner ein neuer europäischer Governance-Rahmen im Bereich der Biodiversität geschaffen werden, um Verpflichtungen und Zusagen zu erfassen und einen Fahrplan für deren Umsetzung aufzustellen. Darüber hinaus sollen die Bemühungen bei Um- und Durchsetzung von EU-Umweltvorschriften im Mittelpunkt der Strategie stehen. Zur Verwirklichung eines tiefgreifenden Wandels ist ein integrierter und gesamtgesellschaftlicher Ansatz als Ausgangspunkt von zentraler Bedeutung. Hierfür sollten sich Unternehmen für Biodiversität engagieren, Investitionen zugunsten der Natur getätigt und die Kenntnisse und Bildung über biologische Vielfalt durch Investitionen in Forschungsprogramme verbessert werden. Um die Biodiversitätsagenda der EU auf eine globale Ebene anzuheben, sollten außenpolitische Maßnahmen wie u.a. die internationale Meerespolitik und die Handelspolitik zur Förderung der Ziele der EU genutzt werden.
Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Der Beschluss wurde am 29. März 2022 vom Rat angenommen (Pressemitteilung). Rat und Parlament haben sich auf folgende grundlegende Voraussetzungen für die prioritären Ziele geeinigt: Verringerung des Material- und Verbrauchsfußabdrucks der EU, Stärkung ökologisch positiver Anreize und die schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen, insbesondere Subventionen für fossile Brennstoffe. Zudem wurde eine Halbzeitüberprüfung der bei der Verwirklichung der prioritären thematischen Ziele erreichten Fortschritte im Jahr 2024 in das 8. Umweltaktionsprogramm aufgenommen.
Vorschlag: Am 14. Oktober 2020 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 veröffentlicht.
Problem: Die Umweltpolitik der Union hat in den letzten Jahrzehnten erheblichem Nutzen gebracht, da dieser Bereich zunehmend durch eine ehrgeizige langfristige Vision, Ziele und strategische Rahmenstrategien geprägt wurde, durch welche Umweltbelastungen zukünftig wirksam verringert werden, dennoch erfordern die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Umwelt weitere entschlossene Maßnahmen innerhalb EU und auch weltweit.
Ziel: Der Vorschlag zielt auf die Festlegung eines allgemeinen Aktionsprogramms im Bereich der Umweltpolitik für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030 („8. Umweltaktionsprogramm“) ab. Dieses soll den Übergang der Union zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten, sauberen und zirkulären Wirtschaft auf gerechte und integrative Weise beschleunigen und die Einhaltung der Umweltziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ermöglichen. Das 8. Umweltaktionsprogramm (8.UAP) soll prioritär thematische Ziele in den Bereichen Klimaneutralität, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, Kreislaufwirtschaft, Null-Schadstoff-Ziel und Verringerung der Umweltbelastung durch Produktion und Verbrauch festlegen. Weiterhin sollen die Voraussetzungen für die Verwirklichung der langfristigen und prioritären thematischen Ziele für alle beteiligten Akteure ermittelt werden. Auf diese Weise sollen die Umwelt- und Klimaschutzziele des europäischen Grünen Deals im Einklang mit dem langfristigen Ziel, bis 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten zu leben, unterstützt werden.
Gegenstand: Aufgrund der stark dezentralisierten Ausrichtung der Umweltpolitik sollten die Maßnahmen zur Verwirklichung der prioritären Ziele durch einen kooperativen Multi-Level-Governance Ansatz ergriffen werden. Der integrative Ansatz soll zudem durch eine regelmäßige Bewertung bestehender politischer Maßnahmen gestärkt werden. Weiterhin ist u.a. eine wirksame Einbeziehung der ökologischen und klimabezogenen Nachhaltigkeit in das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Steuerung; die Mobilisierung nachhaltiger Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen; die umfassende Nutzung naturbasierter Lösungen und sozialer Innovationen und die wirksame Anwendung hoher Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, vorgesehen. Die Kommission soll bei der Verbesserung der Verfügbarkeit und Relevanz von Daten und Wissen durch die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur unterstützt werden. Diese sollen hierfür u.a. Nachweise und Date mit modernen digitalen Instrumenten sammeln, verarbeiten und melden; den Zugang zu Daten durch Unionsprogramme weiter verbessern und für Transparenz und Rechenschaftspflicht sorgen.
Nicht-legislativer Akt: Am 14. Oktober 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über eine Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Chemikalien spielen in unserem Alltag und bei den meisten unserer Tätigkeiten eine wesentliche Rolle, wobei die Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien dem Menschen und seiner Gesundheit schaden. Auch die Umweltverschmutzung durch Chemikalien stellt eine Bedrohung für die Erde dar, da sie Krisen wie den Klimawandel, die Zerstörung von Ökosystemen und den Verlust von Biodiversität beeinflusst und verstärkt. Um sicherzustellen, dass nachhaltige Chemikalien, welche die grüne und digitale Wende ermöglichen, entwickelt und eingesetzt werden, ist mehr Innovation für die grüne Wende der Chemieindustrie und ihrer Wertschöpfungsketten erforderlich.
Ziel: Die Mitteilung zielt darauf ab die Rechtsvorschriften über Chemikalien effizienter und wirksamer zu gestalten und somit die Entwicklung und Verbreitung innovativer, sicherer und nachhaltiger Chemikalien in allen Sektoren zu fördern. Besonders vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie gilt es die offene strategische Autonomie der EU durch resiliente Wertschöpfungsketten zu stärken und die nachhaltigen Beschaffungsquellen für solche Chemikalien zu diversifizieren, die wesentliche Verwendungszwecke für unsere Gesundheit und für die Realisierung einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft haben. Die neue Strategie für die Chemikalienpolitik der EU hat gemeinsam mit dem europäischen Grünen Deal zum Ziel, eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Chemikalien sollen auf eine Art und Weise hergestellt und verwendet werden, die sowohl ihren Beitrag zur Gesellschaft als auch zur Verwirklichung der grünen und der digitalen Wende maximiert, ohne weder dem Planeten noch zukünftigen Generationen zu schaden. Die europäische Industrie soll durch die Herstellung und Nutzung sicherer und nachhaltiger Chemikalien zu einem wettbewerbsfähigen, weltweiten Spitzenreiter in diesem Sektor werden. Neben der gesellschaftlichen Komponente ist auch die ökonomische Komponente von entscheidender Bedeutung beim Übergang zu inhärent sicheren und nachhaltigen Chemikalien.
Gegenstand: Konkrete geplante Maßnahmen der Kommission umfassen hierbei u.a. die Erarbeitung von EU-Kriterien für inhärente sichere und nachhaltige Chemikalien und die Einrichtung eines EU-weiten Unterstützungsnetzes für inhärente Sicherheit und Nachhaltigkeit. Die neue Strategie der EU umfasst zudem die Verwirklichung von sicheren Produkten und schadstofffreien Werkstoffkreisläufen, beispielsweise durch Maßnahmen wie der Minimierung der Präsenz bedenklicher Stoffe in Produkten durch die Einführung von konkreten Anforderungen oder die Entwicklung von Methoden für die Risikobewertung von Chemikalien. Darüber hinaus soll die Chemikalienherstellung ökologisiert und digitalisiert werden. Hierfür wird die Kommission über ihre Finanzinstrumente sowie Forschungs- und Innovationsprogramme u.a. die Forschung, Entwicklung und den Einsatz von CO2-armen und umweltschonenden Herstellungsverfahren für Chemikalien und Werkstoffe unterstützen. Des Weiteren soll im Rahmen der neuen Strategie die offene strategische Autonomie gestärkt werden. Neben der neuen Strategie gilt es den EU-Rechtsrahmen zur Bewältigung dringender Umwelt- und Gesundheitsprobleme zu stärken, u.a. durch den Schutz von Verbrauchern, gefährdeten Personengruppen vor besonders schädlichen Chemikalien und Maßnahmen gegen die Verschmutzung der natürlichen Umwelt durch Chemikalien. Zusätzlich zu der Stärkung des Rechtsrahmens soll dieser vereinfacht und konsolidiert werden. Das Konzept „Ein Stoff, eine Bewertung“ soll zudem dafür Sorge tragen, dass die Methoden zur Einstufung chemischer Stoffe kohärenter gestaltet werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften soll der Null-Toleranz-Ansatz greifen, welcher einheitliche Kontrollbedingungen und -häufigkeiten festlegt. Auch soll die Verfügbarkeit chemischer Daten verbessert und die Schnittstelle Wissenschaft-Politik im Bereich Chemikalien gestärkt werden.
Nachhaltige und intelligente Mobilität
Nicht-legislativer Akt: Am 9. Dezember 2020 hat die Kommission eine Mitteilung über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität veröffentlicht (Pressemitteilung).
Problem: Mobilität und Verkehr sind für die Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Zwar bietet sie viele Vorteile für ihre Nutzerinnen und Nutzer, jedoch geht diese auch mit Kosten für unsere Gesellschaft wie u.a. Treibhausgasemissionen, Luft- und Wasserverschmutzung, Lärmbelästigung einher. Im Zuge dessen wird die menschliche Gesundheit und unsere Umwelt beeinträchtigt.
Ziel: Ziel der EU-Verkehrspolitik ist es zum einen, eine beträchtliche Emissionsreduktion zu erreichen und nachhaltiger zu werden und zum anderen, das Verkehrssystem gegen künftige Krisen zu wappnen, beispielsweise durch eine Stärkung des Zusammenhalts und die Verbesserung der Konnektivität. Zudem soll die Mobilität für alle verfügbar und erschwinglich sein. Um gemäß den Zielen des europäischen Grünen Deals bis 2050 klimaneutral zu werden, müssen die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen um 90 Prozent verringert werden. Hierfür setzt sich die EU eine Vielzahl von Etappenzielen. Bis 2030 sollen beispielsweise 100 europäische Städte klimaneutral werden, der Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr verdoppelt werden und emissionsfreie Schiffe und Flugzeuge marktreif werden. Die Vorhaben der EU bis zum Jahr 2050 umfassen u.a. die Verdreifachung des Hochgeschwindigkeitsbahnverkehrs, die Verdopplung des Schienengüterverkehrs und die Bereitstellung des für einen nachhaltigen und intelligenten Verkehr mit Hochgeschwindigkeitskonnektivität ausgestatteten multimodalen transeuropäischen Verkehrsnetz für das Gesamtnetz.
Gegenstand: Um die benannten Ziele erreichen zu können, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die besonders die derzeitige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen erheblich verringern. Des Weiteren gilt es entschlossen zu handeln, um das Verkehrsaufkommen verstärkt auf nachhaltige Verkehrsträger zu verlagern und externe Kosten zu internalisieren. Um alle Verkehrsträger nachhaltiger zu gestalten, setzt sich die Union eine Vielzahl von Leitinitiativen wie die Förderung der Nutzung emissionsfreie Fahrzeuge und erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe sowie des Aufbaus der dafür erforderlichen Infrastruktur. Dafür ist u.a. eine Überarbeitung der CO2-Normen für PKW und Lieferwagen sowie die Förderung von Hochleistungsreifen vorgesehen. Damit nachhaltige Alternativen allgemein verfügbar sind, um stets die am besten geeigneten Verkehrsträger auswählen zu können, muss für eine nachhaltigere und gesündere Mobilität zwischen und innerhalb von Städten gesorgt werden. Im Jahr 2021 wird die Kommission hierzu einen Aktionsplan zur Förderung des Schienenpersonenverkehrs auf Fern- und grenzüberschreitenden Strecken vorschlagen. Eine weitere Leitinitiative betrifft die Ökologisierung des Güterverkehrs, welche u.a. eine grundlegende Umgestaltung des bestehenden Rahmens für den intermodalen Verkehr vorsieht. Um den Übergang zu emissionsfreier Mobilität voranzutreiben, müssen die richtigen Anreize gesetzt werden, wie z.B. eine CO2- Bepreisung und das Ende der Subventionen für fossile Brennstoffe. Weitere Kernpunkte der neuen Strategie umfassen die Verwirklichung einer vernetzten und automatisierten multimodalen Mobilität sowie die Nutzung neuer Innovationen für eine intelligentere Mobilität. Mit Blick auf die Folgen der COVID-19-Pandemie wird erkennbar, dass die Widerstandsfähigkeit des europäischen Verkehrsraums dringend gestärkt werden muss. Die Strategie soll sowohl dem Verkehrssektor als auch den einschlägigen Ökosystemen wie Reisen und Tourismus dabei helfen, gestärkt aus dieser Krise hervorzugehen und umweltfreundlicher, intelligenter und widerstandsfähiger zu werden.
Weiterführende Publikationen
Covid-19 Pandemic and the Water Sector in the Mediterranean
Amy Briffa
In: Robert Stüwe / Sally Brammer (eds.): ZEI-MEDAC Future of Europe Observer. Post Pandemic Prospects in the Euro-Mediterranean Region, Jg. 8 Nr. 3 November 2020, S. 6-8
Welche politischen Auswirkungen hat die Covid-19-Pandemie in der Europa-Mittelmeer-Region? Diese Frage beleuchten Master Fellows "Class of 2020" und Wissenschaftler der Mediterranean Academy of Diplomatic Studies (MEDAC) aus Malta und des Zentrums für Europäische Integrationsforschung (ZEI) in der jüngsten Gemeinschaftsausgabe des ZEI-MEDAC Future of Europe Observer. Das aktuelle Heft beleuchtet sowohl wirtschafts- als auch sicherheitspolitische Herausforderungen in der Region und analysiert verschiedene Facetten der Rechtsstaatsproblematik am Nord- und Südufer des Mittelmeeres mit Hilfe von Fallstudien. Die Publikation ist das jüngste Ergebnis der langjährigen Zusammenarbeit zwischen beiden Institutionen.
Das Machtproblem der EU-Energieaußenpolitik. Von der Integration zur Projektion beim Erdgasimport?
Robert Stüwe
Schriftenreihe des Zentrum für Europäische Integrationsforschung, Bd. 81, Nomos: Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6882-0
Für die Europäische Union ist die Abhängigkeit von Erdgasimporten eine innere und äußere Machtfrage. Die vorliegende Studie untersucht, wie die EU ihre eigenen Machtinstrumente einer Käufermacht schärfen und wirkungsvoller gegenüber Drittstaaten einsetzen kann. Der Verfasser legt dar, dass die EU neben der Lieferabhängigkeit auch Risiken wie Korruption, Rechtsstaatsdefiziten und
importierten staatskapitalistischen Praktiken zur Garantie ihrer Energiesicherheit
nicht ausweichen darf. Zur Analyse des inneren und äußeren Machtausübungsproblems der EU werden die Begriffskonzepte der „Integrationsmacht“ und der „Projektionsmacht“ entwickelt, die der Verfasser mit einem robusten politikwissenschaftlichen Theoriefundament unterlegt. Eine Reihe an praktischen Handlungsempfehlungen im Zeitalter globalisierter Erdgas-Märkte rundet die Studie ab.
Competition and the Water Sector,
Alexander Gee
In: Christian Koenig / Ludger Kühnhardt (eds.): Governance and Regulation in the European Union. Schriftenreihe des Zentrum für Europäische Integrationsforschung, Bd. 77, Nomos: Baden-Baden 2017, S. 281 - 287, ISBN: 978-3-8487-4462-6 .
Der Reader "Governance and Regulation in the EU" spiegelt den Schwerpunkt des Zentrums für Europäische Integrationsforschung (ZEI) in Forschung und Lehre. „Regieren und Regulieren in der EU“ vereint die beiden Aspekte, deren Zusammenspiel die EU in ihren Auswirkungen auf das Leben der Bürger und auf ihre Rolle weltweit maßgeblich prägt. Regieren legitimiert Regulieren und Regulieren ist notwendig, um das Funktionieren des EU-Binnenmarktes sicherzustellen. Das Werk eröffnet interdisziplinäre Perspektiven auf die Union und bietet tiefere Einblicke in den zunehmend komplexen Prozess der europäischen Integration. Zu den Autoren gehören renommierte Wissenschaftler und Sachgebietsexperten, die im „Master of European Studies – Governance and Regulation“, dem Postgraduierten-Studiengang des ZEI, lehren.
Europeanising EU Energy Policy
Günther H. Oettinger
ZEI Discussion Paper C 202 / 2010
Archiv
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